Masterarbeit, 2014
78 Seiten, Note: 1,3
A. Einführung
I. Hintergrund und Problemstellung
II. Vorgehensweise
B. Funktionsweise des Streaming im Internet
I. Unterschied zwischen Filesharing, Download und Streaming
II. Technischer Ablauf des Streaming
III. Verschiedene Streaming-Arten
1. Live-Streaming
2. On-Demand-Streaming
a) Progressive Download
b) True-Streaming
C. Rechtmäßigkeit des Streaming aus urheberrechtlicher Sicht
I. Verhältnis zwischen Streaming und Urheberrecht
1. Audio- und Videodateien
2. Betroffene Rechte des Werkverwerters beim Streaming
a) Senderecht, § 20 UrhG
b) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
c) Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
II. Problematik der Vervielfältigung beim Streaming
1. Eingriff in das Vervielfältigungsrecht – Zwischenspeicherungen als körperliche Vervielfältigungen
2. Urheberrechtlicher Schutz der zwischengespeicherten Daten
III. Zwischenergebnis
D. Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Vervielfältigungen beim Streaming
I. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
1. Anwendung von § 53 I UrhG beim Streaming
2. Nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
a) Rechtswidrigkeit der Vorlage
b) Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit
II. Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhG
1. Vorübergehende und flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen
2. Bestandteil eines technischen Verfahrens
3. Rechtmäßige Nutzung
4. Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
III. Zwischenergebnis
E. Die Redtube-Abmahnaffäre
I. Urheberrechtliche Problematiken im Fall Redtube
1. Urheberschutz für pornographische Inhalte
2. Untersuchung einer Urheberrechtsverletzung beim Streaming auf Redtube
II. Die Rolle des Landgerichts Köln im Fall Redtube
1. Fehleinschätzung des Landgerichts Köln
2. Beschluss des Landgerichts Köln zur rechtlichen Einordnung des Streaming
3. Beurteilung der Entscheidungen und der Arbeitsweise des Landgerichts Köln
III. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Fall Redtube und zum Streaming
1. Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Hannover
2. Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu flüchtigen Kopien von Webseiten im Cache
F. Fazit und Ausblick
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit von Streaming-Diensten im Internet aus der Perspektive des Urheberrechts, mit besonderem Fokus auf der Haftung des Endnutzers und der technischen Notwendigkeit der Zwischenspeicherung (Caching) im Browser.
1. Eingriff in das Vervielfältigungsrecht – Zwischenspeicherungen als körperliche Vervielfältigungen
Beim Streaming betrachtet der Nutzer den Stream auf seinem Endgerät, meist auf dem Bildschirm seines Computers. Das reine Anschauen hängt allerdings nicht mit dem Vervielfältigungsrecht zusammen, denn die Wiedergabe auf einem Bildschirm ist ein rezeptiver Genuss des Werkes und stellt keine körperliche Festlegung dar, die für einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht Voraussetzung ist. Es erfolgt lediglich eine unkörperliche Wiedergabe des in digitaler Form existierenden Werkes. Daher ist das Ansehen des Streams durch den Nutzer keine relevante urheberrechtliche Verwertungshandlung.
Dennoch laufen beim Streaming technische Abläufe ab, die über das bloße Betrachten des Streams hinausgehen und für die Frage nach der Vervielfältigung des geschützten Werkes von Bedeutung sind. Die Rede ist von den beim Streaming stattfindenden Zwischenspeicherungen der Medieninhalte. Das Streaming verursacht Zwischenspeicherungen der Daten auf der Festplatte des Rechners oder im Arbeitsspeicher bzw. im Browser-Cache. Fraglich ist, ob diese beim Streaming entstehenden Zwischenspeicherungen eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen.
Eine Vervielfältigung ist eine körperliche Festlegung des geschützten Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Um von einer Vervielfältigung sprechen zu können, muss es sich bei den im Rahmen des Streaming entstehenden Zwischenspeicherungen der Daten um eine körperliche Festlegung des geschützten Werkes handeln. Diese erscheint zunächst fragwürdig, denn eine Vervielfältigung beim Streaming ist in erster Linie nicht so offensichtlich, wie z.B. beim Vervielfältigen eines Buches oder einer DVD, bei der man ein sichtbares Zweitexemplar erhält. Es ist jedoch bei der Vervielfältigung unerheblich, auf was für einem Werkträger sich das Werk bzw. beim Streaming die Daten befinden. Im Falle des Streaming sind die vom Server empfangenen, zwischengespeicherten und so gut wie unsichtbaren Daten auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher des Rechners bzw. im Browser-Cache vorhanden, welche somit als Werkträger fungieren. Die Daten des Streams werden dort folglich durch die Zwischenspeicherungen körperlich festgelegt.
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet den Anstieg von Streaming-Angeboten und führt in die zentrale Fragestellung ein, ob die Nutzung solcher Dienste durch den Endnutzer eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
B. Funktionsweise des Streaming im Internet: Dieses Kapitel erläutert die technischen Grundlagen des Streamings, grenzt es von Downloads und Filesharing ab und unterscheidet zwischen Live- und On-Demand-Streaming.
C. Rechtmäßigkeit des Streaming aus urheberrechtlicher Sicht: Es wird analysiert, inwiefern Streaming-Vorgänge Urheberrechte berühren, insbesondere das Vervielfältigungsrecht durch die beim Streaming notwendigen Zwischenspeicherungen.
D. Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Vervielfältigungen beim Streaming: Dieses Kapitel prüft, ob die durch Streaming entstehenden Datenfixierungen durch die Privatkopieschranke (§ 53 UrhG) oder vorübergehende Vervielfältigungen (§ 44a UrhG) gerechtfertigt sind.
E. Die Redtube-Abmahnaffäre: Anhand dieses konkreten Fallbeispiels wird die umstrittene Praxis der Nutzerabmahnung, die Rolle des Landgerichts Köln und die aktuelle Rechtsprechung analysiert.
F. Fazit und Ausblick: Die Arbeit fasst die Erkenntnisse zusammen und unterstreicht die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung zur Rechtssicherheit für Endnutzer.
Streaming, Urheberrecht, Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG, § 53 UrhG, § 44a UrhG, Redtube, Abmahnaffäre, Zwischenspeicherung, Caching, Endnutzer, rezeptiver Werkgenuss, Rechtmäßigkeit, EuGH, Schrankenbestimmungen
Die Arbeit untersucht die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Streaming-Diensten im Internet aus der Sicht des Endnutzers und bewertet, ob dabei unerlaubte Vervielfältigungshandlungen begangen werden.
Die Schwerpunkte liegen auf der technischen Abgrenzung von Streaming zu anderen digitalen Nutzungsmethoden, der rechtlichen Einordnung temporärer Zwischenspeicherungen im Browser-Cache sowie der Anwendung von urheberrechtlichen Schrankenregelungen.
Das primäre Ziel ist es zu klären, ob ein Internetnutzer beim reinen Anschauen (Streaming) von Video- oder Musikinhalten eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 16 UrhG begeht.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf einer umfassenden Auswertung der Fachliteratur, der nationalen Gesetzeslage sowie relevanter Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Europäischen Gerichtshofs basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in eine technische Beschreibung des Streamings, die urheberrechtliche Einordnung der dabei auftretenden Vervielfältigungen, die Prüfung von Schrankenbestimmungen und eine kritische Analyse des Fallbeispiels "Redtube".
Streaming, Urheberrecht, Vervielfältigungsrecht, § 53 UrhG, § 44a UrhG, Caching, Redtube-Abmahnaffäre und rezeptiver Werkgenuss.
Der Autor kritisiert die Arbeitsweise des Landgerichts Köln scharf, insbesondere die leichtfertige Genehmigung von Auskunftsanträgen durch nicht auf Urheberrecht spezialisierte Kammern, die schließlich zu einer massenhaften, unrechtmäßigen Abmahnwelle führte.
Der Autor argumentiert, dass § 44a Nr. 2 UrhG auf den rezeptiven Werkgenuss abstellt. Da der Nutzer beim Streaming keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung schafft, kann die Nutzung – auch bei rechtswidrigen Quellen – als rechtlich gedeckt angesehen werden.
Das Urteil des EuGH, wonach Bildschirm- und Cachekopien beim Browsen keine Urheberrechte verletzen, wird vom Autor als starkes Indiz für die Rechtmäßigkeit des Streamings herangezogen, da die technischen Prozesse des Streamings mit denen des Browsings weitgehend identisch sind.
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