Sammelband, 2014
230 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Übersicht der bisher erfolgten Änderungen und Berichtigungen
Erwägungsgründe
Inhaltsverzeichnis der Verordnung
Text der Verordnung
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN
Anhang II ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
Anhang III KRITERIEN FÜR REGISTRIERTE STOFFE IN MENGEN ZWISCHEN 1 UND 10 TONNEN
Anhang IV AUSNAHMEN VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE a
Anhang V STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND
Anhang VI NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
Anhang VII STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
Anhang VIII STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
Anhang IX STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
Anhang X STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
Anhang XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X
Anhang XII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR NACHGESCHALTETE ANWENDER ZUR BEWERTUNG VON STOFFEN UND ZUR ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN
Anhang XIII KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG PERSISTENTER, BIOAKKUMULIERBARER UND TOXISCHER STOFFE UND SEHR PERSISTENTER UND SEHR BIOAKKUMULIERBARER STOFFE
Anhang XIV VERZEICHNIS DER ZULASSUNGSPFLICHTIGEN STOFFE
Anhang XV DOSSIERS
Anhang XVI SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE
Anhang XVII BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE
Das Hauptziel der REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, bei gleichzeitig freiem Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Die zentrale Forschungsfrage bzw. regulatorische Herausforderung besteht darin, Chemikaliensicherheit durch datengestützte Risikomanagementmechanismen zu erreichen, ohne die industrielle Innovationskraft zu gefährden.
Registrierung
Registrierung bedeutet die Übermittlung von Daten über das Verhalten des betreffenden Stoffes auf Mensch und Umwelt. Umfang und Details der erforderlichen Daten sind in den Anhängen der REACH-Verordnung festgelegt.
Die Pflicht zur Registrierung von Stoffen wurde mit REACH neu eingeführt. Vorbehaltlich der Ausnahmen (Art. 2 und Anhang IV und V REACH) betrifft sie alle Stoffe ab einem Produktions- bzw. Importvolumen von 1 Tonne pro Jahr und Hersteller. Nach ihrem stufenweisen Inkrafttreten (Art. 23) waren bis zum Ablauf der Stufe 1 (Dezember 2010) alle CMR-Stoffe ab einem Volumen von 1 Tonne/Jahr, alle aquatoxischen Stoffe ab einem Volumen von 100 Tonnen/Jahr sowie alle hochvolumigen Stoffe (d. h. ab 1.000 Tonnen/Jahr) bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA zu registrieren.
Bisher wurden mehr als 12.000 Stoffe registriert. Registrierungspflichtige Stoffe sind ohne Registrierung in Europa nicht mehr verkehrsfähig, d. h. sie dürfen ohne die erforderliche Registrierung weder hergestellt, importiert noch zu irgendeinem Zweck verwendet werden. Jenseits dieses zivilrechtlichen Aspekts haben Verstöße gegen die Registrierungspflicht in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Sanktionen zur Folge. So können in Deutschland Herstellung und Vertrieb pflichtwidrig nicht registrierter Stoffe mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sanktioniert werden.
TITEL I: Regelt den Geltungsbereich und die Grundbegriffe der Verordnung.
TITEL II: Definiert die Registrierungspflichten für Stoffe sowie Ausnahmen und Anforderungen.
TITEL III: Legt Regeln für den Datenaustausch und die Vermeidung von Wirbeltierversuchen fest.
TITEL IV: Beschreibt die Kommunikationspflichten in der Lieferkette, insbesondere Sicherheitsdatenblätter.
TITEL V: Definiert Pflichten und Aufgaben für nachgeschaltete Anwender.
TITEL VI: Behandelt die Bewertung von Dossiers und Stoffen durch Agentur und Behörden.
TITEL VII: Regelt das Zulassungssystem für besonders besorgniserregende Stoffe.
TITEL VIII: Behandelt Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Stoffe.
TITEL IX: Regelt die Gebühren und Entgelte für die erbrachten Leistungen.
TITEL X: Beschreibt Aufbau, Zusammensetzung und Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
TITEL XII: Regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
TITEL XIII: Benennt die Rolle und Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
TITEL XIV: Definiert Maßnahmen zur Durchsetzung und Sanktionen bei Verstößen.
TITEL XV: Enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.
REACH, Chemikalienrecht, Registrierung, Stoffbewertung, Zulassung, Beschränkung, ECHA, Sicherheitsdatenblatt, Risikomanagement, Exposition, CMR-Stoffe, SVHC, Stoffidentität, Lieferkette, Umweltschutz.
Die REACH-Verordnung (VO 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien in der Europäischen Union, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen.
Die zentralen Felder umfassen die Pflicht zur Registrierung von Stoffen, die Bewertung von Stoffeigenschaften, das Verfahren zur Zulassung gefährlicher Stoffe und die Beschränkung bestimmter Verwendungen.
Das primäre Ziel ist es, die Sicherheit chemischer Stoffe zu erhöhen, indem Hersteller und Importeure verpflichtet werden, Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement entlang der Lieferkette zu kommunizieren.
REACH setzt auf Stoffsicherheitsbeurteilungen, die Expositionsabschätzungen, Gefahrenermittlungen und Risikobeschreibungen basierend auf validierten Prüfdaten, Struktur-Wirkungs-Beziehungen (QSAR) und Analogiekonzepten kombinieren.
Der Hauptteil regelt die Registrierungspflichten, die gemeinsame Nutzung von Daten, Informationspflichten in der Lieferkette, die Bewertung durch die ECHA, Zulassungsverfahren sowie die Struktur und Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur.
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Registrierung, Zulassungspflicht, Stoffsicherheitsbericht, SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe) und die Rolle der ECHA geprägt.
Unternehmen außerhalb der EU können einen Alleinvertreter mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, der die Pflichten der Importeure gemäß der REACH-Verordnung übernimmt, um den Zugang zum EU-Markt zu ermöglichen.
Die Verordnung verfolgt das Ziel, Tierversuche zu reduzieren oder zu vermeiden. Sie schreibt die gemeinsame Datennutzung vor und fördert alternative Methoden wie In-vitro-Prüfungen und (Q)SAR-Modelle.
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