Masterarbeit, 2014
60 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Einleitung und Methodik
2. Bestimmung von Patientenrechten
2.1 Grundlage
2.2 Definition
2.3 Individuelle Patientenrechte
2.3.1 Autonomierechte
2.3.1.1 Aufklärung
2.3.1.2 Willensvorrang
2.3.1.3 Öffentlichrechtliche Informationsansprüche
2.3.1.4 Recht auf Vertraulichkeit bzw. ärztliche Schweigepflicht
2.3.1.5 Freie Arztwahl
2.3.2 Qualitätsrechte und Patientensicherheit
2.3.3 Einsichtsrechte
2.4 Kollektive Patienten- bzw. Bürgerrechte
3. Historie der Patientenrechte in Deutschland
4. Gesetzliche Regelung
4.1 Gesetzeshistorie
4.2 Patientenrechtegesetz
4.2.1 Ziele
4.2.2 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag, § 630a BGB
4.2.2.1 Gesetzestext
4.2.2.2 Behandlungsvertrag, § 630a Abs. 1 BGB
4.2.2.3 Behandlungsstandard, § 630a Abs. 2 BGB
4.2.3 Anwendbare Vorschriften, § 630b
4.2.3.1 Gesetzestext
4.2.3.2 Kommentierung
4.2.4 Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten, § 630c BGB
4.2.4.1 Gesetzestext
4.2.4.2 Mitwirkung der Vertragsparteien, § 630c Abs. 1 BGB
4.2.4.3 Informationspflicht, § 630c Abs. 2 S. 1 BGB
4.2.4.4 Offenbarungspflicht bei Behandlungsfehler, § 630c Abs. 2 S. 2 und 3 BGB
4.2.4.5 Wirtschaftliche Informationspflicht, § 630c Abs. 3 BGB
4.2.5 Einwilligung, § 630d BGB
4.2.5.1 Gesetzestext
4.2.5.2 Keine Behandlung ohne Einwilligung, § 630d Abs. 1 S. 1 BGB
4.2.5.3 Einwilligungsfähigkeit, § 630d Abs. 1 S. 2 und 3 BGB
4.2.5.4 Mutmaßliche Einwilligung, § 630d Abs. 1 S. 4 BGB
4.2.5.5 Keine Einwilligung ohne Aufklärung, § 630d Abs. 2 BGB
4.2.5.6 Widerruf der Einwilligung, § 630d Abs. 3 BGB
4.2.6 Aufklärungspflicht, § 630e BGB
4.2.6.1 Gesetzestext
4.2.6.2 Vorbemerkung
4.2.6.3 Adressat der Aufklärung, § 630e Abs. 1 S. 1 BGB
4.2.6.4 Inhalt der Aufklärung, § 630e Abs. 1 S. 2 BGB
4.2.6.5 Alternativenaufklärung, § 630e Abs. 1 S. 3 BGB
4.2.6.6 Formelle Anforderungen an die Aufklärung, § 630e Abs. 2 S. 1 BGB
4.2.6.7 Aufklärungsdokumentation, § 630e Abs. 2 S. 2 BGB
4.2.6.8 Ausnahmen von der Aufklärungspflicht, § 630e Abs. 3 BGB
4.2.6.9 Einwilligungsunfähiger Patient und Inhalt der Aufklärung, § 630e Abs. 4 und 5 BGB
4.2.7 Dokumentation, § 630f BGB
4.2.7.1 Gesetzestext
4.2.7.2 Dokumentationspflicht, § 630f Abs. 1 S. 1 BGB
4.2.7.3 Zeitpunkt der Dokumentation, § 630f Abs. 1 S. 1 BGB
4.2.7.4 Nachträgliche Änderungen der Dokumentation, § 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB
4.2.7.5 Inhalte der Dokumentation, § 630f Abs. 2 BGB
4.2.7.6 10 Jahre Aufbewahrungspflicht, § 630f Abs. 3 BGB
4.2.8 Einsichtnahme, § 630g BGB
4.2.8.1 Gesetzestext
4.2.8.2 Allgemein
4.2.8.3 Recht auf vollständige Einsicht, § 630g Abs. 1 S. 1 1. Hs BGB.
4.2.8.4 Grenzen des Einsichtsrechts, § 630g Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB.
4.2.8.5 Ablehnung des Einsichtsrechts, § 630g Abs. 1 S. 2 BGB.
4.2.8.6 Ort der Einsichtnahme, § 630g Abs. 1 S. 3 BGB.
4.2.8.7 Recht auf Abschrift, § 630g Abs. 2 S. 1 BGB.
4.2.8.8 Kostentragung, § 630g Abs. 2 S. 2 BGB.
4.2.8.9 Einsichtsrecht bei verstorbenen Patienten, § 630g Abs. 3 BGB
4.2.9 Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler, § 630h BGB
4.2.9.1 Gesetzestext
4.2.9.2 Allgemein
4.2.9.3 Beweislastumkehr bei voll beherrschbaren Behandlungsrisiko, § 630h Abs. 1 BGB
4.2.9.4 Beweislastumkehr für Einwilligung und Aufklärung, § 630h Abs. 2 S. 1 BGB
4.2.9.5 Hypothetische Einwilligung, § 630h Abs. 2 S. 2 BGB
4.2.9.6 Beweisvermutung bei Dokumentationsmängeln, § 630h Abs. 3 BGB
4.2.9.7 Beweisvermutung bei fehlender Befähigung, § 630h Abs. 4 BGB
4.2.9.8 Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler, § 630h Abs. 5 S. 1 BGB
4.2.9.9 Beweislastumkehr bei unterlassener Befunderhebung, § 630h Abs. 5 S. 2 BGB
4.2.9.10 Grenzen der Beweislastumkehr, § 630h Abs. 5 BGB
4.2.10 Änderung im Sozialgesetzbuch V
4.2.10.1 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehler, § 66 SGB V
4.2.10.2 Widerruf der Teilnahmeerklärung, §§ 73b Abs. 3 S. 3 , 73c Abs. 2 S. 2, 140 Abs. 2 S. 2 SGB V
4.2.10.3 Verpflichtung zur Qualitätssicherung, § 135a SGB V
4.2.11 Patientenbeteiligungsverordnung
4.2.12 Änderung in der Bundesärzteordnung (BÄO)
4.2.13 Änderung im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
5. Vergleich zwischen Rechtsprechung und gesetzlicher Regelung
6. Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick
Das Hauptziel dieser Masterarbeit ist die Untersuchung, ob das Patientenrechtegesetz die bestehenden, durch Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Patientenschutz effektiv in Gesetzesform umsetzt und welche praktischen Probleme bei der Anwendung der neuen Neuregelungen im BGB sowie flankierenden Gesetzen auftreten.
2.3.1.1 Aufklärung
Als wichtigster Anspruch auf Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts gilt der Anspruch auf ärztliche Aufklärung. Das Reichsgericht nahm 1912 noch an, daß eine umfassende Belehrung des Kranken über alle möglichen Folgen der Operation nicht selten sogar falsch sei, da der Kranke dadurch "abgeschreckt" und unnötig in "Angst und Schrecken versetzt" werde. Erst 1959 wandelte sich die Ansicht mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs, daß der Ratschlag des Hippokrates, dem Kranken das meiste zu verbergen, mit dem normativen Anspruch an einen mündigen Patienten nicht zu vereinbaren sei. Aus einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung folgt daher auch die Unwirksamkeit der Einwilligung mit der Behandlung. Jede Verletzung der Aufklärungspflicht führt damit zur unmittelbaren Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs und zur grundsätzlichen Strafbarkeit wegen Körperverletzung.
Die Aufklärung an sich lässt sich dabei unterscheiden zwischen Sicherungsaufklärung, Einwilligungsaufklärung und nebenvertragliche Aufklärungspflicht.
Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung oder auch therapeutische Aufklärung dient mittelbar dem Persönlichkeitsrecht des Patienten. Ihre Ziele sind Erhaltung und Wiedererlangung der Gesundheit. Sie zielt auf darauf, beim Patienten die Compliance zu erhöhen und sein gesundheitszuträglichen Verhalten zu fördern. Besonders wichtig ist, den Patienten über die erforderliche Mitwirkung, wie etwa die optimale Dosierung und Einnahmezeit eines Medikaments oder einer erforderlichen Nachbehandlung zu instruieren. Ebenso ist der Patient über die Behandlung abträgliches Fehlverhalten, beispielsweise über das Absetzen von Immunsupressiva bei Organtransplantierten oder eine vorsichtige Lebensweise bei einer Herzerkrankung, zu informieren.
Diese Aufklärung ist Teil der Hauptleistungspflicht des Behandlungsvertrags und daher nach den Grundsätzen der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers zu behandeln. Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den ärztlichen Leitlinien. Falls ein Verstoß gegen die Sicherungsaufklärung vorliegen sollte, folgt daraus "nur" ein Behandlungsfehler. Die Sicherungsaufklärung wird daher oftmals als "unechte" Aufklärung bezeichnet.
1. Einleitung und Methodik: Die Einleitung umreißt die Verabschiedung des Patientenrechtegesetzes und formuliert die Forschungsfrage hinsichtlich der praktischen Umsetzung und des Mehrwerts für den Patientenschutz.
2. Bestimmung von Patientenrechten: Dieses Kapitel definiert Patientenrechte als Individual- und Kollektivrechte, leitet sie aus verfassungsrechtlichen Grundlagen ab und erläutert wesentliche Teilaspekte wie Autonomie, Information und Qualität.
3. Historie der Patientenrechte in Deutschland: Es wird die historische Entwicklung der Rechtsprechung nachgezeichnet, die vom ärztlichen Paternalismus hin zur Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten führte.
4. Gesetzliche Regelung: Der umfangreichste Teil der Arbeit analysiert detailliert die Neuregelungen im BGB (§§ 630a ff.) sowie Anpassungen im SGB V, der Patientenbeteiligungsverordnung und weiteren Gesetzen.
5. Vergleich zwischen Rechtsprechung und gesetzlicher Regelung: Eine tabellarische Übersicht stellt die bisherige, durch Rechtsprechung geprägte Rechtslage der neuen gesetzlichen Kodifizierung gegenüber.
6. Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick: Das Fazit bewertet die Zielerreichung des Gesetzes und konstatiert, dass trotz der Kodifizierung weiterhin Herausforderungen hinsichtlich der Transparenz und Rechtsklarheit bestehen.
Patientenrechtegesetz, Behandlungsvertrag, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Einwilligung, Patientenschutz, Beweislastumkehr, Dokumentationspflicht, Einsichtsrecht, Medizinrecht, Qualitätssicherung, Patientensicherheit, BGB, Gesundheitsrecht, Patientenbeteiligung.
Die Arbeit befasst sich mit der Analyse des im Jahr 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes und dessen Auswirkungen auf die medizinische Praxis und das Arzthaftungsrecht.
Im Zentrum stehen die Kodifizierung des Behandlungsvertrags im BGB, die Aufklärungs- und Informationspflichten sowie die Beweislastregeln bei Behandlungsfehlern.
Das Ziel ist es zu prüfen, ob das Gesetz die bestehenden Grundsätze zum Patientenschutz verbessert hat oder ob es in der Praxis mehr Rechtsunsicherheit erzeugt, als es gelöst hat.
Der Autor nutzt eine systematische Analyse der gesetzlichen Neuregelungen im BGB und vergleicht diese mit der bestehenden Rechtsprechung, ergänzt durch eine Auswertung juristischer Fachliteratur.
Der Hauptteil widmet sich der detaillierten Kommentierung der Paragraphen §§ 630a bis 630h BGB sowie begleitenden Gesetzesänderungen, insbesondere im Sozialgesetzbuch und in der Bundesärzteordnung.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Patientenrechtegesetz, Behandlungsvertrag, Arzthaftung, Aufklärung, Einwilligung und Beweislastumkehr.
Die Arbeit zeigt auf, dass diese Pflicht zwar mehr Transparenz schaffen soll, in der Praxis jedoch Befürchtungen hinsichtlich einer "Denunziationskultur" weckt und rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich des Begriffs der "Erkennbarkeit" eines Fehlers mit sich bringt.
Die Verpflichtung, dem Patienten sämtliche Unterlagen in Kopie auszuhändigen, erhöht den administrativen Aufwand in den Arztpraxen und Kliniken erheblich, was der Autor als einen Anstieg des Bürokratismus bewertet.
Das therapeutische Privileg dient als Ausnahme von der Aufklärungspflicht, bleibt jedoch sehr eng gefasst und unterliegt strengen Voraussetzungen, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht auszuhöhlen.
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