Examensarbeit, 2013
41 Seiten, Note: 16 Punkte
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A) Einführung: Problemaufriss
I) Darstellung der Problematik
II) Erste Einordnung des Rechts am Gewerbebetrieb (ReaG) in den Kontext
B) Grundlagen: die Entwicklung des ReaG und der Betriebsbezogenheit
I) Vom Gewerbebetrieb zum Unternehmen
1) Die Funktion des ReaG
2) Die geschichtliche Entwicklung des ReaG
3) Die heutigen Tatbestandsmerkmale: der Schutzbereich
4) Die Fallgruppen
II) Von der Unmittelbarkeit zur Betriebsbezogenheit
1) Die Funktion und der Zweck des Betriebsbezugs
2) Die geschichtliche Entwicklung der Eingriffsmodalität
3) Die heutigen Voraussetzungen
4) Die Fallgruppen
a) Die betriebsbezogenen, physischen Beeinträchtigungen
b) Die unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen
c) Die ideelle Schädigung durch Kritik oder Verunglimpfung
III) Zwischenfazit
C) Kritische Auseinandersetzung mit den Literaturansichten bezüglich der Betriebsbezogenheit
I) Die Kritik der Literatur am Merkmal der Betriebsbezogenheit
1) Die genaue Bedeutung der Unmittelbarkeit / Betriebsbezogenheit
2) Die Unmittelbarkeit als Leerformel
3) Die Betriebsbezogenheit als Leerformel?
a) „Irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet“
b) „Die Grundlage des Betriebs bedrohen“
c) „Jeder andere Rechtsträger ist ebenso betroffen“
d) „Ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter“
e) Die Betriebsbezogenheit als unscharfes Wertungskriterium
4) Zwischenfazit: die eigene Stellungnahme
II) Die Lösungsansätze der Literatur zum Ersatz der Betriebsbezogenheit
1) Die Feststellung des Eingriffs durch Verletzung einer Verhaltensnorm
2) Die Begrenzung durch den Schutzzweck der Norm
3) Die Begrenzung auf Tatbestandsebene beim Schutzgut
4) Die eigene Lösung: die Einzelfallbetrachtung
D) Zusammenfassung: Ausblick
Die Arbeit untersucht kritisch das Tatbestandsmerkmal der "Betriebsbezogenheit" innerhalb des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (ReaG). Ziel ist es, die Existenzberechtigung dieses Merkmals zu hinterfragen, dessen Handhabung durch die Rechtsprechung zu analysieren und zu prüfen, ob sachgerechtere Alternativen existieren, um die Rechtsunsicherheit bei Unternehmensschäden zu reduzieren.
I) Darstellung der Problematik
Im Dezember 1958 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) folgenden Fall zu entscheiden. Ein Tiefbauunternehmer hatte bei Ausschachtungsarbeiten ein dem Elektrizitätswerk gehörendes Starkstromkabel beschädigt. Dieses Kabel versorgte ab der Schadstelle nur noch die Fabrik der Klägerin mit Strom. Infolge der Stromunterbrechung stand der Betrieb mehrere Stunden still. Die Klägerin macht den Tiefbauunternehmer für die entstandenen Schäden wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb verantwortlich. Der Unternehmer hält dem entgegen, der Eingriff sei nicht unmittelbar erfolgt, sondern betreffe den Gewerbebetrieb nur mittelbar. Der BGH ist dem gefolgt und hat einen Schadensersatzanspruch mangels „Betriebsbezogenheit“ verneint.
Dies ist einer der klassischen Fälle, mit denen sich ein Jurastudent im Studium bei der Erlernung der Rechtsfigur „Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ (ReaG) zu beschäftigen hat. Es ist zugleich der Fall, der in der Rechtsprechung die Wende hinsichtlich des Eingriffsmerkmals der Betriebsbezogenheit gebracht hat. Und endlich ist dies der Fall, der in der Literatur z. T. für heftige Kritik hinsichtlich der Definition der Eingriffsmodalität gesorgt hat, in den (gängigen) Lehrbüchern dagegen unkritisch und frei jeder Probleme dargestellt wird. Ziel und Zweck dieser Seminararbeit ist es deshalb, bereits Gelerntes kritisch zu hinterfragen, namentlich das Merkmal der Betriebsbezogenheit in Hinblick auf seine Existenzberechtigung genauer zu untersuchen.
A) Einführung: Problemaufriss: Einleitung in die Thematik anhand eines Fallbeispiels und Definition der Forschungsfrage.
B) Grundlagen: die Entwicklung des ReaG und der Betriebsbezogenheit: Darstellung der historischen Genese des Rechts am Gewerbebetrieb sowie der dogmatischen Entwicklung der Betriebsbezogenheit.
C) Kritische Auseinandersetzung mit den Literaturansichten bezüglich der Betriebsbezogenheit: Analyse der Literaturkritik an der Betriebsbezogenheit und Evaluation verschiedener Lösungsansätze für deren Ersatz.
D) Zusammenfassung: Ausblick: Resümee der Ergebnisse und Einschätzung der zukünftigen Bedeutung der Betriebsbezogenheit in der Rechtsprechung.
Recht am Gewerbebetrieb, ReaG, Betriebsbezogenheit, Deliktsrecht, § 823 Abs. 1 BGB, Haftungsbegrenzung, Unternehmerschutz, Unmittelbarkeit, Einzelfallbetrachtung, Rechtssicherheit, Schutzbereich, Eingriff, Betriebsvermögen, Vermögensschaden, Richterrecht
Die Arbeit behandelt die dogmatische Herleitung und kritische Reflektion des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb", insbesondere des Merkmals der "Betriebsbezogenheit" als Haftungskorrektiv.
Im Zentrum stehen die Entwicklung des ReaG, die Problematik der Abgrenzung von Eingriffen, die Kritik an unbestimmten Rechtsbegriffen im Deliktsrecht und die Suche nach einer sachgerechteren Haftungsbegrenzung.
Das Ziel ist die kritische Prüfung, ob das Merkmal der Betriebsbezogenheit seine Funktion als Haftungsbegrenzung erfüllt oder ob es durch ein besseres, rechtsklareres Kriterium ersetzt werden sollte.
Die Arbeit stützt sich primär auf eine tiefgehende Literaturanalyse, die kritische Würdigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine rechtsdogmatische Einordnung.
Der Hauptteil analysiert die historischen Grundlagen, die verschiedenen Fallgruppen der Rechtsprechung, die Kritik der Literatur an der "Leerformel"-Problematik und diskutiert diverse Lösungsansätze für den Ersatz der Betriebsbezogenheit.
Wesentliche Begriffe sind ReaG, Betriebsbezogenheit, Deliktsrecht, Haftungsbegrenzung und Einzelfallbetrachtung.
Dieser Fall ist ein klassisches Beispiel für die Problematik der "Betriebsbezogenheit", da der BGH hier den Schadensersatz mangels Unmittelbarkeit verneinte, was grundlegend für die weitere dogmatische Entwicklung war.
Die Autorin plädiert für eine Einzelfallbetrachtung, die sowohl das Schutzgut als auch den Eingriff individuell gewichtet, um Rechtsklarheit statt vager Generalklauseln zu erzielen.
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