Masterarbeit, 2012
79 Seiten, Note: 15
A. Einleitung
B. Erforschung der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen des Artikel 6 EMRK
I. Verlust der Opfereigenschaft
II. Artikel 3 EMRK – Das Recht nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, und nicht gefoltert zu werden
1. Anwendungsbereich und Begriffe
a. Unmenschliche Behandlung oder Strafe
aa. Opfer in Polizeihaft
bb. Schlussfolgerung
b. Erniedrigende Behandlung oder Strafe
c. Folter
2. Die Konvention als living instrument
3. Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Artikels 3 EMRK: Rechtsprechungsübersicht
a. Artikel 3 EMRK nicht anwendbar
b. Artikel 3 EMRK anwendbar: unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
c. Artikel 3 EMRK anwendbar: Folter
4. Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK: Bestudierung des Gäfgen-Falles
5. Schlussfolgerung
III. Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren
1. Allgemeines
a. Fourth instance Doktrin
b. Ausdehnung des Anwendungsbereichs: Mehrdimensionale Problematik
2. Anwendungsbereich und Begriffe
a. Strafrechtliche
aa. Das erste Kriterium: Kategorisierung des Vergehens nach nationalem Recht
bb. Das zweite Kriterium: die Art des Vergehens
cc. Das dritte Kriterium: die angedrohte Strafe
b. Anklage
c. Anwendbarkeit des Artikels 6 EMRK im Ermittlungsverfahren
d. Schlussfolgerung
3. Artikel 6 Absatz 1 EMRK: Der fair trial Grundsatz
a. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern
b. Nemo tenetur
aa. Leitfälle in der nemo tenetur Problematik
bb. Das Ziehen nachteiliger Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten
c. Artikel 6 Absatz 2 EMRK: Die Unschuldsvermutung
d. Beweisverwertung
e. Schlussfolgerung
4. Artikel 6 Absatz 3b und 3d EMRK: das Prinzip der Waffengleichheit
a. Allgemeines
b. Artikel 6 Absatz 3b EMRK: die Zurückhaltung von Beweismittel, angetragen von der Staatsanwaltschaft und die Verweigerung zur Aufnahme von Beweismitteln, angetragen vom Beschuldigten
c. Artikel 6 Absatz 3d EMRK: Waffengleichheit im Zeugenbeweis, das Recht auf adversatorische Gegenüberstellung
aa. Anonyme Zeugen/ Zeugen von Hörensagen
bb. Leitfälle in der Anonyme Zeugen Problematik
d. Schlussfolgerung
C. Fazit
Die vorliegende Masterarbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz für Beschuldigte im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der materiellen Wahrheitsfindung im Strafprozess. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Artikeln 3 und 6 EMRK.
II. Artikel 3 EMRK – Das Recht nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, und nicht gefoltert zu werden
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Rahmen dieser Arbeit wird Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK betrachtet, da erst der fair trial Grundsatz es verbietet, Beweismittel, die durch die Verletzung des Artikels 3 EMRK erlangen wurden, im Strafprozess zu verwenden. Wenn körperliche Beweismittel auf eine Art und Weise erlangen wurden, die eine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt, dann ist dadurch auch das Recht zum Schweigen, das aus Artikel 6 EMRK herrührt, verletzt. Beweismittel, die durch eine Verletzung des Artikels 3 EMRK erhalten wurden, sind grundsätzlich unverwertbar. Bei der Verwertung indirekt erhaltener Beweismittel (fruits of the poisonous tree) liegt die verstärkte Vermutung vor, dass das Verfahren unfair gewesen ist. Hierauf wird später in der Arbeit, unter ‚Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EMRK: Bestudierung des Gäfgen-Falles’ tiefer eingegangen.
Vorangestellt sei die Anmerkung, dass es inkorrekt ist, zu sagen, dass das Recht des Beschuldigten nicht verurteilt zu werden auf der Basis von unter Verletzung des Artikels 3 EMRK erlangten Beweismitteln, immer in krassem Widerspruch zu der Suche nach der materiellen Wahrheit steht: Dies würde implizieren, dass eine Aussage, welche durch Anwendung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder durch Anwendung von Folter erlangt wurde, immer eine wahrheitsgemäße Aussage ist. Diese Hypothese ist stärk zu bezweifeln, unter anderem da die Chance sehr groß ist, dass das Opfer alles Mögliche sagen würde um eine Foltermaßnahme zu entkommen. Somit entspricht die Aussage lediglich dem Willen des Folterers – nicht jedoch der Wahrheit. Es ist durchaus möglich, dass in bestimmten Fällen das Recht des Beschuldigten der Wahrheitsermittlung dient, anstatt ihr zu widersprechen. Jedoch könnte eine Aussage, erlangt in Verletzung des Artikels 3 EMRK, wahrheitsgemäß sein und zur Wahrheitsfindung führen.
I. Verlust der Opfereigenschaft: Dieses Kapitel erläutert die Kriterien, unter denen eine Konventionsverletzung geheilt werden kann, sodass der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft verliert und der EGMR nicht mehr zuständig ist.
II. Artikel 3 EMRK – Das Recht nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, und nicht gefoltert zu werden: Es wird die Auslegung der absoluten Verbote von Folter und Misshandlung durch den EGMR analysiert, wobei besonders die "living instrument"-Doktrin und die Ausweitung des Schutzbereichs auf die Androhung von Folter hervorgehoben werden.
III. Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren: Dieses Kapitel untersucht die Verteidigungsrechte im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf den "fair trial"-Grundsatz, verdeckte Ermittlungen, das Selbstbelastungsfreiheitsrecht (nemo tenetur) sowie die Beweisverwertung unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit.
EGMR, EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 6 EMRK, fair trial, materielle Wahrheitsfindung, Grundrechtsschutz, living instrument, nemo tenetur, Beweisverwertung, Waffengleichheit, Folter, Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte, Strafverfahrensrecht.
Die Arbeit befasst sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrechtsschutz für Beschuldigte gemäß EMRK und dem staatlichen Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung im Strafprozess.
Die Arbeit analysiert die Rechtsprechung des EGMR zu den absoluten Verboten in Artikel 3 EMRK sowie die prozessualen Garantien und Verteidigungsrechte, die in Artikel 6 EMRK verankert sind.
Das Ziel ist festzustellen, ob der EGMR in seiner neueren Rechtsprechung den Grundrechtsschutz für Beschuldigte verstärkt und der Wahrheitsfindung somit eine untergeordnete Bedeutung beimisst.
Die Autorin führt eine systematische Analyse und rechtsvergleichende Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) durch.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Verlusts der Opfereigenschaft, die detaillierte Auslegung des Artikels 3 EMRK und eine umfassende Betrachtung der Verteidigungsrechte nach Artikel 6 EMRK.
Zu den wichtigsten Begriffen gehören EGMR, Artikel 3 EMRK, Artikel 6 EMRK, fair trial, nemo tenetur und Waffengleichheit.
Die Autorin sieht in der "living instrument"-Doktrin ein wesentliches Werkzeug des EGMR, um die Konvention dynamisch an gesellschaftliche Wandlungsprozesse anzupassen und den Schutzbereich der Grundrechte stetig zu erweitern.
Der Gäfgen-Fall dient als zentraler Leitfall, um die Verschiebung in der Rechtsprechung zu verdeutlichen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Androhungen von Folter als unmenschliche Behandlung und der Konsequenzen für die Beweisverwertung.
Die Arbeit stellt fest, dass der EGMR hierzu keine einheitliche Linie gefunden hat und die Unschuldsvermutung in der Praxis oft der materiellen Wahrheitsfindung weicht, was die Autorin kritisch betrachtet.
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