Diplomarbeit, 2013
104 Seiten, Note: 1,7
A. Einleitung
I. Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit
II. Vorgehensweise der Untersuchung
B. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
I. Allgemeines
1. Historischer Überblick
2. Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung
II. System der Einkünftezurechnung von Zwischengesellschaften
1. Unbeschränkt Steuerpflichtige
2. Ausländische Gesellschaft
3. Zu mehr als der Hälfte beteiligt
4. Zwischengesellschaft für Einkünfte
5. Niedrige Besteuerung
6. Rechtsfolge
III. Exkulpationsmöglichkeit (Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 AStG)
1. Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AStG
a. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes
b. BMF-Schreiben vom 08.01.2007
2. Ungeachtet des § 8 Abs. 1 AStG
3. EG-/ EWR-Gesellschaft
4. Unbeschränkt Steuerpflichtige
5. Beweislast
6. Amtshilferichtlinie
7. Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit
a. Teilnahme am Wirtschaftsleben
b. Aktive, ständige und nachhaltige Tätigkeit
c. Tatsächliche Ausübung mittels fester Einrichtung auf unbestimmte Zeit
aa. Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
bb. Feste Einrichtung
cc. Auf unbestimmte Zeit
d. Sachliche und personelle Ausstattung
aa. Eigenes Personal
bb. Ausrüstungsgegenstände
e. Einkünfte durch „eigene“ Tätigkeit
f. Wertschöpfende Bedeutung und Kapitalausstattung
g. Segmentierung
8. Im Aufnahmemitgliedsstaat
9. Rechtsfolge
IV. Zwischenfazit
C. Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG
I. Allgemeines
1. Historischer Überblick
2. Sinn und Zweck der Anti-Treaty-Shopping-Regelung
II. Entlastungsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG
1. Entlastungsberechtigung der Gesellschafter
a. Ausländische Gesellschaft
b. Beteiligung von Personen
c. „Soweit“ Personen beteiligt sind
2. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
a. Wirtschaftliche Gründe
b. Sonst beachtliche Gründe
3. Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit
a. Bruttoerträge
b. Eigene Wirtschaftstätigkeit
aa. Wirtschaftstätigkeit
bb. „eigene“ Wirtschaftstätigkeit
cc. Gemischte Tätigkeit
4. Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb
5. Beweislast
6. Rechtsfolge
7. Zwischenfazit
D. Missbräuchliche Gestaltungen gemäß § 42 AO
I. Allgemeines
II. Subsidiarität des § 42 AO
1. Subsidiarität gegenüber § 8 Abs. 2 AStG
2. Subsidiarität gegenüber § 50d Abs. 3 EStG
III. Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
1. Unangemessene Gestaltung
2. Steuervorteil
3. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
a. Eigene wirtschaftliche Tätigkeit
b. Substanzerfordernisse
4. Zwischenfazit
IV. Beweislast
V. Rechtsfolgen
VI. Zusammenfassung
E. Resümee
I. Zusammenfassender Überblick
II. Abschließendes Fazit
Die Diplomarbeit untersucht die Anforderungen an eine "tatsächliche bzw. eigene wirtschaftliche Tätigkeit" von ausländischen Zwischengesellschaften im deutschen Steuerrecht. Ziel ist es, die Substanzerfordernisse zu analysieren, die notwendig sind, damit eine Auslandsgesellschaft aus deutscher Sicht nicht als rechtsmissbräuchliche "Briefkastengesellschaft" gilt, wenn durch ihre Zwischenschaltung deutsche Steuern gemindert oder umgangen werden.
7. Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit
Ferner kommen wir zur zentralen Voraussetzung des § 8 Abs. 2 AStG sowie dem (vorläufigen) Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit, dem Nachweis einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Aufnahmemitgliedstaat. Nachfolgend soll das vom EuGH aufgestellte Erfordernis der „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ aus verschiedenen Blickwinkeln, hauptsächlich aber vor dem Hintergrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit, dargestellt werden. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Substanzerfordernissen an die „tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“ soll dem Leser außerdem die gegenwärtigen Anforderungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur aufzeigen.
Wie bereits mehrfach angesprochen, soll die Niederlassungsfreiheit es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, sich in einem anderen Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise wirtschaftlich zu betätigen um so auch die Rechts- und Steuervorteile des anderen Staates zu nutzen. Dazu muss der im Sinne des § 7 Abs. 2 AStG unbeschränkt Steuerpflichtige nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht. Die Formulierung ist der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes weitgehend entnommen, nur dass der Gerichtshof in der Entscheidung von einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ spricht. In der Sache dürfte dies aber keinen Unterschied machen. Der Gesetzgeber übernimmt damit augenscheinlich bewusst EG-rechtliche Begrifflichkeiten in den § 8 Abs. 2 AStG, was zur Folge haben dürfte, dass diese Begriffe an sich autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen sind, obwohl sie Bestandteil innerstaatlichen Rechts sind.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in das Thema der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch ausländische Gesellschaften ein und definiert den Untersuchungsgegenstand sowie die methodische Herangehensweise der Arbeit.
B. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Dieses Kapitel erläutert das System der Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften und analysiert die Möglichkeiten zur Exkulpation durch den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit.
C. Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG: Hier werden die Inbound-Gestaltungen und die spezifischen Voraussetzungen zur Entlastung von Quellensteuern bei ausländischen Gesellschaften unter Berücksichtigung von Substanzanforderungen behandelt.
D. Missbräuchliche Gestaltungen gemäß § 42 AO: Dieses Kapitel widmet sich der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des deutschen Steuerrechts und ihrer Subsidiarität gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen im AStG und EStG.
E. Resümee: Das Resümee fasst die Erkenntnisse über die fließenden Grenzen zwischen legitimer Gestaltung und missbräuchlicher Briefkastengesellschaft zusammen und gibt einen Ausblick auf die steuerrechtliche Entwicklung.
Außensteuergesetz, AStG, § 50d Abs. 3 EStG, § 42 AO, Hinzurechnungsbesteuerung, Anti-Treaty-Shopping, Zwischengesellschaft, wirtschaftliche Tätigkeit, Substanzanforderungen, Niederlassungsfreiheit, Cadbury Schweppes, Steuerumgehung, Briefkastengesellschaft, Missbrauchsvermeidung, Steuerrecht.
Die Arbeit untersucht die steuerliche Anerkennung ausländischer Kapitalgesellschaften im deutschen Steuerrecht, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Steuerumgehungen durch die Zwischenschaltung solcher Gesellschaften.
Zentrale Themen sind die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG, die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG sowie die allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO.
Die zentrale Forschungsfrage ist, welches Maß an "tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit" und "Substanz" eine ausländische Gesellschaft benötigt, um nicht als rechtsmissbräuchliche "Briefkastengesellschaft" eingestuft zu werden.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse, die Rechtsprechung, Gesetzgebung, Finanzverwaltungsanweisungen sowie Fachliteratur auswertet und historisch-teleologische Auslegungsmethoden anwendet.
Der Hauptteil analysiert detailliert die Tatbestandsmerkmale der genannten Paragrafen (§ 8 AStG, § 50d EStG, § 42 AO), insbesondere die Anforderungen an Personal, Geschäftsräume und die tatsächliche Geschäftsausübung.
Schlüsselbegriffe sind Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung, Treaty-Shopping, wirtschaftliche Substanz, Niederlassungsfreiheit und Missbrauchskontrolle.
Das Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes dient als zentrale Referenz, da es die Vereinbarkeit typisierender Missbrauchsvorschriften mit der europäischen Niederlassungsfreiheit einschränkt und zur Einführung von Gegenbeweismöglichkeiten geführt hat.
Outbound-Fälle (§ 8 AStG) betreffen die Hinzurechnung ausländischer Einkünfte bei Inländern, während Inbound-Fälle (§ 50d EStG) die Versagung von Quellensteuerentlastungen bei ausländischen Anteilseignern thematisieren; die Substanzanforderungen werden in beiden Bereichen zunehmend funktionsorientiert interpretiert.
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