Diplomarbeit, 2012
53 Seiten
1. Abkürzungsverzeichnis
2. Vorwort
3. Einleitung
4. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)- Vereinfachtes Verfahren
4.1. Anwendungsfall und Besonderheiten
4.2. Projektbeschreibung, Beibringung von Unterlagen
4.3. Parteistellung
4.3.1. Parteistellung im Sinne des UVP-G
4.4. Behörden und Zuständigkeiten
4.4.1. Erste Instanz
4.4.2. Zweite Instanz
4.4.3. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
4.5. Rechtssicherheit
4.5.1. Ordentliches Rechtsmittel
4.5.2. Außerordentliches Rechtsmittel
5. Ablaufschema des vereinfachten UVP-Verfahrens
5.1. Vorverfahren (fakultativ)
5.2. Genehmigungsantrag
5.3. Umweltverträglichkeitserklärung
5.4. Öffentliche Auflage
5.5. Erstellen der zusammenfassenden Bewertung
5.6. Öffentliche Erörterung (fakultativ)
5.7. Mündliche Verhandlung
5.8. Entscheidung
6. Zusammenfassende Beurteilung
7. Anhang
7.1. Liste anerkannter Umweltorganisationen in Österreich
8. Bibliographie
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll das vereinfachte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in groben Grundzügen dargestellt werden. Diese Darstellung soll auch für den „Nicht-Juristen“ eine gute Hilfestellung sein, um einen Überblick über Strukturen und Abläufe zu erhalten. Des Weiteren wird bei Punkten, bei denen sich zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung Auffälligkeiten ergeben, das jeweilige Problemfeld aufgezeigt.
Die Diplomarbeit beschäftigt sich ausschließlich mit dem ersten, zweiten und sechsten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsverfahrens. Der dritte und vierte Abschnitt wird ausgeklammert, das ist der Verkehrsbereich, der eine Sonderproblemzone der Umweltverträglichkeitsprüfung ist. Dieser Bereich hat viele Sonderregelungen, bei denen spezifische Genehmigungskriterien und Parteistellungsregelungen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und den übrigen für Genehmigungen zuständigen Behörden anzuwenden sind.[1]
Hier hat sich in besonderem Maße gezeigt, dass die anfangs von vielen der Umweltverträglichkeitsprüfung zugeschriebene Bedarfsprüfung nicht nur rechtlich im Rahmen von Genehmigungsbestimmungen nicht möglich ist, sondern auch die Praxis solche Prozesse nicht zulässt.
Die Arbeit fühlt sich im Folgenden der Gleichbehandlung sowie der gleichen Adressierung beider Geschlechter verpflichtet. Somit sind auch sämtliche geschlechtsspezifische Ausdrücke geschlechtsneutral zu verstehen.
Paragraphen (§) ohne nähere Gesetzesangabe beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000).
Unter dem Eindruck deutlich werdender Umweltschäden und einzelner Katastrophen- und Störfälle wird heute die „Umweltfrage“ laufend gestellt. Der technologische Fortschritt in den letzten Jahrzehnten hat die Grenzen des menschlichen Lebens in vielen Bereichen beseitigt und ungeahnte Möglichkeiten eröffnet. Die im Zuge mit dieser Entwicklung verbundene Erweiterung ökologischer Systemgrenzen hat dazu beigetragen, dass es auch zu einer Veränderung der Qualität und Strukturen unserer natürlichen Umwelt gekommen ist, die so weit geht, dass die Lebensgrundlagen des Menschen heute nicht mehr als nachhaltig gesichert angesehen werden können. Es war also damit zu rechnen, dass dadurch auch weite Rechtsbereiche zum Schauplatz der Diskussion umweltpolitischer Fragestellungen werden bzw. es zur Austragung gesellschaftspolitscher Umweltkonflikte kommt.[2]
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist keine eigenständige Entwicklung des österreichischen Verwaltungsrechts. Der entscheidende und vor allem rechtliche zwingende Impuls für den Gesetzgeber wurde mit dem EWR-Beitritt und damit der erschließenden Verpflichtung zur Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-RL) gesetzt.[3] Denn Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Art 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bindende Rechtsakte der Europäischen Union. Sie werden vom Rat oder der Kommission erlassen.[4] Anders als bei EU-Verordnungen ist ihr Inhalt aber grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht. Der Inhalt ist für den einzelnen Bürger grundsätzlich nicht verbindlich bzw. begründet keinen direkten Anspruch.[5]
Damit der Inhalt für die Mitgliedstaaten verbindlich wird, muss er innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt werden.
Das UVP-Gesetz wurde am 1. Juli 1994 in Österreich in Kraft gesetzt.
Das Umweltverträglichkeitsverfahren (UV-Verfahren) kommt generell dann zur Anwendung, wenn es sich um Vorhaben handelt, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes angeführt sind.
Des Weiteren unterscheidet das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP- G) grundsätzlich vier Verfahrensarten:
1. Das „normale" bzw ordentliche UVP-Verfahren (das UVP-G nennt es jedoch nicht ordentliches Verfahren, sondern hat keine Bezeichnung)[6]
2. Das vereinfachte Verfahren (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz)
3. Die Einzelfallprüfung (§ 3 Abs. 2, 4 und 4a und § 3a)
4. Das Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 7)
In den Bestimmungen des § 1 werden die Aufgaben und Zielsetzungen der UVP festgelegt und damit auch der Rahmen der Prüfung definiert. Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist diese Bestimmung für die Auslegung des Gesetzes heranzuziehen.[7] Aufgabe der UVP nach § 1 zufolge ist die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter der Beteiligung der Bevölkerung. § 1 Abs. 1 Z 1 unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen.
Unter unmittelbaren Auswirkungen versteht man Auswirkungen des Vorhabens, die in direkter Kausalität auf die Schutzgüter (Z1 lit a bis d) einwirken, zB Schadstoffbelastungen durch Emissionen aus einer Anlage, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Anlage udgl. Dagegen liegen mittelbare Auswirkungen dann vor, wenn sie nicht direkt vom Vorhaben selbst, sondern als Folgewirkungen unmittelbarer Auswirkungen auftreten oder durch von Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden.[8]
Maßstab für die Bewertung sind die in § 17 für die Entscheidung festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen.[9] Nach der Regierungsvorlage[10] liegt die Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einer integrativen Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen bestimmter Vorhaben anhand der umweltrechtlichen Parameter.
Diese Diplomarbeit befasst sich ausschließlich mit dem vereinfachten Verfahren. Dieses Verfahren wird in Punkt 4 ff mit Strukturen und Abläufen sowie daraus resultierenden Problemfeldern dargestellt. Teilweise werden anlassbezogen Quervergleiche zum „normalen“ Verfahren gezogen.
§ 3 Abs. 1 UVP-G enthält die zentrale Bestimmung für das vereinfachte Verfahren. Das vereinfachte Verfahren ist demnach in folgenden Fällen durchzuführen:[11]
- Vorhaben der Spalte 2 des Anhanges 1 ;
- Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung, wenn erhebliche negative Umweltauswirkungen festgestellt wurden;
- Änderungen von Vorhaben nach Spalte 2, die eine Kapazitätsausweitung von 100% des dort angeführten Schwellenwertes erreichen (§ 3a Abs. 1 Z1);
- Änderungen von Vorhaben nach Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 gem. § 3a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung;
- Vorhaben, die auf Grund der Kumulation mit anderen Vorhaben nach Durchführung einer Einzelfallprüfung UVP-pflichtig sind.
Für das vereinfachte Verfahren gelten im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren einige Besonderheiten. An die Umweltverträglichkeitserklärung werden insgesamt betrachtet geringere Anforderungen gestellt; so besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Immissionszunahme sowie der Bestanddauer und der Nachsorge- und Beweissicherungsmaßnahmen. Seit der Novelle 2009 muss ein Klima- und Energiekonzept vorgelegt werden (siehe § 6 UVP-G). Die Verfahrensfrist beträgt 6 Monate anstelle von 9 Monaten. Anstelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens muss zwar nur eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen dargestellt werden, allerdings müssen dieselben ökologischen Standards erfüllt werden wie in einem ordentlichen Verfahren. Diese zusammenfassende Bewertung muss jedoch nicht öffentlich aufgelegt werden. Bürgerinitiativen haben gem. § 19 Abs. 1 Z 6 nur Beteiligtenstellung mit Recht auf Akteneinsicht, aber keine Parteistellung im vereinfachten Verfahren. Auch finden die Bestimmungen über das Mediationsverfahren[12] (§ 16 Abs. 2) und über die Nachkontrolle (§ 22) keine Anwendung.
Für das vereinfachte Verfahren benötigt man die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel eine Plandarstellung und die Zustimmung der Grundstückseigentümer. Diese Unterlagen können ohne weiteres auch elektronisch eingebracht werden.
Des Weiteren benötigt man eine Umweltverträglichkeitserklärung. Diese Erklärung muss die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang zum Gegenstand haben. Insbesondere muss aber die Beschreibung die physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes darlegen.
Weiteres sind in die Beschreibung die wichtigsten Merkmale der Produktionsoder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (zB Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben, aufzunehmen.
Ein Klima- und Energiekonzept (Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz, Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes, Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers bzw. eines technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen), ist ebenfalls beizubringen.
Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen müssen in der Umweltverträglichkeitserklärung enthalten sein.
Die UVP hat zusätzlich eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt zu enthalten, wozu insbesondere gehören: Die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
Weiters ist eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt infolge des Vorhandenseins des Vorhabens, der Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Emission von Schadstoffen sowie der Verursachung von Belästigungen der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen, vorzunehmen. Es müssen Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden gemacht werden. Das beinhaltet die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
Schlussendlich ist eine allgemeine verständliche Zusammenfassung der Informationen und eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen. Ein Hinweis auf durchgeführte „Strategische Umweltprüfungen" im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit Bezug zum Vorhaben darf nicht fehlen.
Partei im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich diejenige Person, die durch den Gegenstand des Verfahrens in ihrer subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt ist. Solche subjektiven Rechte können sowohl durch das materielle Recht[13] als auch durch das Verfahrensrecht begründet werden.[14]
Es ist nicht immer klar geregelt, ob einer Person subjektive Rechte (ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse), die sie dann zur Partei im Verwaltungsverfahren macht, zukommen. Die Beantwortung solcher Fragen stellt häufig das Ergebnis eines schwierigen Auslegungsprozesses dar.[15] Letzten Endes wird die Parteistellung durch die Behörde selbst begründet, wobei eine nachprüfende Kontrolle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs möglich ist. Die Behörde muss prüfen, welche Interessen von der Rechtsordnung - allgemein - als schutzwürdig angesehen werden.
Ein subjektives öffentliches Recht wird grundsätzlich durch eine Vorschrift des öffentlichen Rechts eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte geben Personen die Möglichkeit, ein bestimmtes Recht selbst gegenüber anderen und gegenüber der Behörde durchzusetzen, am Verfahren selbst teilzunehmen und den Verfahrensgang zu beeinflussen.[16]
Der Einzelne hat Kraft des subjektiven öffentlichen Rechts die Möglichkeit, vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen.[17] Im Rahmen des bestehenden Rechtsschutzes können subjektive öffentliche Rechte bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (VfGH und VwGH) verfolgt werden.
Durch Zuerkennung der Parteistellung sind bestimmte Verfahrensrechte in einem Verwaltungsverfahren verbunden:
- Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG);
- Anhörung der Parteien im Verfahren (§§ 37, 43 Abs. 2, 3 und 4 AVG);
- Stellen von Beweisanträgen durch die Partei;
- Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen oder Dolmetschers (53 Abs. 1);
- Ladung zur mündlichen Verhandlung (§§ 41 und 42);
- Verkündung bzw Zustellung des Bescheids (§ 62 Abs. 1 bis 3, § 67g);
- Erhebung von Rechtsmitteln (§§ 57, 63);
- Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73);
- Erhebung von Rechtsbehelfen (Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 69);
- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71).
Das wirtschaftliche Interesse darf nicht mit dem rechtlichen Interesse verwechselt werden. Denn das bloße wirtschaftliche Interesse begründet keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren, es sei denn, der Gesetzgeber hätte diese wirtschaftlichen Interessen ausdrücklich als rechtlich geschützte Interessen zuerkannt.[17] [18]
Die Partei- und Beteiligtenstellung sowohl des einfachen als auch ordentlichen Verfahrens ist in § 19 UVP-G geregelt. Demnach haben folgende Personen, Organe und Personengruppen - neben dem Projektwerber[19] natürlich - Parteistellung:
- Nachbarn, die vom Vorhaben betroffen sein können (Z 1);
- Die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien (Z 2);
- Der Umweltanwalt (Z 3 und Abs. 3);
- Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (Z 4 und Abs. 3);
- Die Standortgemeinde und betroffene angrenzende österreichische Gemeinden (Z 5 und Abs. 3);
- Anerkannte Umweltorganisationen (Z 7 und Abs. 6 bis 10).
Zu unterscheiden sind die Nachbarn[20] nach Z 1 von Nachbarn, denen Parteistellung bereits nach dem Materiengesetz zukommt (Z 2). Die Nachbarstellung des UVP-G ist angelehnt an jene des § 75 Gewerbeordnung (GewO), umfasst also jenen räumlichen Bereich, in dem es zu nachteiligen Einwirkungen auf Personen durch das Vorhaben durch Gefährdungen oder Belästigungen kommen kann.[21] [22] Es muss jedoch beachtet werden, dass der Auswirkungsbereich des UVP-G weiter ist als jener der GewO und auch indirekte Auswirkungen im Sinne mittelbarer Auswirkungen, etwa durch Zufahrtsverkehr, umfasst. Es ist von keiner Bedeutung, ob es sich bei den Nachbarn um Inländer oder um EU-Nachbarn oder EWR-Nachbarn handelt. Ausschlaggebend ist nicht die Staatsangehörigkeit des Betroffenen, sondern der Staat, auf den die Immissionen[23] einwirken.[24] Für nicht EU-Nachbarn oder EWR-Nachbarn, „Drittnachbarn“, muss auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit abgestellt werden. Nachbarn können demnach sein: Natürliche Personen, die sich im Immissionsbereich des Vorhabens nicht bloß vorübergehend aufhalten, oder Personen, denen in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte zukommen sowie Inhaber von Einrichtungen (auch juristische Personen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten.[25] [26]
Der Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Nachbarn haben generell Parteistellung und verlieren diese, wenn sie als Nachbarn nicht spätestens am Tag vor Beginn oder während der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte bzw in Großverfahren gemäß AVG, wenn sie nicht innerhalb der im Edikt angegeben Frist von mindestens sechs Wochen (diese Frist deckt sich zumeist mit der Auflage gemäß § 9) bei der Behörde Einwendungen erheben.[27]
[...]
[1] Madner in Holoubek - Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht (2007) 884.
[2] Bergthaler - Weber - Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998) Rz 3
[3] Bergthaler - Weber - Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998) Rz 1
[4] Hakenberg, Europarecht (2012) Rz 176
[5] Hakenberg, Europarecht (2012) Rz 177
[6] Siehe § 3 Abs. 1 erster Satz
[7] VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009 - Mellach: § 1 ist programmatisch, die als Interpretationshilfe; VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170 - Pitztaler Gletscher III.
[8] Altenburger - Berger, UVP-G2, § 1 Rz 4
[9] Baumgarnter - Petek, UVP-G 2000, 45
[10] RV 269 BlgNR 18. GP zu § 1
[11] Baumgartner - Petek, UVP-G 2000, 71
[12] § 1 ZivMediatG definiert die Mediation als eine auf der Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (der Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. (Kodek - Mayr, Zivilprozessrecht (2011) Rz 18).
[13] Materielle Rechtsnormen treffen eine inhaltliche Ordnung für menschliches Zusammenleben (zB die Normen des bürgerlichen Rechts). Sie werden von formellen Rechtsnormen unterschieden. Die formellen Rechtsnormen regeln das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor den staatlichen Behörden, also die Durchsetzung von Rechten, die sich aus materiellen Rechtsnormen ergeben (zB das Zivilprozessrecht). Formelles Recht ist immer öffentliches Recht. (Perner in Welser, Fachwörterbuch zum Bürgerlichen Recht (2005) 421.)
[14] Walzel v. Wiesentreu, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts, (2005) 82.
[15] Walzel v. Wiesentreu, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts, (2005) 83.
[16] Walzel v. Wiesentreu, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts, (2005) 83.
[17] Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, (1996) 103.
[18] Walzel v. Wiesentreu, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts, (2005) 84.
[19] Das UVP-G definiert den Begriff „Projektwerber“ nicht. ISd Art 1 Abs. 2 UVP-RL ist Projektträger eine „Person, die eine Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will“. Unter Person ist eine natürliche oder juristische Person zu verstehen.
[20] Einen Überblick über die Parteien und ihre Rechte gibt Berger in Enöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 94 f.
[21] Baumgartner - Petek, UVP-G 2000, 201
[22] Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, zu § 75 mwN.
[23] Emission bedeutet in der Regel jegliche Abgabe von Stoffen oder Energie aus einer Quelle in die Umgebung. Immission beinhaltet die Einwirkung von Emissionen auf die Umwelt, das heißt, bezogen auf die Luftreinhaltung: Die Einwirkung von Luftverunreinigungen auf Pflanzen, Tiere, Menschen und die Atmosphäre. (Quelle: http://www.bmu.de)
[24] Vgl Köhler/Schwarzer § 19 Rz 62; US 11.6,2010, 1A/2009/6-142 “Heiligenkreuz“
[25] siehe dazu die Judikatur zu § 75 GewO
[26] Einer Reitstallbesitzerin kommt hinsichtlich der in ihrem Reitstall eingestellten Nutztiere keine Nachbareigenschaft und somit keine Parteistellung zu. Die Gefährdung des Eigentumsrechts müsste durch den Dritten geltend gemacht werden (US 16.2.2009, 3B/2005/19-72 „NÖ 380 kV-Leitung Etzersdorf-Theiß II“).
[27] Walzel v. Wiesentreu, Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts, (2005) 86.
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