Magisterarbeit, 2012
86 Seiten, Note: 2,15
Geschichte Europas - Neueste Geschichte, Europäische Einigung
1. Einleitung .
1.1 Fragestellung
1.2 Forschungsstand
2. Was sind Menschenrechte?
2.1 Das Drei-Generationen-Modell
2.2 Die Universalität der Menschenrechte
2.3 Die Entwicklung der Menschenrechte-Ein historischer Abriss
2.4 Auf dem Weg zum internationalen Menschenrechtsschutz
3. Menschenrechte nach 1945
3.1 Die Charta der Vereinten Nationen
3.2
3.3 Die UN-Menschenrechtspakte
3.4 Die UN-Menschenrechtskommission
3.5 Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte
4. Menschenrechte in Europa
4.1 Menschenrechte als Thema des Europarates
4.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihreorganisatorische Umsetzung
4.3 Die Europäische Sozialcharta
4.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
4.5 Zur Lage der Menschenrechte in Europa. Ein Streiflicht auf der Grundlage ergangener Urteile
5. Politische Anstöße für eine stärkere Beachtung der Einhaltung vonMenschenrechten
5.1 Auf dem Weg nach Helsinki
5.2 Der KSZE-Prozess und die Diskussion von Menschenrechten inHelsinki
5.3 Abschließende Regelungen
5.4 Das Prinzip VII der Helsinki-Schlussakte
5.5 Der Korb III der Helsinki-Schlussakte
6. Die Folgewirkungen ..
6.1 Die Ereignisse nach Helsinki
6.2 Der Aspekt der Menschenrechte in der Ost-West-Beziehung in derersten Hälfte der 1980´er Jahre
6.3 Zunehmende Beachtung der Menschenrechte
6.4 Europa verändert sich
7. Zusammenfassung und Ausblick
8. Abkürzungsverzeichnis
9. Quellen- und Literaturverzeichnis
9.1 Internetquellen
9.2 Literaturverzeichnis
10. Eidesstattliche Versicherung
Nach dem Zweiten Weltkrieg machte sich ein ideologisches Konfliktpotenzial zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bemerkbar. Diese Auseinandersetzung der beiden Supermächte sollte die politische Landschaft Europas bis zur Zerschlagung der osteuropäischen Staaten 1989/90 dominieren. Die Gefahr eines erneuten europäischen Krieges wurde bereits in den 1950´er Jahren deutlich Allerdings kam es erst nach dem Mauerbau und der Kuba-Krise zu Beginn der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zu einem Richtungswechsel beider Supermächte, die unter keinen Umständen einen neuen Krieg in Europa riskieren wollten. Gegen Ende der 1960´er Jahre trat eine allmähliche Entspannung zwischen Ost- und West ein, die nach zweijährigen Verhandlungen im Jahre 1975 in der Schlussakte von Helsinki mündete. 1 Im Verlauf der Konfrontation zwischen den beiden ideologischen Blöcken wurde dem Aspekt der Menschenrechte besondere Bedeutung beigemessen, dass den weiteren Fahrplan der Ost-West-Beziehung bestimmen sollte.2
Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Behandlung menschenrechtlicher Fragen auf der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) als Voraussetzung für die Aufnahme von Gespr ächen seitens der westeuropäischen Staaten gesetzt wurde. Peter Schlotter bemerkt in seinem umfangreich recher -West- Menschenrechte sich als ein dynamisches Element des KSZE-Prozesses erwiesen hätte.
Über Linkages in die KSZE-Schlussakte eingebracht, wirkten sie über die innenpolitische Dynamik, die sie einigen sozialistischen Staaten, vor allem aber in der Sowjetunion, in Gang setzten.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, warum die Menschenrechte in der KSZE-Konferenz, sowie in den Folgekonferenzen, zum Gegenstand der Verhandlungen wurden? Eine weitere daran anknüpfende Kernfrage ist, welche Auswirkungen die Behandlung der Menschenrechte auf die Sowjetunion und ihren zwei unterschiedliche Motive forciert. Die Untersuchung der Entwicklung der Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg in Europa kann ein Grund für die Wahl des vorliegenden Themas genannt werden. Vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Terrorherrschaft, die die Menschenrechte de facto ad acta gelegt hatte, und viele europäische Staaten nach dem Krieg vor neuen Herausforderungen gestellte wurden, erscheint die Frage nach der Entwicklung von Menschenrechte nach 1945 überaus spannend. Ein weiteres Motiv, welches sich in Bezug auf die Themenwahl als richtungsweisend erwies, lehnt an die Tatsache an, dass den Menschenrechten in der Entspannungsphase zwischen Ost- und West besondere Bedeutung zugesprochen wurden und dieser Aspekt zu nachhaltigen politischen Veränderungen in Europa führte.
Das Ziel dieser Magisterarbeit ist es, unter Berücksichtigung einer additiven Darstellung der Entwicklung von Menschenrechten, einen umfassenden Einblick in die Behandlung der Menschenrechte in der Entspannungsphase während der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit (KSZE) , unter Beachtung differenzierter Perspektiven, zu verschaffen. Im weiteren Verlauf sollen die daraus resultierenden politischen Veränderungen anhand von Ereignissen in ausgewählten osteuropäischen Staaten dargestellt werden, um so ein Gesam tergebnis der Behandlung menschenrechtlicher Aspekte in jenem Prozess zu erhalten. Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sechs Kapiteln. Nach einer Einführung in den Forschungsstand erscheint es sinnvoll, in Kapitel zwei, das als Basis und zur Orientierung dient, und mit einer kurzen Begriffsdefinition beginnt, auf die verschiedenen Dimensionen von Menschenrechten einzugehen. Daran anschließend gilt es die Universalität der Menschenrechte zu erörtern, da dieser Aspekt im weiteren Verlauf der Untersuchung relevant sein wird. Anknüpfend daran erscheint es zweckmäßig, sich der Darstellung der ideengeschichtlichen Entwicklung der Menschenrechte zuzuwenden. Die Intention hierbei ist es, dem Leser einen Überblick über die Entwicklung der Menschenrechte von den Wurzeln, über diverse Epochen bis hin zum modernen Menschenrechtsverständnis zu geben.
Das drittel Kapitel behandelt die Menschenrechtsentwicklung ab 1945 und beschreibt chronologisch unterschiedliche Maßnahmen, Regelungen sowie das Vorhaben der westlichen Staaten, die Menschenrechte als ein allgemein geltendes Instrument in die internationale politische Debatte installieren zu wollen. Hier wird die Frage zu klären sein, welche Motive die demokratischen Staaten Europas antrieben, die Menschenrechte international geltend zu machen.
Im darauffolgenden vierten Kapitel wird die Analyse der Menschenrechtsentwicklung nach 1945 in Europa vorgenommen. Besonderes Augenmerk liegt hier auf der Frage, welche Abstimmungen getroffen wurden und welche Reglements geschaffen wurden, um den Menschenrechtsschutz in Europa zu gewährleisten. Der letzte Abschnitt der vorliegenden Arbeit widmet sich der besonderen Behandlung der Menschenrechte in der KSZE. Hier wird der Versuch unternommen die Gründe für die anfänglich geringe, im weiteren Verlauf der Konferenz jedoch steigende Rolle der Menschenrechte aufzuzeigen. Die Definition der Menschenrechte wurde seitens der führenden Staaten von Ost- und West diametral aufgegriffen. Es soll hier die Frage der Menschenrechtsdefinition aus der Sicht sowohl der westlichen, als auch der osteuropäischen Staaten aufgezeigt und die daraus resultierende Wirkung auf die Konferenz illustriert werden. Ferner besteht das Ziel des letzten Abschnitts darin, die Veränderungen, die mit der KSZE-Konferenz einhergingen auf zu zeigen. Die konkrete Frage, wie sich die Behandlung der Menschenrechte in den KSZE-Verhandlungen, auf welche Staaten in welcher Weise auswirkte, soll zu beantworten versucht werden.
Das Thema Menschenrechte als allgemeiner Untersuchungsgegenstand ist in zahlreichen Studien behandelt worden. Es erscheint daher ein leichtes Unterfangen zu sein, die Menschenrechte in all ihren Facetten mit ausreichender Literatur recherchieren zu können und dabei auch auf spezielle Fragestellungen Antworten zu finden. Hinsichtlich der Entwicklung der Menschenrechte nach 1945 sind Thomas Buergenthal und Daniel Thürer3 sowie K. Peter-Fritzsche 4 zu nennen, die in ihren Untersuchungen einen detaillierten Einblick in die Menschenrechtsentwicklung der Nachkriegszeit gewähren. Ein ähnliches Bild zeigt sich ebenfalls im Hinblick auf den KSZE-Prozess, der das Interesse zahlreicher Historiker geweckt zu haben scheint, wenn man sich die Anzahl der erschienenen Werke vor Augen führt. Allerdings sind Untersuchungen, die sich ausschließlich m it der Menschenrechtsthematik der Konferenz beschäftigen, nur vereinzelt zu finden. Genannt werden sollen hier Sylvia Rohde-Liebenau 5 und Marie-Elisabeth Veya .6 Daneben existieren zahlreiche Studien zum KSZE-Thema, die sich mit verschieden Aspekte der Konferenz auseinandersetzen, und dabei auch die menschenrechtlichen Inhalte mit einbeziehen. Als Beispiel soll Peter Schlotter7 genannt werden, der nicht nur die sicherheitspolitische- und wirtschaftliche Dimension des KSZE-Prozesses aufzeigt, sondern sich auch intensiv m it der menschlichen Dimension befasst und den Leser somit einen ausführlichen Gesamtüberblick über den KSZE-Prozess verschafft.
Menschenrechte werden als diejenigen Rechte definiert, die dem Menschen von seiner Geburt, aufgrund seines Menschseins zustehen.8 Die Philosophen der Aufklärung nannten diese angeborenen der angeborenen Freiheit auf Leben, Eigentum und Sicherheit. Als eines der ältesten Menschenrechte gilt das Recht auf religiöse und geistige Freiheit. Ferner bilden die Menschenrechte einen Schutz für das Individuum gegenüber dem willkürlichen Eingreifen des Staates und haben daher einen universellen Charakter, das heißt, sie sind überall gültig und allgegenwärtig. Der Politologe Karl-Peter Fritzsche bemerkt dazu allerdings die Charakterisierung der Menschenrechte als universelle Rechte zunächst einen Geltungsanspruch und noch keine Beschreibung einer real existierenden universellen Geltung markieren.9
Die Menschenrechte sind gegenwärtig ein elementarer Bestandteil der modernen Dem okratie. Ohne die Achtung und Durchsetzung jener Rechte, die dem Menschen im Sinne der Aufklärung, von Natur aus zustehen, ist ein funktionierender Rechtsstaat nicht denkbar. Gegenwärtig lassen sich Menschenrechte in drei Generationen klassifizieren, die hier kurz dargestellt werden. Das Ziel dabei ist es, dem Leser einen Überblick über die unterschiedlichen Menschenrechte zu geben. Die erste Generation umfasst all diejenigen Rechte, die dem Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen des Staates schützen. Sie sind also politische und bürgerliche Rechte, zu denen beispielsweise das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf freie Entfaltung der Person sowie Religion s- Meinungs- und Versammlungsfreiheit gezählt werden können. Die bürgerlichen Rechte und ihre Wurzeln können bis in die Antike zurückverfolgt werden, wobei das aufklärerische Gedankengut im 18. Jahrhundert zuerst durch die USA und anschließend von Frankreich übernommen wurde. Die historische Entwicklung wird im folgenden Unterkapitel dieser Arbeit thematisiert.
Die Menschenrechte der zweiten Generation umfassen soziale (Recht auf soziale Sicherheit), kulturelle (Recht auf Bildung) und wirtschaftliche (Recht auf Arbeit)10 Diese in -S-K- Individuum vor willkürlichem Handeln des Staates und gewähren den Menschen umfangreiche Möglichkeiten sich individuell zu entfalten.
Die dritte Generation der Menschenrechte fasst Jens Hinkmann in seinem Buch Allgemein lässt sich mit der zunehmenden Zahl der Generationen von Menschenrechten die Tendenz feststellen, dass sich Menschenrechte immer mehr von der individualistischen Konzepten entfernen und kollektive Rechte in das Blickfeld rücken.11
Diese Kollektivrechte haben die Intention, den Menschen das Recht auf Entwicklung, Frieden und Sicherheit zu gewährleisten.12
Werden Menschenrechte auf der ganzen Welt anerkannt und angewendet? Dieser Frage soll im folgenden Abschnitt der vorliegenden Arbeit besondere Beachtung geschenkt werden. Allerdings bedarf es zu ihrer Beantwortung einer Analyse aus politischer, religiöser, kultureller und ideologischer Perspektive.
Im Hinblick auf die Universalität der Menschenrechte kann pauschalisierend behauptet werden, dass sie nahezu überall auf der Welt anerkannt werden; zumindest aber, dass sich keine Regierung, Organisation oder Privatperson offiziell dagegen ausspricht. In westlichen Demokratiemodellen stellen sie eine existenzielle Säule des modernen Rechtsstaats dar. Ausnahmen hingegen bilden autoritär diktatorische Regime der Gegenwart. Die sozialistische Republik Kuba, Bahrain m it einer konstitutionellen Monarchie, Saudi Arabien mit einer islamisch- absolutistischen Monarchie, die islamische Republik Iran sowie das sozialistische Nordkorea sollen hier stellvertretend genannt werden. Debattiert wird gegenwärtig darüber, wie Menschenrechte von völlig unterschiedlichen Kulturen, gegensätzlichen Ideologien und differenzierten Konfessionen aufgefasst und um gesetzt werden.
Auf dieser Grundlage erscheint daher die Frage, warum Menschenrechte universellen Anspruch haben sollen, wichtig zu sein, die Georg Lohmann wie folgt Die universellen Menschenrechte ermöglichen das Zusammenleben ganz unterschiedlicher Kulturen auf der Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden auf der Welt13 Das setzt wiederum voraus, dass jeder Mensch entsprechend der obigen Definition, aufgrund seines bloßen Menschseins denselben Wert hat und dass diese Annahme überall auf der Welt nicht nur anerkannt, sondern auch praktiziert wird. Mit dem wird daher im politischen Projekt der Menschenrechte in der Tat eine Konzeption des Menschen entworfen, die kulturübergreifend ist, weil sie für alle Menschen, unabhängig von ihrer Kulturzugehörigkeit gilt: Der Humanismus der Menschenrechte ist universell oder er ist gar nicht.14
Der universalistischen Betrachtungsweise tritt der kulturrelativistische Ansatz entgegen, der die Definition der Menschenrechte an kulturell-historische sowie soziale Merkmale anknüpft. Die kulturell-historisch begründeten Differenzen diverser Völker machen einen Konsens hinsichtlich einer globalen Menschenrechtsdefinition schier unmöglich. Es kann schlussfolgernd konstatiert werden, dass der Kulturrelativismus die Differenzen verschiedener Völker anerkennt und ihnen parallel Raum für eine individuelle Entwicklung einräumt.
Laut Naturrechtslehre gab es Menschenrechte schon, bevor Gesellschaft und Wirtschaft, Staat und Religion den Menschen prägten und ihn in seinen natürlichen Rechten beschnitten.15 Die ausdrückliche Verkündung von Menschenrechten stellte etwas verhältnismäßig Neues dar, auch wenn ihre geistigen Wurzeln weit zurückreichen.16
Die Tatsache, dass sich Menschenrechte im Verlauf der Geschichte so herauskristallisiert haben, wie sie heute allgegenwärtig bekannt sind, macht einen historischen Exkurs notwendig. Daher soll im Folgenden die ideengeschichtliche Entwicklung der Menschenrechte in seinen Grundzügen dargestellt, und unter Berücksichtigung spezifisch herausgegriffener Tatsachen aufgezeigt werden. Es ist der Verdienst der griechischen Philosophie, den Menschen als autonomes Individuum im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft entdeckt zu haben.17
Erwähnenswert sind die Rechtskodifikation Drakons, die wirtschaftlichen und sozialen Reformen Solons und schließlich die Verfassungsreform des Kleisthenes als Ecksteine bei der Ausprägung der ersten antiken Demokratieordnung. 18 Philosophen Aristoteles und Platon forderten die Partizipation der Menschen am Staat. Damit implizierten die Philosophen das Wahlrecht für Männer. Frauen spielten im politischen Leben keine Rolle, ebenso wenig Sklaven und Nicht-Polis-Bürger. Ein ähnliches Menschenbild lässt sich in der römischen Antike wiederfinden, denn Cicero deklarierte die Sklaverei für notwendig. Seiner Ansicht nach konnten bestimmte Arbeiten nur von Sklaven verrichtet werden und waren eines freien Bürgers unwürdig.19
Erst die Philosophie der Stoa stellte das Menschenbild, das sich an den griechischen oder röm ischen Vollbürger orientierte infrage und lehrte die Freiheit und Gleichheit aller Menschen aufgrund ihrer Natur.20 Auch im Mittelalter bezog sich Freiheit nicht auf das Individuum , sondern wurde als englischen Adels ratifiziert wurde. Obwohl diese Urkunde einer demokratischen Entwicklung keinen Boden bot, kann Sie aus heutiger Sicht als ein wichtiger Schritt für die Gesetzesentwicklung in England einerseits, und für die Entwicklung der europäischen Rechtsgeschichte andererseits, betrachtet werden. Ferner diente die Magna Charta als Grundlage für den späteren Rechts im weiteren Verlauf dieses Kapitel eingegangen wird.
Ein weiteres, für die englische Verfassungsgeschichte wichtiges Dokument ist die s das britische Parlament an König Karl I. richtete. Resümierend kann gesagt werden, dass die Petition of Rights ein Katalog von Forderungen war, der sich an den König richtete und in dem u.a. das Verbot der willkürlichen einerseits und der Hinrichtung der Bürger ohne rechtliche Verhandlungen andererseits festgeschrieben wurde. Es sei hier ausdrücklich betont, dass die Petition of Rights bereits Aspekte der späteren Bill of Rights beinhaltete. wieder. Fortan sollte jeder Untertan der englischen Krone vor willkürlicher Verhaftung geschützt sein und das Recht besitzen, eine richterliche Überprüfung der Zulässigkeit seiner Verhaftung zu verlangen.21 Es verdient hervorgehoben zu werden, dass sich dieses Gesetz in vielen gegenwärtigen Verfassungen, so beispielsweise in Artikel 104 des Grundgesetzes, wiederfinden lässt.
Im Februar 1689 ratifizierten Wilhelm von Oranien und die neue Königin Maria die im Oktober 1689 in Kraft trat. geforderten Rechte. Somit war die Zeit der Alleinherrschaft des englischen Königs beendet. Aus diesem Grund wird die Bill of Rights von 1689 als ein großer Schritt in Richtung Demokratisierung, nicht nur in England, sondern auch in Europa, gesehen.
Ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde das liberale Gedankengut von England nach Amerika getragen und führte am 12.-Juni 1776 zur Entstehung der Menschenrechten, die seither den Kern der Menschenrechte bilden: Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, Versammlungs- und Pressefreiheit, Freizügigkeits- und Petitionsrecht, Anspruch auf Rechtsschutz, Wahlrecht.22 In dem informativen Menschenrechte-Eine Einführung mit von Karl-Peter Fritzsche ist Folgendes dazu Die amerikanischen Erklärungen der Menschenrechte und die mit ihr verbundenen Beschränkungen der Staatsgewalt bringen den entscheidenden Durchbruch zum modernen Verfassungsstaat. Neu ist, dass die Grundrechte den Staat konstituieren und nicht umgekehrt.23
Die Grundrechte wurden damit zu einem der wichtigsten Faktoren des Staatswesens erhoben. Die Virginia Bill of Rights kann als Resultat des Unabhängigkeitsbestrebens der 13 Kolonialstaaten vom Mutterland England verstanden werden. Der Sieg der am erikanischen Siedler über Großbritannien läutete eine neue Ära revolutionärer Kämpfe ein, die über Europa hinwegfegten.24
Die Wirkung der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, gepaart mit dem aufklärerischen Gedankengut, das im 18. Jahrhundert in Europa seinen Höhepunkt erreichte, führten zu Veränderungen, die m aßgeblich zur Herausbildung des heutigen modernen Dem okratieverständnisses beigetragen haben. Der Ausbruch der Französischen Revolution, als eine Folge wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Krisen des Ancien Régime, markierte eine Wende, sowohl in der europäischen- als auch in der globalen Geschichte. Am 26.-August 1789 wurde die - französischen Nationalversamm lung angenommen. Diese Erklärung, die später Eingang in die erste französische Verfassung fand, hebt sich von ihren Vorbildern insofern ab, als sie sich auf alle Menschen, wom it seinerzeit ausschließlich alle Männer gemeint waren, in sämtlichen Ländern und Staatsformen bezieht. 25 Im Gegensatz zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung lässt sich ein entscheidender Unterschied feststellen. Während die Kolonialisten in Amerika einen neuen Staat errichteten, neue Ordnung im bereits bestehenden Staat zu installieren.
Die Beziehungen zwischen zwei souveränen Staaten regelt traditionellerweise das Völkerrecht. Im 19.Jahrhundert begann die Internationalisierung der Menschenrechte sich ihren Weg durch die Geschichte zu bahnen. Als Eckpfeiler dieses Prozesses können die Verträge zum Verbot des Sklavenhandels ebenso gezählt werden, wie die internationalen Konventionen, die zum Schutz der christlichen Minderheit im Osm anischen Reich dienten.
Bis zum Zweiten Weltkrieg kümmerte sich das Völkerrecht um die Rechte von Individuen nur insofern, als Interessen mehrerer Staaten direkt betroffen waren. 26 Dies war insbesondere bei Ausländern der Fall, für die jener Staat, dessen Staatsangehörige diese Menschen waren, eine Schutzmachtfunktion gegenüber jenem Staat wahrnahm, der konkret Macht über sie ausübte.27
Aus dieser Schutzmachtfunktion heraus haben sich sowohl das völkerrechtliche Immunitätsrecht- als auch das humanitäre Völkerrecht entwickelt. Das Immunitätsrecht sah es vor, einzelne Individuen gegenüber der Hoheit des Aufenthaltsstaates zu schützen. Das humanitäre Völkerrecht hingegen hat Mindestregeln für die Behandlung von Personen in bewaffneten Konflikten entwickelt, insbesondere für Kriegsgefangene, Verwundete oder sonstige nicht mehr am Kampf beteiligte Kombattanten sowie für Zivilisten, die von Kampfhandlungen betroffen sind.28
Es kann festgehalten werden, dass diese Regelungen des humanitären Völkerrechts menschenrechtlichen Charakter haben. Sie sind jedoch in bewaffneten Konflikten gültig und beruhen auf der Grundlage der Reziprozität, was einen elementaren Unterschied zu den Menschenrechten dar stellt. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Völkerrecht wirkungslos bleibt, wenn es um die Regelung der Beziehungen eines Staates zu seinen Bürgern geht, weil die ein Teil der Souveränität sind und durch das innerstaatliche Rechtssystem geregelt werden.
Erst seit dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere als Reaktion auf die Gräueltaten des Nationalsozialism us, normiert das Völkerrecht auch Rechte der Menschen gegenüber ihren Regierungen, doch die Staaten sträuben sich weiterhin, diesen traditionellen Teil ihrer innerstaatlichen Souveränität an das Völkerrecht abzugeben.29
Es kann konstatiert werden, dass sich der internationale Menschenrechtsschutz in einem permanenten Streit gegenüber der staatlichen Souveränität befindet. In diesem Kontext kann der Minderheitenschutz als einer der Vorläufer des internationalen Menschenrechtsschutzes gezählt werden.
Europas, die geschützt werden mussten.30 Folglich wurden in m ultilateralen Friedensverträgen zur Beendigung des Ersten Weltkriegs oder in bilateralen Verträgen Mindestrechte für die Angehörigen dieser Minderheiten wie zum Beispiel das Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache in Schulen, vor Behörden und Gerichten, auf topografische Aufschriften etc. niedergelegt.31
Mit dem Friedensvertrag von Versailles wurde nicht nur dem Ersten Weltkrieg ein Ende gesetzt, sondern gleichzeitig der Völkerbund ins Leben gerufen, der aus der Sicht der Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes eine wichtige Rolle spielte bereits gegen Ende des Ersten Weltkriegs griff US-Präsident Woodrow Wilson in seinem 14 Punkte- Programm den Gedanken einer globalen Organisation auf, deren Hauptaufgabe die globale Friedenssicherung darstellen sollte. In den beiden Haager-Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 wurde dieser Aspekt vorher schon aufgegriffen.
Unm ittelbar nach der Unterzeichnung des Versailler -Vertrages am 28.-Juni 1919, wurde 1920, als Reaktion auf den Ersten Weltkrieg von den Teilnehmerstaaten der Völkerbund gegründet. Die unter der Ägide des Völkerbundes 1926 verabschiedete Sklaverei-Konvention, stellt einen der ersten universellen völkerrechtlichen Verträge zum Schutz der Menschenrechte dar. Sie verbietet ausnahmslos die Sklaverei und den Sklavenhandel. Noch heute ist das Sklaverei-Verbot Teil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts.32
Trotzdem muss betont werden, dass der Menschenrechtsschutz nicht zum Tätigkeitsbereich des Völkerbundes gezählt werden kann. Zweifelsohne stellte jedoch der Völkerbund mit seinem Mandats- und Minderheitenschutzsystem die Weichen für den späteren Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen. Das Besondere dabei war, dass der Völkerbund Deutschland und das Osmanischen Reiches in sogenannte A-B-C-Mandate einteilte und den in diesen Gebieten lebenden Menschen Mindestrechte einräumte.
Nachdem im vorangegangenen Kapitel der Versuch unternommen wurde, die Entwicklung der Menschenrechte aus differenzierten Perspektiven chronologisch-historisch darzustellen, liegt der Kern des folgenden Abschnitts darin, die Entwicklung der Menschenrechte nach 1945 aufzuzeigen und die Frage nach den Motiven einer globalen Menschenrechtspolitik, nach dem Zweiten Weltkrieg zu erörtern.
Menschenrechte bilden heute, Rückschlägen und Anfeindungen aus verschiedenen Lagern zum Trotz, einen unbestrittenen, zentralen Bestandteil des Völkerrechts und der internationalen Politik.33
Sie sind zu wesentlichen Maßstäben der Kritik und der Rechtfertigung des Verhaltens staatlicher, nicht-staatlicher und gesellschaftlicher Akteure sowie zu einer tragenden Legitimationsgrundlage öffentlicher Institutionen geworden.34
Zu den Hauptaufgaben, die in der Agenda der Vereinten Nationen (VN) vorzufinden sind, gehören neben entwicklungs- und sicherheitspolitische Themen auch die menschenrechtlichen Aspekte dazu. Aus individueller Sicht erscheint als wichtigste Konsequenz der Internationalisierung der Menschenrechte der Umstand, dass Einzelmenschen sich nun direkt auf das Völkerrecht beziehen können und damit zu partiellen Völkerrechtssubjekten werden.35
Damit ist die Theorie des traditionellen Völkerrechts endgültig überwunden, die besagt, dass das Völkerrecht begriffswesentlich auf die Rechtsstellung der Staaten und der von ihnen begründeten internationalen Organisationen begrenzt sei.36
Bislang konnte diese Theorie, die Behandlung der Menschenrechte im Völkerrecht verhindern. Erst al s im Zuge der Kriegsverbrecher-Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg in Nürnberg und Tokio, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Verhandlungsgegenstand gemacht und die Täter zur Rechenschaft gezogen wurde, setzte der oben beschriebene Umschwung ein. In sein Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)- geschichtliche Bedeutung und politischer Anspruch skizziert Walter Kälin den Sachverhalt folgenderm aßen: internationales Tribunal war nur möglich, wenn man akzeptierte, dass Individuen direkt aus dem Völkerrecht verpflichtet werden können! Diese Annahme bildet das eigentliche juristische Fundament der Kriegsverbrecherprozesse. Aus der Bejahung individueller Pflichten aus dem Völkerrecht folgte notwendigerweise ein Ja auch zum37
Zu einer Zeit, da Massaker und Genozide in vielen Teilen der Welt auch weiterhin verübt werden, mag die Behauptung töricht erscheinen, dass die Menschenrechtsagenda der Vereinten Nationen größere Fortschritte erzielt habe als andere parallele Bemühungen, etwa um Umwelt und Friedenserhaltung. 38 Nachdem die Alliierten Streitkräfte am 8.-Mai 1945 den Krieg gegen das nationalsozialistische Dritte Reich beendeten und in der folgenden Zeit sich die Gräueltaten der Nazis herauskristallisierten, beschlossen die Siegermächte, alles Mögliche zu unternehmen, damit solche Verbrechen an den Menschen sich nicht noch einmal wiederholen konnten. Bereits am 14.-August 1941 signierten der englische Premierminister Winston Churchill und der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt die Atlantik-Charta, als dessen erklärtes Ziel unter anderem die Freiheit aller Völker und die Möglichkeit für alle Menschen auf ein Leben ohne Not genannt wurden. Dennoch sollten die Jahre 1945-1948 aus der Sicht der globalen Menschenrechtsentwicklung von entscheidender Bedeutung sein.
Noch während des Zweiten Weltkriegs unternahm der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt Anstrengungen, um eine Organisation ins Leben zu rufen, deren Ziel es war, die Erhaltung des Friedens auf der Welt zu gewährleisten. So fand der Gedanke der Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg in der Charta der Vereinten Nationen (VN) seinen Platz. Dieses Gründungsdokument wurde unter Beteiligung von 51 Staaten, in San Francisco angenommen und gilt als Verfassung dieser Weltorganisation. Sie entstand als Antwort auf das Scheitern eines schwachen, von seinen Mitgliedern kaum respektierten Völkerbundes, der den Zweiten Weltkrieg nicht zu verhindern in der Lage war.39
Diese Katastrophe, deren Dimensionen alle vorangegangenen Kriege in den Schatten stellten, musste zwangsläufig zum Nachdenken über eine neue Weltordnung führen, die weitere Kriege wirksam auszuschließen versuchte. 40 Seit ihrer Gründung ist die Intention der Vereinten Nationen, den Weltfrieden zu wahren und sich globale Sicherheit einzusetzen. Im Rechtsdokument der VN, bestehend aus einer Präambel, 19 Kapiteln und insgesamt 111 Artikeln, sind die Ziele der Weltorganisation verankert.
Einen besonderen Aspekt bildet die Tatsache, dass die Vereinten Nationen die Menschenrechte mit dem Völkerrecht gleichstellten. Die internationale Menschenrechtsordnung, die die Vereinten Nationen etablierten, unterschied sich qualitativ von allem, was es zuvor gegeben hatte, selbst von den Fortschritten, die im Zeitalter der Aufklärung gemacht worden waren.41
Diese frühen Proklamationen über Rechte besaßen keine oder kaum eine Verankerung im Völkerrecht- das heißt, die Regierungen hatten sich nicht gegenseitig verpflichtet, sie anzuerkennen.42 Mit der Charta der VN wurden die Rechte des Individuums in den Vordergrund gerückt. Das Rechtsdokum ent bewertet wurde 1945 der Grundstein gelegt für den Menschenrechtsschutz auf internationaler Ebene, indem die Menschenrechte aus dem einzelstaatlichen Bereich herausgenommen und zu einem international zu verwirklichenden Ziel erklärt wurden.43
Gleich zu Beginn der Charta verdeutlichen die Gründer-Nationen ihren festen Glauben an die Gleichheit von Mann und Frau und brachten das Streben zum Erreichen dieses Ziels zum Ausdruck.
Nach mehr als einem halben Jahrhundert nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) durch die VN, finden Menschenrechte in weiten Teilen der Welt zunehmend Beachtung. Dennoch soll die Tatsache, dass den VN ein Instrument zur Durchsetzung ihrer Ziele fehlt, betont werden.
Eine vom Wirtschafts- und Sozialrat der Weltorganisation eingesetzte besondere Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen nahm zu Beginn des Jahres 1947 ihre Tätigkeit auf und beschloss, in einem dreistufigen Verfahren vorzugehen.44
In einer ersten feierlichen Erklärung sollte die allgemeine Rechtsüberzeugung der Völker ausgedrückt werden. Diesem Schritt sollte der Entwurf eines internationalen Abkom mens folgen und daran anschließen soll m ithilfe eines weiteren Vertrages sichergestellt werden, dass die Anwendung und Durchführung des geplanten Abkom mens durch geeignete Maßnahmen gewährleistet wurde.45
Der erste Schritt 10.Dezember 1948. Dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sich als Wendepunkt in der Geschichte der Menschenrechte erweisen könnte, war 1948 nicht ohne weiteres erkennbar.46
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kann als eine Reaktion gegen die rassistische und systematische Ausrottungspolitik des Nationalsozialismus und Faschismus deklariert werden. So kann aus der Einleitung der pointiert dargestellten werden, dass internationalen Recht mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN- Generalversammlung am 10.12.1948 begann, die noch ganz unter dem Eindruck der zwei Weltkriege des 20. Jahrhunderts stand, wie es der Beginn der Präambel deutlich aufweist, und diese Geschichte noch nicht beendet sei, obwohl seither eine Vielzahl von internationalen Erklärungen und Verträgen die Geltung der Menschenrechte bekräftigt haben.47
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beinhaltet bürgerliche, politische und soziale Rechte, die den Menschen um ihrer Würde willen zukommen sollen. 48 In 30 Artikeln werden Garantien zum Schutz der menschlichen Person (Recht auf Leben, Verbot der Sklaverei, Verbot der Folter, Verbot willkürlicher Festnahme und Haft, etc.), Verfahrensrechte (Anspr uch auf wirksame Rechtsbehelfe, etc.), klassische Freiheitsrechte wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit, die Religionsfreiheit, die Eigentumsgarantie oder die Ehefreiheit sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Arbeit, Recht auf Nahrung und Gesundheit, Recht auf Bildung, etc.) garantiert.49
Der AEMR stimm ten 48 Staaten zu wobei sich acht Nationen ent -Staaten , Saudi Arabien sowie Südafrika. So wie das Grundgesetz und sein Grundrechtsschutz auf nationaler Ebene auf die Erfahrung der systematischen Entrechtung, der rassistischen Diskriminierung und Vernichtungspolitik des Nationalsozialismus reagierte, so ist die AEMR auf in 50 Das Grundgesetz und die AEMR reagieren also auf unterschiedlichen Ebenen auf die gleiche historische Erfahrung systematischer Entrechtung.51
Auf die Frage der Besonderheit der AEMR kann mit den folgenden Beispielen geantwortet werden. Die UN hatte mit der Verabschiedung der bedeutsamen Menschenrechtscharta die Intention, auf internationaler Ebene den Grundfreiheiten und Menschenrechten einen Schutz zu bieten das heißt, alle Menschen auf der Welt besitzen dieselben Rechte, unabhängig von ihren kulturellen, religiösen und geografischen Wurzeln. Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde ein erster und entscheidender Schritt auf dem Weg der inhaltlichen Konkretisierung international garantierter Menschenrechte gegangen.52
Das hat zur Folge, dass die Menschenrechte gegenwärtig nicht nur eine Angelegenheit einzelner Staaten waren und sind, sondern einen Rechtskatalog darstellen, der alle Mitgliedsstaaten der VN auf gleichsame Weise berührt. Aber nicht nur in der Internationalisierung zeigt sich die Menschenrechte zu achten 53 Das illustriert gleichzeitig, dass für die Umsetzung von Menschenrechten, deren Förderung und Verinnerlichung für eine konstruktive globale Menschenrechtsarbeit nötig ist. Aufgrund der aufgeführten Tatsachen kann akzentuiert werden, dass diese Erklärung sich von allen anderen vorherigen Regelungen und Bestimmungen abhebt und aus der Sicht der Menschenrechtsentwicklung einen Meilenstein darstellt, obwohl sie keinen völkerrechtlichen Charakter besitzt und somit für die Staaten nicht bindend ist.
Bei aller semantischen Kontinuität zur amerikanischen und französischen Menschenrechtserklärung war es die bewusste Intention der Autoren, ein grundsätzlich neues Rechtsdokument zu schaffen, das von vornherein universale Geltung beanspruchen könnte.54
Die UN- Charta verpflichtet in Artikel 55 und 56 alle Mitgliedsstaaten, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu erreichen. 55 Somit bekamen die Mitgliedsstaaten den Auftrag, die Resolutionen der Charta zu wahren und in Form eines multilateralen Vertrages weiterzuentwickeln, was zur Folge hatte, dass die Menschenrechtspakte als Resultat der Ziele der UN-Charta zu betrachten sind.
Die Menschenrechtskommission bekam bereits im Jahre 1946 die Aufgabe, einen multilateralen Menschenrechtspakt zu entwerfen. Den ersten Entwurf einer solchen Vereinbarung legte die Kommission im Jahre 1950 der Generalversammlung vor, der jedoch abgelehnt wurde. Nach langen Debatten erhielt die Menschenrechtskommission den Auftrag, zwei separate Konventionsentwürfe auszuarbeiten, von denen der eine die Freiheitsrechte im engeren Sinn, einschließlich der politischen Rechte behandeln sollte, während der andere die Wirtschaft- und Sozialrechte zum Gegenstand haben sollte.56
Es dauerte weitere vier Jahre, bis die Entwürfe den Staaten zur Stellungnahme vorgelegt werden konnten. Es mussten jedoch weitere zwölf Jahre vergehen, ehe jene Entwürfe von der Generalversammlung angenommen und den jeweiligen Staaten zur Ratifikation vorgelegt werden konnten. So wurden die zwei UN-Menschenrechtspakte (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [IPwskR]-häufig bezeichnet als UN-Sozialpakt und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPbpR] kurz UN-Zivilpakt) am 16.-Dezember 1966 angenommen und traten erst zehn Jahre später, am 23.-Januar 1976 in Kraft.
Zum besseren Verständnis der Thematik zu ermöglichen, erscheint an dieser Stelle eine nähere Betrachtung der wesentlichen Differenzen beider Pakte als notwendig. Wie in den Namen der beiden Rechtskataloge bereits zum Ausdruck kommt, umfassen sie unterschiedliche Gruppen von Rechten.57 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Zivilpaktes müssen sich die Signatare auf die Anerkennung der Gewährleistung der im Pakt beschriebenen Rechte verpflichten, während die Staaten in Artikel 2 Absatz 1 des Sozialpaktes lediglich ihr Wohlwollen deklarieren m üssen, dass sie mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, die im Pakt beschriebenen Rechte in die Tat umsetzen werden. Der erste Pakt machte die überwiegende Zahl der Freiheitsrechte der Allgemeinen Erklärung völkerrechtlich verbindlich, während der zweite Pakt die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Erklärung aufgriff, sie aber grundsätzlich nicht als einklagbare Individualrechte ausgestaltete, sondern den 58 Matthias Koenig hat die Unterschiede in den beiden Dokumenten beispielhaft wie folgt herausgearbeitet: So erfahren wir, nur der Zivilpakt in Artikel 4 (2) einzelne Rechte hervorhebt, die selbst im Falle eines Notstandes nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen. Bei diesen notstandsfesten Rechten handelt es sich im Einzelnen um das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Verbot der Inhaftierung bei Nichterfüllung eines Vertrages, das Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage, das Recht auf Rechtsfähigkeit und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
[...]
1 Vgl. hierzu, Schlotter, Peter, Die KSZE im Ost-West-Konflikt- Wirkung einer internationalen Institution, Studien der Hessischen Stiftung Friedens - und Konfliktforschung, Bd. 32, Frankfurt am Main/ New York 1999, S. 162. Institution, Studien der Hessischen Stiftung friedens - und Konfliktforsc hung, Bd. 32, Frankfurt am Main/ New York, 1999, S. 162.
2 Schlotter, Peter, Die KSZE im Ost-West-Konflikt. S. 162.
3 Buergenthal, Thomas/ Thürer, Daniel, Menschenrechte-Ideale, Instrumente, Institutionen, Zürich/ St. Gallen 2010.
4 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte-Eine Einführung mit Dokumenten, Paderborn 2004.
5 Rohde-Liebenau, Sylvia, Menschenrechte und internationaler Wandel- Der Einfluss des KSZE- Menschenrechtsregimes auf den Wandel des internationalen Systems in Europa, 1. Aufl., Nomos Universitätsschriften: Politik, Bd. 3, Baden- Baden 1996.
6 Veya, Marie-Elisabeth, KSZE: Korb III- Rechtliche Aspekte der östlichen Menschenrechtspolitik , Inauguraldissertation, Berlin 1979.
7 Schlotter, Peter, Die KSZE im Ost-West-Konflikt- Wirk ung einer internationalen Institution, Studien der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, Bd. 32, Frankfurt am Main/ New York 1999.
8 Vgl. hierzu, Dicke, Klaus, Menschenrechte; in: Woyke, Wichard [Hrsg.],Handwörterbuch internationale Politik , 8. Aufl., S. 261.
9 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte-Eine Einführung mit Dokumenten, Paderborn 2004, S. 18.
10 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 18.
11 Hinkmann, Jens, Philosophische Argumente für und wider die Universalität der Menschenrechte, Marburg, 1996, S.17.
12 Vgl. hierzu, Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 25.
13 Lohmann, Georg, Universelle Menschenrechte, individuelle Menschenwürde und die Vielfalt der Kulturen, in: Woyke, Wichard [Hrsg.], Politische Bildung, Beiträge zur wissenschaftlichen Grundlegung und Unterrichtspraxis, Menschenrechte, Heft 3, Sc hwalbac h 2010, S. 29.
14 Ebenda, S. 30.
15 Herrmann, Axel, Idee der Menschenrechte, in: Information zur politischen Bildung Nr.210/ 1998, aus: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bonn 1998, S. 4.
16 Herrmann, Axel, Idee der Menschenrechte, in: Information zur politischen Bildung Nr.210/ 1998, aus: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bonn 1998, S.4.
17 Ebenda.
18 Khnhardt, Ludger, Die Universalität der Menschenrechte-Studie zur ideengeschichtlichen Bstimmung eines politischen Schlüsselbegriffs, München 1987, S. 50.
19 Vgl. hierzu, Herrmann, Axel, Idee der Menschenrechte, in: Information zur politischen Bildung Nr.210/ 1998, aus: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bonn 1998, S. 4 .
20 Ebenda.
21 Herrmann, Axel, Kampf um die Menschenrechte, in: Information zur politischen Bildung Nr.210/ 1998, aus: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bonn 1998, S. 7.
22 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 29.
23 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 29.
24 North, David, Gleichheit, Mens chenrechte und Sozialismus, Essen 1997, S. 20.
25 Herrmann, Axel, Kampf um die Menschenrechte, in: Information zur politischen Bildung Nr.210/ 1998, aus: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bonn 1998, S. 8.
26 Nowak, Manfred, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien-Graz 2002, S. 29.
27 Ebenda.
28 Ebenda.
29 Ebenda.
30 Vgl. hierzu, Nowak, Manfred, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, S. 29.
31 Nowak, Manfred, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, S. 30.
32 Ebenda, S. 32.
33 Buergenthal, Thomas/ Thürer, Daniel, Menschenrechte-Ideale, Instrumente, Institutionen, Zürich/ St. Gallen 2010, S. 1.
34 Ebenda.
35 Kälin, Walter, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte-geschichtliche Bedeutung und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Neuwied; Kriftel 1998, S. 11.
36 Ebenda.
37 Kälin, Walter, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, S. 11.
38 Kennedy, Paul, Parlament der Menschenrechte-Die Vereinten Nationen und der Weg zur Weltregierung, München 2007, S. 209.
39 Bernhard, Sven/ Varwick, Johannes, Die Vereinten Nationen-Aufgaben, Instrumente und Reformen, 2. Auflage, in: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bd. 403, Bonn 2003, Opladen 2002, S. 36.
40 Fassbender, Bardo, Idee und Anspruch der universalen Menschenrechte im Völkerrecht der Gegenwart, in: Is ensee, Josef [Hrsg.], Menschenrechte als Weltmission-Wiss ensc haftlic he Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 54, 2009, S. 14.
41 Kennedy, Paul, Parlament der Menschenrechte, S. 210.
42 Ebenda.
43 Voß, Silke, Parlamentarische Menschenrechtspolitik-Die Behandlung internationaler Menschenrechtsfragen im Deutschen Bundestag unter besonderer Berücksichtigung des Unteraus schusses für Menschenrec hte und humanitäre Hilfe (1972- 1998), Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien [Hrsg.], Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 125, Düsseldorf 2000, S. 20.
44 Heidelmeyer, Wolfgang [Hrsg.], Die Menschenrechte-Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen, 3. Aufl., Paderborn 1982, S. 33.
45 Ebenda.
46 Kälin, Walter, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, S. 5.
47 Vgl. hierzu: Richter, Ingo [Hrsg.], Transnationale Menschenrechte-Schritte zu einer weltweiten Verwirklichung der Menschenrechte, Opladen & Farmington Hills 2008, S. 12.
48 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 50.
49 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 51f.
50 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 50.
51 Ebenda.
52 Koenig, Matthias, Menschenrechte, Frankfurt am Main, S. 7.
53 Fritzsche, Karl-Peter, Menschenrechte, S. 50.
54 Ebenda.
55 Ludescher, Monika, Menschenrechte und indigene Völker, Frankfurt a. Main 2004, S. 30f.
56 Kimminich, Otto, Die Menschenrechte in der Friedensregelung nach dem Zweiten Weltkrieg; Forschungsergebnis se der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 6, Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen [Hrsg.], Berlin 1990, S. 68f.
57 Bernhard, Sven/ Varwick, Johannes, Die Vereinten Nationen-Aufgaben, Instrumente und Reformen, 2. Auflage, in: Bundeszentrale für politische Bildung [Hrsg.], Bd. 403, Bonn 2003, Opladen 2002, S. 169.
58 Fassbender, Bardo, Idee und Anspruch der universalen Menschenrechte im Völkerrecht der Gegenwart, in: Is ensee, Josef [Hrsg.], Menschenrechte als Weltmission-Wiss ensc haftlic he Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 54, 2009, S. 20.
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