Masterarbeit, 2013
62 Seiten, Note: 2,0
B. Einleitung
C. Die nationale Auslegung des Teilbetriebsbegriffs
I. Normspezifische Auslegung des Teilbetriebsbegriffs nach EStG/ UmwStG
II. Auslegung gem. § 16 EStG
1.) Organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs
2.) Selbstständigkeit
3.) Originär gewerbliche Tätigkeit
4.) Lebensfähigkeit
5.) Übertragung eines Teilbetriebs
III. Auslegung gem. UmwStG (vor SEStEG)
D. Vergleich des nationalen Verständnisses des Teilbetriebsbegriffs mit dem europarechtlichen Verständnis
I. Sachliche Voraussetzungen
1.) Selbständigkeit
2.) Eigentumsverhältnisse
3.) Übertragung Funktional wesentlicher und nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare WG
4.) Nutzung durch mehrere Teilbetriebe
5.) Frei Zuordenbare WG
6.) Nicht zuordenbare WG
7.) Rechtsfolgen einer Falschen Zuordnung der WG
8.) Fiktiver Teilbetrieb nach § 15 UmwStG
II. Zeitliche Voraussetzungen und maßgebliche Zeitpunkte
1.) Teilbetrieb im Aufbau
2.) Zeitpunkt der Erfüllung der Teilbetriebserfordernisse
3.) Interimszeit zwischen steuerlichem Übertragungsstichtag und Zivilrechtlichem Übertragungsstichtag
III. Sichtweise der Beurteilung der Teilbetriebseigenschaft
E. Maßgeblichkeit des europäischen Teilbetriebsbegriffs
I. Literaturmeinung
II. Sichtweise der Finanzverwaltung
III. Sichtweise des BFH
IV. Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auslegung des Begriffs des Teilbetriebs im deutschen Umwandlungssteuerrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der Einflüsse des Europarechts durch das Gesetz zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) und die damit verbundene Umsetzung der Fusionsrichtlinie.
3.) Übertragung Funktional wesentlicher und nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare WG
Eine der wichtigsten Änderungen durch die Übernahme des europäischen Teilbetriebsbegriffs betrifft den Umfang des Teilbetriebs. Nach nationalem Begriffsverständnis wurde der Teilbetrieb allein durch die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen bestimmt, also durch solche Wirtschaftsgüter, denen eine herausragende Bedeutung für die Betriebsfortführung zukommt. Für nicht wesentliche Betriebsgrundlagen bestand dagegen Zuordnungsfreiheit. Auch bei komplexeren Teilbetrieben beschränkten sich die wesentlichen Betriebsgrundlagen häufig auf eine überschaubare Anzahl; verbindliche Auskünfte konnten auf dieser Basis in der Regel zuverlässig und mit vertretbarem Aufwand geprüft und verbeschieden werden.
Die Finanzverwaltung folgert für den europäischen Teilbetriebsbegriff hingegen aus dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j der Fusionsrichtlinie („Die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil … vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter…“) und der EuGH-Entscheidung in der RS Andersen, dass dem Teilbetrieb sämtliche „nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter“ – und zwar im Grundsatz unabhängig davon, ob sie für den Betrieb funktional wesentlich sind oder nicht – zuzuordnen sind. Abweichend von der bisherigen Verw.-Auff. wäre mithin eine freie Zuordnung von liquiden Mitteln, Verbindlichkeiten und anderem sog. neutralem Vermögen zu den Teilbetrieben nicht mehr möglich. Auf das beim nationalen Teilbetriebsbegriff entscheidende Kriterium der funktionalen Wesentlichkeit käme es nicht mehr an. Hierdurch kann ein nicht unerheblicher (und häufig wohl gar nicht zu leistender) Mehraufwand entstehen; insbesondere bei der Ausarbeitung und Prüfung von Anträgen auf Erteilung von verbindlichen Auskünften. Denn der Kreis der zur Sicherstellung der Steuerneutralität der Auf- und Abspaltung zuzuordnenden Wirtschaftsgüter (im Vergleich zur bisherigen Praxis) wird spürbar erweitert.
B. Einleitung: Die Arbeit thematisiert die unterschiedliche Bedeutung des Teilbetriebsbegriffs im EStG und UmwStG sowie den zunehmenden Einfluss des Europarechts.
C. Die nationale Auslegung des Teilbetriebsbegriffs: Dieses Kapitel erläutert die bisherige nationale Praxis, die sich primär an der Rechtsprechung zu § 16 EStG orientierte, und die funktionale Betrachtungsweise im UmwStG.
D. Vergleich des nationalen Verständnisses des Teilbetriebsbegriffs mit dem europarechtlichen Verständnis: Der Vergleich beleuchtet die sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen und die strengere Zuordnungspflicht von Wirtschaftsgütern nach europäischem Verständnis.
E. Maßgeblichkeit des europäischen Teilbetriebsbegriffs: Abschließend wird diskutiert, inwieweit die Europäisierung des Teilbetriebsbegriffs zwingend und für Steuerpflichtige vorteilhaft oder restriktiv ist.
Teilbetriebsbegriff, Umwandlungssteuergesetz, Fusionsrichtlinie, SEStEG, funktionale Betrachtungsweise, wesentliche Betriebsgrundlage, Steuerneutralität, Spaltung, Abspaltung, wirtschaftliche Zuordnung, Organschaft, Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Unternehmensumstrukturierung, Bilanzierung.
Die Arbeit analysiert, wie sich der Begriff des Teilbetriebs im deutschen Umwandlungssteuerrecht durch den Einfluss des Europarechts gewandelt hat und welche Auswirkungen dies auf Steuerpflichtige hat.
Im Fokus stehen die Definition des Teilbetriebs, die Abgrenzung wesentlicher Betriebsgrundlagen und die neuen Anforderungen an die Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei Spaltungsvorgängen.
Das Ziel ist es, zu untersuchen, ob die Annahme einer normspezifischen sowie europarechtskonformen Auslegung des Teilbetriebsbegriffs der Realität entspricht und welche Risiken für die Praxis entstehen.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzen, Rechtsprechung (insbesondere BFH und EuGH) sowie einer Auswertung der aktuellen Fachliteratur und Verwaltungsvorschriften.
Der Hauptteil beleuchtet detailliert die sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen der Teilbetriebseigenschaft, die Problematik der Zuordnung von Wirtschaftsgütern nach wirtschaftlichen Zusammenhängen sowie die Rechtsfolgen bei fehlerhafter Zuordnung.
Zentrale Begriffe sind Teilbetriebsbegriff, Umwandlungssteuergesetz, Fusionsrichtlinie, funktionale Betrachtungsweise und Steuerneutralität.
Während früher eine freie Zuordnung für nicht wesentliche Betriebsgüter möglich war, müssen nach neuem europäischen Verständnis nun sämtliche nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Es bezeichnet eine vertragliche Klausel, die helfen soll, auch nicht explizit bezeichnete, aber funktional wesentliche Wirtschaftsgüter rechtssicher in eine Übertragung einzubeziehen, um die Steuerneutralität zu wahren.
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