Bachelorarbeit, 2013
121 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Phänomenologie
2.1 Allgemeine Angaben
2.1.1 Begriffserklärung Stalking
2.1.2 Begriffserklärung „Täter“ / „Opfer“
2.1.3 Begriffserklärung „Opferschutz“ / „wirksamer Schutz“
2.1.4 Kriminalpolitische Bedeutung von Stalking
2.1.5 Überblick zur Rechtslage des §§ 1 - 4 Gewaltschutzgesetzes
2.1.6 Rechtslage / Hintergründe / Kritikpunkte zu § 238 StGB
2.1.7 Polizeiliche Kriminalstatistik
2.1.7.1 Polizeiliches Hellfeld / Dunkelfeld
2.1.7.2 Häufigkeit in der Polizeilichen Kriminalstatistik
2.1.8 Strafverfolgungsstatistik / Abgeurteilte / Verurteilte
2.2 Tatopfer
2.2.1 Risikogruppen von Opfern
2.3 Täter
2.3.1 Tätertypologien
2.3.2 Täter-Opfer-Beziehungen
3. Modus Operandi
3.1. Stalkinghandlungen
4. Folgen für die Opfer
5. Studien
5.1 Mannheimer Studie / Darmstädter Studie
5.2 Vergleiche der nationalen und internationalen Studien und der PKS
6. Polizeiliche Intervention
6.1 Polizeiliche Interventionsmöglichkeiten vor und nach der Einführung des § 238 StGB
6.2 Polizeiliche Prävention
6.2.1 Verhinderung von Gewalteskalation bei Beziehungsgewalt und Stalking
6.2.2 Handlungsempfehlungen des AK II
7. Wirksamkeit von Anti-Stalking-Gesetzen
8. Auswahl der Forschungsmethode / Experteninterview
8.1 Vorüberlegung / Expertenauswahl
8.2 Beschreibung der Forschungsmethode
8.2.1 Auswahl der Fragetypen / Fragestellungen
8.3 Durchführung der Experteninterviews
8.4 Darstellung der Fragen / Auswertung der Interviews
8.5 Opferbefragung
8.6 Zusammenfassende Erkenntnis
8.6.1 Positive Aspekte
8.6.2 Negative Aspekte
8.6.3 Forderungen
8.6.4 Wirksamer Schutz für die Opfer
8.6.5 Zusammenarbeit mit der Polizei / Bedeutung der Einstellungszahlen für die Polizei
9. Fazit
Die Arbeit untersucht kritisch die Wirksamkeit des seit sechs Jahren bestehenden § 238 StGB zur Bekämpfung von Stalking aus polizeilicher Sicht. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob durch die neue Rechtslage tatsächlich ein wirksamer Opferschutz erreicht wurde und welche Faktoren für die hohe Einstellungsquote der Verfahren verantwortlich sind.
2.1.1 Begriffserklärung Stalking
Zur Einführung in die Thematik und zum besseren Verständnis ist zunächst zu klären, wie Stalking zu definieren ist und was der Begriff umfasst.
Stalking stammt vom Verb „to stalk“ ab und bedeutet übersetzt „heranpirschen“. In der Jägersprache wir es auch als Ausdruck für „jagen“ oder „hetzen“ verwendet bzw. als einen Tritt (Spur) verfolgen und das Wild zu umschleichen bezeichnet. Stalking setzt sich aus einem breiten Spektrum von Verhaltensweisen zusammen, daher ist es schwierig den Begriff Stalking eindeutig zu definieren. Aufgrund dieser Tatsache gibt es in den verschiedenen Ländern auch keine einheitliche Definition dazu. Es gibt keine klar beschriebene Tathandlung. Es geht vielmehr um einen Verhaltensprozess, der sich in der Interaktion zwischen dem Täter und seinem Opfer widerspiegelt. Die Verhaltensweisen des Täters werden erst mit der Opferreaktion, die in der Regel Angst und Furcht beinhalten oder deren Folgen (u.a. Schlaflosigkeit, Rückzug aus der Öffentlichkeit, PTBS, Suizidgedanken) zum Stalking. Eindeutig ist jedoch, dass ein einseitiger Kontaktwunsch des Täters besteht, den der Gegenpart nicht oder nicht mehr wünscht.
1. Einleitung: Die Verfasserin motiviert ihre Arbeit durch eigene Erfahrungen mit Stalking und erläutert die Relevanz der Thematik vor dem Hintergrund der Einführung des § 238 StGB.
2. Phänomenologie: Dieses Kapitel definiert Stalking, beleuchtet Täter- und Opferstrukturen sowie die rechtliche Entwicklung und die polizeiliche Kriminalstatistik.
3. Modus Operandi: Hier werden die verschiedenen Handlungsweisen von Stalkern in milde sowie schwere, gewalttätige Kategorien unterteilt.
4. Folgen für die Opfer: Es werden die physischen, psychischen und sozialen Auswirkungen von Stalking auf die Betroffenen detailliert beschrieben.
5. Studien: Zusammenfassung der wichtigsten wissenschaftlichen Untersuchungen zur Prävalenz und den Folgen von Stalking in Deutschland.
6. Polizeiliche Intervention: Darstellung der Interventionsmöglichkeiten der Polizei sowie präventiver Ansätze zur Verhinderung von Gewalteskalationen.
7. Wirksamkeit von Anti-Stalking-Gesetzen: Kurzer Rückblick auf die Wirksamkeit juristischer Maßnahmen basierend auf Opferschutzbefragungen.
8. Auswahl der Forschungsmethode / Experteninterview: Detaillierte Beschreibung der qualitativen Forschungsmethodik und Auswertung der geführten Interviews.
9. Fazit: Zusammenfassende Bilanz der Effektivität des § 238 StGB und Ausblick auf notwendige Verbesserungen im Opferschutz.
Stalking, Nachstellung, § 238 StGB, Gewaltschutzgesetz, polizeiliche Intervention, Opferhilfe, Tätertypologien, Kriminalprävention, Gefährderansprache, Einstellungsquote, Opferschutz, Strafverfolgung, Täter-Opfer-Beziehung.
Die Bachelor-Thesis befasst sich mit der kritischen Bewertung und Bilanz des Straftatbestandes § 238 StGB „Nachstellung“ nach sechs Jahren Geltungsdauer aus polizeilicher Sicht.
Die Arbeit behandelt die Phänomenologie von Stalking, die rechtlichen Grundlagen (StGB und GewSchG), Täter-Opfer-Profile, Interventionsmöglichkeiten der Polizei sowie die Wirksamkeit der Gesetze.
Das Hauptziel ist die Beantwortung der Frage, ob durch die Einführung des § 238 StGB tatsächlich ein wirksamer Schutz für Stalking-Opfer erreicht wurde.
Die Autorin nutzt einen qualitativen Forschungsansatz, basierend auf Experteninterviews mit Vertretern der Polizei, Justiz, Anwaltschaft und Opferhilfe sowie einer Opferbefragung.
Der Hauptteil analysiert die Definition von Stalking, die polizeiliche Kriminalstatistik, die psychischen Folgen für Opfer, polizeiliche Interventionskonzepte und die Auswertung der Interviews.
Die zentralen Begriffe sind Stalking, Nachstellung, § 238 StGB, Opferschutz, polizeiliche Intervention, Einstellungsquote und Täter-Opfer-Beziehung.
Laut den Experten liegt dies an der hohen Hürde des Erfolgsdelikts, an Beweisschwierigkeiten bei der Tatbestandsverwirklichung und oft unzureichend dokumentierten Ermittlungsakten.
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass der § 238 StGB allein noch keinen ausreichenden Schutz bietet, sondern nur in einem interdisziplinären Netzwerk zusammen mit dem Gewaltschutzgesetz effektiv wirken kann.
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