Bachelorarbeit, 2012
49 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Auf dem Weg zu einem „europäischen Strafrecht“
1. Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Gemeinschaftsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung
1.1 Begriffsbestimmung
1.2 Gemeinschaftsrechtliche Sanktionskompetenz
1.3 Negative Auswirkungen
1.4 Positive Auswirkungen
1.4.1 Assimilierungsgebot
1.4.2 Anweisungskompetenz
1.4.3 Gemeinschaftskonforme Auslegung
2. Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Unionsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung
2.1 Unionsstrafrechtliche Kompetenz im Rahmen der dritten Säule
2.1.1 Der Rahmenbeschluss
2.1.2 System der Mindestharmonisierung
3. Die EuGH Rechtsprechung formuliert eine strafrechtliche Annexkompetenz
-Urteil des EuGH in der Rs. C-176/03 (Umweltstrafrecht)-
3.1 Urteil des EuGH in der Rs. C-440/05 (Meeresverschmutzung)
3.2 Analyse und Bewertung
3.3 Implied powers und Annexkompetenzen
III. Die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon
1. Die Kompetenzen der Union zur Strafrechtssetzung und anderen strafrechtlichen Maßnahmen
2. Der Grundsatz der geteilten Zuständigkeit
3. Strafanweisungskompetenz für das materielle Strafrecht
3.1 Erweiterungsmöglichkeiten der Anweisungskompetenz
3.2 Strafrechtliche Annexzuständigkeit
4. Originäre Strafrechtssetzungskompetenzen der Union
4.1 Strafrechtssetzungskompetenz gem. Art. 325 AEUV
4.2 Strafrechtssetzungskompetenz gem. Art. 79 AEUV
5. Das Verfahren zur europäischen Strafrechtssetzung
5.1 Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
5.2 Demokratische Legitimation und die Rolle der nationalen Parlamente
5.3 Notbremsemechanismus
6. Strafrechtsharmonisierung auf dem Gebiet der Cyberkriminalität
IV. Fazit
V. Literaturverzeichnis
„Nur eine kompetente Autorität kann gültige Normen setzen; und nur auf einer zur Normsetzung ermächtigenden Norm kann solche Kompetenz beruhen.“[1] Der Kernpunkt dieser Arbeit ist die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage für strafrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Union.
Zur Klärung dieser Frage werden die Kompetenzen zur Strafrechtsangleichung auf Ebene der unionsrechtlichen dritten Säule und des supranational geprägten früheren EG-Rechts dargestellt. Dabei wird die Entwicklung der europäischen Strafrechtspolitik vom Vertrag von Maastricht bis zur erfolgreichen Ratifizierung des Vertrages von Lissabon unter dem Lichte verfassungsrechtlicher Grundprinzipien kritisch begutachtet.
Ergänzend soll ein Überblick über die rechtlichen Wechselwirkungen zwischen der Europäische Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts gegeben werden.
Neben primärrechtlichen Befugnissen zur Strafrechtsangleichung wird auch die Anweisungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach europäischer Rechtsprechung[2] erörtert. Dabei wird die Arbeit von der Frage begleitet, ob die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft bei der Strafrechtspflege das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung beachten.
In Kapitel IV wird die neue Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon erläutert und die Einflussnahme der Europäischen Union auf das nationale, vornehmlich das deutsche Strafrecht verdeutlicht. Die offensichtliche Entwicklung der demokratischen Legitimation dieses Politikfeldes und die kritische Haltung des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Urteil[3] finden ebenfalls Würdigung.
Um die Aktualität der Thematik zu unterstreichen, soll die jüngere Entwicklung auf dem Gebiet der Strafrechtsangleichung anhand des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI miteinbezogen werden.[4] Diese soll Mindeststandards für die strafrechtliche Ahndung von modernen Formen der Cyberkriminalität einführen. Nachdem jüngste Vorfälle wie z. B. die „WikiLeaks“ Veröffentlichungen das weltweite Interesse der Medien geweckt haben, erscheint diese Thematik als sehr tagespolitisch.
Zum Abschluss werden die wesentlichen Aussagen dieser Arbeit kurz zusammengefasst und ein kurzer Ausblick über die Zukunft der strafrechtlichen Rechtsangleichung auf Unionsebene wird gegeben.
Vor dem Vertrag von Maastricht war die Frage für die europäische Strafrechtswissenschaft zu klären, ob die Gemeinschaft unter Beachtung des rasch zunehmenden Ausbaus des Binnenmarkts ihre fehlende Strafrechtskompetenz durch Verwaltungssanktionen ausgleichen darf.[5] Die Kontrolle des freizügig gestalteten Binnenmarkts erforderte neben der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zumeist die Verhängung von Sanktionen, die sich als Geldbußen in Millionenhöhe gegen Unternehmen niederschlugen, wie es z.B. die Kartellverordnung nach Art. 23 I VO (EG) Nr. 1/2003 vorsieht.[6]
Die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in Form der Geldbußen war einer Strafe gleichzusetzen und führte dazu, dass die Forderung nach prozessualer Sicherheit laut wurde.[7] Demnach sahen einige Strafrechtler den Bedarf, neue nationale Straftatbestände zu schaffen, die den Schutz der formulierten Rechtsgüter in einem neuen Raum des Binnenmarkts gewährleisten sollten.[8]
Diesem Anspruch wurde durch Erlass der Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften[9] entsprochen. Die Verordnung reglementierte den Rahmen von Sanktionen und stellte einen „Allgemeinen Teil“ des gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungsrechts vor.[10] Als Konsequenz der erkannten Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts wurde nach einer anderen Ansicht vor einer möglichen grenzüberschreitenden Kriminalität gewarnt.[11]
Somit entstand die Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Gemeinschaft mit dem neuen Phänomen der internationalen Kriminalität umgehen sollte und ob die Ergreifung strafrechtlicher Maßnahmen gerechtfertigt wäre.
Diese Argumente prägten auch den Vertrag von Maastricht und führten zur Einrichtung der dritten Säule, in der Bestimmungen über die gemeinsame Arbeit von Justiz und Inneres formuliert waren.[12]
Auch wenn hier intergouvernementale Strukturen vorlagen, konnte nun ausdrücklich über Strafrechtsharmonisierung gesprochen werden, wobei fehlende Strafrechtskompetenzen nicht mehr durch Verwaltungssanktionen auszugleichen waren, sondern die Modalität einer echten Strafrechtsharmonisierung zu gestalten war.[13]
Der Europäische Gerichtshof führt in den Leitsätzen zur Entscheidung in Van Gend en Loss unter Punkt 3 wie folgt aus:
„Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen.“[14] Demnach gilt das Gemeinschaftsrecht als eigenständige supranationale Rechtsordnung. Unweigerlich entsteht im Zusammenhang mit dem Thema dieser Arbeit die Frage, welche Einflüsse das Gemeinschaftsrecht auf das nationale Strafrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung haben kann.
Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist von dem Rechtstaatsbegriff „von der fundamentalen Bedeutung des Rechts“ abzuleiten, nach dem „die Ausübung von Hoheitsgewalt auf rechtlicher Grundlage und im Einklang mit dem Recht erfolgen muss.“[15] Nach Art. 5 Abs. 1 EGV kann die EG nur insoweit gesetzgeberisch tätig werden, „als ihr ausdrücklich eine Kompetenz zugewiesen ist.“[16] Es bedarf somit für die Rechtssetzung durch die EG einer Ermächtigungsgrundlage in den Gründungsverträgen.[17] Da keine Ermächtigungsgrundlage nach einem Gesetz vorliegt, ist es den Organen der Gemeinschaft nicht gestattet, Strafnormen zu erlassen, sodass die Befugnis dazu bei den Mitgliedstaaten liegt.[18]
Die EG ist also dem Demokratieprinzip unterworfen und besitzt keine „Kompetenz-Kompetenz“[19] mit der sie sich selber ermächtigen könnte.[20]
Auch laut Rechtsprechung, wie in den Urteilen zu Casati[21] und Cowan[22] verdeutlicht, wird die Kompetenz zur Strafrechtssetzung den Mitgliedstaaten zugesprochen.
Zunächst soll der Begriff Kriminalstrafrecht bzw. Strafrecht im engeren Sinne näher erläutert werden, da sich dies von den nichtstrafrechtlichen Sanktionen und den Verwaltungssanktionen der EG unterscheidet.
Die materielle Voraussetzung für eine Norm des Kriminalstrafrechts ist die Rechtsfolge, welche eine Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Auferlegung einer finanziellen Einbuße (Ersatzfreiheitsstrafe) nach sich zieht.[23] Weiterhin führt eine kriminalstrafrechtliche Ahndung zu einem „sozialethischen Unwerturteil“.[24]
Nachfolgende Ausführungen befassen sich mit dem Phänomen des Kriminalstrafrechts, auch wenn der Begriff Strafrecht genannt wird. Dabei ist auf Grundlage des Vertrages von Nizza zwischen der ersten und dritten Säule zu differenzieren.[25]
Wie festgestellt, haben die Mitgliedstaaten die Befugnis zur Anordnung und Verhängung von Kriminalstrafen zu keinem Zeitpunkt an die EG übertragen.[26] Allerdings behielt sich die EG eine gemeinschaftsrechtliche Sanktionskompetenz vor, wonach der Rat die Befugnis hat, verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Zwangsmaßnahmen einzuführen.[27] Diese Rechtsgrundlage für die Bußgeldkompetenz erfolgt aus Art. 83 II lit. a EGV, welche die Gemeinschaftsorgane zur Verhängung von Bußgeldern im Fall von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ermächtigt.[28] Auf diesem Wege vom Rat erlassene Verordnungen bildeten die Grundlage für die Kommission, gegen Staaten, Einzelpersonen oder Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, Sanktionen zu verhängen.
Als Beispiel ist zu erwähnen, dass im Jahr 2007 wegen Preisabsprachen Bußgelder in Höhe von insgesamt 992 Mio. Euro gegen verschiedene Aufzughersteller von der Kommission verhängt wurden, wobei auf das Unternehmen ThyssenKrupp 480 Mio. Euro entfielen.[29]
Eine weitere Möglichkeit der Bestrafung neben den Geldbußen lag in der Verhängung von „sonstigen finanziellen Sanktionen“, wie z.B. der Kautionsverfall oder pauschalierte Rückzahlungssanktionen.[30] Genannt werden muss auch die Sanktionsmöglichkeit ohne unmittelbare finanzielle Einbuße, nämlich der Entzug von Zulassungen, Lizenzen oder die Streichung von Beihilfen.[31]
Sowohl die finanziellen als auch die sonstigen Sanktionsmöglichkeiten haben nach Auslegung der Rechtsprechung des EGMR[32], welche eine Sanktion dem Strafrecht zuordnet, wenn sie „repressiver Natur“ ist oder eine „schwere Rechtseinbuße“ nach sich zieht, einen strafrechtsähnlichen Charakter.[33]
Die Fragestellung, ob die EG über das Kartellrecht hinaus Sanktionen mit Strafcharakter schaffen darf, wurde durch das EuGH-Schaffleisch-Urteil vom 27.10.1992[34] beantwortet. In der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass „Art. 34 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 EGV die Gemeinschaft berechtige, alle Sanktionen einzuführen, die für die wirksame Anwendung der Regelungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind.“[35]
Zulässig ist demnach die Schaffung „punitiver Sanktionsnormen“ (z.B. Art. 34 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 EGV), die dem Strafrecht im weiteren Sinne zuzuordnen sind und kein echtes Kriminalstrafrecht darstellen.[36]
Diese Kompetenz, punitive Sanktionen erlassen zu können, führte zu einem Meinungsstreit über die vorherrschende Auffassung, die eine Strafrechtssetzungskompetenz der EG verneinte, und der Ansicht, die eine solche Autorität doch für möglich hielt.
Die Befürworter stellten auf die allgemeine Sachkompetenz in einem bestimmten Bereich ab, wie zum Beispiel der Agrarpolitik, und erkannten eine aus dieser Sachkompetenz erwachsene Befugnis zur Setzung vom Strafnormen.[37] Diese Annexkompetenz, hieß es, erwachse aus dem sogenannten Grundgedanken des „effet utile“, wonach für „die wirksame Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen“ die Einführung aller erforderlichen Sanktionen (auch kriminalstrafrechtlicher Natur) geboten sei.[38]
Die Gegenauffassung beruft sich, wie bereits dargestellt, auf die außerordentliche Bedeutung der Kompetenz zur Schaffung von Strafrechtsnormen und fordert eine explizite Ermächtigungsgrundlage.
Einen ähnlichen Streitgegenstand hatte der Charakter des Art. 280 Abs. 1EGV, des heutigen Art. 325 Abs. 1AEUV. Danach sollen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gleichermaßen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der EG gerichtete Handlungen mit abschreckenden Maßnahmen bekämpfen, die in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.[39]
Art. 280 Abs. 4 EGV weist dem Rat folgende Kompetenz zu: „Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien zu beschließen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten“.[40] Hieraus leiteten Befürworter des oben angerissenen Meinungsstreits ab, dass die EG eine generelle Rechtsetzungsbefugnis zur Bestimmung von Strafnormen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der EG hat.[41]
Die Gegenauffassung und h. M. hielt zu Recht daran fest, dass Art. 280 Abs. 4 EGV der Gemeinschaft keine originäre Strafrechtssetzungskompetenz verleihe.[42] Einer weiten Auslegung des Art. 280 Abs. 4 widerspricht die Sperrnorm des Art. 280 Abs. 4 S. 2 EGV (in Art. 325 Abs. 4 AEUV gestrichen)[43], wonach die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach S. 1 „unberührt“ bleiben soll.[44] Auch aus dem Vertragswerk lasse sich durch systematische Interpretation von EGV und EUV eine grundlegende Kompetenzverteilung ableiten, die durch die Zuweisung einer bereichsspezifischen Strafrechtssetzungskompetenz durchbrochen werde.[45]
Zudem stellt Art. 29 S. 2 EUV die Betrugsbekämpfung in die Aufgabenzuweisung der Mitgliedstaaten, sodass eine derartige Befugniserweiterung dem widersprechen würde.[46]
Folglich beschränkt sich die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaft aus Art. 280 Abs. 4 EGV lediglich auf Ordnungswidrigkeiten und nicht auch auf die Strafrechtssetzung.[47]
Abschließend ist auch nochmals auf die Ausführung zur begrenzten Einzelermächtigung zu verweisen, um eine extensive Auslegung des Art. 280 Abs. 4 EGV sowie eine „Annexkompetenz“ zur Strafrechtssetzung in zuständigen Bereichen der EG auszuschließen.
Neben der oben erörterten Frage nach der Strafrechtssetzungskompetenz der EG ist auch die Wirkung des Gemeinschaftsrechts auf das mitgliedstaatliche Strafrecht zu betrachten. Dabei können die Auswirkungen in negative und positive Einflüsse aufgeteilt werden.[48]
Negative Einflüsse liegen dann vor, wenn widersprechende gemeinschaftsrechtliche und nationale Regelungen aufeinandertreffen und sich ein strafrechtsbegrenzender Umstand für die Mitgliedstaaten ergibt.[49] Dies ist darin begründet, dass die Mitgliedstaaten zur Gemeinschaftstreue angehalten sind und kein materielles Strafrecht erlassen dürfen, welches dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde.[50] Als Beispiel ist das EuGH-Urteil aus dem Jahr 1996 in der Strafsache gegen Skanavi und Cryssanthakopoulos anzuführen[51].
Der EuGH stellte dabei auf die Grundprinzipien des EG-Rechts ab und ordnete diverse nationale Strafandrohungen als unverhältnismäßig ein oder lehnte nationale Verbote im Hinblick auf die garantierten Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts ab.[52] Daher wurden verschiedene Urteile mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Strafanwendung mit dem Gemeinschaftsrecht aufgehoben.[53]
Die nationale Strafbarkeit eingrenzende Wirkung hatten auch der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot sowie das „Stand-still-Gebot“ (das Verbot strengerer Regelungen).[54]
Auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verweist der EuGH in der Strafsache gegen Casati, wonach administrative oder strafrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten „nicht über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen und nicht die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränken dürfen.“[55]
Das Diskriminierungsverbot untersagt vergleichbare Handlungen strenger zu bestrafen, die einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug haben, als diejenigen, welche rein nationale Bezüge haben.[56]
Unter dem „Stand-still-Gebot“ ist zu verstehen, dass nationale Sanktionsvorschriften nicht das Spektrum des im Gemeinschaftsrecht bereits beschriebenen Sanktionsmaßes überschreiten dürfen.[57]
Ein Beispiel für dieses Gebot ist die Kontrollmodalität bei der Devisenausfuhr.[58] Nach dem Urteil zum Fall von Bordessa wurden strafbewehrte Vorschriften, die über eine Anmeldung der Devisenausfuhr hinaus eine Genehmigung forderten, als mit den unmittelbar geltenden Richtlinieninhalten unvereinbar erklärt.[59]
Somit wird durch ständige Rechtsprechung das nationale Strafrecht beeinflusst, damit gemeinschaftsrechtlich erlaubtes Verhalten nicht durch nationale Gesetzgebung unter Strafe gestellt wird.[60]
Durch das Assimilierungsgebot, die Anweisungskompetenz der Gemeinschaft und das Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung wird das nationale Strafrecht positiv durch die Gemeinschaft beeinflusst.[61]
[...]
[1] Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 197.
[2] EuGH, Rs. C-176/03 (Umweltstrafrecht).
[3] BVerfG, NJW 2009, 2267.
[4] KOM (2010) 517 endg. vom 30.9.2010.
[5] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, Berlin 2005, S. 227.
[6] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §7 Rn. 5.
[7] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 227.
[8] Oehler, Fragen zum Strafrecht der Europäischen Gemeinschaft, in: T. Vogler (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heinrich Jescheck, S. 1399.
[9] Verordnung des Rates Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABI. 1995 Nr. L 312/1 vom 18.12.1995.
[10] Satzger, ZRP 2001, S. 550.
[11] Sieber, ZStW 1991, S. 963.
[12] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 228.
[13] Verordnung des Rates Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABI. 1995 Nr. L 312/1 vom 18.12.1995.
[14] EugH Urt. vom 5.2.1963, Rs 26/62 Van Gend en Loos gegen Nederlandse,
Administratie der Belastingen, Slg. 1.
[15] Nicolaysen, in: Weidenfeld (Hrsg.), Europa Handbuch I, Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft, S. 111.
[16] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, S. 238.
[17] Ambos, Internationales Strafrecht, 2006, §11 Rn. 1; Dannecker, Jura 2006, S. 95, 96.
[18] Ambos, Internationales Strafrecht, 2008, §11, Rn. 4; Deutscher, Die Kompetenzen der EG zur originären Strafgesetzgebung, S. 309ff.; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, S. 105.
[19] BVerfG – 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009, Rn. 233.
[20] Zöller, Europäische Strafgesetzgebung, ZiS 2009, S. 342.
[21] EuGH Urt. vom 11.11.1981, Rs. 203/80 Strafverfahren gegen Guerrino Casati, Slg. 2595.
[22] EuGH Urt. vom 2.2.1989, Rs. 186/87 Ian William Cowan gegen Tresor Public, Slg. 195, 221.
[23] Hecker, Europäisches Strafrecht, §4, Rn. 77ff.
[24] Hecker, Europäisches Strafrecht, §4, Rn. 77ff.
[25] Calliess, Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 453.
[26] Calliess, Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 456.
[27] Jescheck, Möglichkeiten und Grenzen eines Strafrechts zum Schutz der Europäischen Union, in: H.-H. Jescheck, Beiträge zum Strafrecht 1980-1990, 1998, S. 475.
[28] Satzger , Internationales und Europäisches Strafrecht, §7, Rn. 5.
[29] Welt-online, zuletzt aufgerufen am: 14.06.2011, http://www.welt.de/wirtschaft/article728429/EU_Rekordstrafe_gegen_Aufzughersteller.html
[30] Dannecker, in: Wabitz/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Rn. 90.
[31] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §7 Rn. 7.
[32] ABIEG 2000 Nr. L105/6
[33] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §7 Rn. 8, 9.
[34] EuGH Urt. vom 27.10.1992, Rs. 240/90 BRD gegen Kommission der EG, Slg. I-5383, 5431ff.
[35] Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, S. 109-110.
[36] Calliess, Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 456.
[37] Pache, Zur Sanktionskompetenz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EuR 1993, S. 173, 178.
[38] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, S. 247.
[39] Calliess, Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 457.
[40] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §7 Rn. 8, 9.
[41] Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, §7 Rn. 8, 9; Thiedemann, Lehren von der Straftat im Allgemeinen Teil der Europäischen Rechtssysteme, GA 1998, S. 107, 108.
[42] Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 138ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 2008, §11 Rn. 10.; Musil, Umfang und Grenzen europäischer Rechtssetzungsbefugnisse im Bereich des Strafrechts nach dem Vertrag von Amsterdam, NStZ 2000, S. 68ff.; Deutscher, Die Kompetenzen der EG zur originären Strafgesetzgebung, S. 344.
[43] Siehe Kapitel IV, Punkt 4.1.
[44] Calliess, Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 457.
[45] Hecker, Europäisches Strafrecht, 2007, §4 Rn. 99.
[46] Pache, EuR 1993, S. 173, 178.
[47] Musil, NStZ 2000, S. 68.
[48] Thiedemann, Die Europäisierung des Strafrechts, in: Kreuzer, Scheling, Sieber (Hrsg), Die Europäisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in der Europäischen Union, 1997, S. 142ff.
[49] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 240.
[50] Heise, Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht, 1998.
[51] EuGH vom 29.2.1996, Rs. C-193/94 Strafverfahren gegen Skanavi und Cryssanthakopoulos, Slg. I-929.
[52] Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 241.
[53] Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 241.
[54] Moll, Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998, S. 16.
[55] EuGH Urt. vom 11.11.1981, Rs. 203/80 Strafverfahren gegen Guerrino Cassati, Slg. 2595, 2618.
[56] Sevenster, Criminal Law an EC Law, CMLRev. 1992, S. 47ff.
[57] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 251.
[58] Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 199.
[59] EuGH Urt. vom 23.2.1995, verb. Rs. C-358/93 Strafverfahren gegen Aldo Bordessa, Slg. I-361, 386.
[60] Heise, Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht, S. 252.
[61] Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 2005, S. 253.
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