Bachelorarbeit, 2013
57 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Grundlagen
2.1. Deutsches Handelsrecht
2.2. Deutsches Steuerrecht
2.3. IFRS
3. Bewertungsunterschiede zwischen HR, STR und IFRS
3.1. Anlagevermögen – Langfristige Vermögenswerte
3.1.1. Immaterielle Vermögensgegenstände – Immaterielle Vermögenswerte
3.1.1.1. HR
3.1.1.2. STR
3.1.1.3. IFRS
3.1.1.4. Vergleich/Wertung
3.1.2. Sachanlagen
3.1.2.1. HR
3.1.2.2. STR
3.1.2.3. IFRS
3.1.2.4. Vergleich/Wertung
3.1.3. Finanzanlagen – Langfristig gehaltene finanzielle Vermögenswerte
3.1.3.1. HR
3.1.3.2. STR
3.1.3.3. IFRS
3.1.3.4. Vergleich/Wertung
3.2. Umlaufvermögen – Kurzfristige Vermögenswerte
3.2.1. Vorräte
3.2.1.1. HR
3.2.1.2. STR
3.2.1.3. IFRS
3.2.1.4. Vergleich/Wertung
3.2.2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände – Forderungen und sonstige finanzielle Vermögenswerte
3.2.2.1. HR
3.2.2.2. STR
3.2.2.3. IFRS
3.2.2.4. Vergleich/Wertung
3.2.3. Wertpapiere
3.2.3.1. HR
3.2.3.2. STR
3.2.3.3. IFRS
3.2.3.4. Vergleich/Wertung
3.2.4. Liquide Mittel – Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
3.2.4.1 HR
3.2.4.2. STR
3.2.4.3. IFRS
3.2.4.4. Vergleich/Wertung
3.3. Eigenkapital
3.3.1. HR
3.3.2 STR
3.3.3. IFRS
3.3.4. Vergleich/Wertung
3.4. Rückstellungen
3.4.1. HR
3.4.2. STR
3.4.3. IFRS
3.4.4. Vergleich/Wertung
3.5. Verbindlichkeiten
3.5.1. HR
3.5.2. STR
3.5.3. IFRS
3.5.4. Vergleich/Wertung
3.6. Latente Steuern
3.6.1. HR
3.6.2. STR
3.6.3. IFRS
3.6.4. Vergleich/Wertung
4. Schlussfolgerungen
Die vorliegende Bachelorthesis hat das Ziel, die wesentlichen Bewertungsunterschiede zwischen dem deutschen Handelsrecht (BilMoG), dem deutschen Steuerrecht und den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) systematisch aufzuzeigen und zu diskutieren, um die Auswirkungen der unterschiedlichen Regelungsansätze zu verdeutlichen.
3.1.1.1. HR
Bei der Bewertung von imm. VG muss zwischen selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen imm. VG differenziert werden. Grundsätzlich besteht für selbst geschaffene imm. VG ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 (2) S. 1 HGB). Dafür dürfen bestimmte Werte wie selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare imm. VG des Anlagevermögens nicht in die Bewertung aufgenommen werden (§ 248 (2) S. 2 HGB). Die Erstbewertung von selbst geschaffenen imm. VG erfolgt mit den Herstellungskosten (§ 253 (1) S. 1 HGB).19 Für Entwicklungskosten besteht ein Ansatzwahlrecht, wenn sie die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllen, sie einzeln verwertbar sind und die immateriellen Posten auf Dritte übertragen werden können.20 Bei Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts sind Einzel- und produktionsbedingte Gemeinkosten der Entwicklungskosten aktivierungsfähig. Ebenfalls liegt für allgemeine Verwaltungskosten ein Ansatzwahlrecht vor.21 Für Forschungskosten hingegen besteht ein Aktivierungsverbot. Können Forschungs- und Entwicklungskosten nicht voneinander getrennt werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen (§ 255 (2)a HGB).22 Bei entgeltlich erworbenen imm. VG von Dritten besteht eine Bilanzierungspflicht. Sie sind vollständig mit den Anschaffungskosten zzgl. Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwaltsgebühren) zu aktivieren.23 Die Folgebewertung von selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen imm. VG erfolgt bei zeitlich begrenzter Nutzung durch planmäßige Abschreibungen (§ 253 (1) bzw. (3) HGB).24 Als Abschreibungsverfahren kommt die lineare oder degressive Methode zur Anwendung. Eine Leistungsabschreibung stellt sich als problematisch dar, denn der Nutzungsvorrat von Rechten ist meist nicht messbar. Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung muss unter Beachtung des gemilderten Niederstwertprinzips eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden. Bei vorübergehender Wertminderung besteht ein Abschreibungsverbot.25 Entfallen zu einem späteren Zeitpunkt die Wertminderungsgründe, so muss eine Zuschreibung bis zur Obergrenze der fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.26 Beim entgeltlichen Erwerb von anderen Unternehmen/Unternehmensteilen (derivativer Firmenwert) oder einem selbst geschaffenen Firmenwert (originärer Firmenwert) entsteht ein sogenannter “Goodwill“ (oder auch “Badwill“). Dieser immaterielle Wert ist die Differenz aus ertragsabhängigem Unternehmenswert (monetäre Anschaffungskosten) und den Zeitwerten aller Aktiva und Passiva.27 Originäre Firmenwerte (Bsp. Kundenstamm) unterliegen einem Ansatzverbot, da diese sich weder einzeln noch insgesamt selbstständig bewerten lassen.
1. Einleitung: Einführung in das Thema der standardisierten Rechnungslegung und die Notwendigkeit des Vergleichs zwischen nationalen und internationalen Normen.
2. Grundlagen: Vorstellung der theoretischen Grundlagen des deutschen Handelsrechts, des Steuerrechts und der IFRS.
3. Bewertungsunterschiede zwischen HR, STR und IFRS: Detaillierte Analyse der Bewertung von Aktiva und Passiva unter den drei Regelwerken.
4. Schlussfolgerungen: Synthese der Ergebnisse und Diskussion über die Vor- und Nachteile sowie die zukünftige Entwicklung der Rechnungslegungsstandards.
Rechnungslegung, Handelsrecht, Steuerrecht, IFRS, BilMoG, Bewertung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Latente Steuern, Niederstwertprinzip, Aktivierungswahlrecht, Goodwill, Fair Value
Die Arbeit untersucht und vergleicht die wesentlichen Bewertungsunterschiede in der Rechnungslegung zwischen dem deutschen Handelsrecht (BilMoG), dem deutschen Steuerrecht und den internationalen Standards (IFRS).
Die Schwerpunkte liegen auf der Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie der Bilanzierung von Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und latenten Steuern.
Ziel ist es, die Unterschiede in den Bewertungsansätzen aufzuzeigen, die Ursachen für diese Differenzen – begründet in den unterschiedlichen Zwecken der Rechnungslegung – zu analysieren und deren Auswirkungen zu diskutieren.
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende und analytische Vorgehensweise, basierend auf einer fundierten Literaturrecherche und dem Vergleich der einschlägigen Gesetze und Rechnungslegungsstandards.
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse einzelner Bilanzposten, wobei jeweils HR, STR und IFRS gegenübergestellt werden, gefolgt von einer kritischen Wertung der jeweiligen Unterschiede.
Wichtige Begriffe sind Rechnungslegung, Handelsrecht, Steuerrecht, IFRS, Bewertung, Niederstwertprinzip und Fair Value.
Das HR folgt dem Vorsichtsprinzip und Höchstwertprinzip, während das Steuerrecht strengere Regeln zur steuerlichen Abzinsung vorschreibt. Die IFRS hingegen fordern eine Bewertung zum bestmöglichen Schätzwert, wobei unternehmensindividuelle Zinssätze eine Rolle spielen.
Der Autor stellt fest, dass eine Vereinheitlichung aufgrund der sehr unterschiedlichen Zielsetzungen der verschiedenen Adressatengruppen – wie Gläubigerschutz im HR vs. Anlegerschutz in den IFRS – gegenwärtig nicht realisierbar ist.
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