Bachelorarbeit, 2012
72 Seiten, Note: 1,7
1. PROBLEMSTELLUNG
2. ENFORCEMENT VON RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. REGULATORISCHES UMFELD DES ENFORCEMENTS
2.1.1. Regulatorisches Umfeld des Enforcements auf europäischer Ebene
2.1.2. Regulatorisches Umfeld des Enforcements auf deutscher Ebene
2.2. DAS ZWEISTUFIGE ENFORCEMENT-SYSTEM IN DEUTSCHLAND
2.2.1. Grundlagen des zweistufigen Enforcement-Systems
2.2.2. Aufgaben und Ziele des Enforcement-Systems
2.2.3. Prüfungsdurchführung
2.2.4. Fehleraufdeckung, -mitteilung und –korrektur
2.2.5. Vergleich der Enforcement-Prüfung mit der Abschlussprüfung
3. DIE KAPITALFLUSSRECHNUNG NACH IAS 7
3.1. HINTERGRUND UND ZWECK DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
3.2. AUFBAU UND ERSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
4. BEANSTANDUNGEN DER DPR ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
4.1. HAUPTFEHLERQUELLEN DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
4.2. VERÄNDERUNGEN DES PLANVERMÖGENS IN DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
5. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER ENFORCEMENT ENTSCHEIDUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
5.1. BISHERIGE STUDIEN
5.2. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER DPR-FEHLERMITTEILUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG
5.2.1. Beschreibung der Stichprobe und Methodik (Fehlermitteilungen)
5.2.2. Darstellung der Ergebnisse (Fehlermitteilungen)
5.2.3. Kritische Würdigung der Ergebnisse (Fehlermitteilungen)
5.3. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER EECS-EXTRACTS
5.3.1. Beschreibung der Stichprobe und Methodik (EECS-Extracts)
5.3.2. Darstellung der Ergebnisse (EECS-Extracts)
5.3.3. Kritische Würdigung der Ergebnisse (EECS-Extracts)
6. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG
Die vorliegende Arbeit untersucht die Rolle der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bei der Überwachung von Kapitalflussrechnungen börsennotierter Unternehmen. Ziel ist es, zu analysieren, ob die DPR bei der Prüfung und Feststellung von Fehlern in Kapitalflussrechnungen den Rahmen ihrer Legitimation als Enforcer einhält oder durch eigene Sachverhaltsinterpretationen überschreitet.
2.2.4. Fehleraufdeckung, -mitteilung und –korrektur
Seit Aufnahme ihrer Arbeit stellt die DPR laut Prof. Dr. Edgar Ernst vergleichsweise hohe Fehlerquoten fest. 2011 lag diese ähnlich wie in den Vorjahren bei 25% der überprüften Vorgänge. Als hauptsächliche Ursachen werden zumeist der „(…) Umfang und die Komplexität des IFRS-Regelwerks (…)“ und die teils „(…) unzureichenden Kenntnisse(…) der Bilanzersteller“ genannt. Eine Vereinfachung der IFRS könne sich hier positiv bemerkbar machen.
Ein IFRS-Abschluss ist fehlerhaft, wenn ein Fehler gemäß IAS 8.5 vorliegt, der entweder als wesentlich einzustufen ist oder beabsichtigt gemacht wurde. Man spricht von einem wesentlichen Fehler, wenn das Verhalten der Abschlussadressaten beeinflusst wird bzw. diesen keine relevanten sowie zuverlässigen Informationen mehr geliefert werden.
Auf Anordnung der BaFin gemäß § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG muss ein Unternehmen die festgestellten Fehler veröffentlichen und im Folgeabschluss korrigieren. Durch die Fehlermitteilung soll der Kapitalmarkt informiert und geschützt werden. Im Rahmen dieser adversen Publizität können die Unternehmen einen Imageschaden erleiden. Die Befürchtung eines solchen Imageverlusts ist ein Kernpunkt der Präventivwirkung des Enforcement-Verfahrens. In der Fehlermitteilung, die u. a. im elektronischen Bundesanzeiger unverzüglich zu veröffentlichen ist, müssen der entdeckte Fehler sowie eine Erläuterung des Fehlers enthalten sein. Mit der Veröffentlichung der Fehler ist das Enforcement-Verfahren beendet. DPR und BaFin sind nach der Veröffentlichung nicht für die Überwachung bzw. Unterstützung der Fehlerkorrektur zuständig. Hier hat sich das betroffene Unternehmen an den Regelungen des IAS 8.41 ff. zu orientieren und die Korrekturen gemäß IAS 8.49 im Anhang des korrigierten Abschlusses auszuweisen.
1. PROBLEMSTELLUNG: Einführung in die Problematik von Bilanzskandalen und die daraus resultierende Notwendigkeit des Enforcement-Systems zur Sicherstellung der Rechnungslegungsqualität.
2. ENFORCEMENT VON RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN: Detaillierte Darstellung des regulatorischen Umfelds des Enforcements auf europäischer und deutscher Ebene sowie Erläuterung des zweistufigen Systems aus DPR und BaFin.
3. DIE KAPITALFLUSSRECHNUNG NACH IAS 7: theoretische Grundlagen der Kapitalflussrechnung als Instrument zur Zahlungsstromorientierten Analyse der Finanzlage.
4. BEANSTANDUNGEN DER DPR ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG: Identifikation der Hauptfehlerquellen bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung und Diskussion der Behandlung des Planvermögens.
5. ANALYSE UND KRITISCHE WÜRDIGUNG DER ENFORCEMENT ENTSCHEIDUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG: Empirische Untersuchung der Fehlermitteilungen der DPR und der europäischen EECS-Extracts zur Überprüfung der Enforcement-Praxis.
6. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG: Komprimierte Darstellung der wichtigsten Erkenntnisse und Ergebnisse der Arbeit in sieben Thesen.
Kapitalflussrechnung, Enforcement, DPR, BaFin, Bilanzskandale, IFRS, IAS 7, Fehlermitteilungen, Rechnungslegung, Abschlussprüfung, Planvermögen, Finanzlage, Investitionstätigkeit, operative Cashflows, Publizität.
Die Arbeit befasst sich mit der Wirksamkeit und dem Handeln des deutschen Enforcement-Verfahrens bei der Überwachung von Kapitalflussrechnungen börsennotierter Unternehmen.
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Enforcement-Systems, die Anforderungen des Standards IAS 7 an die Kapitalflussrechnung sowie eine empirische Analyse der durch die DPR festgestellten Fehler.
Ziel ist es zu klären, ob die DPR bei ihren Prüfungen von Kapitalflussrechnungen ihr Rollenverständnis als Enforcer einhält oder durch übermäßige Interpretationen eigene Maßstäbe setzt.
Es wird eine empirische Analyse der offiziellen Fehlermitteilungen der DPR sowie ein Vergleich mit den europäischen EECS-Extracts durchgeführt, ergänzt durch deskriptive Statistik.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Darstellung des Enforcement-Systems und der Kapitalflussrechnung sowie die detaillierte Analyse der Fehlerhäufigkeiten und Fehlergruppen in der Praxis.
Wesentliche Begriffe sind Enforcement, Kapitalflussrechnung, DPR, Bilanzkontrollgesetz und die Qualität der Rechnungslegung nach IFRS.
Die Arbeit stellt fest, dass die DPR bisher keine Fehler bei der Zuordnung von Veränderungen des Planvermögens beanstandet hat, da dies eine eigene Standard-Auslegung darstellen würde, die über ihr Mandat hinausgeht.
Durch den 'name and shame'-Mechanismus und die Veröffentlichung der Fehlermitteilungen soll ein präventiver Effekt erzielt werden, der die Unternehmen zu einer höheren Genauigkeit bei der Rechnungslegung anhält.
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