Examensarbeit, 2013
41 Seiten, Note: 16 Punkte
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A) Einführung: Problemaufriss
I) Darstellung der Problematik
II) Erste Einordnung des Rechts am Gewerbebetrieb (ReaG) in den Kontext
B) Grundlagen: die Entwicklung des ReaG und der Betriebsbezogenheit
I) Vom Gewerbebetrieb zum Unternehmen
1) Die Funktion des ReaG
2) Die geschichtliche Entwicklung des ReaG
3) Die heutigen Tatbestandsmerkmale: der Schutzbereich
4) Die Fallgruppen
II) Von der Unmittelbarkeit zur Betriebsbezogenheit
1) Die Funktion und der Zweck des Betriebsbezugs
2) Die geschichtliche Entwicklung der Eingriffsmodalität
3) Die heutigen Voraussetzungen
4) Die Fallgruppen
a) Die betriebsbezogenen, physischen Beeinträchtigungen
b) Die unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen
c) Die ideelle Schädigung durch Kritik oder Verunglimpfung
III) Zwischenfazit
C) Kritische Auseinandersetzung mit den Literaturansichten bezüglich der Betriebsbezogenheit
I) Die Kritik der Literatur am Merkmal der Betriebsbezogenheit
1) Die genaue Bedeutung der Unmittelbarkeit / Betriebsbezogenheit
2) Die Unmittelbarkeit als Leerformel
3) Die Betriebsbezogenheit als Leerformel?
a) „Irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet“
b) „Die Grundlage des Betriebs bedrohen“
c) „Jeder andere Rechtsträger ist ebenso betroffen“
d) „Ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter“
e) Die Betriebsbezogenheit als unscharfes Wertungskriterium
4) Zwischenfazit: die eigene Stellungnahme
II) Die Lösungsansätze der Literatur zum Ersatz der Betriebsbezogenheit
1) Die Feststellung des Eingriffs durch Verletzung einer Verhaltensnorm
2) Die Begrenzung durch den Schutzzweck der Norm
3) Die Begrenzung auf Tatbestandsebene beim Schutzgut
4) Die eigene Lösung: die Einzelfallbetrachtung
D) Zusammenfassung: Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gebraucht werden die üblichen Abkürzungen, vgl.
Kirchner, Hildebert / Butz, Cornelie: Abkürzungsverzeichnis
der Rechtssprache, 6. Aufl., Berlin 2008
Es ist ein Tatbestandsmerkmal für den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das sicherstellen soll, dass nur spezifisch gegen den Betrieb gerichtete Handlungen haftungsbegründend sind.
Viele Juristen halten es für eine „Leerformel“ oder ein unscharfes Wertungskriterium, das oft überflüssig ist, wenn andere Rechtsgüter bereits geschützt sind.
Dazu zählen physische Beeinträchtigungen, unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen sowie ideelle Schädigungen durch Kritik oder Verunglimpfung.
Die Literatur schlägt unter anderem die Begrenzung durch den Schutzzweck der Norm oder die Verletzung spezifischer Verhaltensnormen als Ersatz vor.
Es ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das den wirtschaftlichen Bestand eines Unternehmens schützt.
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