Bachelorarbeit, 2013
75 Seiten, Note: 2,3
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Forschungsziel
2. Die Exportkreditversicherung in Deutschland
2.1. Begriff
2.2. Allgemeines Ziel der Exportkreditversicherung
2.3. Geschichte der deutschen Exportkreditversicherung
2.4. Rechtliche Grundlage
2.5. Interne Organisation
2.6. Ausfuhrbeschränkungen
2.6.1. Berner Union
2.6.2. OECD
2.6.3. GATT
2.6.4. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
2.7. Abgrenzung Bürgschaften und Garantien
2.7.1. Bürgschaften
2.7.2. Garantien
2.8. Risiken
2.8.1. Politische Risiken
2.8.2. Wirtschaftliche Risiken
2.8.3. Rechtliche Risiken
2.8.4. Staatlich gedeckte Risiken
2.9. Risikoklassifizierung
2.10. Instrumente
2.10.1. Fabrikationsrisikodeckungen
2.10.2. Ausfuhrrisikodeckungen
2.10.3. Finanzkreditdeckungen
2.10.4. Projektfinanzierungen
2.10.5. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)
2.10.6. Revolvierende Finanzkreditdeckung
2.11. Private Ausfuhrversicherungen
3. Exkurs: Afrika
3.1. Wirtschaftliche Entwicklung Afrikas
3.2. Außenhandel zwischen Deutschland und Afrika
3.2.1. Außenhandel mit Nordafrika
3.2.2. Außenhandel mit südlichem Afrika
3.2.3. Außenhandel mit Ostafrika
3.2.4. Außenhandel mit Westafrika
3.2.5. Außenhandel mit Zentralafrika
3.3. Risikoklassifizierung Afrikas
3.4. Deckungsvolumen
3.4.1. Amerika
3.4.2. Asien
3.4.3. Europa ohne Industrieländer
3.4.4. Afrika im Vergleich
4. Erkenntnisse
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis I
Anhang I
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die größten Exportländer weltweit 2011 (in Mio. US-Dollar)
Abbildung 2: Auszahlungen für Schäden in 2011 (in %)
Abbildung 3: Beispiel für Ratingtabelle bei Euler Hermes
Abbildung 4: Länderrisikokarte Euler Hermes (Stand 26.09.2012)
Abbildung 5: Vertragsbeziehungen bei Finanzkreditdeckung
Abbildung 6: Ausfuhren in afrikanische Regionen (in Mio. EUR)
Abbildung 7: Vergleich Ausfuhr nach Ägypten 1. HJ 2011 zu 1. HJ 2012
Abbildung 8: Anteil der Ausfuhren in das südliche Afrika 2011
Abbildung 9: Länderrisikokarte Euler Hermes (Stand 26.09.2012)
Abbildung 10: Deckungsvolumen nach Ländergruppen (in Mrd. EUR)
Abbildung 11: Vergleich Exportvolumen und Deckungsvolumen nach Bestimmungsregionen
Abbildung 12: Vergleich Exportvolumen und Deckungsvolumen Gesamtafrikas (in Mio. EUR)
Abbildung 13: Vergleich Exportvolumen und Deckungsvolumen für Algerien, Ägypten und Marokko 2010 und 2011(in Mio. EUR)
Abbildung 14: Vergleich Exportvolumen und Deckungsvolumen für Ostafrika 2011(in Mio. EUR)
Abbildung 15: Vergleich Exporte und Deckungsvolumen für die afrikanischen Regionen 2011(in Mio. EUR)
Abbildung 16: Auszahlungen für wirtschaftliche Schäden 2011
Im Jahr 2011 landete Deutschland auf Platz drei der Rangliste der Exporteure. Deutschland wurde knapp durch die USA mit 1.489 Mrd. US-Dollar um 0,5 % geschlagen. Auf Platz eins befand sich 2011 China wieder weit vorne mit 1.898 Mrd. US-Dollar. Das Land der Großen Mauer hält diesen Platz bereits seit 2009.[1] Allerdings schläft Deutschland nicht. Im Verhältnis zur Bevölkerungszahl ist die deutsche Exportwirtschaft allerdings auf dem ersten Platz zu sehen, da die anderen Staaten deutlich größer sind. Laut bisherigen Vorhersagen soll Deutschland im Jahr 2012 sogar den größten Handelsüberschuss im Wert von ca. 200 Mrd. Dollar aufweisen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung; Daten aus Statista; http://de.statista.com (Stand 28.12.2012; 12:17)
Abbildung 1: Die größten Exportländer weltweit 2011 (in Mio. US-Dollar)
Deutschland konnte 2011 Waren und Dienstleistungen im Wert von rund einer Billion Euro exportieren. Lediglich 1,9 % der Ausfuhren aus Deutschland gingen 2011 nach Afrika. Allerdings verstärkte sich im Laufe der Wirtschaftskrise in Europa und USA das Interesse deutscher Unternehmen an Schwellen- und Entwicklungsländer, eben auch an afrikanische Staaten.
Die Geschäftschancen mit Unternehmen vom afrikanischen Kontinent werden zwar gesehen, doch bestehen für deutsche Unternehmen oft immer noch starke Bedenken. Der Grund hierfür sind die politischen und wirtschaftlichen Risiken. Viele Unternehmen, vor allem kleine und mittelständische, sehen Unsicherheiten und Schwierigkeiten in Abwicklung und Bezahlung.
Trotz der Risiken, die teilweise höher sind als in anderen Regionen der Welt, muss der politische und wirtschaftliche Wandel Afrikas berücksichtigt werden. Immer mehr afrikanische Länder weisen zunehmend Stabilität und steigende Wachstumsraten auf.
Auch der ehemalige Bundespräsident Horst Köhler äußert sich positiv zum deutschen Außenhandel mit dem afrikanischen Kontinent. Er ist der Ansicht, „dass die (deutsche) [Anm. des Verf.] Unternehmenskultur vor allem auch unserer mittelständischen Familienunternehmen viel zu einer guten ökonomischen und sozialen Entwicklung in Afrika beitragen kann."[2]
Der Staat und Versicherungsgesellschaften bieten deutschen Unternehmen Instrumente zu Absicherung der Exporte an. Diese müssen allerdings durch die Exporteure auch in Anspruch genommen werden, um die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in risikobehaftete Regionen, u.a. eben auch nach Afrika, zu fördern.
Ziel dieser Bachelor Thesis ist es, die Effizienz und Wirksamkeit der Exportkreditversicherung im Länderbereich Afrika am Beispiel der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG darzustellen. Somit sind die folgenden Risikodaten, Deckungs- und Ausfallvolumina in dieser Bachelor Thesis, Daten der Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG entnommen.
Im zweiten Kapitel wird die Exportkreditversicherung – wie sie in Deutschland gehandhabt wird – erläutert. Dabei wird auf die rechtlichen Vorgaben, die Instrumente und die im Außenhandel bestehenden Risiken eingegangen. Sowohl der deutsch-afrikanische Außenhandel mit seinen Risiken als auch die Effizienz der Exportkreditversicherung in Abhängigkeit des Deckungsvolumens der Exporte nach Afrika werden im dritten Kapital ermittelt. Im vorletzten Kapitel werden Erkenntnisse aus den gewonnenen Daten und Vergleichen gezogen, um schließlich die Auswirkungen der Exportkreditversicherung in Afrika darzustellen.
Die Konzentration liegt dabei auf der Notwendigkeit der Exportkreditversicherung für deutsche Exporteure, die ihren Markt auf den afrikanischen Kontinent erweitern möchten. Hierfür wird u.a. das deutsche Exportvolumen nach Afrika im Verhältnis zu dem Deckungsvolumen betrachtet.
Leider konnte die Erläuterung der wirtschaftlichen und politischen Risiken in den einzelnen Regionen Afrikas aus Gründen des begrenzten Umfanges dieser Arbeit und mangelnder Daten nicht in dieser Bachelor Thesis mit aufgenommen werden. Auch wegen mangelnder Informationen und Kooperationsbereitschaft konnte der Aufbau und die Verfahren der nationalen afrikanischen Exportkreditversicherungsgesellschaften nicht erläutert werden.
Zwischen der Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Leistung und deren Bezahlung liegt grundsätzlich ein bestimmter zeitlicher Abstand.[3] Zu dessen Absicherung wird die Exportkreditversicherung eingesetzt. Im ersten Moment denken viele an Finanzkredite zur Bezahlung von Ausfuhren aus dem Kreditgeberland. Der Schwerpunkt liegt allerdings im Waren- bzw. Lieferantenkredit, welchen Exporteure ihren ausländischen Abnehmern einräumen.[4]
Unternehmen versuchen damit, sich gegen die mit einem Ausfuhrgeschäft verbundenen Risiken zu versichern.[5]
Voraussetzungen dafür, dass die exportierte Ware versichert wird, sind u.a., dass die Ware überwiegend deutschen Ursprungs sein muss, ein kreditwürdiger Käufer dagegensteht, sowohl stabile wirtschaftliche und politische Verhältnisse im Käuferland herrschen und handelsübliche Zahlungsbedingungen zwischen dem Exporteur und dem Käufer vereinbart werden.[6]
Es liegt grundsätzlich im Interesse der Marktwirtschaft, Exportgeschäfte auch in risikobehafteten Zeitabschnitten und mit ausländischen Geschäftspartnern aufrecht zu erhalten und zu sichern.[7]
Die Exportkreditversicherung entstand in Deutschland im Laufe des 19. Jahrhunderts aus der Allgemeinen Kreditversicherung. Diese bestand bereits im Mittelalter als besondere Art der Schadensversicherung. Diese ging wiederum aus See-Anleihen aus dem Römischen Reich hervor, wobei es nur den Kapitalgeber und den Kapitelnehmer gab. Im Mittelalter kam allerdings eine Dritte Person hinzu - der „Rückversicherer“ – welcher gegen die Zahlung einer Prämie dem Kapitalgeber den „See-Kredit“ versicherte und somit ihm das Risiko des Schiffuntergangs abnahm. Bis zum 16. Jahrhundert wurde diese Art von Versicherungen von kleinen Gesellschaften, Bankiers oder Kaufleuten neben ihrem Hauptgeschäft durchgeführt.[8]
In London wurde 1820 eine neue Kreditversicherung gegründet: die „British Commercial Insurance Company“. Die Versicherung löste sich gegen Ende der 1860er Jahre auf, da die Kaufleute sie nicht annahmen u.a. wegen den Bestimmungen, die durch die Versicherung vorgeschrieben waren.[9]
Die erste international handelnde Kreditversicherungsgesellschaft wurde 1852 gegründet. Ihr Name lautete „Ocean-Accident and Guarantee Corporation Ltd.“ und nahm 1885 die Kreditversicherung in ihr Programm auf. In diesem neu entwickelten Verfahren wurde die Globaldeckung aufgenommen und angewandt, um einen Ausgleich zwischen risikostarken und –schwachen Geschäften zu erlangen. Nur noch der durchschnittliche Verlust (Verhältnis aus Umsatz und Kreditverlust) musste durch den Kaufmann getragen werden. Jegliche Verluste, die den durchschnittlichen Verlust überschritten, wurden durch die Versicherungsgesellschaft übernommen.[10]
1857 gründeten Bremer Kaufleute den „Kreditversicherungsverein Bremen“, dessen Aufgabe „in der Übernahme der Garantie für den richtigen Eingang jeglicher, gegen Bremische Stadtgenossen im Bremischen Staate, fällig werdenden Forderungen“ bestand. Das Unternehmen scheiterte jedoch aufgrund mangelnder Erfahrung auf dem Gebiet des Kreditversicherungsgeschäfts und der Beschränkung auf die Region der Stadt Bremen.[11] Eine Versicherung macht grundsätzlich nur bei Bestehen einer statistischen Grundlage Sinn.
Inländische Versicherungsgesellschaften boten inzwischen ihren Kunden in Einzelfällen die Versicherung ihrer Exportgeschäfte gegen wirtschaftliche Risiken an. Allerdings war das Interesse an einer Exportkreditversicherung seitens der Kaufleute damals gering.[12]
Im Jahr 1917 wurde durch die Münchner Rückversicherungsgesellschaft die Hermes-Kreditversicherungs-AG gegründet. Sie ist bis heute eine der größten deutschen Kreditversicherungsgesellschaften.[13]
Nach dem ersten Weltkrieg erlebte England im Gegensatz zu Deutschland einen gewaltigen Aufschwung auf dem Gebiet der Exportkreditversicherung. Das im Ersten Weltkrieg gegründete „War Insurance Office“ (WIO) wurde im Jahr 1919 in das „Export Credits Guarantee Department“ (ECGD) umbenannt, welches dem Handelsministerium zugeordnet wurde. Dieses Office gewährte dem englischen Exporteur Vorschüsse bis zu 80% des Selbstkostenpreises der Ware für Ausfuhren in bestimmte Länder.[14]
Dies wurde auch von der deutschen Seite aus mit hoher Aufmerksamkeit verfolgt. Schließlich sollte auch in Deutschland eine Exportkreditversicherung eingeführt werden. Die bestehenden Versicherungsunternehmen sträubten sich dagegen, obschon sich mit der Zeit die Risiken im Außenhandelsgeschäft vermehrten und sich das damit entstehende Geschäftsfeld ausweitete. Die Versicherungsunternehmen wären erst dazu bereit gewesen, diese Risiken zu decken, wenn sie finanzielle Unterstützung und Bürgschaft seitens des Staates erhielten.[15]
Grundsätzlich gilt für das deutsche Exportkreditversicherungsgewerbe der Grundsatz der Subsidiarität. Ist es dem Exporteur als Person bzw. der Exportwirtschaft nicht möglich, die Ware ausreichend gegen vorkommende Risiken abzusichern, ist die staatliche Risikodeckung dazu ermächtigt, einzugreifen.[16]
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der staatlichen Exportkreditversicherung sind die folgenden:
- Förderungswürdiges Ausfuhrgeschäft
- Besonderes staatliches Interesse an dem Ausfuhrgeschäft
- Das Ausfuhrgeschäft ist risikomäßig vertretbar[17]
Weiterhin sollte immer der Grundsatz der Selbsttragung berücksichtigt werden. Demnach müsste der Schutz durch die Absicherung in dem Maße finanziert sein, dass die Deckungsentgelte die Schadenszahlungen immer decken. Außerdem sollte eine Subventionierung prinzipiell vermieden werden.[18]
Die Entscheidung zur Übernahme regeln das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.[19]
Maßgeblich für die Absicherung von Exporten durch Bürgschaften und Garantien ist u.a. auch Art 115 GG. Laut diesem bedarf „die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen […] einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz“.[20] Das hier zugrundliegende Bundesgesetz ist das Haushaltsgesetz.
Das Bundesministerium für Finanzen wird durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr bevollmächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. Für das Jahr 2012 wurde im Haushaltsgesetz 2012 eine Gesamthöhe von 436.875.000.000 EUR festgesetzt. Für die staatliche Exportkreditversicherung steht vor allem § 3 Abs. 1 Nr. 1 HG 2012 im Vordergrund, da in diesem Teilabschnitt „die förderungswürdigen bzw. im besonderen staatlichen Interesse liegenden Ausfuhren“ mit einer Höhe von 135 Mrd. EUR beziffert sind.[21]
Wie bereits erwähnt, ist Euler Hermes dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Finanzen unterstellt. Für interne Verwaltungsentscheidungen ist der interministerielle Ausschuss (IMA) zuständig. Der IMA setzt sich aus den oben genannten Bundesministerien, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zusammen.[22] Er entscheidet und berät über die Deckungspolitik und über elementare Fragen.[23]
Nicht nur das BMWi unterstützt die Entscheidungen zu den Exportkreditgarantien. Es werden Sachverständige, Vertreter der Exportwirtschaft, der Kreditinstitute, des Bundesrechnungshofes, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft zur Unterstützung und für praxisnahe Entscheidungen miteinbezogen.[24]
1.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
Die Berner Union wurde 1934 von privaten und staatlichen Exportkreditversicherern aus Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich unter dem Namen „Union d’Assureurs de Crédits Internationaux“ gegründet. Die Namensgebung dieser internationalen Organisation entstand durch den Standort der ersten Sitzung.[25] Diese Internationale Non-Profit-Organisation wurde auf Initiative des ECGD gegründet, da ihr Anschluss an der „International Credit Insurance Association“ (ICIA) durch diese abgelehnt wurde. Die ICIA versuchte nämlich seit ihrer Gründung, Kreditversicherungen durch Informations- und Erfahrungsaustausch weiterzuentwickeln. Die ICIA war allerdings eine private Vereinigung und wollte diesen Status durch die Einbeziehung der staatlichen ECGD nicht aufgeben.[26]
Ziel der Berner Union war, die Bedingungen für Exportkredite, Exportkreditversicherungen und Investitionsversicherungen anzugleichen.[27] Durch Beobachtung und Erfahrungsaustausch wurde versucht die Exportmärkte zu unterstützten. Weiterhin versuchen die Mitglieder der Berner Union, ausländische Schuldner zu prüfen, zu überwachen und nicht einbringbare Forderungen aus Exportgeschäften doch noch zu realisieren.[28]
Über 50 international tätige Versicherungsunternehmen sind Mitglieder der Berner Union. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unternehmen privater oder staatlicher Natur sind. Die Größe des Unternehmens ist ebenfalls irrelevant.[29]
2.6.2.
Die „Organization for European Economic Co-operation“ (OEEC, auf Deutsch: Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit) wurde 1948 als Reaktion auf den Marshall-Plan, welcher i.W. durch die Vereinigten Staaten von Amerika finanziert wurde, um den vom Krieg gezeichneten Kontinent wiederherzustellen, gegründet.[30] Die Organisation sollte dazu dienen, die Zusammenarbeit innerhalb Europas wiederherzustellen und zu verbessern.
Da der Marshall-Plan mit der Zeit umgesetzt war, trat die Organization for Economic Co-operation and Development (OECD, auf Deutsch: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) 1961 als Nachfolger in ihre Fußstapfen.[31]
Die OECD ist eine klassische internationale Organisation, deren Rechtsgrundlage der OECDV vom 14.12.1964 ist, und ist damit auch Völkerrechtssubjekt.[32] Ziele der OECD sind optimale Wirtschaftsentwicklung, Stabilität, Steigerung von Beschäftigungen und Lebensstandard in den Mitgliedstaaten[33], eine Ausweitung des Welthandels sowie ein gesundes Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern.[34]
Es besteht für die Mitglieder die OECD ein Übereinkommen, welches „OECD-Konsensus“ genannt wird. Dieses „gentlemen agreement“ hat keine volle völkerrechtliche Verbindlichkeit.[35] Es regelt öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, ist allerdings nicht auf Exportkredite für militärische Ausrüstungen und landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden. Die Konsensus-Regeln für öffentlich unterstützte Exportkredite beziehen sich in erster Linie auf Bedingungen der Anzahlungen, die Rückzahlungsfristen und -modalitäten, sowie die Mindestzinssätze und -prämien.[36]
2.6.3.
Bei der Gewähr von Ausfuhrsubventionen im Rahmen des „ General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT, auf Deutsch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) – welches am 30. Oktober 1947 geschlossen wurde – war alleinig eine gegenseitige Pflicht zur Notifikation zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen vereinbart (Vgl. Art XVI GATT).[37] Die grundliegenden Prinzipien dieses Abkommens sind das Prinzip der Meistbegünstigung (Art I), der fortschreitende Abbau von Zöllen (Art II), das Verbot der diskriminierenden Behandlung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber inländischen Produkten (Art III) sowie die Beseitigung zollfremder Handelshemmnisse (Art XI).[38]
Zwischen dem Antisubventionskodex des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der staatlichen Vergabe von Exportdeckungen besteht eine direkte Verbindung. Dieser Kodex enthält nämlich auch Exportsubventionen. Nach Art IV des GATT gehören zu den Export- bzw. Importbeschränkungen auch Einschränkungen, welche durch den Staat wirksam gemacht werden.[39]
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) untergeordnet.
2.6.4.
Eine Kernaufgabe des BAFA ist die Ausfuhrkontrolle. Das Amt stellt eine sog. Genehmigungsbehörde dar. Die Ausfuhrkontrollen orientieren sich im Rahmen internationaler und gesetzlicher Verpflichtungen am außen- und sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands.[40] Dazu gehören „strategisch wichtige Güter, vor allem Waffen, Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (dual use)[41] “.[42]
Eine weitere Aufgabe, welche das BAFA wahrnimmt, ist die Umsetzung der Einfuhrregelungen der Europäischen Union.[43] Diese fördern die Harmonisierung der Exportkontrolle innerhalb der Europäischen Union.[44]
Weiterhin muss das BAFA Prüfungen vornehmen bzgl. der Genehmigungspflicht und –fähigkeit. Hierzu werden die nationalen und europäischen Güterlisten[45] herangezogen. In diesen sind die Güter aufgelistet, für welche die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Werden die Interessen Deutschlands, die Außen- und Sicherheitspolitik betreffend, nicht gefährdet, so ist das Exportgut genehmigungsfähig. Ebenfalls muss das BAFA die Embargobeschlüsse umsetzen, die durch die internationalen Gremien bestimmt werden.[46]
2.7.
Bürgschaften decken grundsätzlich Exportgeschäfte, welche als Vertragspartner ausländische Staaten, Gebietskörperschaften oder vergleichbare Institutionen haben. Die Risiken, die durch die Bürgschaften abgesichert werden, haben stets einen politischen Hintergrund. Bürgschaften sind auch auf Exportgeschäfte anwendbar, wenn ein für das Förderungsrisiko voll haftender Garant, eine der oben genannten öffentlichen Institutionen in Frage kommt.[47]
Im Gegensatz zu den Bürgschaften werden durch die Garantie Exportgeschäfte mit Vertragspartnern im Ausland gedeckt, die vom Status her insolvenzfähige, privatrechtliche Unternehmen sind. Durch Garantien werden nicht nur wirtschaftliche Risiken gedeckt, wie man es im Allgemeinen denken könnte, sondern auch politische Risiken.[48]
Bei einem Exportgeschäft treten deutlich mehr Risiken auf, als bei einem Inlandsgeschäft.[49] Allerdings werden nicht immer alle Risiken, die bei einem Exportgeschäft auftreten können, durch die Versicherung gedeckt.
Bei der Euler-Hermes Kreditversicherungs-AG wird versucht, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und anhand vorgegebener Kriterien zu bewerten. Damit versucht man sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Folgen der Risiken einzuschätzen, um entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge und zur Sicherung in die Wege zu leiten.[50]
Wirtschaftliche und politische Risiken müssen immer zusammen abgedeckt werden.
2.8.
Aufgrund politischer Ereignisse im Importland oder Maßnahmen durch den dortigen Staat entstehen diese Art von Risiken – die politischen Risiken.[51] Unter staatlichen Maßnahmen können einerseits gesetzgeberische, auch Maßnahmen durch einzelne Behörden (z.B. Zoll) aufkommen, um den Exporteur daran zu hindern, die Ware in das Land einzuführen bzw. an den Kunden auszuliefern.[52] Oder es können im Importland kriegerische Ereignisse oder Revolutionen auftreten, die den Export der Ware verhindern.[53] Daher werden alle Staaten dieser Welt regelmäßig einem Rating unterworfen, um risikoentsprechend die jeweilige Höhe der Versicherungsgebühren festzulegen. Eine weitere Bestimmung des Ratings ist das Verhindern von Exportgeschäften in politisch zweifelhafte und instabile Länder.
Weiterhin könnte es problematisch werden, wenn der Importstaat neue Einfuhrverbote, nach Inkrafttreten des Ausfuhrvertrages, jedoch vor Versand der Ware erlässt. Dies würde einen hohen Schaden anrichten, wenn der Exporteur bereits Aufwendungen zur Herstellung der Ware getätigt haben könnte.[54] In diesen meisten Fällen handelt es sich bei der Ware um Einzelanfertigungen, welche der Importeur bestellt hat. In diesem Fall würde der Weiterverkauf an andere potenzielle Kunden scheitern, wodurch ein hoher Schaden auf Seiten des Exporteurs entstehen würde.[55]
Um ein weiteres politisches Risiko zu nennen, komme ich auf das bereits erwähnte Kriegsrisiko zurück. Ereignisse in diesem Bereich machen eine Versicherung in diese Staaten schwierig und, wenn überhaupt möglich, sehr teuer für den Exporteur. Für manche Länder besteht sogar eine vollständige Deckungssperre,[56] da Enteignung, Beschlagnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Ware als Konsequenz des Exports durch den Importstaat in Betracht gezogen werden müssen.[57] Damit die Gewährleistung der Versicherung in Kraft tritt, darf dieser Fall von Risiko nicht „später als 12 Monate nach Fälligkeit“ der Forderung eintreten.[58] Eine zweite zeitliche Barriere liegt sechs Monaten nach Fälligkeit.[59] In diesem zweiten Zeitraum darf keine Zahlung der Forderung durch den Schuldner nach Ablauf des Fälligkeitsdatums vorgenommen worden sein.[60]
Maßnahmen zur Sicherung und Steuerung der Geldströme durch den Importstaat können Konvertierungs- und Transferprobleme hervorrufen. Diese devisenpolitischen Maßnahmen werden oft durch den Staat zur Beseitigung seiner Liquiditätsprobleme durchgeführt. Er erklärt sämtliche Zahlungen als landesgebunden und der Umtausch der Landeswährung in Devisen wird manchmal ganz blockiert oder, wie in den meisten dieser Fälle, nur nach ausdrücklicher Genehmigung der jeweiligen Zentralbank gestattet[61] Somit entsteht für den Exporteur das Problem, dass sein Vertragspartner die Forderung nicht an ihn direkt bzw. nicht in der vereinbarten Währung erfüllen kann. Der Importeur muss die entstandene Forderung bei einer Bank in seinem Staat hinterlegen, damit diese sie erfüllt.[62] Dabei entsteht eine neue Vertragsbeziehung. Für die Forderung muss nicht mehr der Vertragspartner, sondern die Bank aufkommen, bei welcher ersterer sie hinterlegt hat. Allerdings kann die Bank die Forderung nicht herausgeben, solange nicht die notwendigen Devisen freigegeben wurden oder durch den Exporteur gekauft oder beliehen wurde. Konvertierungs- und Transferrisiken führen somit dazu, dass der Exporteur seine Forderung nur in Teilen erhält oder dass sie überhaupt nicht erfüllt wird.[63] Daher wird in die vertragliche Ausgestaltung der Exportkreditversicherung auch die Bank des Importeurs explizit mit aufgenommen. Sie stellt in manchen Fällen sogar den Hauptverhandlungspartner des Exportversicherers dar und deren Rating stellt dann eine wesentliche Bedingung für die Exportkreditversicherung dar.
Unter einem wirtschaftlichen Risiko versteht man die Eventualität einer Zahlungsschwierigkeit seitens des Importeurs. Dies umfasst u.a. die normalen Zahlungsschwierigkeiten. Diese können ihren Ursprung in der Person des Importeurs selbst haben (z.B. schlechte Geschäftsführung) oder in der Art seines Gewerbes. Allerdings bestehen auch Zahlungsschwierigkeiten wegen höherer Gewalt.[64] Die natürlichen Ursachen, u.U. Naturkatastrophen (in Abhängigkeit des Ausmaßes), entstehen ohne menschlichen Beitrag. Sie entstehen durch die vier Elemente Wasser, Luft, Feuer und Erde. Hierbei können z.B. durch Erdbeben oder Überschwemmungen die Montage- oder Lagerhallen zerstört werden.[65]
Konjunkturentwicklungen und Entwicklungen der Gesamtwirtschaft leiten Angebots- und Nachfragerisiken ein. Daraus folgen Währungs-, Preis- und Zinsrisiken.[66] Kursverluste sind ebenfalls als störende Faktoren für Exportgeschäfte zu sehen. Vor allem sind mit dem Schuldner vereinbarte Währungen (sog. „nicht konvertible Währungen“), welche nicht vorab vom Bund angenommen wurden, nicht gedeckt.[67]
Unter wirtschaftliche Risiken fallen auch kommerzielle Risiken, bei welchen der Schuldner die exportierte Ware entweder nicht annimmt oder den Kaufpreis letzten Endes doch nicht zahlen kann. Hierbei sind die Risiken höher als bei einem Inlandgeschäft, da es im Inland einfacher ist Bonitätsinformationen bzgl. des Vertragspartners einzuholen.[68] Die großen Entfernungen und evtl. auch sprachliche Hürden erschweren im Ausland oft die Auskunftsmöglichkeiten.[69]
Eine weitere Form des wirtschaftlichen Risikos ist die klassische Insolvenz. Es handelt sich hierbei um die Insolvenz des Importeurs. Dieses Risiko tritt lediglich bei privaten ausländischen Vertragspartnern auf.[70] Der Gewährleistungsfall tritt dann ein, wenn der Umstand der Insolvenz die Forderung uneinbringlich macht.[71]
Die Zahlungseinstellung ist ein Risiko, welches der Exporteur versichern kann. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass sich die wirtschaftliche Lage so nachteilig für den Schuldner im Importstaat entwickelt hat, dass ihm unter diesen Umständen die Zahlung der Forderung nur in einem bestimmten Umfang oder überhaupt nicht möglich ist.[72]
Aus der folgenden Grafik kann entnommen werden, dass die wirtschaftlichen Risiken deutlich öfter auftreten im Verhältnis zu den politischen Risiken bzw. sie weisen i.d.R. ein höheres Versicherungsvolumen auf. Dementsprechend sind die Schäden bei Eintreten der Risiken für die Versicherungsgesellschaft hoch (hier am Beispiel der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG). Im Jahr 2011 musste die Exportkreditversicherungsgesellschaft Auszahlungen im Wert von 408,5 Mio. EUR für Schäden vornehmen. Auszahlungen für wirtschaftliche Schäden nahmen mit 388,3 Mio. EUR davon den Hauptanteil ein, während für politische Schäden lediglich 20,2 Mio. EUR ausgezahlt werden mussten.[73]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung; Daten aus: Euler Hermes Kreditversicherungs-AG; Jahresbericht 2011; S. 56
Abbildung 2: Auszahlungen für Schäden in 2011 (in %)
Eine weitere Hürde stellen auch die unterschiedlichen Rechtsordnungen in den Importländern dar. Man unterscheidet hier zwischen binnenstaatlichen und zwischenstaatlichen Länderrisiken. Bei der ersten Risikoart handelt es sich um normale Probleme bei unterschiedlichen Rechtslagen. Die zweite Art stellt allerdings größere Schwierigkeiten dar. Ein zwischenstaatliches Länderrisiko wird auch Dispositionsrisiko oder auch Nationalisierungsrisiko genannt. Hierunter versteht man staatliche Zwangseingriffe oder das Verbot ausländischer Versicherungen[74].[75] Letzteres tritt in Afrika häufig auf.
Bei vom Staat gedeckten Risiken handelt es sich um solche, die nicht mehr durch eine private Versicherungsgesellschaft getragen werden können. Darunter fallen vor allem die bereits genannten politischen Risiken. Allerdings werden auch bestimmte wirtschaftliche Risiken, wie die kommerziellen oder die Währungs-Risiken durch die staatliche Ausfuhrkreditversicherung abgesichert.[76]
Für ihre Kreditvergabe müssen sich deutsche Kreditversicherungsunternehmen grundsätzlich nach der Einstufung der Länder entsprechend der Länderrisikoklassifizierung des „OECD-Arrangement“ richten.[77] Dieses Abkommen ist für seine Teilnehmer verpflichtend bzw. für die Mitglieder der Europäischen Union sogar bindendes Recht.[78] Die Länder werden in Klassen von eins bis sieben eingeteilt. Dabei stellen die Länder mit Klasse eins ein sehr geringes Risiko und Länder mit Risikoklasse sieben ein sehr hohes Risiko dar.[79]
Die Länderrisikoklassifizierung mit der Einstufung von eins bis sieben basiert auf einem Zwei-Stufen-Verfahren. Zuerst wird durch das „Country Risk Assessment Modell“ eine quantitative Beurteilung der Länderkreditrisiken, unter Berücksichtigung dreier Faktoren erstellt: Zahlungserfahrungen der Mitglieder des „Arrangements“, sowie die finanzielle als auch die wirtschaftliche Situation des Landes. Im zweiten Schritt findet eine qualitative Beurteilung der ersten Beurteilung durch Länderrisikoexperten der OECD statt. Diese lassen sowohl politische, als auch andere, bisher nicht berücksichtigte, Risiken einfließen.[80]
2011 führte die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG ein neues und verbessertes Ratingsystem im Unternehmen ein. Zusätzlich zur klassischen Ländereinstufung werden zwei neue Indikatoren in das Länderrating miteinbezogen. Der „zyklische Risikoindikator“ (cyclical risk indicator, CRI) und der „Finanzierungsströme-Indikator“ (financing flows indicator, FFI) werden dazu genutzt um die Struktur und die aktuelle Situation verbessert in das Länderrating einfließen zu lassen. Indem man diese zwei Faktoren miteinander kombiniert, entstehen schließlich vier Hauptrisikokategorien: niedriges, mittleres, sensibles/ empfindliches und hohes Risiko.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Euler Hermes Deutschland AG: http://www.eulerhermes-aktuell.de; S. 6 (Stand 11.10.2012; 14:28)
Abbildung 3: Beispiel für Ratingtabelle bei Euler Hermes
Auf der folgenden Weltkarte ist gut erkennbar, dass derzeit Schwellen- und Entwicklungsländer ein eher schlechtes Länderrisikorating aufweisen. Ein hohes Risiko besteht vor allem in einem Großteil Afrikas, Vorderasiens und Osteuropas. Kasachstan hat z.B. Ländergrad D und gehört der Länderrisikoklasse Hohes Risiko an.
Als Länder mit einem geringen Risiko sind dagegen derzeit hauptsächlich die Industrieländer bzw. OECD-Mitglieder zu erkennen. Aber auch vereinzelte „Schwellenländer“ wie China mit Länderklasse B oder Kolumbien mit Länderkasse BB bieten ein eher geringeres Risiko für deutsche Exporteure.[81]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Euler Hermes Deutschland AG: http://www.eulerhermes-aktuell.de; S. 2
(Stand 10.12.2012; 16:11)
Abbildung 4: Länderrisikokarte Euler Hermes (Stand 26.09.2012)
Die Länderklassifizierung ist eine der Einflussfaktoren für die Berechnung des Entgeltes durch die Versicherung. Weiterhin werden bei der Entgeltberechnung das Deckungsinstrument, die Kreditlaufzeit, der Auftragswert, der Kreditbetrag und Berechnungssätze miteinbezogen.[82]
Für die unterschiedlichsten Exportgeschäfte besteht eine große Anzahl an Deckungsformen. Die Deckungsangebote der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG haben als Variable die Risiken und die Laufzeit der Kredite. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen und mittel- bis langfristigen Exportgeschäften.[83] Unter kurzfristige Exportgeschäfte fallen diejenigen Geschäfte, welche eine Kreditlaufzeit bis zu 24 Monaten haben.[84] Als mittel- bis langfristig gelten Exportgeschäfte mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.[85] Dabei erfolgt eine Untergliederung der Deckungsformen in Einzeldeckungen[86] und Sammeldeckungen[87]. Wie die Namen es bereits selbst erklären, sichern die Einzeldeckungen einzelne Exportgeschäfte gegen eine Ausfallform, während die Sammeldeckungen mehrere Exportgeschäfte eingängig absichern. Die folgenden Absicherungsformen gehören zu den wichtigsten und am meisten geforderten Exportkreditversicherungsinstrumenten.
2.9.
2.10.
Deckungsnehmer dieser Form von Bürgschaften oder Garantien sind die Hersteller der Ware, Händler, Generalunternehmer aber auch Konstruktionsbüros.[88] Das Instrument der Fabrikationsrisikodeckung greift zwischen dem Wirksamwerden des Ausfuhrvertrages und der Abnahme der Ware durch den Importeur.[89] Somit werden die Risiken, welche vor dem Versand der Ware auftreten können, gedeckt.[90] Damit dem Exporteur keine Verluste entstehen, ist er dazu berechtigt, die Fertigstellung und die Lieferung zu unterlassen, wenn Zweifel an der Zahlungssituation des Schuldners bestehen.[91] Weiterhin ist in § 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.d.R. abgedeckt, dass der Export der Ware durch Embargomaßnahmen verhindert bzw. die Produktion angehalten werden kann.
Gegenstand der Fabrikationsrisikodeckung sind die Selbstkosten der Herstellung oder der Beschaffung bis zur Höhe des Auftrages.[92]
Bei Waren, die durch die Fabrikationsrisikodeckung abgesichert werden, sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
[...]
[1] Statista: Die 20 größten Exportländer weltweit im Jahr 2011 (in Milliarden US-Dollar), http://de.statista.com (Stand 19.12.2012; 11:17)
[2] Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e.V.: Horst Köhler fordert mehr Engagement deutscher Unternehmen, http://www.afrikaverein.de (Stand 05.12.2012; 20:45)
[3] Vgl. Schilling, M. (2008) Die Instrumente der Hermes-Exportkreditversicherung, S. 2
[4] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 1
[5] Vgl. IHK; http://www.ihk-bonn.de/; (Stand 8.10.2012; 11:01)
[6] Vgl. IHK Lüneburg; http://www.ihk-lueneburg.de/; (Stand 25.10.2012; 14:28)
[7] Vgl. Matschke, M.J. / Olbrich, M. (2000) Internationale und Außenhandelsfinanzierung; S. 75
[8] Vgl. Reuter, N. (1959) Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, S.133
[9] Vgl. Reuter, N. (1959) Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, S.134
[10] Vgl. Reuter, N. (1959) Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, S.135
[11] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 6
[12] Vgl. Schilling, M. (2008) Die Instrumente der Hermes-Exportkreditversicherung, S. 4
[13] Vgl. Reuter, N. (1959) Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht, S.137
[14] Vgl. Moravcsik, A. M.: http://www.princeton.edu/~amoravcs/library/oecd.pdf, S. 178 (Stand 15.12.2012; 10:24)
[15] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme; S. 7
[16] Vgl. Matschke, M.J., Univ.-Prof. Dr./ Olbrich, M., Dipl.-Kfm. Dr. (2000) Internationale und Außenhandelsfinanzierung; S. 75
[17] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (22.02.2008) Richtlinien für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen vom 30.12.1983; Teil I Nr. 2.1 – 2.2
[18] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (22.02.2008) Richtlinien für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen vom 30.12.1983; Teil II Nr. 6.1.2
[19] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (22.02.2008) Richtlinien für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen vom 30.12.1983; Teil I Nr. 3
[20] Art 115 I GG
[21] Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012; § 3
[22] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG; Jahresbericht 2011; S. 13
[23] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG; Jahresbericht 2011; S. 12
[24] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG; Jahresbericht 2011; S. 13
[25] Vgl. Berner Union: History, http://www.berneunion.org (Stand 06.11.2012; 18:17)
[26] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 385
[27] Vgl. Schweizerische Exportkreditversicherung: http://www.serv-ch.com/ (Stand 06.11.2012; 18:23)
[28] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 386
[29] Vgl. Berner Union: Membership, http://www.berneunion.org (Stand 06.11.2012; 18:47)
[30] Vgl. Herdegen, M. (2011) Grundrisse des Rechts – Europarecht; § 1 Rdnr. 11
[31] Vgl. OECD: Histoire, http://www.oecd.org (Stand: 15.10.2012; 14:19)
[32] Vgl. Markus Fischer (1996): Die EG im Internationalen Wirtschaftsverkehr Lichtenfels, http://www.anwaltskanzlei-fischer.de (Stand: 15.10.2012: 15:48)
[33] Vgl. Anhang – OECD Mitgliedstaaten
[34] Vgl. OECD: L'Organisation Européenne de Coopération Economique, http://www.oecd.org (Stand: 15.10.2012; 14:30)
[35] Vgl. Martinius, P. (1996) Staatliche Exportkreditversicherungen und Gemeinschaftsrecht; S. 9
[36] Vgl. Euler Hermes Deutschland AG: OECD, http://www.agaportal.de (Stand 15.10.2012; 16:58)
[37] Vgl. Martinius, P. (1996) Staatliche Exportkreditversicherungen und Gemeinschaftsrecht; S. 9
[38] Siehe General Agreement on Tariffs and Trade, Annex I, ad Article XI, XII, XIII, XIV and XVIII
[39] Siehe General Agreement on Tariffs and Trade, Annex I, ad Article XI, XII, XIII, XIV and XVIII
[40] Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle: Das BAFA, http://www.bafa.de (Stand 15.11.2012; 14:23)
[41] Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren, Software und Technologie, die für zivile und militärische Zwecke verwendet werden können
[42] Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle: Aufgaben, http://www.ausfuhr-kontrolle.info (Stand 15.11.2012; 14:25)
[43] Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle: Das BAFA, http://www.bafa.de/ bafa/de/das_bafa/index.html (Stand 15.11.2012; 14:25)
[44] Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle: Aufgaben, http://www.ausfuhr-kontrolle.info (Stand 15.11.2012; 14:25)
[45] Diese Güterlisten erfassen Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien
[46] Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle: Aufgaben, http://www.ausfuhr-kontrolle.info (Stand 15.11.2012; 14:33)
[47] Vgl. Häberle, S. G., Dr. (1994) Handbuch der Außenhandelsfinanzierung; S. 782
[48] Vgl. Häberle, S. G., Dr. (1995) Einführung in die Exportfinanzierung; S. 403
[49] Vgl. Martinius, P. (1996) Staatliche Exportkreditversicherungen und Gemeinschaftsrecht; S. 14
[50] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG; Jahresabschluss- und Lagebericht 2011
[51] Vgl. Martinius, P. (1996) Staatliche Exportkreditversicherungen und Gemeinschaftsrecht; S. 15
[52] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 27
[53] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2
[54] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 27
[55] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 27
[56] Vgl. Schilling, M. (2008) Die Instrumente der Hermes-Exportkreditversicherung, S. 17
[57] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 27
[58] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1
[59] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 40
[60] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 3
[61] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 40
[62] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 2 Nr. 2
[63] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme, S. 41
[64] Vgl. Reuter, N. (1959) Studien zum internationalen Wirtschaftsrecht und Atomenergierecht; S.120
[65] Vgl. Altenähr, V./ Nguyen, T./ Romeike, F. (2008) Risikomanagement kompakt; S. 53
[66] Vgl. Altenähr, V./ Nguyen, T./ Romeike, F. (2008) Risikomanagement kompakt; S. 53
[67] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 2 Nr. 3
[68] Vgl. Martinius, P. (1996) Staatliche Exportkreditversicherungen und Gemeinschaftsrecht; S. 14
[69] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme; S. 30
[70] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme; S. 31
[71] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 3 Nr. 1
[72] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 4 Abs. 3 Nr. 5
[73] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG; Jahresbericht 2011; S. 62
[74] Hierzu gehören u.a. auch Handelsbeschränkungen oder auch Transferhemmnisse.
[75] Vgl. Altenähr, V./ Nguyen, T./ Romeike, F. (2008) Risikomanagement kompakt; S. 54
[76] Vgl. Martinius, P. (1996) Staatliche Exportkreditversicherungen und Gemeinschaftsrecht;
S. 17
[77] Vgl. Euler Hermes Deutschland AG: Länderklassifizierungen, http://www.agaportal.de (Stand 10.12.2012; 13:30)
[78] Siehe OECD (Stand 01.09.2012) Arrangement on officially supported export credits; Chapter I Nr. 3
[79] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 02.11.2012) Länderklassifizierungen
[80] Vgl. OECD: Country Risk Classification, http://www.oecd.org (Stand 10.12.2012; 13:35)
[81] Vgl. Anhang 8: Länderrating nach Euler Hermes
[82] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 03.2012) Hermesdeckungen Spezial Entgeltberechnung; S. 8
[83] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 03.2012) Hermesdeckungen Spezial Grundzüge; S. 4
[84] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 03.2012) Hermesdeckungen Spezial Grundzüge; S. 5
[85] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 03.2012) Hermesdeckungen Spezial Grundzüge; S. 6
[86] Folgende Einzeldeckungsformen werden vorgestellt: Fabrikations-, Ausfuhrrisiko-, Finanzkreditdeckungen und Projektfinanzierung
[87] Folgende Sammeldeckungsformen: APG, APG-light, revolvierende Finanzkreditdeckung
[88] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme; S. 25
[89] Vgl. Bödeker, V. (1992) Staatliche Exportkreditversicherungssysteme; S. 22
[90] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 03.2012) Hermesdeckungen Spezial Grundzüge; S. 4
[91] Vgl. Schilling, M. (2008) Die Instrumente der Hermes-Exportkreditversicherung, S. 21
[92] Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Stand 04.2011) Allgemeine Bedingungen § 2
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