Bachelorarbeit, 2011
40 Seiten, Note: 2,1
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Der Begriff der Immunität
1. Funktionelle Immunität (ratione materiae)
2. Persönliche Immunität (ratione personae)
III. Historischer Kontext
1. Vergleich aktueller und vergangener Rechtsauffassungen zu der Immunität von Staatsoberhäuptern und ehemaligen Staatsoberhäuptern
2. Die Bedeutung des Menschenrechtsschutzes im Völkerrecht
IV. Beispiele von Prozessen gegen (ehemalige) Staatsoberhäupter
1. Verfahren gegen ehemalige Staatsoberhäupter vor Gerichten des eigenen Staates
2. Verfahren vor nationalen Gerichten gegen (ehemalige) Staatsoberhäupter oder hohe Staatenvertreter von Drittstaaten
2.1. Das Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht
2.2. Die Besonderheiten des Pinochet-Prozesses
2.3. Der Internationale Haftbefehl gegen den kongolesischen Außenminister
3. Verfahren vor internationalen Gerichten
3.1. Die Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio
3.2. Die Kriegsverbrechertribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, insbesondere der Fall Slobodan Milosevic
3.3. Der Fall Demokratische Republik Kongo vs. Belgien vor dem IGH
3.4. Das Sondertribunal für Sierra Leone, insbesondere der Fall Charles Taylor
3.5. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)
3.5.1. Die Vorgeschichte, das Statut des IStGH (Römisches Statut) und die Einrichtung des IStGH im Jahre 2002
3.5.2. Der Haftbefehl gegen Omar al-Bashir
V. Zusammenfassung und Schluss
Die Arbeit untersucht die völkerrechtliche Problematik der Immunität von amtierenden und ehemaligen Staatsoberhäuptern im Spannungsfeld mit dem zunehmenden Schutz der Menschenrechte. Ziel ist es, die Veränderung der Rechtslage durch die Etablierung internationaler Strafgerichtsbarkeit sowie die Bedeutung des Weltrechtsprinzips kritisch zu beleuchten.
3.1. Die Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio
Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich für die alliierten Mächte die Frage, nach welcher Methode sie die Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen können. Der amerikanische Richter Robert H. Jackson sagte, dass „kein Vertrag, kein Beispiel oder Gewohnheit existiere, nach welcher Methode Recht gesprochen werden könne.“ Daraufhin einigten sich die vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, die Vereinigten Staaten, die Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich, in London auf ein gemeinsames Konzept. Dieses sogenannte Londoner Statut bestimmte die Zuständigkeit eines internationalen Tribunals zur Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher. In den Nürnberger-Prozessen wurden erstmals Personen und ein ehemaliges Staatsoberhaupt auf Grundlage international anerkannter Straftatbestände verfolgt, während es - wie eingangs dargestellt - nach dem Ersten Weltkrieg den Siegermächten nicht gelungen war, den ehemaligen deutschen Kaiser Wilhelm II. vor ein internationales Gericht zu stellen.
Die Straftatbestände, mit denen sich das Gericht befasst, wurden in Artikel 6 des Statuts aufgelistet und kurz definiert. Diese sind Verbrechen gegen den Frieden (Artikel 6a), Kriegsverbrechen (Artikel 6b) sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 6c). Zur Immunität von Staatsoberhäuptern und hohen Regierungsmitgliedern geht aus Artikel 7 des Statutes eine eindeutige Haltung hervor:
„Die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter in einer Regierungsabteilung, soll weder als Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten.“
I. Einleitung: Einführung in die Thematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staatsoberhäuptern und Darstellung der Forschungsfragen.
II. Der Begriff der Immunität: Definition der funktionellen und persönlichen Immunität als Schutz vor fremder Strafverfolgung.
III. Historischer Kontext: Analyse der Wandlung von einer absoluten Immunität hin zur Berücksichtigung des Menschenrechtsschutzes im Völkerrecht.
IV. Beispiele von Prozessen gegen (ehemalige) Staatsoberhäupter: Detaillierte Untersuchung nationaler und internationaler Verfahren, darunter der Pinochet-Fall und die Arbeit des IStGH.
V. Zusammenfassung und Schluss: Synthese der Ergebnisse zur abnehmenden Immunität bei schweren völkerrechtlichen Verbrechen.
Völkerrecht, Immunität, Staatsoberhäupter, Menschenrechte, Weltrechtsprinzip, Internationaler Strafgerichtshof, Kriegsverbrechen, Pinochet-Prozess, IGH, Souveränität, Straftatbestände, Menschenwürde, Nürnberger Prozesse, Straffreiheit, Verantwortlichkeit.
Die Arbeit analysiert, ob und inwieweit die traditionelle völkerrechtliche Immunität von (ehemaligen) Staatsoberhäuptern durch das Erfordernis des Menschenrechtsschutzes und der strafrechtlichen Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen eingeschränkt werden kann.
Die zentralen Felder umfassen die Unterscheidung von funktioneller und persönlicher Immunität, die historische Entwicklung der Staatenpraxis und die Rolle internationaler Tribunale bei der Durchsetzung des Völkerstrafrechts.
Das Ziel ist die Beantwortung der Forschungsfrage, ob der Menschenrechtsschutz bei Kollision mit der Immunität von Staatsoberhäuptern Vorrang haben sollte und welche rechtlichen Entwicklungen dies in den letzten Jahrzehnten belegen.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Völkerrechtsverträgen, Gerichtsurteilen (national und international) sowie eine vergleichende Literaturstudie zu historischen und aktuellen Rechtsauffassungen.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Begriffsbestimmung, den historischen Kontext der Rechtslehre und eine umfangreiche Fallstudienanalyse von Prozessen gegen Staatsoberhäupter auf nationaler und internationaler Ebene.
Die Arbeit wird primär durch Begriffe wie Völkerrecht, Immunität, Menschenrechte, Weltrechtsprinzip und Internationale Strafgerichtsbarkeit charakterisiert.
Der Fall Pinochet wird als bahnbrechendes Beispiel für die Durchbrechung der Immunität eines ehemaligen Staatsoberhauptes durch nationale Gerichte auf Basis des Weltrechtsprinzips gewertet.
Der IStGH dient als ständige Instanz, die durch das Römische Statut explizit festlegt, dass die amtliche Stellung einer Person sie nicht vor strafrechtlicher Verfolgung bei Völkerrechtsverbrechen schützt.
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