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Masterarbeit, 2014
58 Seiten, Note: 2,5
1. Einleitung
1.1 Vorwort
1.2 Problemstellung
1.3 Zielsetzung
2. Arten der Organschaft
2.1 Körperschaftssteuerliche Organschaft
2.2. Gewerbesteuerliche Organschaft
2.3 Umsatzsteuerliche Organschaft
2.3.1 Finanzielle Eingliederung
2.3.2 Wirtschaftliche Eingliederung
2.3.3 Organisatorische Eingliederung
2.3.4 Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft
3. Analyse der umsatzsteuerlichen Organschaft am Praxisfall
3.1 Sachverhalt
3.2 Besonderheiten der gemeinnützigen GmbH
3.3 Umsatzsteuerliche Prüfung der Organschaft am Praxisfall
3.3.1 Analyse finanzielle Eingliederung
3.3.2 Analyse wirtschaftliche Eingliederung
3.3.3 Analyse organisatorische Eingliederung
4. Ausblick und Lösungsansatz
4.1 Finanzielle Eingliederung
4.2 Wirtschaftliche Eingliederung
4.3 Organisatorische Eingliederung
5. Fazit
6. Darstellungsverzeichnis
7. Tabellenverzeichnis
8. Abkürzungsverzeichnis
9. Literaturverzeichnis
Das Zeitalter der Globalisierung birgt neben den betriebswirtschaftlichen Wagnissen für Unternehmen auch im Bereich des Steuerrechts hohe Risiken, denn es werden jährlich etliche Gesetzesänderungen im steuerlichen Bereich vorgenommen. Die Problematik der ständigen Änderungen im Steuerrecht zeigt sich auch in der Materthesis. So wurden die neuen Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft im A 2.8 UStAE am 7 März 2013 in Bezug auf die organisatorische Eingliederung geändert. Als die Masterthesis Anfang Mai schon gestalt angenommen hatte, kam am 5.Mai 2014 eine Änderung des A 2.8 UStAE in Form eines BMF-Schreibens heraus, zu der "organisatorischen Eingliederung". Dies zeigt wie wichtig es ist, die Neuerungen im Steuerecht, speziell die der umsatzsteuerlichen Organschaft, zeitnah zu verfolgen und dementsprechend zu handeln.
Gründe für eine Organschaft liegen meist in einer Vereinfachung der Verwaltungsstruktur und der damit einhergehende bessere Liquidität für das Unternehmen. Gewinne und Verluste können innerhalb der Organschaft miteinander verrechnet werden.1 Die umsatzsteuerliche Organschaft bringt noch einen weiteren Vorteil mit sich, denn die Leistungen innerhalb der Organschaft sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, demnach sind die Unternehmensteile der Organschaft als ein einzelnes Unternehmen zu behandeln. Die Umsätze die innerhalb der Organschaft erzielt werden sind "nicht steuerbare" Innenumsätze.
In der Praxis wird die Struktur der Organschaft meist nur von großen Unternehmen genutzt, da zivilrechtliche und steuerliche Aspekte nicht so einfach miteinander zu vereinbaren sind. Hierfür ist zum einen ein höherer Beratungsaufwand notwendig und zum anderen sind haftungsrechtliche Angelegenheiten ein großes Thema bei den Organschaften.
Bei der organschaftlichen Konstellation haftet der Organträger für die Steuerschulden der Organgesellschaften.
Einhergehend mit den Änderungen des 2.8 UStAE vom 7. März 2013 und vom 5. Mai 2014 überprüft die Finanzverwaltung in Zukunft vermehrt umsatzsteuerliche Organschaften auf ihre Rechtmäßigkeit. Um einer möglichen Aberkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft rechtzeitig entgegen wirken zu können, sollte möglichst früh versucht werden die Schwachstellen der Organschaft aufzudecken.
Die Masterthesis soll an einem Praxisfall die Erfüllungskriterien einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufdecken. Darüber hinaus sollen Lösungsansätze zur Erfüllung der Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft aufgezeigt werden. Die Lösungsmöglichkeiten der Problemstellungen aus dem Praxisfall können größtenteils auch für andere Organschaften angewendet werden. Die Masterthesis wird zuerst in einem allgemeinem Teil die Organschaft im allgemeinem steuerlichen Bereich beleuchten. Anschließend soll anhand der Analyse des Praxisfalles eine Lösung für die erarbeiteten Problemstellungen entwickelt werden.
Die Organschaft ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, steht aber in einem nahen Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Seite, der Konzernstruktur. Steuerlich ist die Organschaft im Umsatzsteuergesetz geregelt, der Konzern ist hingegen im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz und Körperschaftsteuergesetz geregelt.2
Im deutschen Steuerrecht gibt es die Organschaft für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Es gibt auch noch eine Organschaft für die Grunderwerbssteuer, diese wird hier jedoch nur zur Korrektheit benannt und nicht weitergehend erläutert. Es gelten unterschiedliche Anforderungen an die verschiedenen Organschaften. Die ertragssteuerlichen Aspekte werden hier nur in kurzem Umfang dargestellt, da das Hauptaugenmerk auf der umsatzsteuerlichen Organschaft liegt.
Die körperschaftssteuerliche Organschaft ist in den §§ 14-19 des KStG geregelt. Als Voraussetzung zum Organkreis wird nach § 14 Abs.1 Nr.1 KStG eine finanzielle Eingliederung gefordert. Die finanzielle Eingliederung wird durch die Mehrheit der Stimmrechte erreicht. Dies ist in R.57 KStR geregelt, wo sich weitere Einzelheiten finden, um eine finanzielle Eingliederung zu garantieren. Dem Organträger muss über das gesamte Wirtschaftsjahr die Stimmenmehrheit ununterbrochen zustehen.
Des weiteren muss der Organträger eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaft befreite Körperschaft, Personengesellschaft oder Vermögensmasse nach § 14 Abs.1 Nr.2 KStG sein. Auch Personengesellschaften können Organträger werden, die gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs.1 EStG erzielen. Allerdings müssen sich die Geschäftsanteile an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen des Organträgers befinden.3 Wer keine gewerbliche Funktion mit seinem Unternehmen erzielt, kann auch kein Organträger werden. Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft muss ein Gewinnabführungsvertrag beziehungsweise ein Ergebnisabführungsvertrag über die Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden nach § 14 Abs.3 KStG. Zu beachten ist hierbei, dass der Gewinnabführungsvertrag erst im nächsten Geschäftsjahr gültig ist und keine rückwirkende Wirkung besitzt. Die Einzelheiten zur Gültigkeit eines Gewinnabführungsvertrages sind in R.60 Abs. (6) S.2 KStR geregelt. Dieser Vertrag ist eine zivilrechtliche Verpflichtung um die Organgesellschaft zur Abführung aller Gewinne und Verluste an den Organträger zu verpflichten. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die im Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen werden muss. Für eine GmbH als Organgesellschaft muss nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ausdrücklich vereinbart werden, dass eine Verlustübernahme i.S.d. § 302 AktG erfolgt.4 Es muss zudem ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG in jedem Gewinnabführungsvertrag existieren.
Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs.1 Nr.1 KStG werden. Somit kommen als Gesellschaftsformen für die Organgesellschaft zum Beispiel die GmbH, Aktiengesellschaft und die Unternehmergesellschaft in Frage. Organträger kann zudem nur ein Unternehmen werden, welches den Sitz der Geschäftsleitung im Inland hat und wobei das Besteuerungsrecht in Deutschland liegt.5 Das Einkommen der Organgesellschaft wird zunächst getrennt von dem Organträger ermittelt und erst in einem späteren Schritt dem Organträger zugerechnet.
Nach § 2 (2) S. 2 GewStG ist die gewerbesteuerliche Organschaft erfüllt, wenn sie die Anforderungen an eine körperschaftssteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG nachkommt. Für die gewerbesteuerliche Organschaft wird lediglich das bestehen einer körperschaftssteuerlichen Organschaft voraus gesetzt. Ist die Organgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers i.S.d §§ 14, 17 und 18 KStG. i.V.m. § 12 AO.
Die Umsatzsteuerliche Organschaft setzt nach § 2 Abs.2 Nr.2 UStG voraus, dass die Organgesellschaft in folgenden Bereichen in den Organträger eingegliedert ist. Dies ist zum einen die finanzielle Eingliederung, welche ähnlich ist wie bei der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese weist jedoch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft in einigen Teilen diverse Unterschiede auf. Darüber hinaus muss eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen. Die drei genannten Voraussetzungen sind in A 2.8 UStAE geregelt und werden im Folgenden ausführlich beschrieben.
Die Vorraussetzungen der finanziellen Eingliederung werden in A 2.8 Abs.5 UStAE erläutert. Um die Vorraussetzungen der finanziellen Eingliederung zu erfüllen muss der Organträger die Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft besitzen, um seinen Willen durchsetzen zu können und so eine beherrschende Rolle auf die Organgesellschaft ausüben zu können. Eine Beteiligungshöhe von mehr als 50% würde ausreichen, soweit keine höher qualifizierte Mehrheit in der Organgesellschaft erforderlich ist. Für eine finanzielle Eingliederung wird eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung vorausgesetzt. Ein Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag kann das Fehlen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung ersetzen.6
Eine weitere Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft ist die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaften in den Organträger nach A 2.8 Abs. 6 UStAE. Die Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Organträger steht.7 Die wirtschaftliche Eingliederung kann schon dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft eine gegenseitige Förderung oder Ergänzung vorliegt und zwischen ihnen wirtschaftliche Beziehungen bestehen.8 Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den verschiedenen Organgesellschaften ergeben.9 Beruht die wirtschaftliche Eingliederungen auf Leistungen, die von der Organgesellschaft an den Organträger erbracht werden, müssen dafür jedoch entgeltliche Leistungen vorliegen. Diese Leistungen müssen nach dem Umsatzsteuergesetz jedoch mehr als nur "unwesentliche Bedeutung" zukommen. In welcher Höhe die Leistungen innerhalb der Organschaft erbracht werden müssen, wird hier vom Gesetzgeber offen gelassen.
Die wirtschaftliche Verflechtung steht in engem Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Organgesellschaft und ihr kommt deshalb eine wesentliche Bedeutung zu.10
Schwache Ausprägung der wirtschaftlichen Eingliederung kann ausreichen Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann es für die wirtschaftliche Eingliederung ausreichend sein, wenn zwischen Organträger und Organgesellschaft mehr als nur unerhebliche Beziehungen bestehen und gleichzeitig die anderen Bereiche (finanzielle und organisatorische Eingliederung) deutlicher ausgeprägt sind.11
Im Urteilsfall gründete ein Architekt als Alleingesellschafter eine Bauträger-GmbH deren Umsätze er sich im Rahmen einer Organschaft zurechnete. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen einer Organschaft, da es an der hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH in das Architekturbüro fehle. Anders als das Finanzamt und das FG hielt der BFH eine Organschaft zwischen der GmbH und dem Kläger für gegeben. Die hierfür nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG erforderliche finanzielle und organisatorische Eingliederung der GmbH in das Architekturbüro des Klägers lag unstreitig vor.
Insofern reiche es für die zusätzlich erforderliche wirtschaftliche Eingliederung aus, dass sich Organgesellschaft und Organträger gegenseitig förderten und ergänzten. Dies sei hier der Fall. Der Kläger sei als Architekt ausschließlich für die GmbH tätig gewesen. Die GmbH habe sämtliche für sie als Bauträgerin wesentlichen Architektenleistungen vom Kläger bezogen. Ihre Unterordnung ergebe sich daraus, dass sie ihre Tätigkeit als Bauträgerin gemäß dem Konzept des Klägers ausgeübt habe. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts habe der Kläger die GmbH allein zum Zweck der Betätigung als Bauträgerin gegründet.
Die Grundsätze des Urteilsfalls sollten sich zumindest teilweise auch auf den Praxisfall übertragen lassen. Denn auch bei einigen der Organgesellschaften ergibt sich eine deutliche finanzielle (Beteiligung in Höhe von 100 %) und organisatorische Eingliederung mittels Personalunion, dies wird jedoch erst in der späteren Analyse der Organschaft beleuchtet.
In der Organisatorischen Eingliederung hat es durch das BMF-Schreiben vom 7. März 2013 erhebliche Änderungen gegeben. So wurde A 2.8 Abs.7 neu gefasst und die Absätze 8-11 wurden neu eingefügt. Dadurch haben sich die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung teilweise geändert. Aufgrund der aufwendigen Umsetzung dieser Änderungen wurde eine Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 7.3.2013 vorgenommen. Eine weitere aktuelle Änderung hat sich wie im Vorwort schon kurz angesprochen am 5. Mai 2014 ergeben. Ab dem 1. Januar 2015 wird die neu überarbeitete Richtlinie in Kraft treten. Viele Organschaften befürchten, dass durch die neue Weisungslage die Organschaft in ihrem Bestehen gefährdet ist. Bei einer Aberkennung könnten erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsen anfallen. Dies kann zu Liquiditätsschwierigkeiten in den Unternehmen führen und im schlimmsten Fall zur Insolvenz.
Früher war stets nur die finanzielle und organisatorische Eingliederung erforderlich, die wirtschaftliche Eingliederung reichte auch in abgeschwächter Form aus.
Die organisatorische Eingliederung setzt nach A 2.8 Abs. 7 UStAE voraus, dass der Willen des Organträgers in der Organgesellschaft durchgesetzt wird. Der Organträger muss die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen und einem eigenen Willen der Organgesellschaft darf nicht nachgekommen werden. Dazu bedarf es einer finanziellen Eingliederung und die damit verbundene Beherrschung der Organgesellschaft.12
Die organisatorische Eingliederung setzt nicht voraus, dass die Organgesellschaft in den Räumen des Organträgers arbeitet, oder die Buchhaltung durch den Organträger durchgeführt wird. Auch die Einkaufs- und Verkaufsabteilung muss nicht im Zusammenhang mit dem Organträger stehen, solange dies dem Willen des Organträgers entspricht.13
Die Absätze 8-11 aus dem UStAE 2.8 wurden neu hinzugefügt und sind deshalb besonders interessant für die Unternehmen, bei denen bereits eine Organschaft besteht oder eine Organschaft in Planung ist. Hierbei werden neue Anforderungen an die organisatorische Eingliederung gestellt. Ein besonderes Interesse besteht deshalb auf Seiten der betroffenen Unternehmen diese dementsprechend anzupassen, um das Bestehen der Organschaft nicht zu gefährden.
In A 2.8 Abs. 8 UStAE wird die personelle Verflechtung der Geschäftsführung des Organträgers und der Organgesellschaft voraus gesetzt. Es ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Geschäftsführung des Organträgers mit der Geschäftsführung der Organgesellschaft vollständig identisch ist. Es ist auch möglich, dass nur einzelne Geschäftsführer in jeweils beiden Gesellschaften vertreten sind.14 Wenn die Organgesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt und diese Geschäftsführer nur zum Teil bei dem Organträger vertreten sind, ist diese organisatorische Eingliederung nur gegeben, wenn eine entsprechende Geschäftsführungsbefugnis vorhanden ist und der Organträger ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Organgesellschaft besitzt. Der Organträger muss zudem berechtigt sein die Geschäftsführer der Organgesellschaft einzustellen und abzuberufen. Bei einer Stimmenminderheit des Geschäftsführers des Organträgers müssen "institutionelle abgesicherte Maßnahmen" dafür sorgen, dass der Wille des der Organgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann.15 Im BFH-Schreiben vom 5.5.2014 wurde A 2.8 Abs. 8 Nr. 10 gestrichen und durch Satz 11 ersetzt.
In A 2.8 Abs.9 UStAE räumt der Gesetzgeber ein, dass ein leitender Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer bei der Organgesellschaft eingesetzt werden kann. Der leitende Mitarbeiter des Organträgers hat den Weisungen der Geschäftsleitung des Organträgers zu folgen und kann bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger abberufen werden. Es reicht nicht aus, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers bei der Organgesellschaft nur Prokurist ist, während die anderen Geschäftsführer der Organgesellschaft weder in der Geschäftsführung noch als leitender Geschäftsführer bei dem Organträger tätig sind. Somit wäre keine personelle Verflechtung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gegeben.16 In den Neuerungen des BMF-Schreibens vom 5.5.2014 ändert der Gesetzgeber den "leitenden Mitarbeiter" in einen "Mitarbeiter". Somit kann nun auch ein nicht "leitender Mitarbeiter" des Organträgers bei der Organgesellschaft als Geschäftsführer eingesetzt werden.
In A 2.8 Abs.10 UStAE kann eine organisatorische Eingliederung auch dann vorliegen, wenn es keine personelle Verflechtung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gibt. Es müssen jedoch Eingriffsmöglichkeiten in die Geschäftsführung der Organgesellschaft vorhanden sein. Der Organträger muss durch schriftliche Vereinbarungen nachweisen können, dass er die Entscheidungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer der Organgesellschaft besitzt. Besteht zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG kann von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen werden. Ebenfalls kann von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen werden, wenn die Organgesellschaft nach § 319 AktG und § 320 AktG in die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert ist.17 Der Gesetzgeber hat im BMF-Schreiben vom 5.5.2014 noch drei weitere Zusätze für eine Eingliederung nach §§ 319, 320 AktG hinzugefügt. So wurde der Satz 5 neu gefasst und die Sätze 6 und 7 neu hinzugefügt.
Demnach ist der Organträger berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft nach §§ 308, 323 AktG Weisungen zu erteilen. Soweit rechtlich möglich, muss sich das Weisungsrecht auf die gesamte Organschaft beziehen. Zudem stehen aufsichtsrechtliche Beschränkungen der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen.
Der A 2.8 Abs. 10a UStAE wurde im Zuge des BMF-Schreibens vom 5.5.2014 komplett neu hinzugefügt.
Darin heißt es, dass die organisatorische Eingliederung auch über eine Beteiligungskette zum Organträger vermittelt werden kann. Sofern sichergestellt ist, dass der Organträger die Organgesellschaften durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht, es reicht jedoch aus, dass die der organisatorischen Eingliederung dienenden Maßnahmen zwischen zwei Organgesellschaften ergriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen nicht der Struktur der finanziellen Eingliederung folgen z.B. über Schwestergesellschaften. Es ist zudem ausreichend, wenn die organisatorische Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. Wobei die Tochtergesellschaft nicht automatisch zum Organkreis zählt.18
In A 2.8 Abs. 11 UStAE wird weder das Weisungsrecht durch die finanzielle Eingliederung noch die regelmäßige Berichterstattung über die Geschäftsführung als institutionelle Eingriffsmöglichkeit in die Geschäftsführung der Organgesellschaft angesehen. Eine organisatorische Eingliederung wird hierdurch alleine nicht erreicht.
Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung (z.B. Geschäftsführungsordnung) können keine organisatorische Eingliederung begründen.19 Auch eine Zustimmungserfordernis bei außergewöhnlichen Geschäften begründet keine organisatorische Eingliederung.20
Das bloße Recht zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer ohne weitere personelle Verflechtungen rechtfertigt ebenso keine organisatorische Eingliederung. Eine organisatorische Eingliederung kann sich ebenfalls nicht allein daraus ergeben, dass eine nicht geschäftsführende Gesellschafterversammlung und ein nicht geschäftsführender Bereich ausschließlich mit Mitgliedern des Mehrheitsgesellschafters besetzt sind, welche dem Mehrheitsgesellschafter "umfangreiche Beherrschungsmöglichkeiten" zusichern und darüber hinaus dieselben Büroräume benutzen und das Rechnungswesen durch gemeinsames Personal erledigt wird.21
Die Unternehmensteile der Organschaft sind als Gesamtkonstrukt wie ein einzelnes Unternehmen zu behandeln.22 Innerhalb dieser Organschaft sind alle Umsätze grundsätzlich nicht steuerbar und deshalb steuerfrei. Die Organgesellschaft wird als unselbstständiger Teil des Organträgers angesehen. Der Organträger ist alleiniger Unternehmer und Steuerschuldner und muss die getätigten Umsätze der Organgesellschaft an Dritte und die abziehbaren Vorsteuern in seiner Umsatzsteuererklärung erfassen. Der Organträger muss die geschuldete Umsatzsteuer aller Unternehmen innerhalb der Organschaft an das Finanzamt abführen. Die Organschaft wird in der Praxis häufig angewendet, um Verwaltungsstrukturen zu vereinfachen und um eine bessere Liquidität für das Unternehmen zu erzielen. Die Verwaltung wird hierbei meist von einem der Organbeteiligten für alle anderen Organe erledigt. Neben Einsparungen im Mietaufwand und den Personalkosten wird auch bei anderen Konzernstrukturen indirekt die Liquidität positiv beeinflusst. Ein weiterer Liquiditätsvorteil ergibt sich durch die umsatzsteuerfreien Leistungen innerhalb der Organschaft. Leistungen innerhalb des Organkreises müssen nicht mit Umsatzsteuer berechnet werden und dies führt zu einem kontinuierlichen Liquiditätsvorteil. Auch Ertragssteuerlich ergibt sich ein Vorteil dadurch, dass Verluste mit den Gewinnen innerhalb der Organschaft miteinander verrechnet werden können.23
Die Vorteile einer solchen Organschaft ergeben sich vor allem bei Unternehmen wie bei dem Praxisfall mit steuerfreien Betreuungs- und Pflegedienstleistungen nach § 4 Nr. 14 b UStG. Ein Vorsteuerabzug wäre in diesen Gesellschaften nicht möglich da nach § 15 Abs.2 Nr.1 UStG eine Vorsteuersperre für Unternehmen gilt, die nur steuerfreie Umsätze erzielen. Aufgrund dieser Tatsache, entscheiden sich die meisten Unternehmen aus den Sektoren mit steuerfreien Leistungen für die Organschaft. Innerhalb dieser Organschaft sind die Umsätze steuerfrei und somit ergibt sich somit keine definitive Umsatzsteuerbelastung.24
Ausgaben die in unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden nach § 3c Abs.1 EStG. Die Konstellation einer Organschaft führt dazu, dass die steuerfreien Einkünfte der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden. Dies bewirkt, dass Betriebsausgaben nun durch die organschaftliche Konstellation abgezogen werden können.25
Zu Beginn der Analyse wird zunächst der Sachverhalt der Organschaft dargestellt. Anschließend werden die einzelnen Organgesellschaften im Hinblick auf ihre Eingliederung in die umsatzsteuerliche Organschaft geprüft. Dies wird auf den drei Gebieten der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung durchgeführt.
Die Organschaft aus dem Praxisfall setzt sich aus einem Organträger und fünf untergeordneten Organgesellschaften zusammen. Vier der fünf Organgesellschaften sind auf Gemeinnützigkeit ausgelegt, die übrige Organgesellschaft ist nicht gemeinnützig, sondern erbringt Reinigungsdienstleistungen an die anderen Mitglieder des Organkreises.
Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Konkret wird der gemeinnützige Zweck durch die Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.9 AO durchgeführt.
Die Organschaft ist zudem berechtigt für Spenden und Beiträge eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen nach § 50 Abs. 1 EStDV.
Im Wesentlichen werden Umsatzsteuerliche Vorteile erreicht bei der Erbringung folgender Leistungen innerhalb der Gruppe:
[...]
1 Vgl. Weidmann/Kohlhepp, Die gemeinnützige GmbH, Gabler Verlag,2. Auflage, § 7 Rz.97, Organschaft
2 Vgl. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/organschaft.html, Stand 20.6.2014
3 Vgl. Haufe Steuer Office: Organschaft: körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Grundsätze und Besonderheiten
4 Vgl. R 66 Abs. 3 S. 2 KStR
5 Vgl. Art. 4 Abs.3 OECD-MA
6 Vgl. BFH-Urteil vom 1.12.2010, XI R 43/08, BStBl. 2011 II S.600
7 Vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1967, V R 89/66, BStBI. III S.715
8 Vgl. BFH-Urteil 29.10.2008, XI R 74/07, BStBl. 2009 II S.256
9 Vgl. BFH -Urteil vom 20.8.2009, V R 30/06, BStBl. 2010 II S.863
10 Vgl. A 2.8 Abs.6 UStAE
11 Vgl. BFH-Urteil vom 3.4. 2003 - V R 63/01
12 Vgl. BFH-Urteil vom 28.1.1999, V R 32/98, BStBl. ll S.258
13 Vgl. A 2.8 UStAE
14 Vgl. BFH-Urteil vom 28.1.1999, V R 32/98, BStBl S.258
15 Vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007, V R 26/06
16 Vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl 2011 ll S.391
17 Vgl. A 2.8 Abs.10 UStAE
18 Vgl. BMF-Schreiben vom 5.5.2014, A 2.8 Abs. 10a UStAE
19 Vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2011, V R 53/010, BStBl 2013 ll
20 Vgl. BFH-Urteil vom 3.4.2008, V R 76/05, BStB ll S.905
21 Vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2010, V R 7/10, BStBl 2011 ll S.391
22 Vgl. A 2.7 Abs.1 UStAE
23 Vgl.Georg Nieskoven, Umsatzsteuerliche Organschaft: Vorteile, Nachteile und Risiken; Gestaltende Steuerberatung, Ausgabe 10/2009 S. 355
24 Vgl. Georg Nieskoven, Umsatzsteuerliche Organschaft, Gestaltende Steuerberatung Ausgabe 3/2014, S.103
25 Vgl. Ottersbach, J.; NWB, Fach 4, S.4641