Bachelorarbeit, 2013
78 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Einordnung und Ziele der ad-hoc Publizität
I. Stellung und Ziele der ad-hoc Publizität im Rahmen der Regelpublizität
II. Stellung und Ziele der ad-hoc Publizität im Rahmen des Insiderrechts
III. Zusammenfassende Betrachtung des Zielsystems der ad-hoc Publizität
C. Die ad-hoc Publizitätspflicht
I. Der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten als Normadressat
II. Die ad-hoc publizitätspflichtige Information
1. Die Insiderinformation
a) Eine konkrete Information
b) Eine nicht öffentlich bekannte Information
c) Der Emittenten- oder Insiderpapierbezug einer Information
d) Die Eignung der Information zur erheblichen Preisbeeinflussung
e) Die Regelbeispiele und die Regelausnahme
2. Der unmittelbare Bezug der Insiderinformation auf den Emittenten
III. Die unverzügliche Veröffentlichung einer Insiderinformation
IV. Die Ausnahme von der ad-hoc Publizitätspflicht: die Selbstbefreiung
D. Die ergänzende Pressekonferenz im Anschluss an eine ad-hoc Mitteilung
I. Eine ergänzte Information mit unmittelbarem Bezug zum Äußernden
II. Eine ergänzte Information mit unmittelbaren Bezug zu einem Geschäftspartner
III. Das Verhältnis von ad-hoc Publizität und Pressekonferenz
E. Schlussbemerkung und eigenes Fazit
Die Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen der gesetzlich streng regulierten ad-hoc Publizität und alternativen, kurzfristigen Kommunikationsmitteln wie der Pressekonferenz. Das primäre Ziel ist es, den Diskurs über die Informationsbereitstellung am Kapitalmarkt zu analysieren und aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen Informationen nach einer ad-hoc Mitteilung in Pressekonferenzen ergänzen dürfen, ohne gegen kapitalmarktrechtliche Vorgaben oder das Insiderhandelsverbot zu verstoßen.
1. Die Insiderinformation
Die Aufgabe der Norm der Insiderinformation ist es, aus dem großen Meer an Informationen, diejenigen Informationen herauszufischen, die als elementare und wichtige Informationen für die Preisbildung am Kapitalmarkt – sozusagen die „dicken Fische“ – angesehen werden können. Einerseits sollen möglichst alle „dicken Fische“ erwischt werden und andererseits soll nicht zu viel Beifang – also für die Preisbildung am Kapitalmarkt unerhebliche Informationen – ins Netz gehen. Dieser Beifang macht es dem Fischer (sozusagen dem Anleger) unnötig schwer, aus dem gesamten Fang die „dicken Fische“ auszusortieren. Die Definition der Insiderinformation kann nach dieser kleinen Verdeutlichung mit dem Fischernetz verglichen werden. Sind die Maschen zu weit, gehen viele wichtige Informationen verloren. Sind die Maschen zu eng, wird viel Informationsüberschuss erfasst, was die Suchkosten der Anleger erhöht. Diese Diskrepanz aufzulösen, versucht die Norm der Insiderinformation, weshalb sie sehr komplex und auslegungsbedürftig geraten ist.
Die Legaldefinition der Insiderinformation ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG, nach folgendem Wortlaut (Nummerierung ergänzt):
„Eine Insiderinformation ist eine (a) konkrete Information über (b) nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich (c) auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die (d) geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.“
Die Insiderinformation lässt sich somit in vier Merkmale unterteilen, die alle kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Insiderinformation zu begründen: Erstens muss eine Insiderinformation konkret sein. Zweitens muss die Information einen gewissen Neuigkeitscharakter aufweisen, sie darf also nicht schon öffentlich bekannt sein. Drittens muss die Information einen Bezug zu einem oder mehreren Emittenten haben oder aber auf das Insiderpapier selbst. Zu guter Letzt muss die Information viertens kursrelevant sein, d. h. bei öffentlichem Bekanntwerden muss sie geeignet sein, den Kurs oder Preis des Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen.
A. Einleitung: Beleuchtung der Krisensituationen am Neuen Markt und 2008 als Auslöser für strengere Transparenzregeln und das Bedürfnis nach Vertrauenswiederherstellung am Kapitalmarkt.
B. Einordnung und Ziele der ad-hoc Publizität: Darstellung der Rolle der ad-hoc Publizität als Ergänzung zur Regelpublizität und ihre systemische Verknüpfung mit dem Insiderrecht zur Sicherung der Marktfunktionsfähigkeit.
C. Die ad-hoc Publizitätspflicht: Detaillierte Analyse der Normadressaten, der Definition der Insiderinformation anhand ihrer vier Merkmale sowie der Anforderungen an eine unverzügliche Veröffentlichung.
D. Die ergänzende Pressekonferenz im Anschluss an eine ad-hoc Mitteilung: Untersuchung der rechtlichen Grenzen für Unternehmen, ad-hoc mitgeteilte Informationen in Pressekonferenzen zu erläutern oder zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf Geschäftspartner.
E. Schlussbemerkung und eigenes Fazit: Resümee über den wachsenden Einfluss der ad-hoc Publizität und einen Ausblick auf die steigenden Anforderungen an die Compliance und Haftung von Unternehmen.
Ad-hoc Publizität, Insiderinformation, Wertpapierhandelsgesetz, WpHG, Insiderhandelsverbot, Marktmanipulation, Kapitalmarkt, Pressekonferenz, Transparenz, Anlegerschutz, informationelle Chancengleichheit, Selbstbefreiung, Kursrelevanz, Compliance, Emittenten.
Die Arbeit analysiert das Verhältnis zwischen der gesetzlichen Verpflichtung zur ad-hoc Publizität und der ergänzenden Kommunikation von Unternehmen in Pressekonferenzen.
Im Fokus stehen das Insiderrecht, die Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen sowie die Abgrenzung zwischen zulässiger Erläuterung und unzulässiger Vorwegnahme oder Verzerrung von Informationen.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Unternehmen nach einer ad-hoc Mitteilung in Pressekonferenzen rechtssicher kommunizieren können, ohne gegen das Insiderrecht zu verstoßen.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf einer tiefgehenden Analyse der gesetzlichen Bestimmungen des WpHG sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Publizitätspflicht, die detaillierte Definition der Insiderinformation und die spezifische Grenzziehung für Pressekonferenzen bei vertraglich verbundenen Unternehmen.
Zu den zentralen Begriffen zählen Ad-hoc Publizität, Insiderinformation, WpHG, informationelle Chancengleichheit und die Selbstbefreiung von der Veröffentlichungspflicht.
Die Regelpublizität betrifft turnusmäßige Berichterstattungen, während die ad-hoc Publizität außerordentliche, kursrelevante Ereignisse unverzüglich für den Kapitalmarkt offenlegt.
Sie erlaubt Unternehmen, die Veröffentlichung einer Insiderinformation vorübergehend aufzuschieben, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorliegen und keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist.
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