Masterarbeit, 2012
95 Seiten, Note: 1,7
1 Einleitung
2 Bisherige Ausbildung
2.1.1 Lehrgänge der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V.
2.1.2 Städtische Ausbildungen am Beispiel Ludwigsburg und Stuttgart
2.1.3 Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst
3 Kapitel Berufsbildung
3.1 Bildungstheoretische Grundlagen
3.1.1 Bildungstheorien
3.1.2 Lernpsychologie
3.2 Kapitel Recht
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Polizeibegriff
3.2.1.2 Zuständigkeiten
3.2.1.3 Befugnisse der Mitarbeiter
3.2.1.4 Grundrechte
3.2.2 Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse
3.2.2.1 Generalklausel nach § 3, 1 PolG
3.2.2.2 Personenfeststellung
3.2.2.3 Platzverweis
3.2.2.4 Gewahrsam
3.2.2.5 Durchsuchung der Person
3.2.2.6 Durchsuchung von Sachen
3.2.2.7 Betreten und Durchsuchungen von Wohnungen
3.2.2.8 Sicherstellung und Beschlagnahme
3.2.3 Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafprozessrecht
3.2.3.1 Einleitung
3.2.3.2 Beschlagnahme
3.2.3.3 Beschlagnahme nach § 111b StPO
3.2.3.4 Durchsuchung
3.2.3.5 Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter § 132 StPO
3.2.3.6 Identitätsfeststellung nach § 163 b
4 Neue Ausbildung
4.1 Ganzheitliche Ausbildung
4.2 Ausbildungsinhalte
4.2.1 Situation „Verkehrsüberwachung“
4.2.2 Situation „Streifengang“
4.2.3 Situation „Repression“
4.2.4 Ergänzender Unterricht
4.3 Ausbildungsstruktur
4.3.1 Zeitliche Dauer
4.3.2 Blöcke
4.3.3 Prüfungen
4.3.4 Praktika
4.3.5 Räumliche Voraussetzungen
4.3.6 Ausbildungsstatus
4.4 Curriculum
4.4.1 Übersicht rahmenlehrplan Ausbildung Verwaltungsfachangestellter Fachrichtung Sicherheit und Ordnung
4.4.1.1 Grundblock
4.4.1.2 Qualifizierungsblock
4.4.1.3 Abschlussblock
5 Fazit
6 Anlage 1
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die Notwendigkeit und Entwicklung eines einheitlichen Ausbildungsstandards für den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) in Baden-Württemberg. Angesichts der wachsenden Bedeutung kommunaler Vollzugsdienste und der bisherigen Heterogenität in der Qualifizierung strebt die Arbeit danach, eine professionelle, landeseinheitliche Ausbildungsstruktur zu konzipieren, die sowohl fachliche als auch soziale Kompetenzen fördert und rechtssicheres Handeln ermöglicht.
3.2.1.1 POLIZEIBEGRIFF
Der Begriff Polizei ist in Deutschland nicht einheitlich definiert. In Baden-Württemberg existiert das sogenannte Einheitssystem. „Hier umfasst die Polizei […], da die Gefahrenabwehr grundsätzlich der Polizei übertragen ist, nach wie vor sämtliche Behörden, die polizeiliche Aufgaben im Sinne des materiellen Polizeibegriffs wahrnehmen.“
In anderen Bundesländern wird der Begriff Polizei als Synonym für den Polizeivollzugsdienst verwendet. In diesem Trennungs- oder Ordnungsbehördensystem sind die Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig und werden als Ordnungsbehörden, Sicherheitsbehörden, Gefahrenabwehrbehörden oder Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr bezeichnet. Darüber hinaus lassen sich ein formeller und ein materieller Polizeibegriff definieren. „Der Begriff der Polizei im formellen Sinn umschreibt all jene Aufgaben, die die Polizei im institutionellen [...] Sinn wahrnimmt, unabhängig von ihrer materiellen Qualifikation.“ Dies sind Aufgaben der Gefahrenabwehr, aber auch die Rechte und Pflichten bei der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
Der materielle Polizeibegriff umfasst „die mit Befehls- und Zwangsgewalt verbundene Funktion der öffentlichen Verwaltung“. Dieser geht über den formellen Polizeibegriff hinaus und schließt noch weitere Verwaltungsbehörden, welche auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts zuständig sind, ein. Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Baurechtsbehörde, das Gesundheitsamt oder die Gaststättenbehörde.
In der baden-württembergischen Organisation der Polizei, geregelt in § 59 PolG, wird nur zwischen Polizeibehörde und Polizeivollzugsdienst unterschieden. Ein gemeindlicher Vollzugsdienst wird hier nicht erwähnt. Dieser findet sich erst in § 80 PolG wieder. Überschrieben mit „Gemeindliche Vollzugsbedienstete“ wird dort in Absatz eins formuliert: „Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindliche Vollzugsbediensteter bedienen.“ Systematisch wird der gemeindliche Vollzugsdienst damit den Polizeibehörden zugeordnet. Er ist deren Vollzugsorgan bei bestimmten, auf die Gemeinde beschränkten, polizeilichen Aufgaben. Daraus ergibt sich eine Zwitterfunktion des Gemeindevollzugsdienstes.
Somit gehört der gemeindliche Vollzugsdienst zur Polizei im formellen und materiellen Sinne.
1 Einleitung: Die Arbeit motiviert die Untersuchung durch die steigende Relevanz des KOD bei gleichzeitig fehlenden, einheitlichen Ausbildungsstandards in Baden-Württemberg.
2 Bisherige Ausbildung: Es wird der Ist-Zustand der Fortbildung bei der Verwaltungsakademie und in verschiedenen Städten dargestellt, wobei die extreme Heterogenität der Wissensvermittlung kritisch hervorgehoben wird.
3 Kapitel Berufsbildung: Dieses Kapitel verknüpft bildungstheoretische und lernpsychologische Ansätze mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Eingriffsbefugnissen für den Gemeindevollzugsdienst.
4 Neue Ausbildung: Hier wird ein Konzept für eine ganzheitliche Ausbildung inklusive Rahmenlehrplan entworfen, das fachspezifische Inhalte mit situationsorientiertem Training verbindet.
5 Fazit: Das Fazit fasst die Notwendigkeit einer professionalisierten, standardisierten Ausbildung zusammen und plädiert für ein eigenständiges Berufsbild.
6 Anlage 1: Dieser Abschnitt enthält einen konkreten Entwurf für eine Verordnung zur staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufes.
Kommunaler Ordnungsdienst, Gemeindevollzugsdienst, Ausbildung, Baden-Württemberg, Polizei, Eingriffsrechte, Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeiten, ganzheitliche Ausbildung, Situationsorientierung, berufliche Bildung, KOD, Verwaltungsfachangestellter, Curriculum, Rechtssicherheit.
Die Arbeit analysiert die aktuelle Situation der Ausbildung des Kommunalen Ordnungsdienstes in Baden-Württemberg und entwickelt ein Konzept für eine einheitliche, professionelle Ausbildung.
Die Schwerpunkte liegen auf den bildungstheoretischen Grundlagen, den rechtlichen Eingriffsbefugnissen (Polizeirecht/Strafprozessrecht) und der didaktischen Strukturierung einer neuen Ausbildung.
Ziel ist es, die bestehende Heterogenität der Ausbildung zu überwinden und ein professionelles, landeseinheitliches Ausbildungsmodell zu entwerfen.
Die Arbeit nutzt eine Kombination aus der Analyse vorhandener Ausbildungskonzepte, einer Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Ableitung von didaktischen Ansätzen für eine ganzheitliche Berufsbildung.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Bestandsaufnahme der bisherigen Ausbildung, eine detaillierte Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen sowie eine umfassende Neukonzeption der Ausbildungsstruktur und des Curriculums.
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Kommunaler Ordnungsdienst, landeseinheitliche Ausbildung, Polizeirecht, Eingriffsbefugnisse und ganzheitliche Berufsbildung definieren.
Der GVD ist einerseits Teil der Ortspolizeibehörde, handelt aber in seinen übertragenen Aufgaben eigenständig. Diese Zwitterposition führt zu komplexen Anforderungen an die rechtliche Handlungsfähigkeit und erfordert fundiertes Wissen über polizeirechtliche Befugnisse.
Da der Arbeitsalltag komplex und interdisziplinär ist, ermöglicht ein situationsorientierter Ansatz eine bessere Vernetzung von Rechtswissen, Taktik und Psychologie, als dies ein klassischer Fächerkanon leisten kann.
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