Examensarbeit, 2001
193 Seiten, Note: 15 (gut+)
Vorbemerkung
A. Einleitung
B. Die Sanktionierung von Kartellrechtsverstößen seit 1958
I. Die Entwicklung des Normtatbestandes und der Bußgeldvorschriften des GWB bis 1998
1. Das Hinwegsetzen über unwirksame Verträge und Beschlüsse gemäß §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F.
a) Der Unternehmensbegriff des GWB
b) Das Merkmal „Vertrag“ und die Auswirkungen des Teerfarben-Beschlusses – BGHSt 14, 55
c) Das Merkmal des „gemeinsamen Zwecks“
d) Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung und „Spürbarkeit“ der Marktbeeinflussung
e) Das Sich-Hinwegsetzen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F.
2. „Vertikale Preisabsprachen“ im Sinne der §§ 15 f. GWB
3. Sich-Hinwegsetzen über Unwirksamkeitserklärungen und Untersagungen i. S. d. §§ 22 Abs. 4, 38 Abs. 1 Nr. 2 GWB a. F.
4. Zusammenschlussmissbrauch und Nichtanzeige geplanter Fusionen i. S. d. § 23 GWB a. F.
5. Die kartellrechtlichen Empfehlungstatbestände
6. Verbotene Verhaltensweisen
a) Veranlassung verbotenen Verhaltens und unerlaubter Zwang
b) Boykottverbot
c) Verbot unbilliger Behinderung und Ungleichbehandlung, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
7. Rechtsfolgen
a) Bußgeldverhängung gegen natürliche und juristische Personen
b) Höhe der Bußgelder
c) Exkurs: Zum Verjährungsbeginn bei Submissionsabsprachen
II. Ausschreibungsabsprachen als Betrug i. S. v. § 263 StGB in der Rechtsprechung
1. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. Juni 1929 – RGSt 63, 187
2. Die „Teerfarben“-Beschluss vom 21. November 1961 – BGHSt 16, 367
3. Die „Rheinausbau“-Entscheidung vom 8. Januar 1992 – BGHSt 38, 186
a) Eingehungsbetrug
b) Erfüllungsbetrug
c) Zum Ausgang des Verfahrens
4. Verfahrensrechtliche Konsequenzen dieser Entwicklung
III. Auswirkungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 1997 auf die Ahndung kartellrechtswidrigen Verhaltens
1. Die Einfügung des § 298 StGB
a) Tatbestand
b) Täterschaft und Teilnahme
c) Tätige Reue, Abs. 3
d) Verhältnis zu § 263 StGB
2. Flankierende Maßnahmen
3. Verlängerung der Verjährungsfristen
IV. Die Neuordnung der Kartellordnungswidrigkeiten durch die sechste GWB Novelle 1998
1. Die Zuwiderhandlung gegen kartellgesetzliche Verbote als Grundtypus der kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit
a) Die Neufassung des § 1 GWB als Hauptanknüpfungstatbestand
b) Die Modalitäten des Zuwiderhandelns
c) Vorsatz und Fahrlässigkeit
d) Verjährung
e) Verhältnis von § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 zu § 298 StGB
2. Sonstige Ordnungswidrigkeiten
3. Rechtsfolgen gemäß § 81 Abs. 2 GWB 1999
C. Sinn, Zweck und Legitimität der strafrechtlichen Sanktionierung kartellrechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit
I. Voraussetzungen der Pönalisierung
II. Submissionsabsprache und § 263 StGB
1. Submissionsabsprache als Eingehungsbetrug?
a) Zum Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
b) Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung
c) Die Feststellung des Vermögensschadens
aa) Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff als Ausgangspunkt
(1) Die Differenz als hinreichend konkretisierte Exspektanz
(2) Die Differenz als schadensgleiche Vermögensgefährdung
(3) Vermögensschaden im ursprünglichen Sinn
(a) Die Differenz als „Schaden“
(b) Die Feststellbarkeit eines „hypothetischer Wettbewerbspreises“ als Vergleichsgröße anhand der Indizien
(c) Die Anwendung der Indizienkette im Einzelfall
(d) Ergebnis
bb) Der Ansatz des personalen Vermögensbegriffs
cc) Normativer Schaden
d) Konsequenz für die Verfolgung von Submissionsabsprachen als Eingehungsbetrug
2. Submissionsabsprachen als Erfüllungsbetrug?
a) Überzahlung infolge Preisreduktion nach der VO PR 1/72?
b) Überzahlung wegen Nichtgeltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs
aa) Ausgangslage
bb) Die Feststellung eines Schadens im Sinne von § 249 S. 1 BGB und der subjektivierte Schadensbegriff des Zivilrechts
cc) Der Einfluss des subjektivierten Schadensbegriffs auf die strafrechtliche Erfassung von Submissionsabsprachefällen
(1) Die Anwendbarkeit des subjektivierten Schadensbegriffs auf Submissionsabsprachen
(2) Die Anwendbarkeit des subjektivierten Schadensbegriffs im Strafprozess
dd) Ergebnis
c) Überzahlung infolge Nichtgeltendmachung eines Anspruchs aus Vertragsstrafevereinbarung
aa) Vertragsstrafe nur als Mittel der Erfüllungssicherung
bb) Vertragsstrafe auch als Schadensmindestbetrag
cc) Entscheidung und Konsequenz für die Schadensbestimmung beim Betrug
d) Ergebnis
3. Zusammenfassung
III. Submissionsabsprache und § 298 StGB
1. Strafwürdigkeit von Submissionsabsprachen
a) Erfolgsunwert
aa) Das Vermögen als (mit-) geschütztes Rechtsgut
(1) Voraussetzung der Schaffung abstrakter Gefährdungsdelikte
(2) Konsequenz für eine Vermögensgefährdung bei § 298 StGB
bb) Der Wettbewerb als geschütztes Rechtsgut
(1) Grundgesetzliche Vorgaben
(2) Relativierungen
(3) Das Ausschreibungsverfahren als Rechtsgut
(4) Zwischenergebnis
cc) Ergebnis
b) Der Handlungsunwert
c) Ergebnis zur Strafwürdigkeit
2. Strafbedürftigkeit
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
aa) Erforderlichkeit im Verhältnis zu § 263 StGB
bb) Erforderlichkeit im Verhältnis zu § 81 Abs. 1 GWB 1999
(1) Erforderlichkeit einer Geldstrafe
(2) Erforderlichkeit der Freiheitsstrafe/„symbolisches Strafrecht“
(3) Spezifische Verfolgungsmöglichkeiten
(4) Zwischenergebnis
c) Angemessenheit
d) Normative Kohärenz
aa) Verhältnis zu § 263 StGB
bb) Verhältnis zu Strafnormen des UWG
cc) Verhältnis zu den Bußgeldnormen des GWB
3. Ergebnis
IV. Ergebnis zu C
D. Sinn und Zweck weiterer strafrechtlicher Sanktionierung auf dem Gebiet des Kartellrechts
I. Grundsätzliche Überlegungen
1. Zur Pönalisierung durch abstrakte Gefährdungsdelikte
a) Abgrenzung zum Ordnungswidrigkeitenrecht
b) Die Bestimmung strafwürdigen Verhaltens
2. Diskrepanzen im Vermögensschutz
3. Zum Appellcharakter des Strafrechts
4. Wirtschaftslenkung durch Strafrecht?
II. Konsequenz für die Pönalisierung weiteren kartellrechtswidrigen Verhaltens
1. Ausweitung der Strafbarkeit auf Kartelle im Allgemeinen
2. Zuwiderhandeln gegen behördliche Untersagungen, Anordnungen und gesetzliche Anmeldepflichten
3. Zuwiderhandeln gegen Diskriminierungs- und Boykottverbot
a) Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGB
b) Androhung und Zufügung von Nachteilen, § 21 Abs. 2 GWB
c) Drohung mit Liefer- und Bezugssperren, § 21 Abs. 1 GWB
d) Zwang zum Beitritt zu einem erlaubten Kartell etc., § 21 Abs. 3 GWB
e) Diskriminierung und unbillige Behinderung, § 20 Abs. 1, Abs. 3 GWB
4. Zuwiderhandlung gegen Empfehlungsverbote
III. Ergebnis zu D
E. Schluss
Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtliche Sanktionierung von Submissionsabsprachen und anderen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im deutschen Kartellrecht. Ziel der Arbeit ist es, die Legitimität, Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit der strafrechtlichen Ahndung kartellrechtswidrigen Verhaltens zu analysieren, insbesondere vor dem Hintergrund des Spannungsfeldes zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und den strengeren Mitteln des Strafrechts.
Die „Rheinausbau“-Entscheidung vom 8. Januar 1992 – BGHSt 38, 186
Anlass für eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs gab ein Submissionskartell, das sich im Rahmen des öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhabens Ehrental gebildet hatte:
Die aus den Firmen B. & B., K. und M. bestehende Bietergemeinschaft, die später als Arbeitsgemeinschaft Rheinausbau auftrat, erhielt am 7. und 27. Februar 1980 vom Wasser- und Schifffahrtsamt Bingen den Auftrag zum Ausbau der Schifffahrtsrinne des Rheins zwischen St. Goar und Kestert. Der Auftragserteilung war eine öffentliche Ausschreibung der Arbeiten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Bingen vorausgegangen, an der sich unter anderem auch die Firmen D. & W., Mo. und O. als Bietergemeinschaft Rheinregulierung sowie die Firmen Hi. und P. v. W. als Bietergemeinschaft Hi./P. v. W. beteiligt hatten.
Vertreter der genannten Firmen hatten bereits 1978 eine Kartellvereinbarung über die Vergabe von Wasserbauarbeiten an die Mitglieder des Kartells getroffen. Zunächst hatten die Mitglieder des Kartells eine Nullbasis in Form eines arithmetischen Mittels aller von den Firmen eingereichten Gebote unter der Vernachlässigung des höchsten und des niedrigsten Gebotes in Höhe von 15 Millionen DM bestimmt. Der auf dieser Nullbasis zu bestimmende Angebotspreis wurde um die Beträge erhöht, die diejenige Bietergemeinschaft, der der Zuschlag zu erteilen war, als sogenannte Präferenzzahlungen an die anderen Kartellmitglieder und die Außenseiter, die sogenannte Schutzangebote abgaben, benötigt wurden. Den Zuschlag erhielt schließlich die Bietergemeinschaft Rheinausbau.
A. Einleitung: Diese Einleitung stellt das Spannungsfeld zwischen kartellrechtlicher Freiheit und staatlicher Sanktionierung dar und begründet die Notwendigkeit der Untersuchung des strafrechtlichen Diskurses im Kartellrecht.
B. Die Sanktionierung von Kartellrechtsverstößen seit 1958: Dieses Kapitel analysiert die historische Entwicklung der Bußgeldnormen und des Ordnungswidrigkeitenrechts im GWB sowie die Rechtsprechung zur Submissionsabsprache als Betrug.
C. Sinn, Zweck und Legitimität der strafrechtlichen Sanktionierung kartellrechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit: Hier erfolgt eine tiefgreifende dogmatische Analyse der Kriterien von Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Bezug auf Vermögensschutz und Wettbewerbsfreiheit.
D. Sinn und Zweck weiterer strafrechtlicher Sanktionierung auf dem Gebiet des Kartellrechts: Dieses Kapitel diskutiert, inwieweit weitere Straftatbestände auf dem Gebiet des Kartellrechts sinnvoll oder durch das Grundgesetz legitimiert sind und welche Alternativen zur Pönalisierung bestehen.
E. Schluss: Die Schlussbetrachtung resümiert, dass das Wettbewerbsrecht vorrangig ordnungswidrigkeitenrechtlich geschützt werden sollte und eine Ausweitung des Strafrechts oft an methodischen und rechtsstaatlichen Hürden scheitert.
Submissionsabsprache, Kartellrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betrug, GWB, Sanktionierung, Wettbewerbsschutz, Ordnungswidrigkeit, § 298 StGB, Vermögensschaden, Pönalisierung, Strafwürdigkeit, Strafbedürftigkeit, Ausschreibung, Kartellverbot
Die Arbeit untersucht die Entwicklung und Legitimität der strafrechtlichen Sanktionierung von Kartellrechtsverstößen, insbesondere von Submissionsabsprachen, im deutschen Recht.
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht, der Vermögensschutz bei Ausschreibungsbetrug und die Strafwürdigkeit des Wettbewerbs als geschütztes Rechtsgut.
Die Forschungsfrage zielt darauf ab, zu klären, ob eine strafrechtliche Bewehrung von Kartellrechtsverstößen über die bestehenden Instrumente hinaus sinnvoll, zweckmäßig und legitim ist.
Die Arbeit basiert auf einer rechtsdogmatischen Analyse von Gesetzesentwürfen, der Rechtsprechung (insbesondere BGH) sowie der strafrechtlichen Fachliteratur.
Der Hauptteil beleuchtet detailliert die historische Entwicklung der Kartellrechtssanktionen seit 1958, die Rechtsprechung zum Submissionsbetrug nach § 263 StGB sowie die Auswirkungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes von 1997.
Wichtige Schlagworte sind Submissionsabsprache, Kartellrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betrug, Ordnungswidrigkeit und Wettbewerbsschutz.
Durch die Einfügung des § 298 StGB wurde erstmals ein eigener Straftatbestand speziell für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen geschaffen, um die Effektivität der Verfolgung zu erhöhen.
Die Schwierigkeit liegt in der objektiven Bestimmung eines „hypothetischen Wettbewerbspreises“, da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Feststellung eines Vermögensschadens als Voraussetzung für den Straftatbestand des Betrugs oft nicht zweifelsfrei gelingt.
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