Bachelorarbeit, 2012
34 Seiten, Note: 1,0
1. DIE BEDEUTUNG DES LEISTUNGSSCHUTZRECHTS
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1. TONMEISTER
2.2. TONINGENIEUR
2.3. TONTECHNIKER
2.4. PRODUZENT
3. SCHUTZRECHTE DES TONMEISTERS
3.1. URHEBERRECHT
3.2. LEISTUNGSSCHUTZRECHT GEM. § 73
3.2.1. „WERK ODER AUSDRUCKSFORM DER VOLKSKUNST“
3.2.2. (ZUGRUNDELIEGENDE) DARBIETUNG
3.2.3. KÜNSTLERISCHE MITWIRKUNG AN EINER SOLCHEN DARBIETUNG
3.2.3.1. „an einer solchen Darbietung“
3.2.3.1.1. Ganze enge Auslegung
3.2.3.1.2. Enge Auslegung
3.2.3.1.3. Erweiterte Auslegung
3.2.3.1.4. Teilweise Analoge Anwendung
3.2.3.1.5. Weite Auslegung
3.2.3.1.6. Stellungnahme zum Streitstand um § 73 a.F.
3.2.3.1.7. Änderung durch die Urheberrechtsnovelle von 2003
3.2.3.2. Künstlerische Mitwirkung
3.2.3.2.1. Allgemeines zur Aufnahme von Musik
3.2.3.2.2. Künstlerische Mitwirkung bei der Aufnahme von E-Musik
3.2.3.2.3. Künstlerische Mitwirkung bei der Aufnahme von U-Musik
3.2.3.2.4. Künstlerische Mitwirkung bei Live-Veranstaltungen
3.2.3.2.5. Zwischenergebnis
3.3. LEISTUNGSSCHUTZRECHT GEM. § 85
3.4. ZWISCHENERGEBNIS
4. ERNEUTER HANDLUNGSBEDARF DES GESETZGEBERS?
5. FAZIT
Die Arbeit untersucht die rechtliche Situation des Tonmeisters hinsichtlich eines Leistungsschutzrechts nach § 73 UrhG. Dabei wird analysiert, inwieweit die tonmeisterliche Tätigkeit als künstlerische Mitwirkung an einer Darbietung zu qualifizieren ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung von 2003 und der Rechtsprechung des BGH.
3.2.3.1.5. Weite Auslegung
Eine weitere Auffassung legt den Begriff der „Aufführung“ weit aus. „Der fragliche Begriff heißt Aufführung, nicht Ausführung.“ Die Aufführung sei das, was dem Publikum zu Gehör gebracht wird. Das Wahrgenommene sei jedoch (im Fall der Aufnahme) nicht das Erlebnis im Studio, sondern das festgelegte Endergebnis auf einem Tonträger. An diesem wirkt aber der Tonmeister mit. Hierfür spricht auch die Bestimmung des § 19 III. Hiernach umfasst das Aufführungsrecht das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
„Da vom Erfordernis der Öffentlichkeit abzusehen ist, muß zur Aufführung also auch die Wahrnehmbarmachung der persönlichen Darbietung in dem neben dem Aufführungsraum liegenden Aufnahmeraum durch Lautsprecher oder Kopfhörer gehören. Zwischen der Klangerzeugung und ihrer Wahrnehmbarmachung im Aufnahmeraum liegt aber die Tätigkeit des Tonmeisters, nämlich seine Einflußnahme auf das Klangbild durch das Mischpult. Erst deren Ergebnis wird dann durch die Bandaufnahme fixiert oder dem Publikum in der Sendung übertragen. Was einschließlich der Wahrnehmbarmachung im Aufnahmeraum erfolgt, gehört also noch zur Aufführung.“
Nach dieser Ansicht sind folglich alle Formen der Mitwirkung des Tonmeisters vom Aufführungsbegriff des § 73 a.F. erfasst.
1. DIE BEDEUTUNG DES LEISTUNGSSCHUTZRECHTS: Einführung in die Problematik und die Forderung der Tonmeister nach einem Leistungsschutzrecht zur Tantiemen-Teilhabe.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: Definition und Abgrenzung der Akteure im Tonstudio, insbesondere Tonmeister, Toningenieur und Tontechniker.
3. SCHUTZRECHTE DES TONMEISTERS: Detaillierte Untersuchung des Urheberrechts und des Leistungsschutzes nach § 73 und § 85 UrhG für Tonmeister.
4. ERNEUTER HANDLUNGSBEDARF DES GESETZGEBERS?: Diskussion über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Reform und die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle von 2003.
5. FAZIT: Zusammenfassende Bewertung der rechtlichen Situation mit dem Ergebnis, dass ein Leistungsschutz für Tonmeister auch unter neuer Rechtslage zu bejahen ist.
Tonmeister, Leistungsschutzrecht, Urheberrecht, § 73 UrhG, künstlerische Mitwirkung, Tonstudio, Musikproduktion, Darbietung, Aufführung, Tonträger, Rechtslage, Gesetzgeber, E-Musik, U-Musik, Klanggestaltung
Die Arbeit behandelt die Frage, ob Tonmeistern ein eigenes Leistungsschutzrecht zusteht, da sie durch ihre Arbeit maßgeblich an der klanglichen Gestaltung von Musikproduktionen mitwirken.
Die zentralen Themen sind die urheberrechtliche Einordnung der Tonmeistertätigkeit, die Auslegung von § 73 UrhG und die Abgrenzung der künstlerischen Mitwirkung in verschiedenen Produktionskontexten.
Das Ziel ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Tonmeisters als "künstlerische Mitwirkung" nach § 73 UrhG anzusehen ist und ob die Gesetzesänderung von 2003 eine Neubewertung gegenüber der bisherigen BGH-Rechtsprechung erfordert.
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse, die verschiedene Auslegungsmethoden (grammatikalisch, systematisch, teleologisch) sowie die Auswertung von Gesetzesmaterialien und einschlägiger Rechtsprechung kombiniert.
Der Hauptteil analysiert die Begriffsbestimmungen der Tonstudio-Berufe, das Urheberrecht des Tonmeisters, die verschiedenen Ansichten zur Auslegung des § 73 UrhG sowie die spezifische Mitwirkung bei E-Musik, U-Musik und Live-Veranstaltungen.
Die Arbeit ist charakterisiert durch Begriffe wie Leistungsschutzrecht, künstlerische Mitwirkung, Tonmeister, § 73 UrhG, Tonträgerproduktion und rechtliche Auslegungsmethoden.
Bei der E-Musik ist der Tonmeister stärker an die Werktreue gebunden, während er bei der U-Musik durch das Schaffen eines individuellen „Sounds“ deutlich größere gestalterische Freiräume besitzt.
Die Umformulierung von „bei“ zu „an“ einer Darbietung wird vom Autor als Argument für eine weite Auslegung genutzt, die vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten des Tonmeisters stärker einbezieht.
Nein, laut Fazit der Arbeit verbleibt die Entscheidung über einen generellen Schutz beim Gesetzgeber, auch wenn der Autor eine weite Auslegung für rechtlich geboten hält.
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