Fachbuch, 2002
60 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Die Beschäftigung britischer Hebammen in einem deutschen Krankenhaus
2.1. Die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Hebamme“
2.2. Organisatorische Fragestellungen in der Frauenklinik der Henriettenstiftung
2.2.1. Die Einstellung des Pflegedienstes
2.2.2. Haftungsrechtliche Erwägungen seitens der Verwaltungsdirektion
2.2.3. Gemeinsam entwickelte Vorstellungen hinsichtlich der Ablauforganisation
2.3. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Die Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsämtern
3. Schlußbetrachtungen
Die vorliegende Arbeit untersucht die komplexen logistischen, sozialen und rechtlichen Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung von britischen Hebammen in einem deutschen Krankenhaus (Henriettenstiftung Hannover) im Rahmen einer Kooperation mit dem britischen Gesundheitssektor.
2.1. Die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Hebamme“
Zunächst war neben der Anzahl der zur Verfügung stehenden britischen Hebammen – fünf britische Frauen waren der Henriettenstiftung durch die Vertragspartner avisiert worden – das Qualifikationsniveau dieser zugesagten Mitarbeiterinnen zu klären.4
Da die Anerkennung der Berufsqualifikationen und Zeugnisse nach deutschem Recht Angelegenheit der jeweiligen Bezirksregierung (BR) vor Ort ist, wurden seitens der Vertreter der Henriettenstiftung gemeinsam mit den Repräsentanten des britischen Krankenhaustrustes die Gespräche mit dem zuständigen Dezernatsleiter in der Bezirksregierung Hannover (Gesundheitsreferat) am 28.08.1996 aufgenommen.
Grundsätzlich mußte die Verantwortlichkeit des Dezernats geklärt werden; die Bereitschaft seitens des Dezernatsleiters, den Vorgang zu betreuen und die zuständige Sachbearbeiterin verantwortlich einzubinden, wurde seitens der Bezirksregierung versichert und bestätigt.5
Seitens der Vertreter der Bezirksregierung wurden nachstehende Unterlagen erbeten, um das Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ im Regierungsbezirk Hannover6 den britischen Hebammen erlauben zu können:
• Persönlicher Antrag
• Eigenhändiger Lebenslauf
• Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde
• Gesundheitszeugnis
• Führungszeugnis
• Abschlußzeugnis über die Ausbildung im Herkunftsland
• Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Sprachkursus‘ zur Erlernung der deutschen Sprache
Diese Erlaubnis, sich „Hebamme“ in Deutschland nennen zu dürfen, ist eine Voraussetzung, den Beruf in unserem Staat ausüben zu dürfen.7
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Entstehung der Kooperation zwischen britischen Organisationen und der Henriettenstiftung sowie die daraus resultierende administrative und soziale Struktur des Projekts.
2. Die Beschäftigung britischer Hebammen in einem deutschen Krankenhaus: Dieses Kapitel analysiert detailliert die Hürden der Berufsanerkennung, die internen organisatorischen Anforderungen an den Pflegedienst sowie die haftungsrechtliche Absicherung des Vorhabens.
2.1. Die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Hebamme“: Hier werden die behördlichen Anforderungen und notwendigen Dokumente für die Anerkennung der Qualifikation im Regierungsbezirk Hannover dargelegt.
2.2. Organisatorische Fragestellungen in der Frauenklinik der Henriettenstiftung: Dieses Kapitel widmet sich der praktischen Integration der britischen Fachkräfte in den Klinikalltag und den damit verbundenen Prozessanpassungen.
2.2.1. Die Einstellung des Pflegedienstes: Fokus auf die Skepsis und die fachlichen Bedenken seitens des deutschen Pflegedienstmanagements hinsichtlich Qualifikation und Einsatzplanung.
2.2.2. Haftungsrechtliche Erwägungen seitens der Verwaltungsdirektion: Beschreibung der rechtlichen Absicherung gegen Organisationsverschulden und der Rolle von Versicherungen in einem sensiblen medizinischen Bereich.
2.2.3. Gemeinsam entwickelte Vorstellungen hinsichtlich der Ablauforganisation: Aufzählung der vereinbarten praktischen Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Betreuung durch die britischen Hebammen.
2.3. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Die Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsämtern: Untersuchung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die unentgeltliche Überlassung und der Verhandlungen mit dem Landesarbeitsamt.
3. Schlußbetrachtungen: Zusammenfassende Bewertung des Projekterfolgs unter Berücksichtigung von Personalkosten, Entlastungseffekten und den Herausforderungen in der bürokratischen Abwicklung.
Henriettenstiftung, Hebammen, Arbeitnehmerüberlassung, AÜG, Berufsanerkennung, Britische Streitkräfte, Sozialmanagement, Haftungsrecht, Organisationsentwicklung, Gesundheitswesen, Community Midwives, Personaleinsatz, Rechtsberatung, Kooperation, Qualifikationsnachweis
Die Arbeit analysiert die praktische Umsetzung und die damit verbundenen rechtlichen sowie organisatorischen Herausforderungen bei der Integration britischer Hebammen in ein deutsches Krankenhaus.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Arbeitsrecht (insbesondere dem AÜG), der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, dem Haftungsrecht und der interkulturellen Ablauforganisation in einer Frauenklinik.
Ziel ist es, den Prozess der Überlassung von ausländischem Fachpersonal darzustellen und die rechtlichen sowie sozialen Hindernisse aufzuzeigen, die bei einer solchen Kooperation bewältigt werden müssen.
Die Autorin stützt sich auf eine praxisorientierte Analyse, dokumentiert durch interne Aktenvermerke, offizielle Schriftstücke der Behörden und die Auswertung des Vertragsmanagements zwischen den beteiligten Organisationen.
Im Hauptteil werden konkret die Hürden der Approbation, die Haftungsfragen, die Mitsprache der Mitarbeitervertretung sowie die Abstimmung mit dem Landesarbeitsamt bezüglich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erörtert.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Henriettenstiftung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Haftungsrecht, Qualifikationsanerkennung und grenzüberschreitende Personalkooperation.
Die Verwaltung der Henriettenstiftung bestand auf einer umfassenden Absicherung durch eine Versicherungspolice, um das Risiko eines Organisationsverschuldens auszuschließen und die Sicherheit für Patienten und Klinik zu garantieren.
Die Überlassung von Personal unterliegt strengen gesetzlichen Regeln (AÜG). Da die Hebammen unentgeltlich überlassen wurden, musste notariell nachgewiesen werden, dass keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
Die MAV war besorgt um die Arbeitsplatzsicherheit der deutschen Mitarbeiter im Pflegedienst und forderte eine klare Einbindung in den Prozess, um Stellenplanreduzierungen zu verhindern.
Das Projekt wird als Erfolg gewertet, da es die Entlastung des Pflegedienstes ermöglichte und die britischen Hebammen einen wertvollen Beitrag leisteten, trotz der zu Beginn bestehenden bürokratischen und kulturellen Hürden.
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