Diplomarbeit, 2014
135 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A) Einleitung
I. Problemstellung
II. Ziele
III. Aufbau
IV. Methodik
V. Motivation
B) Insolvenzverfahren
I. Zweck des Verfahrens
1. Einführung
2. Zielsetzung
3. Redliche Schuldner
4. Restschuldbefreiungsverfahren
5. Stellungnahme
II. Beteiligte am Verfahren
1. Einführung
2. Schuldner
3. Gläubiger
a) Aussonderungsberechtigte Gläubiger
b) Absonderungsberechtigte Gläubiger
c) Massegläubiger
d) Insolvenzgläubiger
e) Nachrangige Gläubiger
4. Stellungnahme
III. Arten der Verfahrensbeendigung
1. Einführung
2. Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO
3. Aufhebung des Verfahrens gem. § 258 InsO
4. Einstellung des Verfahrens mangels Masse gem. § 207 InsO
5. Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 211 InsO
6. Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO
7. Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem. § 213 InsO
a) Einleitung
b) Normzweck
c) Antrag des Schuldners
(a) Antragsteller
(b) Form des Antrages
(c) Inhalt des Antrages
(d) Zeitpunkt der Antragstellung
(e) Zustimmungserklärung
i. Einleitung
ii. Gläubiger mit festgestellten Forderungen
iii. Gläubiger mit bestrittenen Forderungen
iv. Absonderungsberechtigte Gläubiger
v. Massegläubiger
vi. Qualifikation der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
vii. Angemeldete und nachträglich erloschene Forderungen
viii. Probleme der Beibringung
d) Insolvenzverwalter als Verhandlungsführer
e) Angebot
(a) Vergleichsbetrag durch Dritte
(b) Neuverschuldung
(c) Nachschuss durch Gesellschafter
(d) Kauf von Anteilen durch Mitarbeiter
(e) Forderungsverzicht
(f) Arbeitsaufnahme trotz mangelnder Erwerbsobliegenheit
(g) Stellungnahme
f) Verfahren der Einstellung
g) Wirkung der Einstellung
h) Restschuldbefreiung im Anschluss an die Einstellung
i) Rechtsmittel
j) Stellungnahme
C) Vergütung des Insolvenzverwalters
I. Einführung
II. Berechnung der Vergütung
1. Rechtsgrundlage
2. Berechnungsgrundlage
a) § 1 Abs. 1 InsVV
b) § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV
c) § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV
d) § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV
e) § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV
f) § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV
3. Regelvergütung
a) Einführung
b) Normalverfahren
c) Staffelvergütung
d) Mindestvergütung
e) Vergleichsberechnung
4. Zu- und Abschläge
a) Einführung
b) Zuschläge
(a) Aus- und Absonderungsrechte
(b) Betriebsfortführung
(c) Haus- und Grundstücksverwaltung
(d) Große Masse
(e) Erhebliche Inanspruchnahme
(f) Insolvenzplan
(g) Übersicht und Zusammenfassung
c) Abschläge
(a) Einführung
(b) Vorläufige Verwaltung
(c) Fortgeschrittene Masseverwertung
(d) Vorzeitige Verfahrensbeendigung
(e) Masse groß und geringe Anforderung an den Verwalter
(f) Übersicht und Zusammenfassung
5. Einsatz besonderer Sachkunde
a) Einführung
b) Einzelfälle der besonderen Sachkunde
(a) Prozessverfahren
(b) Zwangsvollstreckung
(c) Einigungsgebühr
6. Umsatzsteuer
7. Auslagen
a) Einführung
b) Tatsächliche Auslagen
c) Auslagenpauschale
III. Stellungnahme
D) Schlussteil
I. Zusammenfassung
II. Ausblick
Ziel der Arbeit ist es, die Anwendung, Voraussetzungen und Beteiligten des Einstellungsverfahrens gem. § 213 InsO detailliert zu untersuchen, wobei ein besonderer Fokus auf der Vergütungsfrage des Insolvenzverwalters liegt und geklärt wird, inwieweit dessen Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen zulässig ist.
I. Problemstellung
Die Insolvenzordnung bietet dem Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger vorzeitig einzustellen. In der Praxis wird dieses Verfahren jedoch selten angewandt. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein. Zum einen kann es dem Schuldner an einem tragfähigem Angebot mangeln, zum anderen ist das Verfahren und dessen Rechtsfolge in der Literatur sehr umstritten, woraus eine Zweckmäßigkeit des Verfahrens und somit als Alternative zum regulären Insolvenzverfahrensablauf nicht passend erscheinen.
Hierneben ist es bislang unklar, ob der Insolvenzverwalter die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erlangung der Zustimmungserklärungen führen oder begleiten darf.
Die Folgen der vorgenannten Hinderungsgründe können einen wirtschaftlichen Nachteil für den Schuldner und für die Gläubiger bedeuten. Der Schuldner kann erst nach sechs Jahren, nämlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, wieder voll am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Die Gläubiger müssen die Forderung weiterhin bearbeiten, im Bestand führen und eine etwaige jährliche zumeist sehr geringe Ausschüttung verbuchen. Dies wird von den meisten Gläubigern als Ärgernis empfunden, da der Aufwand erfahrungsgemäß höher ist als der zu erwartende Ertrag. Folglich wird die Wohlverhaltensphase eher als notwendiges Übel als eine reelle Chance für den redlichen Schuldner wahrgenommen als die Gläubiger angemessen zu befriedigen.
Eine Lösung könnte hier, bei richtiger Auslegung, die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem. § 213 InsO darstellen.
A) Einleitung: Diese Einleitung identifiziert die Problematik der seltenen Anwendung des § 213 InsO in der Praxis und formuliert die Ziele der Arbeit hinsichtlich der Untersuchung der Verfahrensbedingungen und der Rolle des Insolvenzverwalters.
B) Insolvenzverfahren: Dieses Kapitel erläutert den Zweck des Insolvenzverfahrens, stellt die Beteiligten vor und untersucht detailliert die verschiedenen Arten der Verfahrensbeendigung sowie die spezifischen Voraussetzungen einer Einstellung gem. § 213 InsO.
C) Vergütung des Insolvenzverwalters: Hier wird die komplexe Berechnung der Verwaltervergütung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung analysiert, ergänzt durch Rechenbeispiele zu Zu- und Abschlägen sowie dem Einsatz besonderer Sachkunde.
D) Schlussteil: Das Kapitel fasst die Erkenntnisse zusammen und gibt einen Ausblick darauf, wie die Mitwirkung des Verwalters die Wirksamkeit des § 213 InsO als Instrument der Verfahrensbeschleunigung steigern könnte.
Insolvenzverfahren, § 213 InsO, vorzeitige Einstellung, Zustimmung der Gläubiger, Insolvenzverwalter, Restschuldbefreiung, Vergütung, Masseverwertung, Gläubigerautonomie, Insolvenzrecht, Vergleichsverhandlungen, Massearmut, Wohlverhaltensphase, Forderungsverzicht.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der in der Praxis selten angewandten Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren vorzeitig mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO einzustellen.
Die zentralen Themenfelder umfassen die Voraussetzungen für das Einstellungsverfahren, die Rolle und Befugnisse des Insolvenzverwalters bei Vergleichsverhandlungen sowie die damit verbundenen vergütungsrechtlichen Fragestellungen.
Das Hauptziel ist die Darstellung der Anwendung und Voraussetzungen von § 213 InsO, die Klärung, ob ein Insolvenzverwalter bei Einigungsverhandlungen mitwirken darf, und die detaillierte Analyse der Vergütungsberechnung in solchen Fällen.
Die Arbeit stützt sich auf eine fundierte Analyse von Fachliteratur, Kommentaren und aktueller Rechtsprechung, ergänzt durch die berufliche Erfahrung des Verfassers.
Der Hauptteil gliedert sich in eine systematische Untersuchung des Insolvenzverfahrens und dessen Beendigungsarten, eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Norm des § 213 InsO sowie eine ausführliche Erläuterung der Vergütungsstruktur des Insolvenzverwalters anhand konkreter Sachverhaltsbeispiele.
Kernbegriffe sind insbesondere § 213 InsO, vorzeitige Verfahrenseinstellung, Gläubigerzustimmung, Insolvenzverwaltervergütung und Restschuldbefreiung.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Mitwirkung des Verwalters bejaht werden kann, da dies die effektivste Weise ist, die Zustimmungserklärungen herbeizuführen, wobei die Unabhängigkeit des Verwalters durch mangelnde vergütungsrechtliche Vorteilsnahme nicht gefährdet wird.
Nein, in der Regel nicht. Die Vergütung muss bei vorzeitiger Beendigung geschätzt werden, und je weiter der Arbeitsaufwand hinter einem Normalverfahren zurückbleibt, desto höhere Abschläge sind vorzunehmen, was einen finanziellen Vorteil für den Verwalter meist ausschließt.
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