Masterarbeit, 2014
96 Seiten, Note: 2,1
A. Einleitung
B. Das Rechtsinstrument der Kündigung
I. Das Kündigungsschutzgesetz
1. Anwendbarkeit
a) Persönlicher Anwendungsbereich
b) Sachlicher Anwendungsbereich
c) Räumlicher Anwendungsbereich
2. Klagefrist
3. Abgrenzung einzelner Kündigungsarten
C. Die krankheitsbedingte Kündigung als Unterfall der personenbedingten Kündigung
I. Krankheit als Kündigungsgrund
II. Der Krankheitsbegriff
III. Die Fallgruppen krankheitsbedingter Kündigung
1. Häufige Kurzerkrankungen
a) Negative Zukunftsprognose
b) Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
c) Interessenabwägung
2. Langandauernde Erkrankungen
a) Negative Zukunftsprognose
b) Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
c) Interessenabwägung
3. Dauernde Leistungsunfähigkeit
a) Negative Zukunftsprognose
b) Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
c) Interessenabwägung
4. Krankheitsbedingte Leistungsminderung
a) Negative Zukunftsprognose
b) Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
c) Interessenabwägung
IV. Die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung
D. Exkurs: Low-Performer
I. Minderleistung
II. Schlechtleistung
III. Nichtleistung
E. Kündigungsrelevante Einzelfälle
I. Alkohol
II. Drogen
III. Nikotinsucht
IV. AIDS
V. Erkrankungen aufgrund eines Betriebsunfalls
VI. Burnout-Syndrom
F. Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit in der Rechtsprechung
I. Krankheitsbedingte Kündigung unter der Berücksichtigung des betrieblichen Eingliederungsmanagements
1. Sachverhalt
2. Entscheidungen der Gerichte
3. Kritik
II. Krankheitsbedingte Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement
1. Sachverhalt
2. Entscheidungen der Gerichte
3. Kritik
G. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Arbeit untersucht die Voraussetzungen einer rechtmäßigen krankheitsbedingten Kündigung unter besonderer Berücksichtigung des dreistufigen Prüfungsschemas und der Rolle des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
I. Krankheit als Kündigungsgrund
Erkrankt der Arbeitnehmer, erbringt aber dennoch die geschuldete Leistung ohne jegliche Einschränkungen, so steht für den Arbeitgeber eine Entlassung nicht zur Diskussion. Aber auch im Falle krankheitsbedingter Nicht- oder Schlechtleistung kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht allein mit der Krankheit als Begründung sozial rechtfertigen. Der eigentliche Kündigungsgrund liegt nämlich nicht in der Krankheit als solche, sondern in der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Belange des Arbeitgebers.
Aus diesem Grund ist zu überlegen, warum die Thematik der krankheitsbedingten Kündigung überhaupt als separater Sonderfall personenbedingter Kündigungen behandelt wird, da für anderweitige fehlzeitenbedingte Kündigungen z.B. wegen Leisten des Wehrdienstes oder Kinderbetreuung gleiche Grundsätze gelten müssten, für die ebenfalls nicht der Grund der Fehlzeit im Vordergrund steht, sondern die Fehlzeit als solche. Trotz einer übereinstimmenden Prüfungsweise werden die Fälle krankheitsbedingter Kündigungen in der Literatur jedoch gesondert behandelt.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass Krankheit zwar nicht vor Entlassung schützt, aber eine Kündigung hohen Anforderungen unterliegt, und stellt den Fokus der Arbeit auf das Eingliederungsmanagement dar.
B. Das Rechtsinstrument der Kündigung: Dieses Kapitel erläutert die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft und die Bedeutung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für die soziale Rechtfertigung.
C. Die krankheitsbedingte Kündigung als Unterfall der personenbedingten Kündigung: Das Hauptkapitel differenziert zwischen verschiedenen Fallgruppen wie Kurzerkrankungen und Langzeiterkrankungen und erläutert deren dreistufige Prüfung hinsichtlich Zukunftsprognose, Beeinträchtigung und Interessenabwägung.
D. Exkurs: Low-Performer: Hier werden leistungsschwache Mitarbeiter abgegrenzt und zwischen quantitativer Minderleistung, Schlechtleistung und Nichtleistung unterschieden.
E. Kündigungsrelevante Einzelfälle: Dieses Kapitel behandelt spezifische Herausforderungen bei Alkoholsucht, Drogen, Nikotinsucht, AIDS, Betriebsunfällen und dem Burnout-Syndrom.
F. Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit in der Rechtsprechung: Dieser Abschnitt analysiert anhand konkreter Rechtsstreitigkeiten die Rolle und Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.
G. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont die wachsende Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements bei der Kündigung durch Krankheit.
Krankheitsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Kündigungsschutzgesetz, Zukunftsprognose, Interessenabwägung, betriebliches Eingliederungsmanagement, BEM, Arbeitsunfähigkeit, Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankungen, Minderleistung, Suchterkrankungen, Weiterbeschäftigung, Verhältnismäßigkeit, Rechtsprechung.
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit in Deutschland.
Im Fokus stehen das Kündigungsschutzgesetz, die verschiedenen Fallgruppen krankheitsbedingter Kündigungen sowie die Rolle des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
Ziel ist es aufzuzeigen, unter welchen spezifischen Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und wie Arbeitgeber dabei agieren müssen.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten, Fachliteratur und der einschlägigen Rechtsprechung (insbesondere des Bundesarbeitsgerichts).
Der Hauptteil erörtert die vier Fallgruppen (Kurz- und Langzeiterkrankungen, Leistungsunfähigkeit, Leistungsminderung), behandelt spezifische Krankheitsbilder wie Sucht oder Burnout und bewertet das BEM.
Zentral sind Begriffe wie Kündigungsschutz, negative Zukunftsprognose, Interessenabwägung, BEM und betriebliche Beeinträchtigung.
Das BEM wird zunehmend als zentrales Instrument gesehen, um eine Kündigung zu vermeiden, obwohl es keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wirkt sich das Unterlassen prozessual negativ aus.
Nicht die Krankheit Alkoholismus an sich ist der Kündigungsgrund, sondern daraus resultierende vertragswidrige Pflichtverletzungen, sofern diese nicht durch eine Suchterkrankung unsteuerbar sind.
Es besagt, dass eine Kündigung nur das allerletzte Mittel sein darf und keine milderen Mittel (wie Versetzung oder BEM) zur Verfügung stehen dürfen, um die Störung des Arbeitsverhältnisses zu beheben.
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