Masterarbeit, 2013
87 Seiten, Note: 1,7
A. Einleitung
I. Ausgangssituation und Problemstellung
II. Gang der Untersuchung
B. Einführung in das Phänomen der Steuerhinterziehung
I. Steuerhinterziehung als gesellschaftliches Phänomen
1. Kriminalpolitische Bedeutung
2. Motivation für eine Steuerhinterziehung
II. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung
1. Rechtsgeschichtliche Entwicklung
2. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestand und Normzweck
b) Sachlicher Anwendungsbereich
c) Täterschaft und Teilnahme
d) Tathandlungen und Taterfolge
f) Kausalität
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz und Irrtum
b) Versuch
d) Konkurrenzen
e) Rechtsfolgen
f) Verjährung
III. Exkulpationsmöglichkeiten
1. Die Selbstanzeige nach § 371 AO
2. Der Rücktritt nach § 24 StGB
C. Pflichten des Steuerberaters
I. Berufsrechtliche Pflichten
1. Rechtliche Grundlagen
2. Berufspflichten des § 57 StBerG
3. Organisatorische Berufspflichten
II. Grundlegende Leistungspflichten
D. Beteiligung des Steuerberaters an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten
I. Vorbemerkungen
II. Der Steuerberater als unmittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB
1. Durch aktives Tun
2. Durch Unterlassen
III. Der Steuerberater als mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
IV. Der Steuerberater als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB
V. Der Steuerberater als Anstifter nach § 26 StGB
VI. Der Steuerberater als Gehilfe nach § 27 StGB
1. Grundlagen des § 27 StGB
2. Psychische Beihilfe
3. Physische Beihilfe
VII. Rechtsfolgen der Beteiligung
E. Sicherungsmaßnahmen
F. Fazit
Die Arbeit untersucht das Haftungsrisiko von Steuerberatern, die in eine Steuerhinterziehung ihrer Mandanten involviert sind. Ziel ist es, die straf- und berufsrechtlichen Gefahren für den Berater aufzuzeigen, verschiedene Beteiligungsformen zu analysieren und wirksame Sicherungsinstrumente zur Haftungsminderung für die Praxis vorzustellen.
c) Täterschaft und Teilnahme
Bei den Formen der Täterschaft ist zwischen den Formen der unmittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB), der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) sowie der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu unterscheiden.
Bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung durch aktives Tun) handelt es sich um ein Jedermanndelikt, d.h., dass jeder, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, Täter sein kann, so z.B. der Steuerpflichtige selbst, ein Steuerberater, Bankmitarbeiter oder Finanzbeamter. Obwohl die Steuerhinterziehung ein Jedermanndelikt ist, kommen nur natürliche Personen als Täter infrage. Hierbei kommt als unmittelbarer Täter i.S.d. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB zum einen der Steuerpflichtige in Betracht, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ebenso aber auch jeder, der eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung unterzeichnet oder abgibt, ohne selbst Steuerschuldner zu sein. Mittelbarer Täter i.S.d. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist derjenige, der die Steuerhinterziehung durch einen Anderen begeht, d.h. aufgrund überlegenen Wissens oder Willens oder aber aufgrund einer überlegenen Organisationsmacht einen Anderen als Werkzeug für seine Steuerhinterziehung benutzt. Als Mittäter einer Steuerhinterziehung durch Handeln macht sich gem. § 25 Abs. 2 StGB strafbar, wer auf Grundlage eines gemeinsam gefassten Tatplans eine Tat in einem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem Komplizen durchführt. Hierbei ist jedoch nicht notwendig, dass der Tatplan gemeinsam erarbeitet wurde, sondern es ist ausreichend, wenn der Mittäter lediglich an einer Tat bzw. einem Teil der Tat physisch oder psychisch mitwirkt. Ferner ist zur Tatbestandsverwirklichung auch ein sich Kennenmüssen der Täter nicht zwingend vonnöten.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die aktuelle Problematik der Steuerhinterziehung ein und skizziert das Ziel der Arbeit, Risiken für Steuerberater aufzuzeigen und Sicherungsinstrumente zu präsentieren.
B. Einführung in das Phänomen der Steuerhinterziehung: Dieses Kapitel erläutert die Bedeutung der Steuerhinterziehung, ihre Motive sowie die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des § 370 AO inklusive der Exkulpationsmöglichkeiten.
C. Pflichten des Steuerberaters: Hier werden die berufsrechtlichen Pflichten und die allgemeinen Leistungspflichten des Steuerberaters im Spannungsfeld zwischen Mandanteninteresse und Rechtsordnung dargestellt.
D. Beteiligung des Steuerberaters an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten: Das Hauptkapitel analysiert detailliert die verschiedenen Beteiligungsformen des Steuerberaters, wie Täterschaft, Anstiftung und insbesondere die verschiedenen Ausprägungen der Beihilfe.
E. Sicherungsmaßnahmen: Dieses Kapitel gibt dem Praktiker konkrete Werkzeuge an die Hand, um Haftungsrisiken durch Dokumentation und professionelle Distanz zu minimieren.
F. Fazit: Die Schlussbetrachtung resümiert die untersuchten Risiken und kritisiert die teilweise praxisferne Rechtsprechung, die eine erhöhte Sorgfalt der Steuerberater fordert.
Steuerhinterziehung, Steuerberater, Haftungsrisiko, § 370 AO, Beihilfe, Täterschaft, Berufsrecht, Steuerstrafrecht, Dokumentationspflicht, Selbstanzeige, Mittäterschaft, Vorsatz, Steuerberatung, Rechtsberatung, Tatbestandsirrtum.
Die Arbeit analysiert das strafrechtliche und berufsrechtliche Haftungsrisiko von Steuerberatern, falls diese in Steuerhinterziehungen ihrer Mandanten verwickelt werden.
Neben den Grundlagen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO stehen die beruflichen Pflichten des Steuerberaters und die verschiedenen Formen der strafrechtlichen Beteiligung im Vordergrund.
Das Ziel ist es, auf Risiken für Steuerberater hinzuweisen und praktische Sicherungsinstrumente vorzustellen, um eine strafbare Beteiligung an Steuerhinterziehungen zu vermeiden.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, basierend auf der aktuellen Gesetzeslage, einschlägiger Rechtsprechung (insbesondere des BGH) sowie Fachliteratur.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit Täterschafts- und Teilnahmemöglichkeiten des Steuerberaters, speziell mit der Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft sowie der psychischen und physischen Beihilfe.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Steuerhinterziehung, Haftung, Beihilfe, Steuerberatungsgesetz und Tatbestandsverwirklichung charakterisieren.
Bei mehreren zielführenden Wegen in der steuerlichen Beratung ist der Steuerberater verpflichtet, jenen Weg mit den geringsten rechtlichen Risiken für den Mandanten zu wählen.
Nach der Rechtsprechung begründet ein bloßes Anwesendsein in Kenntnis einer Steuerhinterziehung, selbst bei Billigung, noch keine strafbare psychische Beihilfe durch aktives Tun.
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