Bachelorarbeit, 2014
65 Seiten, Note: 1,2
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Die Lebensversicherung
I. Arten der Lebensversicherung
1. Kapitalversicherung
a) Todesfallversicherung
b) Todes- und Erlebensfallversicherung
c) Versicherung mit festen Auszahlungstermin
2. Rentenversicherung
II. Rechtsgrundlagen der Lebensversicherung
1. Unionsrecht
2. Versicherungsaufsichtsgesetz
3. Bürgerliches Gesetzbuch
4. Versicherungsvertragsgesetz
5. Versicherungsvertragsgesetz-Infoverordnung
6. Weitere Rechtsgrundlagen
III. Die Zillmerung
1. Abschlusskosten der LV
a) Abschlusskosten
b) Kosten der laufenden Verwaltung
2. Zielstellung und Methodik der Zillmerung
3. Rechtsgrundlage der Zillmerung
a) § 330 Abs. 1 und 3 HGB i.V.m. RechVersV
b) § 25 Abs. 1 RechVersV
c) § 15 Abs. 1 RechVersV
d) § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. DeckRV
e) §§ 11, 11a VAG
4. Rückkaufswert
5. Stornoabzug
6. Zillmerung bei Netto-Lebensversicherungen
7. Halbzingende Vorschrift des § 171 VVG
C. Der Versicherungsvertreter
I. Definition
II. Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertreters
1. Gewerbeordnung
2. Handelsgesetzbuch
3. VAG
4. VVG
5. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
III. Erscheinungsformen des Versicherungsvertreters
1. Ausschließlichkeitsvertreter
2. Mehrfachvertreter
3. Vertreter im Strukturvertrieb
IV. Provisionen
1. Der gesetzliche Vergütungsanspruch
a) §§ 92 Abs. 3, 87 HGB
b) §§ 92 Abs. 4, 87a HGB
2. Der vertragliche Vergütungsanspruch
3. Provisionsabgabeverbot
4. Stornohaftungszeit
D. Zulässigkeit des Einsatzes einer Kostenausgleichsvereinbarung durch Versicherungsvertreter
I. Allgemeines
II. Einsatzformen der Kostenausgleichsvereinbarung
1. Abschluss im Namen des Versicherers
2. Abschluss in eigenem Namen
III. Zulässigkeitshindernisse
1. Verstoß gegen § 86 Abs. 1 HGB i.V.m. Vermittlervertrag
2. Fehlende Vergleichbarkeit mit Versicherungsmakler
3. Unzulässigkeit wegen Umgehungsgeschäft
a) Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 VVG i.V.m. § 171 VVG
b) Verstoß gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz
4. Unangemessene Benachteiligung nach §§ 305 ff. BGB
a) Unangemessene Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB
b) Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
c) Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB
d) Überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB
5. Verstoß gegen die Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvertreters
E. Ökonomische Betrachtung der KAV
I. Allgemeine Zahlen zur Lebensversicherung
II. Allgemeine Vetriebsstatistiken zum Versicherungsvertreter
III. Die wirtschaftliche Bedeutung der Abschlussprovision in der LV
1. Berechnung und Höhe der Abschlussprovision in der LV
2. Kosten und Gewinn des selbständigen hauptberuflichen Versicherungsvertreters
3. Zukunftsaussichten des Vertriebs von Lebensversicherungen
F. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen (KAV) bei der Vermittlung von Netto-Lebensversicherungen durch Versicherungsvertreter eine zulässige Praxis darstellt oder ob sie als unzulässiges Instrument zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften zu werten ist.
1. Abschlusskosten der LV
Mit Abschluss eines LV-Vertrages erhebt der VR in der Regel einmalige Abschlusskosten. Diese werden zwischen den reinen Abschlusskosten sowie den Kosten der laufenden Verwaltung unterschieden. Auf diese hat der VR den VN nach den Vorgaben des § 2 Abs.1 VVG-InfoV hinzuweisen.24 Die Zahlungspflicht der Kosten durch den VN ergibt sich aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag.
a) Abschlusskosten
Zu den reinen Abschlusskosten gehören sämtliche Aufwendungen, welche einmalig beim oder durch Abschluss eines LV-Vertrages anfallen. Zumeist beinhalten diese die Abschlussprovisionen an den Vertrieb sowie weitere Lohn- und Gehaltskosten.25 Darüber hinaus beinhalten die reinen Abschlusskosten weitere Aufwendungen des VR wie u.a. Schulungsmaßnahmen des Vertriebes, Entwicklung von Tarifen sowie der Aufwand für Risikoprüfungen.26
b) Kosten der laufenden Verwaltung
Die Kosten der laufenden Verwaltung beinhalten sämtliche Kosten, welche mit dem Prämieneinzug oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten (z.B. Vertragsänderungen oder Erstellung und Versand der Versicherungspolicen) verbunden sind.27
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik der Netto-Lebensversicherungen und Kostenausgleichsvereinbarungen ein, definiert die Forschungsfrage bezüglich der Zulässigkeit solcher Instrumente und skizziert den Aufbau der rechtlichen und ökonomischen Analyse.
B. Die Lebensversicherung: Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen Arten der Lebensversicherung, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und das technische Verfahren der Zillmerung, welches für das Verständnis der Provisionsstruktur zentral ist.
C. Der Versicherungsvertreter: Dieser Abschnitt definiert den Versicherungsvertreter rechtlich, stellt seine Erscheinungsformen dar und beleuchtet die gesetzlichen sowie vertraglichen Vergütungsansprüche sowie das Provisionsabgabeverbot.
D. Zulässigkeit des Einsatzes einer Kostenausgleichsvereinbarung durch Versicherungsvertreter: Das Kernkapitel analysiert die rechtliche Zulässigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung anhand von möglichen Umgehungstatbeständen, Benachteiligungsaspekten und Informationspflichten unter Einbeziehung aktueller BGH-Rechtsprechung.
E. Ökonomische Betrachtung der KAV: Hier werden statistische Daten zum Versicherungsbestand, zur Stornoquote und zur wirtschaftlichen Situation des Versicherungsvertreters ausgewertet, um die ökonomischen Motive hinter dem Einsatz von KAV zu hinterfragen.
F. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse der rechtlichen und ökonomischen Untersuchung zusammen und bejaht die Frage, ob die KAV ein Instrument zur wirtschaftlichen Eigensicherung des Vertreters zulasten des Verbraucherschutzes darstellt.
Lebensversicherung, Kostenausgleichsvereinbarung, Versicherungsvertreter, Netto-Lebensversicherung, Verbraucherschutz, Zillmerung, Stornoabzug, Provisionsabgabeverbot, Vermittlerrecht, Versicherungsvertragsgesetz, AGB-Kontrolle, Provisionsanspruch, Honorarberatung, Vertragsautonomie, Vertriebsstrukturen.
Die Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen (KAV), die bei der Vermittlung von Nettopolicen durch Versicherungsvertreter eingesetzt werden.
Die zentralen Felder sind das Versicherungsrecht, insbesondere das VVG und das HGB, die Aufsicht durch die BaFin sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Versicherungsvertretern.
Das Ziel ist zu klären, ob KAV ein zulässiges Instrument zur wirtschaftlichen Absicherung des Versicherungsvertreters sind oder ob sie Verbraucherschutzvorschriften unzulässig aushebeln.
Es erfolgt eine systematische Auswertung der aktuellen Gesetzeslage, der einschlägigen Fachliteratur sowie eine detaillierte Analyse der Rechtsprechung (insbesondere BGH-Urteile) kombiniert mit einer ökonomischen Bewertung anhand statistischer Daten.
Der Hauptteil gliedert sich in eine rechtliche Prüfung der Zulässigkeitshindernisse bei KAV sowie eine ökonomische Betrachtung, die Kostenstrukturen und Gewinnerwartungen von Versicherungsvertretern in den Kontext stellt.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Kostenausgleichsvereinbarung, Netto-Lebensversicherung, Verbraucherschutz, Provisionsanspruch und Versicherungsvertreter charakterisieren.
Der BGH zieht oft Analogien zum Makler, um KAV für Vertreter zu legitimieren. Die Arbeit kritisiert dies, da beide Gruppen in völlig unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zum Versicherer stehen.
Der Autor steht der Rechtsprechung des BGH kritisch gegenüber und argumentiert, dass eine reine Analogiesetzung zum Makler den Status und die Abhängigkeit des Versicherungsvertreters ignoriert.
Das Risiko besteht darin, dass bei einer frühzeitigen Kündigung (Frühstorno) die Kosten der KAV den Rückkaufswert übersteigen können, was für den Kunden in ein "Minusgeschäft" mündet.
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