Lizentiatsarbeit, 2012
166 Seiten, Note: 1,0
1 Einleitung
2 Terminologische Vorfragen
3 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum im CIC/1917
3.1 Die rechtlichen Kennzeichen des status religiosus
3.1.1 Der status religiosus als status
3.1.2 Das Gemeinschaftsleben
3.1.3 Die professio religiosa
3.1.4 Die Anerkennung durch die kirchliche Autorität
3.2 Exkurs: Die verschiedenen Formen der vota im CIC/1917
3.2.1 Öffentliche und private vota
3.2.2 Feierliche und einfache vota
3.2.3 Zuständigkeit zur Dispenserteilung
3.2.4 Persönliche und sachliche vota
3.2.5 Ewige und zeitliche vota
3.2.6 Der Eid als weitere Form der Verpflichtung im CIC/1917
3.3 Formen der Religiones
3.3.1 Die Religio
3.3.2 Ordo
3.3.3 Congregatio (religiosa)
3.3.4 Congregatio monastica
3.3.5 Religio exempta
3.3.6 Rechtsstellung der Religio
3.3.7 Religio clericalis, Religio laicalis
3.4 Societas
3.5 Weitere Formen von kanonische Vereinigungen nach dem CIC/1917
3.6 Zusammenfassung
4 Instituta saecularia
4.1 Die Apostolische Konstitution Provida Mater
4.1.1 Neuordnung des status religiosus
4.1.2 Instituta saecularia als „societas“
4.1.3 Rechtliche Einordnung
4.1.4 Apostolat in saeculo
4.1.5 Die Form der Bindung in den Instituta saecularia
4.1.6 Grade an Zugehörigkeit zum Institutum saeculare
4.2 Das Motu proprio Primo feliciter
4.3 Die Instruktion Cum Sanctissimus
4.4 Zusammenfassung
5 Die Systematik des status perfectionis in den Texten des Zweiten Vatikanischen Konzils
5.1 Die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils über die rechtliche Einordnung und Systematik des status perfectionis
5.1.1 Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit
5.1.2 Bezeichnungen für den status
5.1.3 Das Kapitel De Religiosis
5.1.4 Der status als kanonischer Stand
5.1.5 Der Bezug zu den Ständen in der Kirche
5.2 Die professio consiliorum evangelicorum
5.3 Formen der gemeinsamen, kanonischen geregelten Lebensweisen
5.4 Die konziliare Einteilung
5.4.1 Instituta quae integre ad contemplationem ordinantur
5.4.2 Instituta … variis apostolatus operibus dedita
5.4.3 Institutum venerabile vitae monasticae
5.4.4 Vita religiosa laicalis
5.4.5 Instituta saecularia
5.5 Zusammenfassung
6 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum in den Diskussionen zur Kodex Reform
6.1 Das Schema 1977
6.2 Wertung des Entwurfs
6.2.1 Der status religiosus im Schema 1977
6.2.2 Einordnung der Instituta saecularia
6.2.3 Die Form der Bindung
6.2.4 Terminologie und Sprache des Schemas 1977
6.2.5 Regeln und Konstitutionen
6.2.6 Gliederung
6.2.7 Fehlende Materie
6.2.8 Zusammenfassung
6.3 Das Schema 1980
6.3.1 Der Status im Schema 1980
6.3.2 Einordnung der verschiedenen Formen der kanonischen Lebensverbände
6.3.3 Normae communes omnibus Institutis vitae consecratae
6.3.3.1 Rechtsstellung der Instituta vitae consecratae
6.3.3.2 Klerikale und laikale Instituta vitae consecratae
6.3.4 Apostolat
6.3.5 Regeln und Konstitutionen
6.3.6 Sonstige Normen
6.3.7 Terminologie des Schemas 1980
6.3.8 Die Arten der Bindung im Schema 1980
6.3.9 Instituta religiosa
6.3.9.1 Bezeichnungen für die Instituta religiosa
6.3.9.2 Das Verhältnis zum Ordinarius loci
6.3.9.3 Die Bindungsform in den Instituta religiosa
6.3.9.4 Gemeinschaftsleben
6.3.9.5 domus religiosa
6.3.9.6 Provincia
6.3.9.7 Leitung der Instituta religiosa
6.3.9.8 Apostolat der Instituta religiosa
6.3.10 Instituta saecularia
6.3.11 Societates vitae apostolicae
6.3.12 Andere Consociationes von Christgläubigen
6.4 Das Schema 1982
6.4.1 Einordnung der Instituta vitae consecratae und der Societates vitae apostolicae
6.4.2 Terminologie des Schemas 1982
6.4.3 Der status im Schema 1982
6.4.4 Die Arten der Bindung im Schema 1982
6.4.5 Instituta religiosa
6.4.6 Instituta saecularia
6.5 Zusammenfassung
7 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum im CIC/1983
7.1 Der status im CIC/1983
7.2 Formen der Instituta vitae consecratae und Societates vitae apostolicae
7.2.1 Rechtsstatus, Exemtion und Autonomie
7.2.2 Klerikale und laikale Instituta vitae consecratae
7.3 Codex fundamentalis seu Constitutiones
7.4 Instituta religiosa
7.5 Monasteria sui iuris
7.6 Die Form der Bindung
7.7 Instituta saecularia
7.8 Societates vitae apostolicae
7.9 Form der Bindung
7.10 Vita eremitica seu anachoretica, ordo virginum
7.11 Consociatio fidelium
7.12 Zusammenfassung
8 Zusammenfassung und Ergebnisse
8.1 Die Aufgabe des Gesetzgebers
8.2 Status perfectionis
8.2.1 Der status nach Provida Mater
8.2.2 Der status im CIC/1983
8.2.3 Status perfectionis
8.2.4 Der Öffentlichkeitscharakter des status
8.3 Formen der Bindung
8.4 Systematik
8.4.1 Normae communes
8.4.2 Religio oder Institutum religiosum
8.4.3 Ordo
8.4.4 Congregatio
8.4.5 Societates
8.4.6 Praelatura personalis
8.4.7 Instituta saecularia
8.4.8 Besondere Formen der kanonischen Lebensweisen
8.4.9 Consociationes fidelium
8.5 Zusammenfassung
8.6 Schluss
Das Hauptziel dieser Lizentiatsarbeit besteht darin, die Systematik und die rechtliche Entwicklung der kanonisierten Lebensformen und Lebensverbände im Ius canonicum religiosorum vom CIC/1917 bis zum CIC/1983 kritisch zu analysieren. Dabei wird die zentrale Forschungsfrage verfolgt, wie sich das Verständnis dieser Stände durch die Einflüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils und der damit verbundenen Kodifikationsprozesse verändert hat.
3.1.1 Der status religiosus als status
Status kommt vom lateinischen Wort sistere bzw. stare, was neben anderen Bedeutungen stellen, stehen, feststehen bedeutet. Status meint hier eine dauerhafte Lebensweise unter bleibenden moralischen und juristischen Festlegungen. Der Gesetzgeber definiert mit einer rechtlich-theologischen Erklärung den status religiosus: „Der status religiosus ist jene dauerhafte Weise gemeinschaftlichen Lebens, in der die Gläubigen außer den allgemeinen Geboten auch die Beobachtung der evangelischen Räte durch die Gelübde des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut auf sich nehmen. Er ist von allen in Ehren zu halten.“
Die Definition beinhaltet das Charaktermerkmal eines status überhaupt: „Status religiosus seu stabilis [...] vivendi modus“. Es muss sich von der Natur der Sache her um eine dauerhafte (stabilis) Lebensweise handeln.
Die Gesamtheit der Religiosi bildet einen Personenstand (status personarum), wie ihn der Gesetzgeber im CIC/1917 an anderer Stelle nennt. Die Kirche ist als Gemeinschaft mit verschiedenen Ständen von Mitgliedern (societas inaequalis) gemäß göttlichem Recht aus dem Kleriker- und Laienstand konstituiert. Personen beider Stände können dem status religiosus angehören. Der status religiosus ist nicht Teil der kirchlichen Hierarchie, kommt ihr aber sehr nahe und ist ein kirchlicher Stand. Es handelt sich beim status religiosus um einen Stand im Sinn einer Gruppe mit gleichen persönlichen Lebensverhältnissen und gemeinschaftlicher Lebensordnung.
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die Aufgabe der kirchlichen Autorität bei der Regelung der Lebensweisen nach den evangelischen Räten und skizziert den zeitlichen Rahmen der Untersuchung zwischen CIC/1917 und CIC/1983.
2 Terminologische Vorfragen: Dieses Kapitel thematisiert die kanonistischen Schwierigkeiten bei der Verwendung lateinischer Fachbegriffe in der deutschen Übersetzung und begründet die Beibehaltung der lateinischen Termini.
3 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum im CIC/1917: Hier wird der rechtliche Rahmen für Religiones und Societates im CIC/1917, insbesondere die Definition des status religiosus und die Unterscheidung der Gelübdeformen, dargelegt.
4 Instituta saecularia: Dieses Kapitel behandelt die Entstehung und rechtliche Einordnung der Säkularinstitute durch die Apostolische Konstitution Provida Mater.
5 Die Systematik des status perfectionis in den Texten des Zweiten Vatikanischen Konzils: Die Arbeit analysiert hier die lehramtlichen Aussagen des Konzils über den status perfectionis und die Bedeutung der evangelischen Räte.
6 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum in den Diskussionen zur Kodex Reform: Ein detaillierter Überblick über die Entwürfe (Schemata 1977, 1980, 1982) und die kanonistische Kritik daran wird hier gegeben.
7 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum im CIC/1983: Dieses Kapitel untersucht die endgültige Neuregelung im CIC/1983 und vergleicht sie mit den vorangegangenen Modellen.
8 Zusammenfassung und Ergebnisse: Die abschließenden Kapitel fassen die wesentlichen Erkenntnisse über die Entwicklung der rechtlichen Systematik und der Rolle des Gesetzgebers bei der Anerkennung neuer Lebensformen zusammen.
Ius canonicum religiosorum, CIC/1917, CIC/1983, status religiosus, status perfectionis, vita consecrata, Religio, Societates, Instituta saecularia, professio religiosa, consilia evangelica, consecratio, Kodex-Reform, kanonische Lebensformen.
Die Arbeit analysiert die rechtliche Systematik und Entwicklung der kanonisierten Lebensformen und -verbände in der katholischen Kirche, ausgehend vom CIC/1917 über die Konzilstexte bis hin zum CIC/1983.
Zentrale Themen sind die Definition des Ordensstandes (status religiosus/status perfectionis), die Bedeutung der Gelübde und Bindungsformen (professio), die rechtliche Einordnung von Säkularinstituten sowie die Transformation der kirchlichen Gesetzgebung durch das Zweite Vatikanische Konzil.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie sich die kirchenrechtliche Strukturierung dieser Lebensformen über das 20. Jahrhundert hinweg gewandelt hat und welche Schwierigkeiten bei der rechtlichen Kodifizierung theologischer Konzepte entstanden sind.
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Untersuchung, die primär quellenanalytisch vorgeht, indem sie die verschiedenen Gesetzesfassungen (CIC/1917, CIC/1983) und die dazwischen liegenden Schemata sowie Dokumente des Konzils systematisch vergleicht.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit der Systematik des Ius canonicum religiosorum in verschiedenen Rechtsmodellen, analysiert die Rolle der Säkularinstitute und kritisiert die terminologischen Unschärfen in den Reformdebatten.
Schlüsselbegriffe wie "Ius canonicum religiosorum", "status perfectionis", "vita consecrata" und "Kodex-Reform" sind maßgeblich für das Verständnis des Inhalts.
Die Exemtion beschreibt den rechtlichen "Freiheitsbereich", durch den Religiosenverbände der Jurisdiktion des jeweiligen Ortsbischofs entzogen und direkt unter päpstliche Jurisdiktion gestellt wurden.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie unterschiedliche Rechtsqualitäten und Bindungsformen betrifft; während erstere durch ein strengeres Gemeinschaftsleben und öffentliche Gelübde definiert sind, zeichnen sich letztere durch eine Lebensweise "in der Welt" aus, ohne ein klösterliches Gemeinschaftsleben vorauszusetzen.
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