Sammelband, 2014
189 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zielt darauf ab, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Europäischen Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten. Die Verordnung basiert auf dem Vorsorgeprinzip und legt Regeln für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten fest, einschließlich Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und für den Parallelhandel.
Kapitel 1 der Verordnung legt den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen fest, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind. Dazu gehören die Definitionen von Biozidprodukten, Wirkstoffen, Schadorganismen und behandelten Waren. Kapitel 2 befasst sich mit der Genehmigung von Wirkstoffen. Es werden die Voraussetzungen für die Genehmigung von Wirkstoffen festgelegt, sowie die Ausschlusskriterien für bestimmte Wirkstoffe. Außerdem werden die Datenanforderungen für Anträge auf Genehmigung von Wirkstoffen und die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen geregelt. Kapitel 3 behandelt die Verlängerung und Überprüfung der Genehmigung von Wirkstoffen. Es werden die Voraussetzungen für die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs festgelegt, sowie die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen auf Verlängerung. Außerdem wird die Überprüfung der Genehmigung von Wirkstoffen geregelt, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Kapitel 4 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Zulassung von Biozidprodukten. Es werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für Biozidprodukte festgelegt, sowie die Anforderungen an Zulassungsanträge und die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen. Außerdem wird die vergleichende Bewertung von Biozidprodukten geregelt, die durchgeführt werden muss, wenn ein Biozidprodukt einen zu ersetzenden Wirkstoff enthält. Kapitel 5 behandelt das vereinfachte Zulassungsverfahren für Biozidprodukte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es werden die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Zulassungsverfahrens festgelegt, sowie die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen. Außerdem wird die Bereitstellung auf dem Markt von nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukten geregelt. Kapitel 6 befasst sich mit der nationalen Zulassung von Biozidprodukten. Es werden die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen auf nationale Zulassung festgelegt, sowie die Verfahren zur Verlängerung einer nationalen Zulassung. Kapitel 7 behandelt die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von nationalen Zulassungen. Es werden die Verfahren für die zeitlich nachfolgende und zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung festgelegt, sowie die Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem wird die Möglichkeit geregelt, dass amtliche oder wissenschaftliche Stellen eine Zulassung beantragen können. Kapitel 8 enthält die Bestimmungen über Unionszulassungen für Biozidprodukte. Es werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unionszulassung festgelegt, sowie die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen. Außerdem werden die Verfahren zur Verlängerung von Unionszulassungen geregelt. Kapitel 9 behandelt die Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Zulassungen. Es werden die Verfahren zur Mitteilung von unerwarteten oder schädlichen Auswirkungen von Biozidprodukten festgelegt, sowie die Verfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung. Außerdem wird die Aufhebung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers und die Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers geregelt. Kapitel 10 befasst sich mit dem Parallelhandel von Biozidprodukten. Es werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel festgelegt, sowie die Verfahren zur Einreichung und Bewertung von Anträgen. Kapitel 11 enthält die Bestimmungen über die technische Äquivalenz von Wirkstoffen. Es wird das Verfahren zur Bewertung der technischen Äquivalenz festgelegt. Kapitel 12 behandelt die Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Biozidprodukten. Es werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Biozidprodukten festgelegt, die nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung erfüllen. Außerdem wird die Zulassung von Biozidprodukten geregelt, die einen neuen Wirkstoff enthalten, der noch nicht genehmigt ist. Kapitel 13 befasst sich mit der Forschung und Entwicklung von Biozidprodukten. Es werden die Voraussetzungen für die Durchführung von Experimenten oder Versuchen mit nicht zugelassenen Biozidprodukten oder nicht genehmigten Wirkstoffen festgelegt. Kapitel 14 enthält die Bestimmungen über die Ausnahme von der Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Es wird festgelegt, dass Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozidprodukten hergestellt oder eingeführt werden, als registriert gelten. Kapitel 15 befasst sich mit dem Inverkehrbringen von behandelten Waren. Es werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von behandelten Waren festgelegt, die keine Biozidprodukte sind. Außerdem werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von behandelten Waren geregelt. Kapitel 16 enthält die Bestimmungen über den Datenschutz und die gemeinsame Nutzung von Daten. Es werden die Regeln für den Schutz von Daten, die für die Zwecke der Verordnung übermittelt wurden, festgelegt, sowie die Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Daten. Außerdem wird die Ausgleichszahlung für die gemeinsame Nutzung von Daten geregelt. Kapitel 17 befasst sich mit der Information und Kommunikation. Es werden die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung und zur Durchsetzung der Vorschriften festgelegt, sowie die Regeln für die Vertraulichkeit von Informationen. Außerdem wird der elektronische Zugang für die Öffentlichkeit zu Informationen über Wirkstoffe und Biozidprodukte geregelt. Kapitel 18 behandelt die Agentur. Es werden die Aufgaben der Agentur im Rahmen der Verordnung festgelegt, sowie die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses für Biozidprodukte. Außerdem wird das Sekretariat der Agentur und die Finanzierung der Agentur geregelt. Kapitel 19 enthält die Schlussbestimmungen. Es werden die Gebühren und Abgaben festgelegt, die für die Anwendung der Verordnung erhoben werden, sowie die zuständigen Behörden, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich sind. Außerdem wird das Ausschussverfahren geregelt, sowie die Ausübung der Befugnisübertragung auf die Kommission. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen über das Dringlichkeitsverfahren, die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung und die Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung.
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen Biozidprodukte, Wirkstoffe, Zulassung, Genehmigung, Bereitstellung auf dem Markt, Verwendung, Schutz der Gesundheit, Umwelt, Risikobetrachtung, nachhaltige Verwendung, gegenseitige Anerkennung, Parallelhandel, Nanomaterialien, Datenschutz, gemeinsame Nutzung von Daten, Information und Kommunikation, Agentur.
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