Diplomarbeit, 2002
82 Seiten, Note: 15/15
1 Einleitung
2 BVerfGE 93, 37 zum MBG Schl.-H. a.F. als Grundlage einer Novellierung des BPersVG
2.1 Intention der Antragsteller
2.2 Allgemein festgestellte Grenzen
2.2.1 Allgemeinpolitisches Mandat
2.2.2 Gewerkschaftliche Mitbestimmung
2.3 Mitbestimmung in Abhängigkeit zur Arbeitssituation, Dienstverhältnis und Amtsauftrag
2.3.1 Das Demokratieprinzip als tragendes Argument des BVerfG oder Ausübung von Staatsgewalt, die demokratische Legitimation bedarf
2.3.2 Legitimationsvoraussetzung
a) Personell-organisatorische Legitimation
b) Sachlich-inhaltliche Legitimation
2.3.3 Legitimationsdefizite der Personalräten und Einigungsstellen nach dem MBG Schl.-H. a.F.
a) Personalräte
b) Einigungsstellen
2.3.4 Aufgezeigte Grenzen
a) Schutzzweckgrenze
b) Verantwortungsgrenze
2.3.5 Legitimationsstufen
a) Fallgruppe A
b) Fallgruppe B
c) Fallgruppe C
2.3.6 Die Allzuständigkeit der Personalvertretung
3 Auftrag des BVerfG zu Reformen
3.1 Konkreter Handlungsauftrag der Legislative in Bund und Ländern
3.2 Bindungswirkung und Normwiederholungsverbot von Verfassungsrechtsprechung
3.2.1 Inhalt und Auswirkungen der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG
a) Bindungswirkung
b) Normwiederholungsverbot
3.2.2 Bindende Bestandteile des BVerfGE 93, 37 für den Bundesgesetzgeber
a) Tragende Gründe
b) Tenor
4 Legitimation als Teil der Verwaltungsinnovation und Beschäftigtenbeteiligung
4.1 Personal als sensibles Steuerungsinstrument
4.2 Von der Misstrauens – zur Vertrauenskultur
4.2.1 Ernennungslegitimation
4.2.2 Besetzung der Einigungsstelle
4.3 Reformansatz 1
5 Beteiligungs- und Informationsrechte
5.1 Kooperative Demokratie in der öffentlichen Verwaltung als Ergänzung zur Mitbestimmung und Mitwirkung
Modernisierungs-Verbot der Mitbestimmung
5.2 Grundsätze der Beteiligung
5.3 Definition der Mitbestimmung
5.4 Allzuständigkeit
5.4.1 Verfassungsrechtliche Betrachtung
Schleswig-Holstein nach dem BVerfGE 93, 37
5.4.2 Modifizierte Allzuständigkeit in Abwägung zum Enumerativprinzip
5.5 Reformansatz 2
6 Mitbestimmung konkret
6.1 Legitimationsstufen – Fallgruppen A - C
6.1.1 Tatbestandszuordnung nach Definition des BVerfG
a) Fallgruppe A
b) Fallgruppe B
c) Fallgruppe C
6.1.2 Neudefinition der Fallgruppen
6.1.3 Materielle Bestimmung der Fallgruppen
a) Mitwirkungsrechte als Teil der Mitbestimmung
b) Pauschaler Ausschluss der vollen Mitbestimmung den Rechtsstatus der Beschäftigten betreffend
c) Grundlagen des Bundesgesetzgebers für die Abgrenzung personeller Maßnahmen
6.2 Reformansatz 3
6.2.1 Abgrenzung, Letztentscheidung, Evokation
6.2.2 Tatbestand der Mitwirkung
6.2.3 Abgrenzungsdefinition Fallgruppe A
6.3 Fallgruppe A – Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle
6.3.1 Institutionelle Beteiligung
a) Tatbestände
b) Zuordnungsüberprüfung weiterer Tatbestände
c) Zwischenergebnis: Tatbestände der Institutionellen Beteiligung
6.3.2 Personelle Beteiligung
a) Tatbestände
b) Zwischenergebnis: Tatbestände der Personellen Beteiligung
6.4 Reformansatz 4
6.5 Initiativrecht
6.6 Reformansatz 5
6.7 Effizienzsicherung des Verwaltungshandelns
6.7.1 Zustimmungs- und Aufhebungsfristen
a) Beschlussfristen der Personalräte
b) Beschlussfristen der Einigungsstelle
c) Aufhebungsfristen für Beschlüsse
6.7.2 Stufenverfahren
6.7.3 Eilentscheidungen
6.7.4 Unterlassungsanspruch
6.8 Reformansatz 6
6.9 Versagungs- und Widerspruchsrechte der Personalvertretung
6.10 Reformansatz 7
7 Weitere Auswirkungen auf das BPersVG
7.1 Beteiligungsrechte im Lichte der Verwaltungsmodernisierung
7.1.1 Vereinbarungen mit den Gewerkschaften
7.1.2 Modernisierungsvereinbarungen
a) Informationsrechte der Beschäftigten
b) Informations-, Beteiligungs- und Qualifikationsrechte der Personalräte
7.1.3 Einfluss der Novellierung des BetrVG auf das BPersVG
a) Ressourcenverantwortung – Wirtschaftsausschuss
b) Beschäftigtenbegriff
7.2 Reformansatz 8
7.3 Rahmenregelung gem. § 104 BPersVG
7.4 Reformansatz 9
8 Zusammenfassendes Ergebnis
9 Fazit
Diese Arbeit untersucht, wie eine verfassungskonforme Beteiligung und Mitbestimmung des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gestaltet werden kann, um sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (insb. BVerfGE 93, 37) zu entsprechen als auch den Anforderungen einer modernen, effizienten Verwaltung gerecht zu werden.
2.3 Mitbestimmung in Abhängigkeit zur Arbeitssituation, Dienstverhältnis und Amtsauftrag
Das BVerfG legt die Grenzen der Mitbestimmung bei Maßnahmen fest, die eine Ausübung von Staatsgewalt darstellen. Zur Entscheidung der Verfassungswidrigkeit wesentlicher Teile des MBG Schl.-H. a.F. hat es sich in besonderer Weise das in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Demokratieprinzip zur Hilfe genommen. Über die Homogenitätsklausel aus Art. 28 Abs. 1 GG ist dieses Prinzip bindend für alle Gebietskörperschaften der Länder, Kreise und Gemeinden. Alles staatliche Handeln muss demnach legitimiert sein und steht nicht nur im Zusammenhang mit hoheitlichem einseitigen Handeln des Staates bei der Ausübung öffentlichen Rechts. Einbezogen sind auch die vom Staat tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Das BVerfG definiert die Ausübung von Staatsgewalt als „jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter“. Das erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette, die vom Volk bis zum weisungsgebundenen Amtsträger reicht. Eine Unterbrechung dieser Legitimationskette durch ein nicht ausreichend legitimiertes Organ, einen Amtswalter oder einer Einigungsstelle ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nur die Wählerinnen und Wähler entscheiden über die Parlamentszusammensetzung, somit auch über die Führung des Landes. Allein über diesen Weg bekommen die in Art. 20 Abs. 2 bezeichneten Organe des Bundes, und in der weiteren Hierarchie die Amtswalter, die benötigte demokratische Legitimation, die ihr Handeln rechtfertigt. Sogar unter weitreichenden Auflagen und Einschränkungen ist selbst im Binnenbereich des Öffentlichen Dienstes kein Platz für weisungsfreies Handeln. Art und Fälle jeglicher Form der Beteiligung von Personalräten sind unter Abwägung des Einflusses der Maßnahmen im Hinblick auf „die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrages“ zu definieren. Dazu ist eine hinreichende Legitimation notwendig und diese Maßnahmen sind nicht ohne Mitbeteiligung der verantwortlichen Amtsträger zu erlassen.
1 Einleitung: Die Einleitung thematisiert die Bemühungen Schleswig-Holsteins zur Reform der Mitbestimmung und die daraus resultierende Verfassungskontrolle durch das BVerfG.
2 BVerfGE 93, 37 zum MBG Schl.-H. a.F. als Grundlage einer Novellierung des BPersVG: Dieses Kapitel analysiert das Urteil des BVerfG und leitet daraus Anforderungen an die Legitimation von Personalräten und Einigungsstellen ab.
3 Auftrag des BVerfG zu Reformen: Hier wird die Bindungswirkung der Verfassungsrechtsprechung erörtert und die Notwendigkeit für den Bundesgesetzgeber, das BPersVG verfassungskonform zu novellieren, begründet.
4 Legitimation als Teil der Verwaltungsinnovation und Beschäftigtenbeteiligung: Das Kapitel verknüpft die Legitimationsfrage mit den Zielen einer modernen Verwaltungskultur und der Förderung von Innovation.
5 Beteiligungs- und Informationsrechte: Hier werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie durch kooperative Modelle und eine modifizierte Allzuständigkeit zeitgemäße Beteiligungsrechte ausgestaltet werden können.
6 Mitbestimmung konkret: Dieses Kapitel geht auf die praktische Umsetzung der Fallgruppendifferenzierung ein und schlägt konkrete Reformansätze für das BPersVG vor.
7 Weitere Auswirkungen auf das BPersVG: Es werden zusätzliche Reformpunkte wie die Einführung eines Wirtschaftsausschusses und die Anpassung des Beschäftigtenbegriffs diskutiert.
8 Zusammenfassendes Ergebnis: Dieses Kapitel listet beispielhaft die notwendigen Gesetzesänderungen auf, die sich aus den erarbeiteten Reformansätzen ergeben.
9 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont, dass die Schranken der Mitbestimmung durch demokratische Legitimation überwindbar sind.
Mitbestimmung, Personalvertretungsrecht, BPersVG, BVerfG, Demokratieprinzip, Legitimation, Verwaltungsmodernisierung, Allzuständigkeit, Einigungsstelle, Dienstverhältnis, Amtsauftrag, Reformansätze, Beschäftigtenbeteiligung, kooperative Demokratie, Rechtsstaatlichkeit.
Die Arbeit analysiert, wie die Beteiligung und Mitbestimmung des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zukünftig verfassungskonform und praxisgerecht gestaltet werden kann.
Zentrale Themen sind die demokratische Legitimation von Personalvertretungen, die Grenzen der Mitbestimmung (Schutzzweck- und Verantwortungsgrenze), die Auswirkungen der Verwaltungsmodernisierung sowie die Neudefinition von Mitbestimmungsformen.
Ziel ist es, Reformansätze für eine grundlegende Neudefinition der Beteiligung zu entwickeln, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben bewegen und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit einer modernen Verwaltung unterstützen.
Die Arbeit stützt sich primär auf eine tiefgehende juristische Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere der Entscheidung BVerfGE 93, 37, sowie auf die Auswertung aktueller fachwissenschaftlicher Literatur und Gesetzgebungsvorhaben.
Der Hauptteil befasst sich mit der Analyse der verfassungsrechtlichen Grenzen, der Ableitung von Legitimationsstufen (Fallgruppen A-C), der Konkretisierung der Mitbestimmung im Hinblick auf Verwaltungsinnovation und der systematischen Ausarbeitung konkreter Reformvorschläge für die Paragraphen des BPersVG.
Kernbegriffe sind Mitbestimmung, BPersVG, demokratische Legitimation, Allzuständigkeit, Einigungsstelle und Verwaltungsmodernisierung.
Das Urteil wird einerseits als strikte Grenze für die Mitbestimmung interpretiert, andererseits bietet es nach Ansicht des Autors durch die Betonung, dass die Verfassung kein starres Mitbestimmungsmodell vorschreibt, Spielräume für eine innovative Neugestaltung bei verbesserter demokratischer Legitimation.
Der Autor argumentiert, dass ein Unterlassungsanspruch, analog zum Betriebsverfassungsgesetz, notwendig ist, um die Wirksamkeit der Beteiligungsrechte bei groben Verstößen des Dienstherrn sicherzustellen und die Effizienz des Mitbestimmungsverfahrens zu erhöhen.
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