Bachelorarbeit, 2014
49 Seiten, Note: 1,7
1 Einleitung
2 Was ist Jugendkriminalität?
2.1 Der Begriff „Jugendlicher“
2.2 Kriminalität – Was versteht man darunter?
2.3 Jugendstrafrecht – Ein Sonderfall!
3 Theorien, Ansätze und Faktoren zur Entstehung von Jugendkriminalität
3.1 Theoretische Ursachenforschung
3.1.1 Die Anomietheorie nach Merton
3.1.2 Lerntheoretischer Ansatz
3.1.3 Kontrolltheoretischer Ansatz
3.1.4 Labeling Ansatz
3.1.5 Das Teufelskreis-Modell nach Quensel
3.2 Jugendkriminalität: Episodencharakter oder dauerhafte Delinquenz
3.3 Risikofaktoren für dauerhaftes Abgleiten in die Kriminalität
3.3.1 Einflussfaktor: Familie und Erziehung
3.3.2 Multiproblem-Milieu
3.3.3 Kindesmisshandlung
3.3.4 Die Peergroup
3.3.5 Medien
4 Polizeiliche Jugendarbeit
4.1 Jugendsachbearbeitung
4.2 Jugendkontaktarbeit
4.2.1 Prävention
4.2.2 Kooperation
4.2.2.1 Kooperationspartner
4.2.2.2 Zusammenarbeit mit der Polizei
4.2.3 Intervention
5 Projekte gegen Jugendkriminalität
5.1 Landesprojekt „Kurve kriegen“
5.2 Projekt „Gefährderansprache“ in Gelsenkirchen
5.3 Die Gefährderansprache
5.4 Die U-21 Datei
5.5 Gliederung des Projekts
5.6 Die Ergebnisse des Projektes „Gefährderansprachen“
6 Fazit
7 Quellenverzeichnis
7.1 Lehrbücher / Fachzeitschriften
7.2 Internetquellen
Im Verlauf meiner beruflichen Laufbahn konnte ich mehrfach die Entwicklung straffällig gewordener Kinder und Jugendlicher beobachten. Die meisten von ihnen wurden hierbei lediglich einmalig straffällig. Dennoch gab es Fälle, bei denen die Kinder und Jugendlichen eine regelrechte „Kriminelle Karriere“ begannen. Hierbei kannte man nach kürzester Zeit den betreffenden Personenkreis jugendlicher Straftäter in seinem Bezirk
Des Weiteren hatte ich die Möglichkeit in einem Projekt zur Bekämpfung der Jugendkriminalität zu arbeiten. Hierbei stellte ich fest, dass der Anteil der Jugendkriminalität sich nicht nur auf einen kleinen Deliktsbereich beschränkt, sondern breit gefächert ist. Daraus lässt sich schließen, dass die Polizei recht häufig in Situationen gerät, an denen Kinder und Jugendliche beteiligt sind.
Aus diesem Grund möchte ich in dieser Arbeit auf die polizeilichen Bekämpfungsmöglichkeiten der Jugendkriminalität eingehen. Zu Beginn werde ich hierzu die Ursachen für die Entstehung der Jugendkriminalität beleuchten und Erklärungen sowie Lösungsansätze hierfür finden. Da ich im Zusammenhang mit meiner Arbeit häufig das direkte Umfeld (Wohnung / Familie / Freunde) eines straffällig gewordenen Kindes oder Jugendlichen kennengelernt habe, stellt sich mir die Frage ob und wie weit die kriminelle Verhaltensweise einer solchen Person durch das direkte Umfeld beeinflusst wird. Ist es möglich, dass die Ursache für kriminelles Verhalten dort gesucht werden könnte? Daher werde ich versuchen zu erläutern wie sich kriminelle Verhaltensweisen bilden und wie diese gegebenenfalls zum positiven, als auch zum negativen hin beeinflusst werden können.
Da wir hier noch von relativ jungen Menschen sprechen, bin ich der Überzeugung, dass sich diese in ihrem Verhalten noch stark beeinflussen lassen, sofern die Ursachen für ein solches kriminelles Verhalten und deren Lösungsansätze bekannt sind. Dies ist meines Erachtens ein wichtiger Teil der polizeilichen Jugendkriminalitätsbekämpfung.
Der Begriff „Jugendkriminalität“ rückt in der heutigen Zeit, insbesondere durch die Medien, in den Fokus de Öffentlichkeit. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die am 12. September 2009, in einer S-Bahn Station, in München verübte Tat, bei der ein 50-jähriger Mann von Jugendlichen zusammengeschlagen wurde und infolge dessen verstarb.1
Um jedoch nun zu verdeutlichen, worum es sich bei dem Begriff „Jugendkriminalität“ tatsächlich handelt, ist es erforderlich diesen näher zu beleuchten. Im Folgenden werde ich daher zunächst die Worte „Jugend“ und „Kriminalität“ im Einzelnen erläutern. In diesem Zusammenhang kommt es mir darauf an herauszustellen, wer Jugendliche sind und welchen Entwicklungsprozessen sie unterliegen. In diesem Zusammenhang ist es nun entscheidend zu wissen was genau unter Kriminalität zu verstehen ist und in welchem Zusammenhang sie zu den Jugendlichen steht. Zur Erläuterung, werde ich hierbei auf den strafrechtlichen, soziologischen und kriminologischen Kriminalitätsbegriff eingehen. Abschließend gehe ich auf Sanktionsmöglichkeiten, nach dem Jugendstrafrecht, bei strafbar gewordenen Jugendlichen ein.
Die „Jugend“ ist die eigenständige Lebensphase, welche auf das Erwachsenenleben vorbereitet. Dies bedeutet, dass die Jugend der Übergang zwischen Kindheit und Erwachsensein darstellt.2 Bei dem Begriff Jugend kommt es nicht nur auf ein Lebensalter an, sondern auch auf die Umschreibung einer Lebensphase, die auch von sozialen Bedingungen abhängt.3 Vergleicht man das Mittelalter mit unserer heutigen Zeit, so ging für die meisten Menschen die Kindheit direkt ins Erwachsenenalter über. Eine Jugendphase gab es nicht. Somit stellt sich die Jugendphase nicht als etwas absolut Gegeben oder von sozialen Entwicklungen Unabhängiges dar.4 Anfang und Ende der Lebensphase Jugend kann nicht genau festgelegt werden, da es an eindeutigen Markierungspunkten fehlt, die den genauen Eintritt bzw. Austritt ins Jugend- oder Erwachsenenalter signalisiert.5
Der Gesetzgeber hat jedoch in §1 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Alterseingrenzung geschaffen. Die Zielgruppe, auf die das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung findet wurde hierbei in Altersgruppen unterteilt. Die erste Gruppe stellt die der Jugendlichen dar. Diese umfasst alle Personen die mindestens 14 Jahre alt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zweite Altersgruppe stellt die der Heranwachsenden dar. Als Heranwachsender gilt wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, bis einschließlich dem 20. Lebensjahr.6 Dies lässt den Rückschluss zu, dass Personen ab dem 21. Lebensjahr als Erwachsene zu bezeichnen sind. Andersherum gilt als Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierzu hat auch das Strafgesetzbuch (StGB) eine Altersbestimmung zum „Kind“ geschaffen. Im § 19 StGB wird als Kind angesehen, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.7
Eine weitere Alterseingrenzung lässt sich in §7 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) des achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Hier werden die Altersgruppen ebenso eingeordnet wie bereits zuvor in §1 des Jugendgerichtgesetzes (JGG) beschrieben. Jedoch besteht hier ein wesentlicher Unterschied. Nach dem JGG wird eine Person ab dem 21. Lebensjahr als „Erwachsener“ bezeichnet. Im KJHG gilt man bis zum 27. Lebensjahr allgemein als „junger Mensch“, während man in der Phase vom 18. bis zum 27. Lebensjahr als „junger Volljähriger“ bezeichnet wird. Das KJHG fasst die Altersgrenzen weiter, da es den Jugendlichen ab dem 21. Lebensjahr weiterhin soziale Hilfsangebote, zur Entwicklung seiner Persönlichkeit und einer eigenverantwortlichen Lebensführung, zur Verfügung stellen will. will
Zusammenfassend stelle ich fest, dass als Jugendlicher gilt, wer mindestens 14 Jahre alt ist oder das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wobei hier das Jugendstrafrecht nur bis zum 21. Lebensjahr und das KJHG sogar bis zum 27. Lebensjahr Anwendung findet.
Welchen Entwicklungsprozessen unterliegen Jugendliche in der Übergangsphase vom Kindes- zum Erwachsenenalter? Während ein Kind noch überwiegend von den Erziehenden und deren Verhaltensstilen abhängig ist, beginnt für Jugendliche eine Zeit des Übergangs mit mehr Eigenständigkeit. Die Umwelt stellt an sie neue Erwartungshaltungen, die evtl. mit den eigenen nicht oder nicht mehr übereinstimmen. Der Umgang mit diesem Konflikt muss durch sie noch erlernt werden.8 Der jugendliche befindet sich in dieser Zeit in einer Phase des Ausprobierens um Grenzen (Toleranz) zu testen. Da die Wünsche der Umwelt nicht unbedingt mit denen des Jugendlichen übereinstimmen, entstehen unweigerlich Konfliktsituationen. Diese können bis hin zur Straffälligkeit eines Jugendlichen führen. In der Regel hat diese Straffälligkeit bei Jugendlichen, in dieser Lebensphase nur Episodencharakter und wird als „normal“ eingestuft, da sich dieses Verhalten, bei der Mehrheit der Jugendlichen, gegen Ende dieser Phase wieder einstellt.9
Kriminalität umfasst, aus juristischer Sicht, im Allgemeinen alle Handlungen mit strafrechtlichen Folgen.10 Strafrechtlich gesehen ist eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch „ (…) eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht“. 11 Da eine solch kurze Beschreibung, zu Feststellung einer Strafbarkeit, nicht ausreichend ist, wird im Strafrecht der Begriff der Straftat noch weiter unterteilt. Die Begehung einer Straftat somit liegt vor, wenn ein Mensch durch eine Handlung (Tun/Unterlassen) den Tatbestand (Tatbestandsmäßigkeit) eines Gesetzes erfüllt hat, seine Handlung rechtswidrig (Rechtswidrigkeit) war und er schuldhaft (Schuld) gehandelt hat.12 Gerade diese Unterteilung verdeutlicht einen nicht unwichtigen Aspekt der Strafbarkeit in Bezug auf Kinder. Gem. §19 StGB können Personen unter 14 Jahren nicht schuldhaft handeln. Wie bereits zuvor beschrieben sind Personen unter 14 Jahren, nach dem JGG, als Kinder einzuordnen. Dies bedeutet, dass Kinder sich im juristischen Sinne nicht strafbar machen können. Dennoch werde ich im weiteren Verlauf dieser Arbeit darauf eingehen wie mit Kindern, die gesetzeswidrige Handlungen verwirklichen, verfahren wird.
„ Soziologisch kann man Kriminalität über den strafrechtlich relevanten Rahmen hinaus, auf „abweichendes Verhalten“ insgesamt, erweitern.“[13] Geht man also davon aus, dass es Normen gibt, gibt es ebenso Normabweichungen. Hierbei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: zum einen die, die vom Strafgesetz her als kriminell bezeichnet werden, wie beispielsweise Körperverletzung oder Diebstahl. Zum anderen gibt es Normabweichungen, die nicht unbedingt gesellschaftlich erwünscht sind, aber trotzdem akzeptiert und vor allem nicht geahndet werden. Hierunter fallen zum Beispiel Verwahrlosung, Obdachlosigkeit oder Verhaltensstörungen.14
Die Begriffsbestimmung von „abweichendem Verhalten“ ist hier nicht so einfach festzulegen. In diesem Zusammenhang kann sich die „Abweichung“ auf das rechtlich abweichende (delinquente, kriminelle) Verhalten beziehen. Des Weiteren kann ein Bezug zur Verletzung, Enttäuschung oder nicht Erfüllung normativer Erwartungen einzelner Personen geschaffen werden. Hierunter können zum Beispiel Ruhestörungen oder das „Schulschwänzen „sein.
Aus kriminologischer Sicht muss der Begriff „Kriminalität“ ebenfalls weiter gefasst werden, als aus der juristischen Sichtweise. Weshalb dies hier so ist, zeigt uns ein Blick in die Aufgabenfelder der Kriminologie. „ Die Kriminologie hat zum Ziel den Umfang der Kriminalität zu ermitteln und Erfahrungen über Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität, über Täter und Opfer sowie über die Kontrolle der sozialen Auffälligkeiten einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten für Straftäter und der Wirkung der Strafe zu sammeln.“[15] Da die Kriminologie nun viele verschiedene Aspekte (Wandel der Gesellschaft, Ursachen, Prozesse) betrachten muss, kann nicht nur das strafbare Handeln an sich betrachtet werden. Vielmehr findet eine Verzahnung zwischen juristischer Sichtweise auf die „Kriminalität“ und der soziologischen und kriminalistischen Betrachtung von „abweichendem Verhalten“ statt.
Im Ergebnis lässt sich also die Kriminalität nicht allein auf strafbare Handlungen reduzieren. Es stellt vielmehr ein von der Norm abweichendes Verhalten dar. Dieses wird auch als Devianz bzw. Dissozialität bezeichnet.16 Der Begriff der „Dissozialität“ bezieht sich eher auf einen grundlegenden Zustand eines Kindes oder Jugendlichen und beschreibt ein längerfristiges Abweichen von der Norm.17 Somit werden durch den erweiterten Begriff der Kriminalität („abweichendes Verhalten“) auch Kinder und Jugendliche erfasst die über eine längere Zeit wiederholt Straftaten begehen. Bei diesen Jugendlichen spricht man auch von Mehrfachtatverdächtigen oder Intensivtätern. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden Jugendliche als Mehrfachtatverdächtige ausgewiesen, wenn sie innerhalb eines Berichtsjahres mit 5 oder mehr Straftaten erfasst werden.18 Eine landesweit einheitliche Definition für den Begriff Mehrfachtatverdächtige gibt es allerding nicht.19 Auf Grundlage verschiedener Definitionen und Erfassungsgrundlagen bietet sich nach ach Hans-Dieter Schwind folgender Kompromissvorschlag an: „Intensivtäter sind solche Mehrfachtäter, die in den zurückliegenden drei Jahren, im Zusammenhang mit mindestens 20 (auch) verschiedenartigen mit Strafe bedrohten Handlungen, bei denen es sich nicht nur um Antragsdelikte handelt, polizeilich in Erscheinung getreten, bzw. (für die PKS) registriert worden sind.“[20] Das Landeprojekt „Kurve kriegen“ (siehe Punkt 5.1) zählt Kinder und Jugendliche (von 8 bis 15 Jahren) zu den Mehrfachtatverdächtigen, wenn sie mindestens eine rechtswidrige Gewalttat oder drei schwere Eigentumsdelikte begangen haben.21 Das Projekt „Gefährderansprachen“ (siehe Punkt 5.2), der Gelsenkirchener Behörde, definiert Mehrfachtatverdächtige als Personen, die dreimal oder häufiger polizeilich in Erscheinung getreten sind.22 Während die Definition der PKS für eine einheitliche statistische Erfassung unerlässlich ist, sind die verschiedenen Definitionen notwendig um die Zielgruppen verschiedener Projekte flexibel festlegen zu können.
Jugendliche begehen Straftaten. Nicht immer ist ihnen dies auch bewusst. Ein ganz typisches Beispiel unter den Jugendlichen ist das sogenannte „Abziehen“. Hierbei wird einer anderen Person mit Gewalt oder unter Drohung mit Gewalt eine Sache entwendet (z. Bsp. Mobiltelefon). Hierbei handelt es sich um einen Raub gem. §249 StGB, also sogar um ein Verbrechen. Des Weiteren sind zu den jugendtypischen Straftaten die Körperverletzung (§223 StGB), der Diebstahl (§242 StGB) sowie die Sachbeschädigung (§303 StGB) zu zählen.23 Da es jedoch keine eigenen Straftatbestände für Jugendliche gibt, gelten die allgemeinen Tatbestände des StGB für Jugendliche als auch Erwachsene gleichermaßen.24 Dennoch werden von jugendlichen begangenen Straftaten, als Jugendkriminalität klassifiziert. Der entscheidenden Punkt ist hier das Alter des Täters.25 Jugendkriminalität umfasst somit alle strafbaren Handlungen (im Sinne des § 12 StGB), die von einer Person unter 21 Jahren verübt werden.26 Doch wo besteht jetzt der Unterschied zur allgemeinen Kriminalität? Dieser findet sich ausschließlich im Verfahrensrecht. Dies richtet sich bei Jugendlichen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).27 28 Hiernach haben Jugendliche für die Begehung von Straftaten andere Konsequenzen, als ein Erwachsener zu erwarten.
Das Jugendgerichtsgesetz benennt als Zielgruppe Jugendliche und Heranwachsende die Straften begehen. Dies bedeutet auch, dass das JGG bei Kindern (unter 14 Jahren) und bei Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet. Das StGB beschreibt hierzu in §19, dass Kinder bzw. Personen die noch nicht 14 Jahre alt sind, als schuldunfähig gelten und somit keiner Straftat schuldig werden können.
Welchen Sinn hat eine gesonderte Verfahrensweise bei jugendlichen Straftätern? Junge Täter befinden sich zum Zeitpunkt der Tat in einem kritischen Übergangsstadium zwischen Kindheit und dem Erwachsenenalter. Die geistige Reife ist von Täter zu Täter unterschiedlich stark ausgeprägt. Viele können die Folgen ihrer Handlungen nicht erfassen oder abschätzen. Das Unrechtsbewusstsein ist meist nicht oder nur ansatzweise vorhanden.29 § 3 des Jugendgerichtsgesetzes besagt, dass ein Jugendlicher nur strafrechtlich verantwortlich ist, wenn er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.30 Ist diese Verstandesreife bei dem betreffenden Jugendlichen nicht feststellbar wäre dies ein Schuldausschließungsgrund (zusätzlich zu den in den §§ 19, 20, 21 StGB genannten).31
Der zuständige Richter kann in diesem Falle nur Erziehungsmaßnahmen / Erziehungshilfen des Familiengerichts anordnen.32 Hierzu zählen unter anderem die Bestellung eines Ergänzungspflegers, der den Jugendlichen in Angelegenheiten betreut, bei denen die Eltern verhindert sind (§1909 BGB) oder z. Bsp. die teilweise oder vollständige familiengerichtliche Entziehung des Sorgerechts, bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern(§§ 1666, 1666a BGB).33
Stellt der Richter jedoch die Verantwortlichkeit des Jugendlichen fest stehen ihm andere Möglichkeiten/Maßnahmen der Erziehung zu Verfügung. Diese werden im Abschnitt 2, in den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes aufgeführt. Grundsätzlich soll einem Jugendlichen das Unrecht der seiner Tat eindringlich vorgehalten werden. Dies geschieht z. Bsp. durch eine Verwarnung gem. §14 JGG.34 Weitere erzieherische Maßnahmen sind u.a. die Auferlegung von Arbeitsleistungen, die Verpflichtung an sozialen Trainings teilzunehmen oder Weisungen zu befolgen die sich auf den Aufenthaltsort beziehen.35 Neben diesen eher milden Maßnahmen steht dem Gericht zusätzlich die Möglichkeit offen Jugendarrest zu verhängen. Dieser kann zwischen 2 Tagen und maximal 4 Wochen festgesetzt werden.36
Als letztes Mittel bleit dem Richter die Verhängung einer Jugendstrafe in Form des Freiheitsentzuges. Diese soll jedoch nur angewandt werden, wenn „ wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“[37] Die Dauer kann 6 Monate bis maximal 5 Jahre betragen. Bei Verbrechenstatbeständen, die eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird, gilt bei Jugendlichen das Höchstmaß von maximal 10 Jahren.38 Diese Aufzählung soll nur einen kleinen Überblick verschaffen, da eine vollständige Auflistung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Wie eben ersichtlich wurde gilt im Jugendstrafrecht der Grundsatz: „ Erziehung vor Strafe“. Diese Maßnahmen sollen unter erzieherischen Aspekten einer weiteren Straffälligkeit entgegenwirken, statt den Täter für sein handeln „nur“ zu bestrafen. In diesem Rahmen möchte ich noch kurz auf das „Diversionsverfahren“ eingehen.
Da gerade im Jugendstrafrecht der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht, kann der Richter das Verfahren gegen den jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten, im Rahmen des Diversionsverfahren, nach den §§ 45, 47 JGG einstellen. Die Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen einer Tat die sich im Bereich der leichten, bzw. an der Grenze zur mittleren Kriminalität befindet.39 Hierzu zählen u. a. folgende Straftaten: die Beleidigung (§ 185 StGB), leichte Fälle der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) oder das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB).40
Eine weitere Voraussetzung ist, „ dass die oder der der Beschuldigte erstmalig strafrechtlich auffällig wird oder im Falle einer weiteren Straftat ein Delikt in Betracht steht, das entweder im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut oder auf die Art der Tatbegehung mit der ersten Straftat nicht vergleichbar ist oder in erheblichem zeitlichen Abstand zu der ersten Tat steht oder mehrere Straftaten geringerer Bedeutung oder mit geringem Schaden den Tatvorwurf bilden.“[41] Das Diversionsverfahren verfolgt dabei drei Ziele. Das erste ist darauf gerichtet den Beschuldigten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht so stark zu belasten. Weiterhin soll durch eine zu frühe Verurteilung eine Etikettierung (siehe 3.1.4) vermieden werden. Das letzte Ziel ist eher pragmatischer Natur und soll eine Entlastung der Strafjustiz bewirken.42
Das es eine Vielzahl von verschiedenen Theorien gibt die sich mit der Thematik der Jugendkriminalität beschäftigen, sollen hier diejenigen herausgearbeitet werden, die die Zusammenhänge zwischen Ursache und Ergebnis am besten verstehen lassen.
Bei der Erklärung sozialer Phänomene stellt sich zunächst die Frage woraus eine wissenschaftliche Erklärung eigentlich besteht. Der Kern jeder wissenschaftlichen Aussage ist immer eine „Theorie“.43 Ziel ist es diese Theorie anhand der Realität zu beweisen oder zu widerlegen. „ Diese Theorien sind immer nur Modell und keine Abbildung der Wirklichkeit und insofern auch immer Vereinfachungen und Abstraktionen.“ 44 Aus diesem Grunde müssen Theorien immer mit neuesten Erkenntnissen auf ihre Realitätskonformität geprüft werden . 45
Die Anomietheorie ist eine der bekanntesten Theorien zu Erklärung „abweichenden Verhaltens“ und ist in der Kriminologie weit verbreitet. Der Franzose Emile Durkheim (1858-1917) befasste sich als erster mit abweichendem Verhalten.46 Er formte mit seinen Werken „Die Regeln der soziologischen Methode“ (1895) und „Selbstmord“ (1897), den Begriff der „Anomie“. Sein Text gilt auch als Urtext der Anomietheorie.47 Die Anomie (Regel-/Normlosigkeit) beschreibt: „…den Zustand mangelnder sozialer Regelung gesellschaftlicher Missstände, bestimmt durch zu hohe Arbeitsteilung und Konjunkturphasen.“48 Seiner Meinung nach, kann eine Gesellschaft nur funktionieren wenn soziale Regeln beachtet und eingehalten werden. „Nach Durkheim steigt der Erwartungshorizont mit Ansteigenden der wirtschaftlichen Konjunkturphasen. Im Fall der Regression kann der Erwartungshorizont nicht mehr so leicht gesenkt werden. Weiter führt die hohe Arbeitsteilung in den Gesellschaften zu einer Verringerung von engen und kontinuierlichen Interaktionen der Menschen. In Folge dessen werden gesellschaftlich notwendige Regeln nicht gemeinsam getragen und es kommt zu einer Deregulierung des moralischen Normsystems und somit zur Kriminalität.“[49]
Robert King Merton (1910-2003) nahm an, dass der Ausgangspunkt der Anomie der soziale Druck sei. Seiner Meinung nach entsteht die Anomie, auf Grund des entscheidenden Unterschieds zwischen kulturell bestimmten Vorgaben und gesellschaftlichen Mitteln.50 Dies bedeutet, dass die Gesellschaft die Maßstäbe für hohes „soziales Ansehen“ festlegt (Reichtum, Erfolg, Konsumgüter,…). Um dieses Ansehen zu erreichen gibt’s legale. Dieses Ansehen kann zum Beispiel durch Arbeit oder Erbschaft erreicht werden. Jedoch haben nicht alle Mitglieder einer Gesellschaft die Möglichkeit diesen Weg zu beschreiten, da Ihnen der Zugang zu hierzu verwehrt bleibt (z. Bsp.: keine oder nur schlecht bezahlte Arbeit/Ausbildung). Bei diesen Mitgliedern der Gesellschaft steht entsteht ein sozialer Druck, mit dem Rest der Gesellschaft mithalten zu müssen.51 Merton beschreibt fünf verschiedene Verhaltensweisen, auf diesen sozialen Druck. Die Menschen, die die Möglichkeit haben sich mit legalen Mitteln sozial konform zu verhalten, tun dies (Konformität).52 Diejenigen, die dem sozialen Druck unbedingt nachgeben wollen, jedoch keine legalen Mittel dazu haben, verfallen in die Kriminalität (Innovation).53 Andere hingegen versuchen dem sozialen Druck zwar nachzukommen, jedoch nicht um jeden Preis. Sie beschreiten den legalen Weg, um sich mit der Zeit (z. Bsp. durch angespartes Geld) teilweise der gesellschaftlichen Norm anzupassen (Ritualismus). Des Weiteren gibt’s die Gruppe derer, die sich aus diesem Druck zurückziehen (Rückzug). Sie leben in einer Art Parallelwelt mit eigenen Zielen. Als Beispiel sein ein Drogensüchtiger genannt, dessen gesamtes Vermögen zum Kauf von Drogen genutzt wird. Ist das Vermögen aufgebraucht wird sich auf illegalem Wege neues beschafft. Die Gesellschaft mit ihren sozialen Normen und Vorgaben sind ihm weitestgehend egal (Rebellion).54 Als letzte Verhaltensweise beschreibt Merton die Personen, die die gesellschaftlichen Vorgaben ablehnen und einen Wandel der kulturellen ziele fordern.55
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Anomietheorie eine Vernetzung zwischen den gesellschaftlichen Konditionen und den verschiedenen Formen abweichenden Verhaltens darstellt.56
Die wohl wichtigste Theorie, unter den Lerntheoretischen Ansätzen, ist die der „ differenziellen Assoziation “. Begründer dieser Theorie ist Edwin Hardin Sutherland (1883-1950). Er geht davon aus, dass kriminelles Verhalten erlernt, als auch wieder verlernt werden kann. Kern seiner Theorie ist die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit Straftaten zu begehen steigt, je häufiger die betreffende Person in Kontakt mit Kriminalität oder Straftaten kommt.57
Dieser Ansatz wurde von Ronald L. Akers präzisiert und weiterentwickelt. „Er hebt neben der differenziellen Assoziation, dem Zusammensein mit anderen delinquenten oder Nichtdelinquenten, die unterschiedliche Verstärkung (differential reinforcement), die unterschiedliche Nachahmung (differential imitation) und unterschiedliche - delinquente - Interpretationen (differential definitions) hervor.“[58]
Jeder Mensch verfügt über eigene Lernerfahrungen. Erlernt werden Verhaltensweisen, Wünsche, Normen, aber eben auch kriminelles Verhalten. Um sein Repertoire an Verhaltensweisen zu erweitern, ist der Mensch nun gezwungen zu experimentieren und verschiedene Verhaltensweisen auszuprobieren. Da es jedoch nicht möglich ist alles vorher auszuprobieren werden einige Verhaltensweisen durch Lernen am Model erlernt. Dies funktioniert durch beobachten, verstehen und nachahmen.59
Gespeichert und wiederholt werden in der Regel nur diejenigen Verhaltensweisen, die für jemanden einen positiven Nutzen mit sich gebracht haben. Grundsätzlich gilt, positive Reaktionen verstärken eine Verhaltensweise beizubehalten und negative Reaktion verstärken eine Verhaltensweise abzulegen oder sie sich gar nicht erst anzueignen. Dieser Lernprozess erfolgt häufig über Erfahrungen mit Bezugspersonen im sozialen Umfeld. Hierzu zählen zum Beispiel der Freundeskreis, die Familie, der Wohnort oder Sportvereine. Ein weiterer entscheidender Aspekt ist hierbei die gesellschaftliche Stellung. Da diese Faktoren jedoch sehr individuell für jeden Einzelnen sind, lernen einige eher über Bestrafung ihre negativen Verhaltensweisen abzulegen und andere erlernen über Belohnung eine gewünschte Verhaltensweise anzunehmen.60
Travis Hirschi geht in seiner „Bindungstheorie“ davon aus, dass kriminelles Verhalten normal und Konformität erklärungsbedürftig sei.61 Hiernach ist jeder Mensch grundsätzlich dazu in der Lage kriminell zu werden, wenn ihm die Eibindung in die Gesellschaft fehlt, welche die Kontrollfunktion übernimmt. Diese Einbindung erklärt Hirschi anhand von vier Elementen. Das erste Element ist die Bindung zu emotionalen Bezugspersonen, wie zum Beispiel der Eltern. Das zweite Element ist die sachliche Bewertung der Gefahren und Folgen, der Begehung einer Straftat.62 Das dritte Element ist die Teilnahme an sozialen Aktivitäten. Als letztes Element beschreibt Hirschi die Akzeptanz und Übernahme von gesellschaftlichen Werten.63 Somit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit eines Abgleitens in die Kriminalität wenn eines oder mehrere dieser Elemente geschwächt sind.64
[...]
1 Frankfurter Allgemeine, Jugendliche Schläger töten S-Bahn-Fahrgast, URL: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/muenchen-jugendliche-schlaeger-toeten-s-bahn-fahrgast-1855269.html, 08.02.2014
2 Sitzer, Peter: Jugendliche Gewalttäter: Eine empirische Studie zum Zusammenhang von Anerkennung, Missachtung und Gewalt (Konflikt und Gewaltforschung), 1. Auflage, Weinheim und München 2009, S. 22.
3 Sitzer, S. 96.
4 Sitzer, S. 96.
5 Sitzer, S. 17.
6 Jugendgerichtsgesetz (JGG), vom 04.08.1953; neu verfasst durch Bekanntmachung vom 11.12.1974, BGBI. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.06.2013; BGBI. I S 1805, §1 Abs. 2
7 Strafgesetzbuch (StGB) vom 15.05.1871; neu verfasst durch Bekanntmachung vom 13.11.1998, BGBI. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.10.2013, BGBI. I S. 3799, mit Wirkung vom 01.01.2014, §19
8 Prof. em. Dr. Walter, Michael / Prof. Dr. Neubacher, Frank: Jugendkriminalität, 4. Auflage, München, Dresden, Berlin 2011, S. 98.
9 Dietsch, Wilfried / Gloss, Werner: Handbuch der polizeilichen Jugendarbeit: Prävention und kriminalpädagogische Intervention, 1. Auflage, Stuttgart 2005, S. 102.
10 Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie: Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, 11. Auflage, Heidelberg, München, Hamburg 1998, S.2 ff.
11 Strafgesetzbuch (StGB), § 11 Abs. 1 Nr. 5
12 Lutz, Phillip, Strafrecht AT: Der Allgemeine Teil des StGB einfach erklärt für Anfänger, 6. Auflage, Altenberge 2011, S. 7.
13 Lüdemann, Christian / Ohlemacher, Thomas: Soziologie der Kriminalität,1. Auflage, Weinheim und München 2002 S. 9.
14 Dietsch/Gloss, S. 85 bis S. 89.
15 Schwind, S.8 RN 16.
16 Dietsch/Gloss, S. 85.
17 Dietsch/Gloss, S. 87,88.
18 Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Nordrhein-Westfalen 2013, S.18.
19 Kober, Marcus: Das Projekt Gefährderansprache – Evaluation eines polizeilichen Mehrebenenansatzes zur Vorbeugung von Kinder- und Jugenddelinquenz, Münster 2008, S. 11.
20 Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie: Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, Heidelberg, München, Hamburg 2007, §3 RN 22a.
21 Beckmann, Peter / Pohlmann, Heike / Unkrig, Jörg: Die NRW-Initiative "Kurve kriegen". In: Kerner, Hans-Jürgen / Marks, Erich (Hrsg.), Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages. Hannover 2012, www.praeventionstag.de/Dokumentation.cms/1978, 12.04.2014
22 Kober, S. 72.
23 Walter, S. 27.
24 Dietsch / Gloss, S. 86.
25 Dietsch / Gloss, S. 86.
26 Dietsch / Gloss, S. 86.
27 Dietsch / Gloss, S. 86.
28 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 1 Abs. 1 und Abs. 2
29 Prof. Dr. jur. Schmitt, Bertram: Kriminologie Jugendstrafrecht Strafvollzug, 5. Auflage, Münster 2008, S. 107.
30 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 3
31 Mollik, S. 44.
32 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 3.
33 Mollik, S. 46.
34 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 14.
35 Jugendgerichtsgesetz (JGG), §§ 9 -12.
36 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 16.
37 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 17.
38 Jugendgerichtsgesetz (JGG), §18.
39 Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien), gem. RdErl. D. Justizministeriums – 4210 – III. 79-, d. Innenministeriums - 42 – 6591/2.4 -, d. Ministeriums für Schule und Kinder – 322 – 6.08.08.04 – 7863 – u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – III 2 – 1122 – v. 13.7.2004, 1.1.
40 Diversionsrichtlinien, 1.4.
41 Diversionsrichtlinien, 1.5
42 Mollik, S.66.
43 Lüdemann / Ohlemacher, S. 24.
44 Lüdemann / Ohlemacher, S. 25.
45 Krüger, Maik: Frühprävention dissozialen Verhaltens: Entwicklungen in der Kinder und Jugendhilfe. In: Prof. Dr. Dünkel, Frieder: Schriften zum Strafvollzug, Jugendstrafrecht und zur Kriminologie, Band 38, Mönchengladbach 2010, S. 230.
46 Jacobi, Peter: Die soziale Kontrolle in der Familie und ihre Bedeutung für das abweichende Verhalten Jugendlicher, in: Prof. Dr. Würtenberger, Thomas: Familie und Jugendkriminalität, Band 4, Stuttgart 1970, S. 37
47 Lüdemann / Ohlemacher, S. 31
48 Mollik, Rainer: Jugendstrafrecht, Jugendhilferecht, Kriminologie: So gelingt Jugendhilfe im Strafverfahren, Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit, 1. Auflage, Regensburg 2012, S. 240.
49 Mollik, S. 241,242.
50 Merton, Robert King: Sozialstruktur und Anomie, in: Sack, Fritz / König, René: Kriminalsoziologie, 2. Auflage, Frankfurt am Main 1974, S. 289.
51 Neumaier, Kristina Maria: Die Ursachen des Anstiegs der Gewaltkriminalität von Mädchen, 1. Auflage, Hamburg 2011, S. 97.
52 Merton, S. 292 ff.
53 Merton, S. 294 ff.
54 Merton, S. 308 ff.
55 Merton, S. 310 ff.
56 Beelmann, Andreas / Raabe, Tobias: Dossoziales Verhalten von Kindern und Jugendlichen. Erscheinungsformen, Entwicklung, Prävention und Intervention, 1. Auflage, Göttingen 2007, S. 107.
57 Walter, S. 47.
58 Walter, S. 47.
59 Walter, S. 48.
60 Walter, S. 48
61 Neumaier, S. 98
62 Neumaier, S. 98
63 Neumaier, S. 99
64 Kunz, Karl-Ludwig: Kriminologie, Eine Grundlegung, 4. Auflage, Berlin, Stuttgart, Wien 2004, S. 165.
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