Bachelorarbeit, 2012
49 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Auf dem Weg zu einem „europäischen Strafrecht“
1. Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Gemeinschaftsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung
1.1 Begriffsbestimmung
1.2 Gemeinschaftsrechtliche Sanktionskompetenz
1.3 Negative Auswirkungen
1.4 Positive Auswirkungen
1.4.1 Assimilierungsgebot
1.4.2 Anweisungskompetenz
1.4.3 Gemeinschaftskonforme Auslegung
2. Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Unionsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung
2.1 Unionsstrafrechtliche Kompetenz im Rahmen der dritten Säule
2.1.1 Der Rahmenbeschluss
2.1.2 System der Mindestharmonisierung
3. Die EuGH Rechtsprechung formuliert eine strafrechtliche Annexkompetenz
-Urteil des EuGH in der Rs. C-176/03 (Umweltstrafrecht)-
3.1 Urteil des EuGH in der Rs. C-440/05 (Meeresverschmutzung)
3.2 Analyse und Bewertung
3.3 Implied powers und Annexkompetenzen
III. Die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon
1. Die Kompetenzen der Union zur Strafrechtssetzung und anderen strafrechtlichen Maßnahmen
2. Der Grundsatz der geteilten Zuständigkeit
3. Strafanweisungskompetenz für das materielle Strafrecht
3.1 Erweiterungsmöglichkeiten der Anweisungskompetenz
3.2 Strafrechtliche Annexzuständigkeit
4. Originäre Strafrechtssetzungskompetenzen der Union
4.1 Strafrechtssetzungskompetenz gem. Art. 325 AEUV
4.2 Strafrechtssetzungskompetenz gem. Art. 79 AEUV
5. Das Verfahren zur europäischen Strafrechtssetzung
5.1 Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
5.2 Demokratische Legitimation und die Rolle der nationalen Parlamente
5.3 Notbremsemechanismus
6. Strafrechtsharmonisierung auf dem Gebiet der Cyberkriminalität
IV. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage nach der korrekten Rechtsgrundlage für strafrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen im Gefüge der Europäischen Union. Dabei steht die kritische Analyse der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung im Fokus, insbesondere unter dem Einfluss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Vertrags von Lissabon.
1. Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Gemeinschaftsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung
Der Europäische Gerichtshof führt in den Leitsätzen zur Entscheidung in Van Gend en Loss unter Punkt 3 wie folgt aus:
„Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen.“ Demnach gilt das Gemeinschaftsrecht als eigenständige supranationale Rechtsordnung. Unweigerlich entsteht im Zusammenhang mit dem Thema dieser Arbeit die Frage, welche Einflüsse das Gemeinschaftsrecht auf das nationale Strafrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung haben kann.
Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist von dem Rechtstaatsbegriff „von der fundamentalen Bedeutung des Rechts“ abzuleiten, nach dem „die Ausübung von Hoheitsgewalt auf rechtlicher Grundlage und im Einklang mit dem Recht erfolgen muss.“ Nach Art. 5 Abs. 1 EGV kann die EG nur insoweit gesetzgeberisch tätig werden, „als ihr ausdrücklich eine Kompetenz zugewiesen ist.“ Es bedarf somit für die Rechtssetzung durch die EG einer Ermächtigungsgrundlage in den Gründungsverträgen. Da keine Ermächtigungsgrundlage nach einem Gesetz vorliegt, ist es den Organen der Gemeinschaft nicht gestattet, Strafnormen zu erlassen, sodass die Befugnis dazu bei den Mitgliedstaaten liegt.
Die EG ist also dem Demokratieprinzip unterworfen und besitzt keine „Kompetenz Kompetenz“ mit der sie sich selber ermächtigen könnte.
Auch laut Rechtsprechung, wie in den Urteilen zu Casati und Cowan verdeutlicht, wird die Kompetenz zur Strafrechtssetzung den Mitgliedstaaten zugesprochen.
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die zentrale Problemstellung der Rechtsgrundlagen für strafrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen der EU ein und erläutert den methodischen Ansatz sowie den Untersuchungsgegenstand.
II. Auf dem Weg zu einem „europäischen Strafrecht“: Dieses Kapitel beleuchtet die historische Entwicklung vor dem Vertrag von Lissabon, die Rolle der begrenzten Einzelermächtigung und die einflussreiche, aber umstrittene Rechtsprechung des EuGH zur Begründung von Annexkompetenzen.
III. Die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon: Hier werden die strukturellen Änderungen durch den Vertrag von Lissabon, neue Kompetenzgrundlagen sowie Verfahrensänderungen wie das Notbremseverfahren und die Rolle der nationalen Parlamente detailliert untersucht.
IV. Fazit: Das Fazit fasst die zentralen Erkenntnisse über die europäische Strafrechtsintegration zusammen und bewertet die Vereinbarkeit mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung im Lichte der BVerfG-Rechtsprechung.
Europäische Union, Strafrecht, Strafrechtsharmonisierung, Vertrag von Lissabon, begrenzte Einzelermächtigung, Europäischer Gerichtshof, Annexkompetenz, Cyberkriminalität, Richtlinie, Rahmenbeschluss, Subsidiarität, Demokratische Legitimation, Strafrechtssetzung, Kompetenzverteilung, Rechtsgrundlage.
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union und der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Union befugt ist, strafrechtliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten zu machen.
Zentrale Themen sind die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, die Bedeutung von Rahmenbeschlüssen und Richtlinien sowie die Rolle der nationalen Parlamente im europäischen Strafrecht.
Das primäre Ziel ist es, die Entwicklung der europäischen Strafrechtspolitik vom Vertrag von Maastricht bis zum Vertrag von Lissabon kritisch zu analysieren und zu prüfen, ob die strafrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen der Union mit den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien vereinbar sind.
Die Arbeit basiert auf einer rechtstheoretischen Analyse des Unionsrechts, einer kritischen Auswertung der EuGH-Rechtsprechung und einer Untersuchung der verfassungsrechtlichen Einordnung durch das Bundesverfassungsgericht.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Rechtslage vor und nach dem Vertrag von Lissabon, die Analyse der Annexkompetenzen durch den EuGH sowie eine Fallstudie zur Strafrechtsharmonisierung im Bereich der Cyberkriminalität.
Die wichtigsten Schlagworte sind Strafrechtsharmonisierung, begrenzte Einzelermächtigung, Annexkompetenz, EU-Recht, Lissabon-Urteil und Cyberkriminalität.
Der Vertrag von Lissabon hat die PJZS formal in den Bereich des AEUV überführt, die Gemeinschaftsmethode gestärkt und explizite, wenn auch begrenzte, Rechtsgrundlagen für strafrechtliche Mindestvorschriften (Art. 83 AEUV) geschaffen.
Das Notbremseverfahren dient als demokratisches Instrument, das es einem Mitgliedstaat erlaubt, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, dass ein Richtlinienentwurf grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berührt.
Cyberkriminalität verdeutlicht das Erfordernis einheitlicher, grenzüberschreitender Strafnormen auf Unionsebene, da die digitale Vernetzung Rechtslücken schafft, die eine ineffiziente einzelstaatliche Strafverfolgung unmöglich machen.
Das Bundesverfassungsgericht mahnt zur restriktiven Handhabung der Kompetenzgrundlagen und betont die Bedeutung des Strafrechts als unverfügbaren Bereich nationaler Souveränität, wobei es eine Ultra-Vires-Kontrolle für den Fall gravierender Kompetenzverschiebungen in Aussicht stellt.
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