Bachelorarbeit, 2013
40 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
B. Die Tatbestände im Einzelnen
I. Totschlag § 212
1. objektiver Tatbestand
2. subjektiver Tatbestand
II. Mord § 211
1. Die Mordmerkmale
a) Gruppe der besonders verwerflichen Beweggründe
aa) Mordlust
bb) zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
cc) Habgier
dd) niedrige Beweggründe
b) Gruppe der besonders verwerflichen Art und Weise
aa) Heimtücke
bb) Grausamkeit
cc) gemeingefährliche Mittel
c) Gruppe der besonders verwerflichen Zwecke
aa) Ermöglichungsabsicht
bb) Verdeckungsabsicht
cc) Gemeinsamkeiten
2. Kritik an den Mordmerkmalen
III. Sterbehilfe
1. zum Begriff der Sterbehilfe
2. juristische Stellung
3. Aufbau des § 216
C. Das Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander
I. Wortlaut
II. Historik und Teleologie
III. Systematik
1. Grundlagen der Tatbestandssystematik
2. Ansicht der Rechtsprechung
3. Ansicht der Literatur
4. Auswirkungen der gegenläufigen Meinungen
IV. Diskussion
D. Das Verhältnis von §§ 211, 212 zur Sterbehilfe
I. Wortlaut
II. Systematik
III. Zusammentreffen von qualifizierenden und privilegierenden Merkmalen
1. Gesetzeskonkurrenz
2. Entscheidung BGHSt 42, 301ff.
IV. Diskussion
E. Fazit
Die Bachelor-Thesis untersucht das dogmatische Verhältnis zwischen den Tötungsdelikten Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie deren Abgrenzung zur Sterbehilfe (§ 216 StGB). Ziel ist es, die bestehenden Rechtsunsicherheiten und Meinungsstreite aufzuarbeiten und durch kritische Analyse sowie den Entwurf eines legislativen Reformvorschlags zu einer kohärenten Problemlösung beizutragen.
1. Grundlagen der Tatbestandssystematik
Damit die folgende Darstellung der verschiedenen Einordnungen der §§ 211, 212 besser verstanden wird, wird zunächst das theoretische Gerüst zur Systematisierung der Deliktstatbestände erläutert.
Grundsätzlich unterscheidet man den „Grundtatbestand“ vom „Qualifikations- bzw. Privilegierungstatbestand“. Daneben existieren Normen im StGB ohne Tatbestandsqualität, die überwiegend als „Strafzumessungsregeln“ bezeichnet werden. Im Bereich der Tötungsdelikte ist der § 213 beispielsweise eine solche Strafzumessungsregel. Der Grundtatbestand bildet innerhalb einer Gruppe von Tatbeständen die Grundform des Deliktstypus und enthält die Mindestvoraussetzungen der Strafbarkeit. Daneben gelten qualifizierte und privilegierte Delikte, als unselbstständige Abwandlungen oder Erweiterungen eines Grunddelikts, die durch Hinzufügen weiterer Merkmale einen neuen Tatbestand bilden. Diese Merkmale wiederum können zu einer Steigerung oder Minderung des Unrechts- bzw. Schuldgehalts ausdrücken und somit strafschärfend oder strafmildernd wirken. Liegt ein qualifizierendes oder privilegierendes Delikt nicht vor, so kann auch kein Grunddelikt existieren. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall. Insofern könnte man annehmen, dass für ein eigenständiges Delikt ein solcher Relationscharakter fehlt. Die Terminologie ergibt strafrechtdogmatisch allerdings nur einen Sinn, wenn sie das Verhältnis zu einem anderen Delikt als eigenständig hervorheben soll. Die Deklaration des Totschlags oder des Mordes als eigenständiger Tatbestand hätte somit den Zweck ihn vom anderen Delikt klar zu trennen. Infolgedessen könnten sich allerdings eigentümliche Definitionsschwierigkeiten ergeben. Als bei Beispiel sei das Ergebnis aus der Wortlautauslegung zu nennen, wonach der Mord alle Elemente des Totschlags in sich trägt, sodass dieser Umstand gegen eine Trennung und Bezeichnung als "selbstständige Delikte" spricht.
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik der Abgrenzung von Tötungsdelikten ein und skizziert die wissenschaftliche Zielsetzung sowie die methodische Vorgehensweise der Arbeit.
B. Die Tatbestände im Einzelnen: Dieses Kapitel stellt die materielle Rechtslage von Totschlag, Mord und Tötung auf Verlangen dar, wobei insbesondere die einzelnen Mordmerkmale und deren Einordnung analysiert werden.
C. Das Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander: Es wird der langjährige dogmatische Meinungsstreit zwischen Rechtsprechung und Literatur analysiert, ob es sich bei diesen Normen um selbstständige Delikte oder ein Qualifikationsverhältnis handelt.
D. Das Verhältnis von §§ 211, 212 zur Sterbehilfe: Die Arbeit beleuchtet die problematische Konkurrenz zwischen Tötungsdelikten und Sterbehilfe unter Berücksichtigung einschlägiger BGH-Entscheidungen.
E. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und unterbreitet konkrete Gesetzesvorschläge zur Modifikation der §§ 211, 212 und 216 StGB, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beheben.
Mord, Totschlag, Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, Mordmerkmale, Hemmschwellentheorie, Strafrechtsdogmatik, Rechtsunsicherheit, Gesetzeskonkurrenz, Qualifikationstatbestand, Selbstständigkeit, Strafrahmen, BGH-Rechtsprechung, Motivbündel, Tötungsdelikte.
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Abgrenzung von Tötungsdelikten, insbesondere mit dem Verhältnis von Mord zu Totschlag sowie der Einordnung der Sterbehilfe in das System der Tötungstatbestände des StGB.
Die Arbeit analysiert die Tatbestandsmerkmale, die Dogmatik der Deliktssystematik, das Problem der Teilnehmerstrafbarkeit bei Mordmerkmalen und die rechtliche Bewertung von Tötung auf Verlangen.
Das Ziel ist die kritische Analyse des aktuellen Meinungsstreits zwischen Rechtsprechung und Literatur und die Herleitung einer praxistauglichen Reform des Gesetzestextes.
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Analyse, die auf einer Auswertung von Rechtsprechungsurteilen, Zeitschriftenaufsätzen und führenden Lehrbüchern basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die materiellrechtliche Darstellung der Tatbestände, die Diskussion über das Verhältnis von Mord und Totschlag sowie die Untersuchung der Sterbehilfe bei gleichzeitiger Erfüllung von Mordmerkmalen.
Besonders prägend sind Begriffe wie Mordmerkmale, Sperrwirkung, Qualifikationstatbestand, Motivbündel und die dogmatische Differenzierung zwischen Grundtatbestand und Privilegierung.
Der Autor erachtet die Unterscheidung als dogmatisch misslungen und historisch begründet, da sie bei der Stufenbeziehung von Mord und Totschlag zu widersprüchlichen Ergebnissen in der Strafanwendung führt.
Der Autor schlägt vor, den § 216 StGB um einen Absatz zu ergänzen, der eine eigene Strafrahmenbemessung vorsieht, wenn gleichzeitig ein Mordmerkmal vorliegt, anstatt sich auf eine unklare Sperrwirkung zu verlassen.
Die Sperrwirkung ist laut Autor gesetzlich nicht eindeutig begründet und führt in Fällen, in denen das Tötungsmotiv auf einer "ähnlichen Stufe" liegt, zu einer unangemessenen pauschalen Nichtanwendbarkeit des Mordtatbestandes.
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