Bachelorarbeit, 2013
42 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Motivation
1.2 Gang der Untersuchung
2. Der (Konzern-Lagebericht
2.1. Allgemeines
2.2. Zweck des Konzernlageberichts
2.3. Inhalt des Konzernlageberichts
3. DRS 20 - Anwendung und Zielsetzung
3.1 Grundlagen
3.2 Leistungsindikatoren
3.3 Prognose-, Chancen- & Risikobericht
3.4 Nachtragsbericht
3.5 Wirtschaftsbericht
3.6 Zusatzbericht
3.7. Auswirkung des DRS 20 auf den Konzernlagebericht
4. Integrated Reporting und Corporate Governance
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Bestandteile des Konzernlageberichts
Abbildung 2: Zwei Welten der Lageberichterstattung
Abbildung 3: KMU- Anteile 2010 in Deutschland
Abbildung 4: Anteil nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland, die nach HGB bilanzieren
Abbildung 5: Anteil verschiedener Finanzierungsquellen am Markt für Unternehmensfinanzierung
Abbildung 6: Grundsätze in den DRS
Dem Corporate Governance[1] wird in der Unternehmenswelt des 21. Jahrhunderts zunehmend Beachtung gewidmet, denn es verkörpert die Anstrengungen der Unternehmenslenker, das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit, zu gewinnen. Ziel dieser Bemühungen ist es, die wahre wirtschaftliche Situation des Unternehmens transparent und nachvollziehbar im Konzernabschluss und Konzernlagebericht für die Stakeholder abzubilden.[2] Im Zuge der jüngsten Finanzkrisen wurden erhebliche Summen an (Börse-)Kapital vernichtet und das Vertrauen in die Unternehmensentscheider aller Branchen und Größen auf die Probe gestellt. Anteilseigner als auch Stakeholder machen zunehmend höhere Ansprüche über die berichteten Informationen geltend.[3] In Anbetracht der Notwendigkeit zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung, ist die Forderung nach effizienteren bzw. werthaltigen Kontroll- und Berichtsystemen[4] berechtigt. Ein allumfassendes Berichtwesen muss mehr darstellen als nur ein nüchternes Zahlenwerk und dabei seine inhaltliche Struktur auf regulatorische, gesellschaftliche Rahmenbedingungen sowie auf ökologische Einflussgrößen ausweiten, welche mit den herkömmlichen Bewertungsmethoden des Controllings nur unzureichend quantifizierbar sind.[5] Mehr Glaubwürdigkeit braucht einen offenkundigen und ehrlichen Dialog mit mehr Durchblick bei den bisher vernachlässigten nicht-finanziellen, qualitativen Faktoren.[6]
Das deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC)[7] hat mit der Verabschiedung des Standsards Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht auf die geänderten Informationsbedürfnisse reagiert und den Konzernlagebericht als stützende Säule zur Bilanz und GuV überarbeitet. Mit der Zusammenfassung aus DRS 5 (Risikoberichterstattung) plus DRS 15 (Lageberichterstattung) gleich DRS 20 wurde in die rechnerische Trickkiste gegriffen.[8] Auch inhaltlich wurde an dem neuen Standard gewerkelt, um das Regelwerk über die Lageberichterstattung tiefer zu untergliedern und übersichtlicher bzw. anwenderfreundlicher zu gestalten.[9] Die Zusammenfassung der historisch gewachsenen, einzelnen Aspekte in einen einzigen Standard dient einem branchenübergreifenden Regelwerk und wird zur Anlaufstelle[10] für jegliche Fragestellungen in der deutschen Berichterstattung. Gesammelte Erkenntnisse aus den Standards 5 und 15 sowie das hochgesteckte Ziel ein dem Practice Statement Management Commentary des International Accounting Standards Board (IASB) Gegenstück zu schaffen, das sowohl eine Harmonisierung der internationalen Berichterstattung anstrebt und dennoch den Bedürfnissen deutscher Bilanzersteller und -nutzer gerecht wird.[11]
Der Konzernlagebericht bewegt sich mit dieser Maßnahme verstärkt in Richtung des theoretischen Konzepts des „Integrated Reporting“ und beschreitet neue Ansatzwege, um ein dem Zeitgeist entsprechendes Reporting zu entwickeln.[12]
Der DRS 20 ist das Ergebnis einer umfassenden Durchsicht der derzeitigen Anforderungen an den Konzernlagebericht.[13] Gegenstand dieser Arbeit ist es, die Entwicklungen und Auswirkungen des neuen Standards auf den Konzernlagebericht darzustellen, die Hintergründe zu erörtern sowie die neuen Anforderungen der Lageberichterstattung kritisch zu hinterfragen.
Einen ersten Einstieg bietet hierbei eine Untersuchung des Konzernlageberichts. Dieser Vorgang macht dahingehend Sinn, dass zunächst der Zweck und Inhalt der Konzernlageberichterstattung sowie die Einordnung des DRS 20 in das gültige, rechtliche Rahmenwerk aufgezeigt wird.
Der zweite Abschnitt legt den Fokus darauf, welche grundlegenden, inhaltlichen Neuerungen der neue Standard DRS 20 im Vergleich zum DRS 15 mit sich bringt. In einem ganzheitlichen Ansatz werden die wichtigsten Teilkomponenten u.a. die Prognose- und Risikoberichterstattung erläutert. Allem voran soll die Arbeit darlegen inwieweit sich die Erweiterungen auf die Ersteller sowie die jeweiligen Empfänger des Konzernlageberichts auswirken. Anschließend werden die Teilberichte, die nach den § 315 HGB unterschieden werden, aufgezeigt. Diese sind: Wirtschaftsbericht, Nachtragsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht, Forschungs- und Entwicklungsbericht sowie Zusatzberichte.[14]
Im dritten Abschnitt wird der DRS 20 aus der Perspektive des Value-Reporting-Ansatzes, dem Management Approach sowie aus Sicht des Integrated Reporting betrachtet. Die differenzierte Betrachtungsweise dient der Erfassung der Synergieeffekte zwischen den Anforderungen des DRS 20 und den allgemeinen Corporate Governance-Vorgaben zur Schaffung einer transparenteren und nachhaltigeren Unternehmenskommunikation.
Auf Grundlage der gewonnen Erkenntnisse soll im letzten Abschnitt des vorliegenden Beitrages darauf eingegangen werden, inwieweit sich noch weitere Entwicklungspotenzialen aus Sicht des Gesetzgebers ergeben. Zugleich soll dieser Beitrag einen Ausblick über die Entwicklung des Konzernlageberichts abgeben, die die Zukunft der Lageberichterstattung maßgeblich beeinflussen wird.
Nach § 242 HGB hat der Jahresabschluss die Aufgabe Informationen für die Rechnungslegungsadressaten bereit zu stellen.[15] Die Pflicht zur Informationsvermittlung wird für Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 2 HGB i.V.m. § 289 Abs. 1 HGB weiter konkretisiert. Dem Wortlaut des § 264 Abs. 1 HGB zufolge sind grundsätzlich alle Vertreter einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Abs. 2 und 3 HGB in Deutschland verpflichtet neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht nach § 289 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr zu erfassen.[16] Eine Ausnahmeregelung[17] besteht laut § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB für kleine Kapitalgesellschaften[18]. Unabhängig von der Größenordnung und einer gesetzlichen Verpflichtung steht es im Ermessen der Unternehmen freiwillig einen Lagebericht aufzustellen. Gleichermaßen sind mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB sofern diese nicht nach § 264a Abs. 3 i.V.m. § 264b HGB von der Aufstellungspflicht erlassen sind[19], verpflichtet den Anforderungen des § 289 HGB Folge zu leisten.
Um einen weiteren aufstellungspflichtigen Anwenderkreis handelt es sich, mit Ausnahme von Personenhandelsgesellschaften bzw. Einzelkaufleuten um Unternehmen, deren rechtliche Grundlage durch das Publizitätsgesetz (PublG) begründet werden[20]. Eingetragene Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 und 2 HGB), Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB) sind ebenfalls dieser Regelung unterlegen.
Die Konzernlageberichterstattung wird dadurch begrenzt, wenn einem Unternehmen Nachteile entstehen würden bspw. durch Detailangaben aus der Rubrik der Forschung und Entwicklung erlangte Wettbewerbsvorteile veröffentlichen würden.[21] Dabei gilt es dem Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe des Unternehmens zu beachten, welcher einem nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen gewährt wird, auf Detailinformationen verzichten zu können, wenn diese erheblich sensibel sind.[22]
Kapitalgesellschaften, die unter den Wirkungsbereich des § 290 HGB fallen, haben hingegen einen Konzernlagebericht im Sinne des § 315 HGB abzubilden. Für die Erstellung des Konzernlageberichts für Mutterunternehmen mit Sitz im Inland wird laut § 290 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB eine Frist von fünf Monaten eingeräumt, um einen Konzernlagebericht für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen. Der Lagebericht ist als ein Berichtsinstrument gem. § 316 HGB durch den Abschlussprüfer auf Fehler zu prüfen und gem. § 325 HGB in der Regelpublizität offenkundig zu machen. Ein Konzernlagebericht ist gleichermaßen im Fall der Fälle abzubilden, zu prüfen und offenzulegen, wenn das Mutterunternehmen gem. § 315a Abs. 1 HGB einen IFRS-Abschluss erstellt.
Gemäß der Kernaussage des Konzernlageberichts nach § 315 Abs. 1 s. 1 HGB sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der fiktiven rechtlichen Einheit Konzern vermittelt wird.[23] Vor dem Hintergrund des „Schutzzweckes der Adressaten“ bildet der „Grundsatz der Wesentlichkeit“ die bedeutendste Korrekturmaßnahme in Abzielung auf „das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“. Als wesentlich sind solche Abweichungen zu verstehen, bei denen eine starke Diskrepanz zwischen den Werten im Jahresabschluss und der tatsächlichen Unternehmenssituation festzustellen sind.[24] Diese Definition entspricht der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB für den Einzelabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Aufgrund des § 297 Abs. 2 s.2 HGB folgt der Konzernlagebericht ebenso der Generalnorm zur Rechenschaftsablegung, wobei die Grundsätze der GoB des Einzelabschlusses für den Konzernabschluss implizit angenommen werden.[25]
Während der Konzernanhang eher eine die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erläuternde und ergänzende Funktion hat, steht der Konzern-(Lagebericht) in seiner rechtlichen Form als ein eigenständiges Berichterstattungsinstrument[26] neben den anderen Teilen der Konzernrechnungslegung. Daraus folgt, dass der Konzernlagebericht nicht als ein untergeordneter Bestandteil des Jahresabschlusses zu verstehen ist, sondern vielmehr als eine vergangenheits-, zukunftsbezogene sowie wertorientierte[27] Ergänzung.[28] Nach dem Zwei-Säulen-Modell von Hommelhoff[29] stellt der Lagebericht die zweite Säule der Rechnungslegung dar und vermittelt zusätzlich weitreichende Informationen an den Rechnungslegungsadressaten zur adäquaten Urteilsbildung, die allein vom Jahresabschluss samt Anhang nicht gedeckt werden können. In seiner inhaltlichen Form hält der Konzernlagebericht eine uneingeschränkte Komplementärs-Funktion[30] inne. Unabhängig von einzelnen Posten des Konzernabschlusses hat der Lagebericht aus Sicht des Vorstands bzw. Geschäftsleitung des Mutterunternehmens über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage[31] zur wirtschaftlichen Gesamtlage der Gesellschaft Rechenschaft abzulegen und zu informieren.[32] Weiterführend müssen auf Grundlage des § 289 Abs. 2 Nr. HGB[33] zusätzliche Angaben über die Einschätzungen zur Entwicklung der Gesellschaft in Relation zum Gesamtmarkt im Lagebericht gewürdigt werden.
Ein weiterer Grundstein zur Ausweitung der Anforderungen an den Konzernlagebericht ist, im Zuge des KonTraG, auf die Einführung des § 342 HGB und die damit verbundene Gründung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.v. (DRSC)[34] im Jahre 1998 zurückzuführen. Handelsrechtliche Vorschriften zum Lagebericht gem. § 289 HGB und Konzernlagebericht gem. § 315 HGB weisen dem Vernehmen nach einen weitgefassten, jedoch geringen Konkretisierungsgrad auf. Als private Trägerorganisation bzw. Standardisierungsgremium wurde das DRSC damit beauftragt, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen rechtswirksame Rechnungslegungsstandards zu verabschieden.[35] Neben der Konkretisierungsfunktion begründet sich eine maßgebliche Aufgabe des DRSC auf Grundlage der Standards die Ausgestaltung der Konzernlageberichte vergleichbarer zu machen.[36] Obwohl die Bestrebungen des DRSC hauptsächlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts adressiert sind, wird ebenfalls eine Empfehlung zur Anwendung auf Einzelabschlussebene nach § 289 HGB abgegeben. [37] Wird ein DRS vom Bundesministerium für Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so gilt die Vermutung, dass unter der Beachtung des DRS aufgestellte Konzernabschlüsse den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung entsprechen.
Die Lageberichterstattung ist tief in die deutsche Rechnungslegungskultur verwurzelt und offenbart eine lange Tradition. Aufgrund der kontinuierlichen Konkretisierungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen der Lageberichterstattung durch das DSRC nimmt die deutsche Lageberichterstattung im internationalen Vergleich eine Vorreiterstellung ein.[38] Daher ist es nicht weiter überraschend, dass bspw. die Anforderungen des vergleichbaren IFRS Management Commentary bei weitem übertroffen werden. Deutsche IFRS-Anwender grundsätzlich einen handelsrechtlichen Lagebericht nach den Vorgaben der DRS erstellen, die den Anforderungen des IASB Management Commentary genügen.[39]
Jedes Mutterunternehmen muss zusätzlich zum Konzernabschluss einen Konzernlagebericht aufstellen.[40] Dieser ist als ein selbstständiges Informationsinstrument anzusehen, welches neben dem Konzernabschluss steht.[41] Der KLB kann mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden.[42] Erforderlich ist hierbei dann eine gemeinsame Offenlegung, die auch eine Veröffentlichung des Konzernlageberichts im Bundesanzeiger umfasst.[43] Der Konzernlagebericht ist nach dem Grundsatz des „True and Fair View“[44] aufzustellen und im Wesentlichen auf alle zur wirtschaftlichen Lage beschreibenden Vorgänge und Sachverhalte, die nicht bereits aus den anderen Teilen der KRL erkennbar sind und für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns notwendig sind, darzustellen.[45] Hierbei geht es weniger um die verbale Erläuterung von komplexen Sachverhalten, die nur bedingt in Zahlen vermittelt werden können.[46] Zum Beispiel kann die Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu einer Früherkennung von Risiken führen. Mit Bedacht auf die Bedürfnisse der Stakeholder sollen die Prinzipen der Zukunftsbezogenheit, Verlässlichkeit und Wesentlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit sowie die Informationsverbindung in den Lagebericht einfließen.[47]
Nach dem Grundsatz der Verlässlichkeit sind die Angaben sowohl auf Ebene der Einzelposten im Lagebericht als auch auf der Gesamtebene mit den realen Gegebenheiten zur Übereinstimmung zu bringen.[48] Dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu entsprechen sind die geforderten Angaben im Lagebericht eindeutig und verständlich zu präsentieren. Die Zukunftsorientierung soll gewährleisten, dass zusätzlich zu den Informationen zum abgelaufenen Berichtsjahr ebenfalls Prognosen über die künftige Entwicklung des Unternehmens eingegangen wird.
Abbildung 1: Bestandteile des Konzernlageberichts[49]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der inhaltlichen Struktur sind sechs Untergliederungen zu unterscheiden, die im Rahmen des nächsten Abschnitts näher erläutert werden: dem Wirtschaftsbericht, Risikobericht, Nachtragsbericht, Prognosebericht, F&E-Bericht sowie dem Niederlassungsbericht. [50] Die sechs gesetzlich definierten Bestandteile sind somit nicht abschließend und Rechnungslegungsersteller sind angehalten weitere Berichtsformen zu verknüpfen. Bereits die Umsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes (2004) im deutschen Rechtsraum brachte eine wesentliche Erweiterung des Inhalts des Lageberichts, um die Vergleichbarkeit und den Informationsgehalt qualitativ zu erhöhen.[51] So gilt es neben einer ausgewogenen und umfassenden Berichterstattung gerade auch ökologische oder/und soziale Faktoren der Geschäftstätigkeit eines Konzerns zu thematisieren.[52]
Im Zuge der Internationalisierung der Märkte entwickeln sich die Geschäftsmodelle heutiger Unternehmen zu immer komplexer anwachsenden Konzepten, die mit den gesetzlichen Mindestangaben des Jahresabschlusses und Lageberichts nicht realitätsgetreu dargestellt werden können.[53] Der § 315 Abs. 1 s. 2 HGB fordert, dass eine der Komplexität entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns aufzuzeigen sind. Dabei besteht nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB eine Notwendigkeit im Konzernlagebericht auf die Ergebnisse des Konzernjahresabschlusses bezugzunehmen, um einen gewissen Detailierungsgrad zu gewährleisten. Aufgrund der zeitraumbezogenen und vergangenheitsorientierten Eigenschaft des Konzernabschlusses muss die Konzernlageberichterstattung dynamisch und als ein wert- und zukunftsbezogenes Instrument i.S.d. Value Reporting ausgestaltet werden.[54] Entsprechend sind sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators) einzubeziehen·[55]
Die steigende Bedeutung der nicht-finanziellen Leistungsindikatoren ist teileweise der rasanten Entwicklung des Corporate Governance geschuldet, das sich als zentrales Ziel gesetzt hat, eine transparentere Kommunikation zwischen den Unternehmenslenkern und den Anteilseignern zu ermöglichen.[56] Zudem sind Berichterstatter zunehmend mit der gesellschaftskritischen Thematik der „Nachhaltigkeit“ konfrontiert.[57] Die Unternehmensführung muss sich seit jüngerem - auf Druck von institutionellen Anlegern - im Nachhaltigkeitsbericht systematisch die Frage stellen, inwieweit sie in ihrer Geschäftstätigkeit einen nachhaltigen Beitrag zur Gesellschaft leisten.[58] Auch die Ansprüche der Kapitalmarktteilnehmer ist längst nicht mehr mit den herkömmlichen Rechenwerken der Rechnungslegung genüge getan.[59]
Die heutige Unternehmensbewertung orientiert sich maßgeblich an den zukunftsorientierten Discounted-Cash-Flow-Methoden.[60] Der ermittle Wert ist eine Einschätzung des Managements, welcher auf den Bewertungsstichtag diskontieren zukünftigen Cash-Flows eines Unternehmens ausgerichtet ist.[61] Bereits der DRS 15 greift dieses Konzept auf verankert die wertorientierten Berichtserstattung in den Grundsätzen der Vermittlung aus Sicht der Unternehmensleitung und Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung. Diese Art des Reportings lässt sich unter dem Begriff des „Value Reporting“ sowie dem „Management Approach“ zusammenfassen.[62]
Die Unternehmenslenker sind dabei bedacht insbesondere über Leistungsindikatoren zu berichten, die eine wertorientierte Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Shareholder-Value-Konzept unterstützen. D.h. die externe Berichterstattung wird i.S.d. DRS 20.102 und DRS 20.106 zunehmend mit finanziellen und nichtfinanziellen Werttreiber gefüllt, die der internen Steuerung des Konzerns dienen. DRS 20.B13 sagt ebenfalls aus, dass das Aggregationsniveau im Lagebericht über dem der internen Berichterstattung liegen kann.[63] Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es nicht möglich ist, Unternehmen an eine bestimmte Vorgabe von Leistungsindikatoren zu binden. Aufgrund der weitgefassten Regelung des HGB bezüglich der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren ist der Lagebericht dynamisch konzipiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso bedeutender, dass den weitgefassten handelsrechtlichen Vorschriften, konkretisierte Standards des DSRC gegenüberstehen.[64] Sie sollen wesentlich zu einer Konkretisierung, Vereinheitlichung und damit Vergleichbarkeit der Lageberichterstattung beitragen.[65] Als Beispiel ist hier der DRS 20.22 genannt. Demnach darf der Berichterstatter den Konzernlagebericht mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammenfassen. Insbesondere wird hierdurch vermieden, zwei weitgehend sinnesgleiche Lageberichte aufzustellen.[66] Zudem sind die grundlegendsten Unterschiede zwischen dem Lagebericht des Mutterunternehmens und dem Lagebericht des Konzerns gesondert festzustellen. Hierdurch kann ein Mehrwert für die Rechnungslegungsadressaten erreicht werden aufgrund der gesteigerten Aussagekraft eines verringerten Datenvolumens.[67]
Die Standards zur Risikoberichterstattung DRS 5, 5-10, 5-20 und Lageberichterstattung 15, 15a und 17 wurden im Zeitablauf der geschichtlichen Entwicklung zeitnah auf Basis der jeweiligen Gegebenheiten angepasst und weiterentwickelt.[68] Auch diesmal war es die Folge der Finanzkrise die das DSRC auf den Prüfstand gerufen haben. In 2008 gab das DSRC eine Studie zur Prüfung der Anwenderfreundlichkeit aus der Perspektive unterschiedlicher Anwenderkreise (u.a. Ersteller, Kapitalgeber, Wirtschaftsprüfer oder Analysten) der Lageberichterstattung an den Lehrstuhl für internationale Unternehmensrechnung der Universität Münster in Auftrag. Die Ergebnisse verdeutlichten insbesondere eins: Die Deutschen Rechnungslegungs Standards sind nur unzureichend auf die unterschiedlichen Bedürfnisse zwischen kapitalmarktorientierten und nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen ausgelegt.[69]
Abbildung 2: Zwei Welten der Lageberichterstattung[70]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Berichterstattung des Konzernlageberichts ist in Deutschland sowohl von kapitalmarkorientierten als auch nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen nach den handelsrechtlichen Vorschriften auszuführen. Dennoch lassen sich zwei entgegengesetzte Perspektiven herleiten. Demzufolge nutzen kapitalmarktorientierten Ersteller des Lageberichts den Konzernlagebericht als Teil einer umfassenden Plattform, um mit den unterschiedlichen Teilnehmern des Kapitalmarktes zu kommunizieren.[71] Zielgruppe dieser Kommunikationskanäle stellen nach dem angelsächsischen Shareholder-Konzept dabei die derzeitigen und zukünftigen Anteilseigner dar.[72] Hierbei ergibt sich die größte Herausforderung der kapitalmarktorientierten Unternehmen die „isolierten“ Informationen der unterschiedlichen Bereiche zusammenzutragen und anhand unterschiedlicher Berichtsinstrumente (u.a. Konzernlagebericht nach HGB bzw. IFRS, Zwischenbericht, etc.) gesamtheitlich darzustellen.[73] Für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen beschränkt sich der Lagebericht im Durchschnitt auf wenige Seiten und enthält spartanisch nur die notwendigsten Informationen, die preisgegeben werden. Banken sind in diesem Fall traditionell die Zielgruppe des Lageberichts.
Eine Komponente des Lageberichts ist die Berichterstattung über Indikatoren des internen Kontroli- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, welcher relevant ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen.[74] Hinsichtlich des Kontrollsystems ist auf Grundsätze und Verfahren zur Sicherung der Wirksamkeit der Kontrollen sowie auf das interne Revisionssystem einzugehen.[75] Die Berichterstattung zum RMS soll Maßnahmen zur Identifizierung und Bewertung von wesentlichen Risiken, die zu einem nicht regelungskonformen Konzernabschluss führen könnten, enthalten und außerdem auf Maßnahmen zur Begrenzung erkannter Risiken eingehen.[76]
Folgende Statistiken sollen die zwei Welten der Rechnungslegung aufbrechen, um eine genauere Beurteilung über die Lage der deutschen Rechnungslegungswelt abgeben zu können. Nach Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn gibt es dabei knapp 3,7 Mio. Unternehmen in Deutschland von denen 99,6% als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem steuerbaren Umsatz von 37,1% eingestuft werden können.[77]
Abbildung 3: KMU- Anteile 2010 in Deutschland[78]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Noch genauer kann der Anteil nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland aufgezeigt werden, die nach HGB bilanzieren.
Abbildung 4: Anteil nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland, die nach HGB bilanzieren[79]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dementsprechend variiert die Zahl der HGB-Anwender ganz stark nach dem Umsatz. Liegt der Anteil bei kleinen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen bis 50 Mio. € Umsatz bei knapp 9% so erreicht der Prozentaale Anteil seinen Höhepunkt mit 54% bei den Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 50-250 Mio. €. Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 250 - 1000 Mio. (28%) sowie über 1000 Mio. (10%) sinkt der Anteil der HGB-Bilanzierer wieder stark ab.[80]
Im Vergleich zu der Gesamtunternehmenszahl sind lediglich rund 1.000 Unternehmen in Deutschland als kapitalmarktorientiert einzustufen.[81] D.h. dieser Unternehmenskreis ist nach § 264d i.V.m. § 315a HGB mit Eigen- bzw. Fremdkapital am organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m. WpHG § 2 Abs. 5 WpHG gelistet. In Deutschland kommt es zu einer faktischen Beschränkung auf die Rechtsform der AG und KGaA.[82]
Im Vergleich zur Gesamtzahl erscheint der Anteil kapitalmarktorientierter Unternehmen exorbitant gering. Vor dem Hintergrund der Tatsache, wonach die historisch bankenbasierte Unternehmensfinanzierung im kontinentaleuropäischen Deutschland seit 25 Jahren stetig in Richtung kapitalmarktorientierter Finanzierung aufgebrochen wird[83], gewinnt an zunehmender Bedeutung. Mit der Eingliederung der 4. und der 7. EU-Richtlinie mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz im Jahre 1985 sowie die Börsengänge einiger namhafter, deutscher Unternehmen an die NYSE in den Anfängen der 1990er setzte sich ein Trend in der Welt der handelsrechtlichen Rechnungslegung in Gang, der bis heute andauert.[84]
Nach wie vor ist die traditionelle Bankenfinanzierung eine der zentralen Finanzierungsquellen in deutschen Unternehmen[85], jedoch werden diese immer öfter durch Instrumente der Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung des Kapitalmarktes ersetzt.[86] Im direkten Vergleich zum angelsächsischen System der Briten hinken die deutschen Unternehmen bei der externen Finanzierung bei weitem hinterher.
Abbildung 5: Anteil verschiedener Finanzierungsquellen am Markt für Unternehmensfinanzierung[87]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dieser Exkurs ist dahingehend von Bedeutung, um die Herausforderungen des deutschen Gesetzgebers zu erkennen, die traditionelle gläubigerschutzorientierte[88] Berichterstattung (Stakeholder-Ansatz) in Einklang mit den internationalen Vorschriften zu bringen und zugleich die konservative Unternehmensfinanzierung deutscher Unternehmen zu berücksichtigen. Hieraus begründet sich die Grundlage für die Neustrukturierung des Regelwerks, um im Rahmen einer international konkurrenzfähigen Corporate Governance, die handelsrechtlichen Vorschriften zur Konzernberichterstattung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an den Kapitalmärkten weiterzuentwickeln.[89]
[...]
[1] Der Deutsche Corporate Governance Kodex wurde am 26. Februar 2002 verabschiedet und winde i.S.d. § 161 AktG im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht.
[2] Vgl. Tesch/ Wißmann: Lageberichterstattung nach HGB, (2006), S. 17 f.
[3] Vgl. Nix/ Wolbert/ Wilberg/ Behncke: Wertorientierte Berichterstattung im DAX Trends und Best Practices, 2006, S. 4
[4] Vgl. DRS 20.K168- K. 178
[5] Vgl. Frey in: Broschüre - Jetzt geht's ums Ganze, 2012, S. 4
[6] ebenda
[7] Die DRS werden vom Standardisierungsgremium, dem Deutschen Standardisierungsrat (DSR), entwickelt. Die Trägerorganisation ist das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.v. (DRSC), das durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 3.09.1998 als privates Rechnungslegungsgremium anerkannt wurde. Informationen verfügbar unter www.drsc.de.
[8] Vgl. Wilken, c. in: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC S. 8, Gastkommentar
[9] ebenda
[10] Vgl. Mißler, p. in: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC S. 7, Gastkommentar
[11] Vgl. Lackmann/ Stich in: KoR vom 02.05.2013, Heft 05, S. 236; s.a. Pellens, u.a.: Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 1017
[12] Vgl. Behncke/ Wulf : DRS 20: Auf dem Weg zum Integrated Reporting? in: BB Heft 49/2012,
[13] Vgl. Kajüter in: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC S. 5, Gastkommentar
[14] Vgl. Haller/ Fuhrmann in: KoR, 12. Jg., Heft 10/2012, S. 461-469
[15] Vgl. Pellens, u.a.: Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 22
[16] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar, § 264 Rdnr. 17, 2010, S. 767
[17] Vgl. Wolf: Schnellkirrs HGB-Jahresabschluss, 2009, S. 35 bzw. Baetge/Fischer/Paskert: Konzernbilanzen, 2009, S. 497
[18] Vgl. Klassifizierung der Größenordnung § 267 HGB
[19] bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person ist § 264a i.V.m. § 264 Abs. 1 S. 1 HGB)
[20] Vgl. § 5 Abs. 2 PublG
[21] Vgl. Elbott in: Beck'scher Bilanzkommentar, 7.Auflage, 2010, § 289 HGB, Rdnr. 88
[22] Vgl. Baetge/ Fischer/ Paskert: Der Lagebericht, 1989, S. 48
[23] Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele: Konzern Bilanzen, 2009, S. 496
[24] Vgl. Baetge/ Fischer/ Paskert: Der Lagebericht, 1989, S. 21 f.
[25] Vgl. Halle/ Fuhrmann in: KoR Heft 10 vom 1.10.2012, S. 463; s.a. Baetge/ Kirsch/ Thiele: Konzern Bilanzen , 2009, S. 63
[26] Vgl. Scherrer: Konzernrechnungslegung nach HGB, 3. Auflage, 2012, S.423.
[27] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2012, S. 948950
[28] Vgl. Ballwieser: Die Entwicklung im Lagebericht, 2005, S.3
[29] Vgl. Hommelhoff: Zwei-Säulen-Modell, 2002, Rn. 12
[30] Vgl. Ellrott 2010, Rn. 4
[31] Vgl. § 264 Abs 2 S. 1 imd § 289 Abs. 1 HGB
[32] Vgl. Tesch/ Wißmann: Lageberichterstattimg nach HGB ,(2006), S. 23-27
[33] Vgl. Baetge/ Fischer/ Paskert: Der Lagebericht,(1989) S. 8-10
[34] Vgl. § 330 HGB Verordnungsermächtigung für Vorschriften durch das BMJ
[35] Vgl. Haller/ Fuhrmann in: KoR, Heft 10 vom 1.10.2012, S. 463
[36] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2009, S. 940
[37] Vgl. DRS 20
[38] Vgl. Kajüter: Aktuelle Entwicklungen in der Unternehmensberichterstattung. Konzernlagebericht nach DRS 20 - Management Commentary - Integrated Reporting, 2013, S. 139.
[39] Vgl. Kajüter, P.: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC S. 4
[40] Vgl. § 290 Abs. 1 und 2 HGB bzw. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 PublG
[41] Vgl. Ktiting/ Weber: Der Konzernabschluss, 2008, S. 627 f.
[42] Vgl. § 315 Abs. 3 i.V.m. § 298 Abs. 3 HGB
[43] Vgl. § 325 Abs. 3 HGB
[44] Vgl. Art. 42a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 78/660/EWG
[45] In Anlehnung an Scherrer: Konzernrechnungslegimg nach HGB, 3. Auflage, 2012, S. 423
[46] Vgl. DRS 20.11
[47] Vgl. DRS 20. 12- .35
[48] Vgl. Tesch/ Wißmann: Lageberichterstattung nach HGB, 2006, S. 29 f.
[49] In Anlehnung an Ktiting/ Weber: Der Konzernabschluss, 2008, S.629
[50] Vgl. Barth in: Accounting Insights, KPMG, DRS 20 - Konzernlagebericht, 2012, S. 4f.
[51] Vgl. Hippel: Konzernlagebericht und Kapitalmarkt, 2011, S. 32
[52] Vgl. Scherrer: Konzernrechnrmgslegung nach HGB, 3. Auflage, 2012, S. 424
[53] Vgl. Tesch/ Wißmann: Lageberichterstattrmg nach HGB, 2006, S. 23
[54] Vgl. Nix/ Wolbert/ Willberg/ Behncke: Wertorientierte Berichterstattung im Dax – Trends und Best Practices, 2006, S. 4
[55] Vgl. DRS 20, Textziffer 101-113
[56] Vgl. Ruter: Integrated Reporting : es wird Zeit, in: Unternehmenssteuerung im Umbruch: international Reformen in Reporting und Corporate Governance, 2013, S. 185-197
[57] Vgl. Slotta/ Werner: Auf dem Weg zum Integrated Reporting, 2012, S. 17
[58] Vgl. Beyhs in: KMPG(Hrsg.), IFRS Update, 2013, S. 3
[59] Vgl. Ruter: Integrated Reporting : es wird Zeit, in: Unternehmenssteuerang im Umbruch: internationale Reformen in Reporting und Corporate Governance, 2013, S. 192
[60] Vgl. Peemöller/ Volker: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2009, S. 45
[61] Vgl. Ballwieser: EVA im Rahmen des Value Reporting, 2007, S. 19, in: Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
[62] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 22. Auflage 2012, S. 947 f.
[63] Vgl. Wilken in: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC, S. 8, Gastkommentar
[64] Vgl. Küting: Der Konzernabschluss, 2008, 11. Auflage, S. 627
[65] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze: Jahresabschluss und Jahresabschlussnalyse,2012, S.936
[66] Vgl. DRS 20.B43
[67] Vgl. Wilken in: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC S. 8, Gastkommentar
[68] Vgl. Kajüter in: Q3/2012 Quartalsbericht, DRSC, S. 5, Gastkommentar
[69] Vgl. Kajüter: Aktuelle Entwicklungen in der Unternehmensberichterstattung, 2013
[70] In Anlehnung an Kajüter: Aktuelle Entwicklung in der Unternehmensberichterstattimg, 2013, S. 127
[71] ebenda
[72] Vgl. Pellens u.a.: Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 22
[73] Vgl. Kajüter: Aktuelle Entwicklungen in der Unternehmensberichterstattimg, 2013, S. 127f.
[74] Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze: Jahresabschluss imd Jahresabschlussanalyse, 2012, S. 939
[75] Vgl. DRS 20. Kl74
[76] Vgl. DRS 20. Kl77
[77] Vgl. IfM, Abgerufen vom 20.07.13
[78] Vgl. Statistisches Bundesamt: Unternehmensregister (Auswertungsstichtag: 31.05.2012); s.a. IfM Bonn: Unternehmensbestand (Statistiken); Das IfM ist ein Institut welches die Lage, Entwicklung imd Probleme des Mittelstandes zu erforschen hat.
[79] Vgl. Statista Abgemfen am 20.07.2013
[80] Vgl. Statista Abgerufen vom 20.07.13
[81] Vgl. Deutsche Börse Group: Cash market Montlhly statistics Juni 2013, Abgemfen am 20.07.13
[82] Vgl. Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung in Deutschland zwischen Anspruch und Realität -Theorie und Empirie, (2011), S. 3
[83] Vgl. Kaserer/ Fey/ Kuhn: Kapitalmarktorientierung und Finanzierung mittelständischer Unternehmen, 2011, S. 13
[84] Vgl. Big Bang: Reformbestrebungen von Margaret Thatcher zur Öffnung des anglosächsischen Bankensystems in Großbritannien in 1986
[85] In einem Land in dem der Mittelstand das Rückgrat der Wirtschaft darstellt ist dies weniger überraschend.
[86] Vgl. Kaserer/ Fey/ Kuhn: Kapitalmarktorientierung und Finanzierung mittelständischer Unternehmen, 2011, S. 13
[87] Vgl. Bundesbank, EZB
[88] Vgl. Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung in Deutschland zwischen Anspruch und Realität -Theorie imd Empirie, (2011), S.9
[89] Vgl. Lackmann/ Stich in: KoR vom 02.05.2013, Heft 05, S. 236; s.a. Pellens, u.a.: Internationale Rechnungslegung, 2011, S. 1017
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!
Kommentare