Für neue Kunden:
Für bereits registrierte Kunden:
Bachelorarbeit, 2013
62 Seiten, Note: 1,3
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Basel I
2.1 Kritik an Basel I
2.2 Übergang von Basel I zu Basel II
3. Basel II
3.1 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen (Minimum Capital Requirements)
3.1.1 Kreditrisiko
3.1.2 Operationelles Risiko
3.1.3 Handelsbuchrisiken
3.2 Säule 2: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren (Supervisory Review Process)
3.3 Säule 3: Marktdisziplin (Market Discipline)
3.4 Kritik an Basel II
3.5 Vorschlag einer Alternative mittels Selbstregulierung
3.6 Die Subprime- Krise und ihre Auswirkungen auf die Bankenregulierung
3.7 Übergang von Basel II zu Basel III
4. Basel III
4.1 Die Kernpunkte und Ziele der Kapitalanforderungen
4.2 Mindestkapitalanforderungen
4.3 QIS Auswirkungsstudie 2010
4.4 Umsetzung in Deutschland
4.5 Auswirkungen auf kleine und mittelständische Unternehmen
4.6 Auswirkungen auf Banken
4.7 Auswirkungen auf Staat und Privatkunden
4.8 Kritik an Basel III
5. Schlussfolgerungen
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Abbildung 1: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II, Quelle: Hofmann (2004), S.9.
Abbildung 2: Risikogewichte im Standardansatz,
Abbildung 3: Securitization (Structure), Quelle Laux (2006)
Abbildung 4: Vier Grundlagen von Basel III, Quelle: Eigene Veranschaulichung
Abbildung 5: Mindestkapitalanforderung ( Kernkapital)
Abbildung 6: Übergangsfristen des Kernkapitals und Gesamtkapitals
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der Bankenregulierung im Rahmen der Basler Eigenkapitalvereinbarungen. Nach einem kurzen Abschnitt über Basel I und der Entwicklung hin zu Basel II wird insbesondere auf die drei Säulen von Basel II eingegangen. Anschließend folgt eine kritische Beurteilung bezüglich der Konsequenzen aus dem Abkommen und einem möglichen Alternativvorschlag von Calomiris und Litan. Weiter werden die entstandenen Auswirkungen der Subprime-Krise auf die Bankenregulierung erläutert. Daraufhin wird das Hauptmerkmal der Arbeit auf Basel III liegen, indem die neuen Regelungen erläutert werden und die damit entstehenden Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen. Die schriftliche Ausarbeitung soll erläutern, dass es aufgrund der Heterogenität des Bankensektors noch kein perfektes Regulierungskonzept gibt und ein ständiger Diskussionsbedarf besteht.
Zu Beginn der 1980er Jahre wurde ersichtlich, dass es enorme Unterschiede in der Regulierung zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden der bedeutenden Wirtschaftsnationen gab. Um Regulierungsarbitragen1 zu unterbinden, sollte eine einheitliche Regulierung der Kreditinstitute angestrebt werden.2 Dies sollte durch den Basler Akkord Basel I erreicht werden. Basel I ist 1988 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) mit Sitz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Bank for International Settlement, BIS) in Basel unterzeichnet worden. Der Basler Akkord wurde 1974 von den Zentralbankpräsidenten der G-10 Länder gegründet und vom Basler Komitee gründlich ausgearbeitet.3 Das Ziel war, eine Verbesserung des internationalen Finanzsystems zu erlangen, indem global einheitliche Eigenkapitalvorschriften für Banken geschaffen werden. Basel I wurde in über 100 Ländern angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse der Staaten – in die Gesetzgebung der Banken eingearbeitet.4 Aufgrund des weit verbreiteten Interbankengeschäfts war das Risiko schwerwiegender Bankinsolvenzen für das gesamte Finanzsystem nicht unerheblich. Daher sollten nach Basel I alle riskanten Geschäfte der Banken mit Eigenkapital unterlegt werden. Die Finanzstabilität der einzelnen Länder sollte somit erhöht und die Existenz von Wettbewerbsgleichheit zwischen den einzelnen Banken geschaffen werden, obwohl diese in verschiedenen Ländern beheimatet sind.5 Die Risikogewichtung nach Basel I wurde so einfach wie möglich gehalten und es ergab sich, dass jedes Kreditrisiko mit pauschalen 8% an Eigenkapital unterlegt werden muss.6 Das Gewichtungsschema, mit dem Banken die Eigenmittelunterlegung eines Kredites berechnen, ist nach der Basler Eigenmittelvereinbarung in Risikoklassen von 0% für Kredite an OECD-Staaten, 20% für Kredite an Banken mit Sitz in den OECD-Staaten, 50% für Hypothekenkredite und 100% für Kredite an Unternehmen und den Privatsektor gegliedert.7 Das für die Bank wichtigste Risiko ist das Kreditrisiko, welches die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers beschreibt. Aber auch Anlagerisiken, Zinsänderungsrisiken und Wechselkursrisiken der Banken wurden berücksichtigt. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Kreditrisikos ist das Transferrisiko. Hier stuft die Bank die Kredite ihrer Schuldner in Heimwährung und ausländische Währung ein. Das Transferrisiko unterscheidet sich in zwei Alternativen. Bei der Ersten wird unterteilt in Forderungen an inländische Institutionen und Forderungen an das Ausland. Die zweite Alternative wird nach einem Ansatz unterschieden, bei dem eine bestimmte Ländergruppe, die als besonders kreditwürdig gilt, abgetrennt ist. Da von den G-10 Staaten allerdings nur 7 Staaten der Europäischen Gemeinschaft angehörten und der Basler Ausschuss Asymmetrien bei der Behandlung und der Anwendung der Länder untereinander befürchtete, wurde eine Einigung auf die zweite Alternative zur Bestimmung des Transferrisikos mit den Ländergruppen als Grundlage erzielt.8
Die Kritik an Basel I berief sich hauptsächlich auf den Standpunkt, dass durch das relativ undifferenzierte Gewichtungssystem die wirkliche Qualität eines Kredits kaum berücksichtigt wird und dass das tatsächliche Risiko nur ungenügend wider gespiegelt werden kann. Zudem werden weder Laufzeiten eines Kredits, noch Sicherheiten und Garantien, sowie neue Techniken der Kreditrisikominderung und neue Finanzinstrumente berücksichtigt.9 Auch auf die einzelne Individualität der jeweiligen Kreditnehmer wurde nicht geachtet.10 Ein weiterer wichtiger Kritikpunkt war, dass nur Kreditrisiken und Marktpreisrisiken11 einbezogen wurden, dagegen operationelle Risiken überhaupt nicht. Dies führte dazu, dass die Kritik an Basel I Mitte der 1990er Jahre immer stärker zunahm. Der Basler Ausschuss hoffte, diese Schwächen mit der Einführung von Basel II und den im Folgenden beschriebenen Übergangsphasen endgültig beseitigen zu können.12
Aufgrund der immer neueren Finanzinstrumente und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Risikomessung war Basel I über die Jahre nach der Einführung 1988 nun schon sehr veraltet, so dass grundlegende Änderungen der Richtlinien aus Basel I zur Behandlung der Kreditrisiken von Banken notwendig waren. Im Juni 1999 veröffentlichte der Basler Ausschuss ein erstes Konsultationspapier zu den neuen Eigenkapitalvereinbarungen. Die Hoffnung bestand aus einer Abwendung der traditionellen, quantitativen Kontrollnormen hin zu einer qualitativen Aufsicht.13 Im Januar 2001 legte der Ausschuss ein zweites Konsultationspapier (The New Basel Capital Accord) vor, in dem Verbesserungsvorschläge aller betreffenden Institutionen zum ersten Konsultationspapier eingeflossen waren. Parallel zum zweiten Konsultationspapier wurden mehrere Auswirkungsstudien (Quantitative Impact Studies, QIS)14 veröffentlicht. Im April 2003 publizierte der Basler Ausschuss das dritte Konsultationspapier, in dem erneut Verbesserungsvorschläge eingearbeitet waren. Auch dieses Mal erhielten alle Parteien die Möglichkeit, Kommentare und Verbesserungsvorschläge einzureichen. Im Juni 2004 wurde dann die vorerst endgültige Version der neuen Eigenkapitalvereinbarungen – Basel II – bekannt gegeben, welche im folgenden Kapitel näher erläutert wird.15
Am 26. Juni 2004 wurde den neuen Eigenkapitalvereinbarungen „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen“ (International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards) von den Notenbankchefs der G-10 Staaten zugestimmt und diese veröffentlicht. Die über fünf Jahre neu ausgearbeiteten Eigenkapitalvereinbarungen, als Basel II bezeichnet, sollten nun für alle international tätigen Banken als Rahmenwerk zur Eigenkapitalunterlegung dienen. Basel II hat die Aufgabe, Schwachstellen von Basel I abzustellen und sich stärker mit den Kapitalanforderungen an den eingegangenen Risiken der Banken zu orientieren. Neuartige und sensitivere Verfahren zur Risikomessung ermöglichen den Kreditinstituten eine einfachere Bemessung der Kapitalanforderungen.16 Basel II ist in drei Säulen gegliedert (siehe Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II, Quelle: Hofmann (2004), S.9.
Die erste Säule knüpft an die Mindestkapitalanforderungen aus Basel I an, die das Kreditrisiko und die Marktpreisrisiken berücksichtigt. Der Basler Ausschuss erweiterte die Mindestkapitalanforderungen um das immer wichtiger werdende operationelle Risiko. Die zweite Säule regelt die Überprüfung der Aufsichtsbehörde. In der dritten und letzten Säule von Basel II werden die Marktdisziplin und Transparenz von Kreditinstituten nach den neuen Eigenkapitalvereinbarungen festgelegt.17
Das Kreditrisiko beschreibt das Risiko für eine Bank, dass ein Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten, die er gegenüber einem Schuldner hat, nicht begleichen kann. Marktpreisrisiken sind Risiken für Kreditinstitute, bei denen aufgrund von Preisänderungen durch am Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere, Verluste für die Bank entstehen können. Die neu berücksichtigten operationellen Risiken beschreiben Verluste, die durch menschliches Versagen, technische Fehler der Systeme oder sonstige unvorhersehbare äußere Einflüsse auftreten können.18 Die drei Säulen werden im Einzelnen im weiteren Verlauf erläutert.
Die Eigenkapitalunterlegung nach Basel II ergibt sich allgemein nach folgender Formel:
Das wichtigste Risiko der ersten Säule ist das Kreditrisiko, welches weiterhin mit einer Eigenkapitalquote von 8% zu unterlegen ist.
Allerdings wurde es durch neue, feinere Methoden, die den Banken zur Berechnung der Mindestanforderungen der Kreditrisiken zur Verfügung stehen, erweitert.19 Zur Berechnung des Kreditrisikos steht den Banken der Standardansatz sowie der Basis- IRB- Ansatz (Internal Ratings- Based Approach) und fortgeschrittene IRB- Ansatz zur Verfügung.
(1) Standardansatz (Standardised Approach)
Im Standardansatz wird die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken anhand von externen Bonitätsbeurteilungen der anerkannten Ratingagenturen, wie z. B. Standard & Poor’s oder Moody’s, bemessen. Je nach Rating werden die Kreditnehmer in unterschiedliche Risikoklassen eingeteilt, die sich in Forderungen an Staaten, Forderungen an Banken und Forderungen an Nichtbanken unterteilen. Aufgrund der verschiedenen Ratings wird in Risikoklassen von 0%, 20%, 50%, 100% und 150% unterschieden.20 Bezüglich der Forderungen an Banken gibt es zwei Optionen mit leicht unterschiedlicher Risikogewichtung. In der ersten Option werden Banken in einer Ratingklasse unter dem Land, in dem die Bank ihren Sitz hat, eingestuft. In der zweiten Option wird das Risikogewicht herangezogen das auf externen Ratings der Bank beruht (siehe Abbildung 2).21
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Risikogewichte im Standardansatz,
Quelle: Deutsche Bundesbank (2004), S. 77
Anhand dieser Risikogewichte lässt sich anschließend das für den jeweiligen Kredit einzubehaltende Eigenkapital berechnen:22
EK-Puffer = Risikogewicht * 8% * ausstehender Kreditbetrag
Das aufsichtliche Privatkundenportfolio, in dem Kredite an natürliche Personen und kleine Unternehmen zusammengefasst werden, ist neu.23 Hier gibt es ein einheitliches Risikogewicht von 75%. Das Risikogewicht für Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien, die im Besitz des Kreditnehmers stehen, abgesichert werden, ist von 50% auf 35% reduziert worden.24
Mittels des auf internen Ratings sowie der Messgrößen des zu erwarteten Verlustes (expected loss, EL) und unerwarteten Verlustes (unexpected loss, UL) basierenden IRB- Ansatzes können Banken aufgrund eigener interner Ratings ihr Kreditrisiko ermitteln. Die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes wird durch den Basler Ausschuss nach Stellung eines entsprechenden Antrags und der darauf folgenden Prüfung erteilt.25
Analog zum Standardansatz werden auch beim IRB-Ansatz die Forderungen in verschiedene Risikoklassen unterteilt, welche für die unterschiedlichen Risikogewichtungsfunktionen ermittelt wurden.26 Die Kreditinstitute haben beim IRB- Ansatz die Wahl zwischen dem Basis-IRB-Ansatz und dem fortgeschrittenen IRB- Ansatz zur Berechnung der notwendigen Eigenmittelunterlegung. Zur Bestimmung des Risikos mittels des IRB-Ansatzes werden vier verschiedene Risikokomponenten definiert: die Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default, PD), die Verlustausfallquote (loss given default, LGD), die ausstehenden Forderungen bei Ausfall (exposure at default, EAD) und die Laufzeit (maturity, M) – wobei die eigenständige Laufzeit (M) nur bei Anwendung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes von Nöten ist.27 Die beiden Varianten, Basis- und fortgeschrittener IRB-Ansatz, werden nachfolgend näher erläutert.
(3) Basis-IRB-Ansatz (Foundation IRB Approach)
Beim Basis-IRB-Ansatz wird die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) von den Banken selbst geschätzt. Die Verlustausfallquote (LGD) und die ausstehenden Forderungen bei Ausfall (EAD) werden hingegen zur Berechnung von Seiten der Bankaufsicht vorgegeben. Die Laufzeit (M) ist pauschal auf 2,5 Jahre festgeschrieben. Die Eigenkapitalunterlegung nach dem Basis- IRB- Ansatz lässt sich durch die folgende Formel berechnen:28
EK-Unterlegung = EK-Anforderungen * 8%
Die Eigenkapitalanforderungen stellen eine Funktion aus den Risikoparametern PD, LGD, EAD und M dar. Da bei Krediten in einem Portfolio unter Umständen Korrelationseffekte auftreten, gibt der Basler Ausschuss eine Berechnungsmethode zur Korrelation vor, die auch mit in die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen eingeht. Die Eigenkapitalanforderungen für einen einzelnen Kredit lassen sich aus der Multiplikation des Risikogewichts (RW) der ausstehenden Forderungen bei Ausfall (EAD) und dem vom Basler Ausschuss definierten Faktor 12,5 berechnen. Formal gilt:29
EK-Anforderungen =" RW * EAD * 12,5
4) Fortgeschrittener IRB-Ansatz (Advanced IRB Approach)
Um den fortgeschrittenen IRB-Ansatz anzuwenden, muss eine Bank alle vier Risikokomponenten (PD, LGD, EAD, M) mittels interner Ratings selbst schätzen. Wählt eine Bank den fortgeschrittenen IRB-Ansatz, so ist das Risikogewicht für Forderungen an Staaten, Banken und Unternehmen abhängig von der Restlaufzeit (M).30
Im Vergleich des Standardansatzes zum IRB-Ansatz wird deutlich, dass der IRB-Ansatz wesentlich mehr Wert auf die individuelle Unterscheidung der Risiken legt. Auch durch die vorausgehende Prüfung zur Anwendung des IRB-Ansatzes durch den Basler Ausschuss müssen die Banken schon zu Beginn wesentlich mehr interne Informationen offen legen als bei Anwendung des Standardansatzes.31
Auch die Möglichkeit der nun folgenden Kreditrisikominderung spielt bei der Berechnung der Kreditrisiken nach Basel II eine wichtige Rolle.
(5) Kreditrisikominderung
Bei den Techniken zur Kreditrisikominderung handelt es sich um die Anerkennung von Sicherheiten wie z. B. finanzielle und physische Sicherheiten, welche die eingegangenen Risiken der Banken verringern.32 Den Kreditinstituten stehen zwei verschiedene Ansätze zur Anerkennung von Sicherheiten für das Kreditrisiko zur Verfügung:33
Der einfache Ansatz, bei dem das Risikogewicht durch das der Sicherheit ersetzt wird und der umfassende Ansatz, bei dem der Forderungsbetrag um den Wert der Sicherheit reduziert wird. Die Sicherheiten werden um einen Sicherheitsabschlag (Haircut) bereinigt, der entweder aufsichtsrechtlich vorgegeben oder durch die Banken selbst geschätzt wird. Wählt die Bank den IRB- Ansatz zur Bestimmung ihrer Kreditrisiken, so hat sie keine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Methoden und muss den umfassenden Ansatz anwenden. Im IRB-Ansatz können dann durch verschiedene Sicherheiten und Garantien die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und die Verlustausfallquote (LGD) gesenkt werden. Im Unterschied zum Standardansatz erkennt der IRB-Ansatz viel mehr Sicherheiten an, was zu einer noch intensiveren Eigenmittelunterlegung der Banken für ihre Kreditrisiken führt. Techniken zur Kreditrisikominderung können zusätzliche, neue Risiken wie z. B. rechtliche Risiken und Liquiditätsrisiken beinhalten, was dazu führt, dass Banken diese Risiken sehr stark überwachen müssen, wenn sie ihre Sicherheiten zur Senkung der Eigenmittelanforderungen verwenden wollen.34 Ein weiterer sehr wichtiger Punkt zur Bestimmung der Kreditrisiken sind Verbriefungen, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
(6) Verbriefungen
Der Markt für Verbriefungen von Forderungen ist über die Jahre kontinuierlich gewachsen. Dies führte dazu, dass nun unter Basel II international identische Standards für die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen bei Banken erreicht werden sollten.35 Bei Verbriefungen unterscheidet der Basler Ausschuss zwischen zwei Arten: zum einen die traditionellen Verbriefungen, bei denen die Zahlungen aus einem Pool von Krediten entnommen werden, um zwei unterschiedliche Risikopositionen zu decken und zum anderen die synthetischen Verbriefungen. Letztere enthalten ebenfalls unterschiedliche Rangfolgen der Risikopositionen, die ebenso verschiedene Kreditrisiken besitzen, allerdings können diese mit Forderungen durch Kreditderivate übertragen werden, um das Kreditrisiko abzusichern.36 Wenn eine Verbriefung allen Anforderungen des Basler Regelwerks entspricht und als solche klar eingestuft werden kann, muss sie gemäß den Vereinbarungen aus Basel II mit regulatorischem Kapital unterlegt werden.37 Die operationellen Anforderungen zur bankenaufsichtlichen Anerkennung des Risikotransfers sind für Verbriefungen im Standardansatz und IRB- Ansatz identisch. Lediglich bei der Unterlegung der Risiken von Originatoren und von Investoren gehaltenen Verbriefungspositionen wird unterschieden, da der Basler Ausschuss den Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen möchte, ihre Erfahrungen aus dem Risikomanagement mit einfließen zu lassen.38 Um die Eigenkapitalunterlegung von Verbriefungspositionen zu bestimmen, gibt es eine Unterscheidung nach dem Standardsatz und dem auf interne Ratings basierenden Ansatz. Wird zur Bestimmung des Kreditrisikos der Standardansatz verwendet, so ist dieser auch bei den Verbriefungen anzuwenden.39 Die Verbriefungspositionen werden dann, unabhängig von ihrer Art und ob sie vom Originator zurück gekauft oder vom Investor gehalten werden, behandelt. Eine Unterscheidung zwischen traditioneller und synthetischer Art der Verbriefung ist nicht relevant.40 Bei Anwendung des IRB- Ansatzes für Verbriefungen gibt es keine Unterteilung in Basis- und fortgeschrittenen IRB- Ansatz, da die Risikoparameter der internen Schätzungen von PD, LGD, EAD und M nicht mit in die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung für Verbriefungspositionen einbezogen werden.41 Wenn ein Kreditinstitut sich für den IRB- Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos entscheidet, so ist dieser auch auf die Berechnung der Forderungen aus Verbriefungspositionen anzuwenden.
Im IRB-Ansatz existieren drei relevante Ansätze zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen, die im weiteren Verlauf näher dargestellt werden. Investierende Banken, die eine Zulassung zum IRB- Ansatz besitzen, müssen hierbei den RBA- Ansatz (Ratings- Based Approach) wählen, bei dem für jedes Risikogewicht ein externes Rating zur Verfügung steht.42
(7) RBA-Ansatz (Ratings-Based Approach)
Beim RBA- Ansatz wird im Vergleich zum Standardansatz eine stärkere Spreizung der Risikogewichtung und eine wesentlich feinere Risikostruktur der einzelnen Risikogewichte erreicht.43 Sollte kein externes oder abgeleitetes Rating zur Verfügung stehen, gibt es den Ansatz der aufsichtlichen Formel (Supervisory Formula, SF) oder den internen Bemessungsgrundsatz (Internal Assessment Approach, IAA).44
(8) Aufsichtliche Formel (Supervisory Formula)
Die aufsichtliche Formel (SF) berechnet die risikogewichteten Aktiva, wie der IRB- Ansatz, mit dem Faktor 12,5. Die Kapitalunterlegung für Verbriefungstranchen berechnet sich bei de aufsichtlichen Formel aus fünf Inputfaktoren: den IRB-Kapitalanforderungen, wenn die zugrunde liegenden Forderungen nicht verbrieft werden (KIRB), dem Credit- Enhachement Level (L), dem Volumen der Tranche (T), den effektiven Zahlungen der Forderung (N) und der forderungsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote des Pools (LGD).45
(9) Interner Bemessungsgrundsatz (Internal Assessment Approach)
Beim Internen Bemessungsgrundsatz (IAA) erlaubt der Basler Ausschuss den Banken eine tranchenspezifische, bankinterne Einschätzung der Risiken durchzuführen, die allerdings auf ungeratete Verbriefungspositionen limitiert sind, die im Rahmen von ABCP- Programmen (Asset Backed Commercial Paper, ABCP) eingegangen wurden.46 Der IAA-Ansatz muss auf den Ansätzen anerkannter Ratingagenturen basieren, um die Kapitalanforderungen damit berechnen zu dürfen. Einschätzungen der Bank über die von ihr gehaltenen Verbriefungspositionen werden einer Ratingskala der Ratingagentur zugeordnet und anhand der externen Ratings risikogewichtet.47 Um den IAA-Ansatz nutzen zu dürfen, bedarf es auch hier wieder einer aufsichtlichen Genehmigung durch den Basler Ausschuss.48
Basel II bevorzugt den RBA- Ansatz, der die Risikogewichtung aufgrund externer Ratings bestimmt, da er mehr Flexibilität und Transparenz bietet und wesentlich stabilere Ergebnisse hervorbringt.49
Das nun folgende operationelle Risiko bildet neben dem Kreditrisiko einen weiteren wichtigen Bestandteil der ersten Säule von Basel II. Unter operationellem Risiko ist die mögliche Entstehung von Verlusten durch das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen gemeint. Auch das unerwartete Eintreten externer Ereignisse wird hierbei berücksichtigt. Zur Berechnung der regulatorischen Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken stehen den Banken drei verschiedene Methoden zur Verfügung, welche nachfolgend näher erläutert werden: der Basisindikatoransatz (Basic Indicator Approach, BIA), der Standardansatz (Standardised Approach, STA) und die fortgeschrittenen Messansätze (Advanced Measurement Approach, AMA). Die Reihenfolge der drei verschiedenen Methoden kann als aufsteigende Spezialisierung der einzelnen Verfahren angesehen werden.50
(1) Basisindikatoransatz (BIA)
Beim Basisindikatoransatz für operationelle Risiken wird der Betrag an Eigenkapital über eine Multiplikation des festegelegten Prozentsatzes Alpha (α =" 15%)51 mit dem über drei Jahre ermittelten Bruttoertrag52 errechnet.53
(2) Standardansatz (STA)
Der Standardansatz ist dem Basisindikatoransatz sehr ähnlich, jedoch werden hier die verschiedenen Tätigkeiten in acht Geschäftsfelder eingeteilt: Corporate Governance, Trading & Sales, Retail Banking, Commercial Banking, Payment & Settlement, Agency Services, Asset Managementund Retail Brokerage. Es wird für jedes Geschäftsfeld der eigene Bruttoertrag errechnet, welcher mit dem individuellen Faktor Beta (β) 54 multipliziert wird, um die operationellen Risiken für das jeweilige Geschäftsfeld zu bestimmen.55
(3) Fortgeschrittene Messansätze (AMA)
Die fortgeschrittenen Messansätze zur Berechnung des operationellen Risikos sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, benötigen jedoch eine Zustimmung der Bankenaufsicht (benötigen). Nach Erteilung der Zustimmung soll der Bank die Möglichkeit eingeräumt werden, für nicht signifikante im Ausland tätige Tochterunternehmen, ein Allokationsverfahren anzuwenden.56 Das AMA-Verfahren stützt sich auf interne Verlustdaten einer Bank, die über einen Zeitraum von fünf Jahren erfasst wurden. Auch externe Verlustdaten und Szenarioanalysen müssen berücksichtigt werden. Ziel ist es, einen Value- at- Risk mit einem 99%-Konfidenzniveau über ein Jahr zu bestimmen. Die Kapitalunterlegung bezieht sich auf die Summe der erwarteten (EL) und unerwarteten Verluste (UL), wobei die Höhe der erwarteten Verluste von der Kapitalunterlegung abgezogen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass diese in die Produktionskalkulation mit eingearbeitet wurden.57
Den dritten Bestandteil der ersten Säule von Basel II bilden die Handelsbuchrisiken. Die bereits 1996 ergänzend zu Basel I eingeführte Eigenmittelunterlegung von Marktpreisrisiken bleiben auch nach Basel II so gut wie unverändert. Jedoch werden diese durch den Begriff der Handelsbuchrisiken ersetzt. Finanzinstrumente und Waren dürfen zur Absicherung von anderen Handelspositionen verwendet werden, wenn sie dem Handelsbuch zurechenbar und durch keine vertraglichen Vereinbarungen beschränkt sind.58
In Säule 2 des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht werden Grundsätze aufgezeigt, die im Unterschied zu Säule 1 mehr normativen und qualitativen denn auf Kennzahlen gestützten quantitativen Charakter haben. Hierbei werden insbesondere Empfehlungen zur Stärkung des Risikomanagements der Banken sowie der Transparenz und Rechenschaftspflicht angezeigt. Diese Empfehlungen sollen dem Dialog und der Kooperation – auch grenzübergreifen – dienen, so dass beim Erkennen von Inkonsistenzen effiziente, gegensteuernde Maßnahmen frühzeitig eingeleitet werden können.59 Gemäß dem Prinzip der doppelten Proportionalität60 nennt der Basler Ausschuss vier zentrale Grundsätze, mit denen die obigen Ziele erreicht werden sollen. Diese sollen hier kurz dargestellt werden:
Grundsatz 1 stellt die unmittelbare Aufforderung zu einem angemessenen Risikomanagement der Banken dar, in dem Risiken richtig zu erfassen und diese mit der bankinternen Kapitalstruktur nachhaltig in Einklang zu bringen sind. Hierbei soll die Phase des aktuellen Konjunkturzyklus beachtet sowie zukunftsorientierte Stresstests und Backtestings61 durchgeführt werden, die mögliche, negative Veränderungen des Marktes abbilden. Der Ausschuss nennt konkret fünf Elemente, die in einem solchen Verfahren von Relevanz sind: Überwachung durch die Geschäftsleitung und das oberste Verwaltungsorgan, fundierte Beurteilung der Eigenkapitalausstattung, umfassende Beurteilung der Risiken, Überwachung und Berichtswesen sowie Überprüfung der internen Kontrollen.62
Durch Grundsatz 2 sind die Aufsichtsinstanzen aufgefordert, die von den Banken in Grundsatz 1 verwendeten Verfahren zu überprüfen, um die Auswirkung möglicher Methodikfehler, die ggf. zu falschen Eigenkapitalanforderungen führen, auszuschalten. Diese Überprüfung kann u. a. vor Ort, durch externe Revisoren oder regelmäßige Berichterstattung erfolgen.63
Grundsatz 3 verdeutlicht, dass hinsichtlich regulatorischen Mindestquoten ein Puffer zu verlangen sein soll, wodurch Schwankungen in der Gesamtkapitalquote abgefedert werden, um bei kurzfristig ungünstigen Marktkonditionen nicht unter die aufsichtsrechtliche Mindestquote zu fallen. Ferner sollen damit mögliche Risiken abgedeckt werden, die unter Säule 1 nicht erfasst wurden (z. B. Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch).64
Grundsatz 4 gestattet der Aufsichtsinstanz dauerhaft und kurzzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen falls eine Bank in Gefahr gerät, die oberen Anforderungen nicht einhalten können (z.B. dauerhafte Erhöhung des Überwachungsgrades, Einschränkungen von Dividendenzahlungen, Forderung nachzusätzlicher Eigenkapitalaufnahme).65
Die dritte und letzte Säule hat ergänzende Funktion und dient primär der Offenlegung von Informationen für die Marktteilnehmer, was einen Ausgleich zu den in Säule 1 ermöglichten Freiheiten der bankinternen Berechnungsmethoden schaffen soll. Nach dem Wesentlichkeitsprinzip soll entschieden werden, welche Informationen relevant sind. Als wesentlich werden dabei diejenigen Informationen bezeichnet, die bei Nicht- Vorliegen eine wirtschaftliche Entscheidung ändern oder beeinflussen könnten. Je risikosensitiver diese Informationen sind, desto früher sollen sie veröffentlicht werden. Durchschnittlich werden halbjährige Offenlegungen gefordert. Rechtlich geschützte Informationen, die bei Veröffentlichung Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition einer Bank haben, dürfen einbehalten werden; diese Nicht-Offenlegung muss allerdings begründet werden.66 Die Offenlegung beinhaltet somit insbesondere Angaben zur Eigenkapitalstruktur 67 undderen Angemessenheit – was auch die verwendeten Ansatzmethoden betrifft sowie Informationen, die Rückschlüsse auf die eingegangenen Risiken 68 liefern.69
Im folgenden Kapitel sollen einige Kritikpunkte dargestellt werden, die sich aus dem Basel II-Abkommen ergaben. Zunächst darf gesagt werden, dass die Änderungen und Erweiterungen in Basel II durchaus Vorteile lieferten. Die Aufnahme von operationellen Risiken ist vor allem im Interesse der Investoren und Kapitalanleger der Banken. So gab es entsprechendes Eigenkapitalpolster, wodurch Ereignisse wie der 1995 geschehene Zusammenbruch der britischen Investmentbank Barings durch die riskanten Spekulationen von Nicholas Leeson künftig verhindert oder zumindest eingedämmt werden sollten. Aber auch auf Seiten der Banken gab es Vorteile. Die Möglichkeit durch Säule 1 drei verschiedene Berechnungsmethoden anwenden zu dürfen, konnte durchaus zu Eigenkapitalerleichterungen für Banken führen, gleichzeitig lieferten die drei Verfahren aber auch sehr unterschiedliche Ergebnisse. Laut Giese (2002) baten bereits der modifizierte Standardansatz und vor allem der IRB-Ansatz klare Erleichterungen:70
Im Vergleich zu Basel I bis zu jeweils 70% im Corporate Lending sowie bis 65% im Bereich Hypothekendarlehen.71 Weniger optimistisch sah es dagegen in der Gesamtbetrachtung des Bankengeschäfts vor allem hinsichtlich der Kreditvergabe an Banken und Staaten aus. Banken kritisierten, dass die Vorteile durch den erweiterten IRB-Ansatz in Relation zum einfachen IRB-Ansatz bzw. der IRB-Ansatz in Relation zum Standardansatz zu geringausfallen. Damit bestand zu wenig Anreiz, auf die komplizierten Verfahren umzustellen – zumal der hohe Kosten verursachende erweiterte IRB- Ansatz vermutlich nicht von kleinen und mittleren, sondern nur von großen Banken in Betracht gezogen werden konnte.72 Nichts desto trotz bestanden diese Vorteile, so dass es durchaus Banken gegeben hat, die die geringere erforderliche Eigenkapitalhöhe durch Umstellung auf den IRB- bzw. den erweiterten IRB- Ansatz ausnutzen konnten, was aus Sicht dieser Banken sicherlich ein nicht unerheblicher Vorteil sein durfte. Gleichzeitig konnte dies aber auch zu einem Interessenskonflikt führen, wie es Rodríguez (2002) kritisierte, da die Banken ihre stärkere Wissensposition bezüglich ihrer eingegangenen Risiken Eigennutzen maximierend verwenden können, was im gegensätzlichen Interesse zur Regulierungsbehörde steht, die gerade die
Transparenz zu erhöhen versucht.73
Es stellt sich nun die Frage, ob es angesichts der vielen kritischen Stimmen zum Basler Abkommen alternative Arten der Regulierung gibt. Eine Form, die auch vom Shadow Financial Regulatory Committeegeteilt wird, kommt von Calomiris und Litan (2000).
Ausgangslage ist das Problem, dass Regulierungsbehörden zu langsam sind, um auf schnelle, marktgetriebene Änderungen und Innovationen – auch technischer Art – zu reagieren.74 Hinzu kommt, dass der Basler Ausschuss keinen internationalen Mechanismus hat, der die Standards durchsetzt, d. h. ihm fehlt die internationale, rechtliche Autorität gegenüber den nationalen Regulierungsinstanzen.75 Deshalb sollte man sich den Markt zu Nutze machen, um Finanzinstitute bei exzessiver Risikoaufnahme zu disziplinieren.76 Der Regulierungsmechanismus ergibt sich dann daraus, dass der Basler Ausschuss Banken ab einer bestimmten Größe die Anordnung erteilt, einen Teil der Finanzierung ihres Anlagevermögens mit langfristigem, unversicherten und nachrangigen Fremdkapital (subordinated debt) zu unterlegen. Die Fälligkeit soll somit bei mehr als einem Jahr liegen und das Fremdkapital sollte nicht durch den Staat versichert sein.77 Nachrangiges Fremdkapital bedeutet, dass es gegenüber anderem Fremdkapital im Falle einer Insolvenz nachgeordnet ist, d. h. der Fremdkapitalgeber verzichtet durch eine Rangrücktrittserklärung auf das Begleichen seiner Forderung, wenn dieses Begleichen zur Überschuldung des Fremdkapitalnehmers führen würde. Der Fremdkapitalgeber seinerseits refinanziert sich in der Regel durch Verbriefung seiner Forderung.
Er gibt seinen Forderungspool an ein SPV (Special Purpose Vehicle) weiter, eine Art Bank, die das Risiko des Pools trägt. Diese emittiert und tranchiert Bonds, die von Investoren gekauft werden können. Das SPV gibt dann den Kaufpreis an die Ausgangsbank weiter (siehe Abbildung 3).78
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Securitization (Structure), Quelle Laux (2006)
Calomiris und Litan (2000) gehen davon aus, dass derjenige, der nachrangiges Fremdkapital zur Verfügung stellt, nur den versprochenen Zins erhalten kann und somit nicht direkt von erfolgreichen, riskanten Investitionen der Bank profitiert.79 Er würde aber sein Geld verlieren, wenn die Investitionen der Bank nicht erfolgreich sind. Dadurch hat er einen Anreiz, die Bank zu überwachen und dazu zu bringen, relevante Informationen preiszugeben, was auch in ihrem eigenen Interesse liegt, da sie auf seine Investition angewiesen ist. Investoren erhoffen also, Erträge aus dem nachrangigen Fremdkapital zu erwirtschaften. Diese Erträge spiegeln wider wie riskant und spekulativ Banken wirtschaften.80 Fallen sie aus, lässt dies Rückschlüsse auf den Insolvenzgrad der Bank zu. Wenn nun also Anforderungen für ein derartiges Hybridkapital 81 geschaffen werden, müsste dies die Marktdisziplin effektiver stärken. Unterkapitalisierte Banken, die hochspekulatives Fremdkapital (sog. junk debt) an den Markt weitergeben wollen, würden schnell identifiziert sein, wenn eine Depotversicherung wie die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) in den USA eingreifen müsste. Regulierungsinstanzen haben das primäre Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu wahren. Mit entsprechenden Anforderungen für nachrangiges Fremdkapital 82 können sie nun nicht mehr anderen Marktteilnehmern vortäuschen, dass eine Bank stabiler im Markt steht als es real derFall ist, denn der Markt würde die Bank selbst bewerten und entsprechend ihrer Lage reagieren. Der Basler Ausschuss selbst würde nun auch überflüssig werden und müsste keine weiteren Änderungen und Neuberechnungen von Risikogewichtungen durchführen, da das Regulieren jetzt dem Markt obliegt.83 Ergänzend wird vorgeschlagen, dass die Harmonisierung internationaler Rechnungslegungsstandards vorangetrieben werden sollte, damit Investoren und Kreditgeber Banken aus verschiedenen Ländern einfacher vergleichen können.84
[...]
1 Geschäfte werden dort abgeschlossen, wo am wenigsten Kontrollvorschriften existieren.
2 Vgl. Hofmann, Gerhard: Auf dem Weg zu Basel II: Konzepte, Modelle, Meinungen (2001), S. 7.
3 G-10: Vereinigte Staaten, Deutschland, Japan, Groß-Britannien, Frankreich, Italien, Kanada, Schweiz, Schweden, Belgien, Niederlande.
4 Vgl. Credit Suisse: Basel II- Meilenstein der Bankenregulierung (2004), S. 4.
5 Vgl. Behr, Patrick ; Güttler , Ande :Interne und Externe Ratings (2004), S. 19 f.
6 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (1988), S. 10, Punkt 44.
7 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (1988), S. 6 Punkt 29, S. 14 f.
8 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (1988), S. 7, Punkt 33 f.; Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 77, Punkt 397.
9 Jeder Vertag, der für eine Seite einem finanziellen Vermögenswert und für die anderen eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt; Devisen, Derivate etc.
10 Vgl. Behr, Patrick; Güttler, Andre: Interne und Externe Ratings (2004), S. 20.
11 Basel I wurde 1996 um die Eigenmittelunterlegung von Marktpreisrisiken ergänzt.
12 Vgl. Credit Suisse: Basel II- Meilenstein der Bankenregulierung (2004), S. 4; Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 76.
13 Vgl. Hofmann, Gerhard: Auf dem Weg zu Basel II: Konzepte, Modelle, Meinungen (2001), S. 6.
14 QIS: Diese Studien waren quantitative Modellberechnungen, die parallel zu den Konsultationspapieren durchgeführt wurden.
15 Vgl. Behr, Patrick; Güttler, Andre: Interne und Externe Ratings (2004) , S. 21.
16 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 76.
17 Vgl. Credit Suisse: Basel II- Meilenstein der Bankenregulierung (2004), S. 5.
18 Vgl. Behr, Patrick; Güttler , Andre: Interne und Externe Ratings (2004), S. 22 f.
19 Vgl. Credit Suisse: Basel II- Meilenstein der Bankenregulierung (2004), S. 5 f.
20 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 75f.
21 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 17, Punkt 60 ff.
22 Vgl. Behr, Patrick; Güttler, Andre: Interne und Externe Ratings (2004), S. 25.
23 Bis zu einer Höhe von 1 Mio. €.
24 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 77 ff.
25 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 45, Punkt 211 f.
26 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 87 f.
27 Vgl. Hofmann, Gerhard: Auf dem Weg zu Basel II: Konzepte, Modelle, Meinungen (2001), S. 69.
28 Vgl. Behr, Patrick; Güttler , Andre : Interne und Externe Ratings (2004), S. 27.
29 Vgl. Behr, Patrick ; Güttler , Andre: Interne und Externe Ratings (2004), S. 27.
30 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 10.
31 Vgl. Credit Suisse: Basel II- Meilenstein der Bankenregulierung (2004), S. 10.
32 Garantien, Kreditderivate, Nettingvereinbarungen etc.
33 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 83.
34 Vgl. Credit Suisse: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 10 ff.
35 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 84 f.
36 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 106, Punkt 538 ff.
37 Vgl. Hofmann, Gerhard : Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 201.
38 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 85.
39 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 112, Punkt 566.
40 Vgl. Hofmann, Gerhard : Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 205.
41 Vgl. Hofmann, Gerhard: Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 207.
42 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 118, Punkt 606.
43 Vgl. Hofmann, Gerhard: Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 207.
44 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 118, Punkt 609.
45 Vgl. Hofmann, Gerhard: Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004): S. 209 f.; Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 123, Punkt 623.
46 ABCP sind forderungsgedeckte Geldmarktpapiere.
47 Vgl. Hofmann, Gerhard: Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 212.
48 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 86.
49 Vgl. Hofmann, Gerhard: Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 213.
50 Vgl. Deutsche Bundesbank: Neue Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute (2004), S. 86.
51 Wird vom Baseler Ausschuss festgelegt.
52 Bruttoertrag =" Zinsergebnis + Provisionsergebnis + Netto-Ergebnis aus Finanzgeschäften +sonstige betriebliche Erträge (Kurzform); Vgl. Deutsche Bundesbank (2004), S. 87.
53 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 128, Punkt 649 f.
54 β = 12% für Privatkundengeschäft, Wertpapierpensionsgeschäft und Vermögensverwaltung; β = 15% für Firmenkundengeschäft, sowie Depot- und Treuhandgeschäfte; β = 18% für Unternehmensfinanzierung/ - beratung, Handel sowie Zahlungsverkehr und Wertpapierabwicklung; Vgl. Deutsche Bundesbank (2004), S. 87.
55 Vgl. Bank für Internationalenzahlungsausgleich (2004), S. 129 f., Punkt 652 ff.
56 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 130, Punkt 655 ff.
57 Vgl. Hofmann, Gerhard: Basel II und MaK: Regulatorische Vorgaben, bankinterne Verfahren, Bewertungen (2004), S. 231.
58 Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2004), S. 139, Punkt 684 ff.
59 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 146, Punkt 722.
60 Das Prinzip der doppelten Proportionalität besagt, dass mit steigenden Risiken der Grad der Überwachung durch die Aufsichtsinstanzen einerseits und die Steuerungsinstrumentarien der Bank andererseits proportional zunehmen sollen.
61 Backtestings sind Simulationen einer auf die Zukunft gerichteten Strategie anhand von Vergangenheitsdaten.
62 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005), S. 163, Punkt 727.
63 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005), S. 167, Punkt 746 f.
64 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005), S. 169, Punkt 757.
65 Die Forderung nach zusätzlicher Eigenkapitalaufnahme soll als Zwischenlösung gesehen werden, die der Ausschuss damit begründet, dass eine Bank ggf. einen gewissen Zeitrahmen braucht, um ihre Systeme zu verbessern (vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005), S. 170, Punkt 759 f.).
66 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005), S. 185 f., Punkt 817 ff.
67 Vor allem über innovative und komplexe Eigenkapitalinstrumente sowie Stammkapital, Rücklagen, Minderheitsbeteiligungen, Ergänzungskapital, Kapitalabzugsmöglichkeiten etc.
68 Vor allem Kreditrisiko, Marktrisiko, Zinsänderungsrisiko und Risiken aus Beteiligungen im Anlagebuch sowie operationelle Risiken sind hier zu nennen.
69 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005), S. 188 ff.
70 Vgl. Giese, Guido: Kritik und Verbesserungsvorschläge für den Basel II Akkord (2002), S. 67 f.
71 65% im Hypothekenbereich können allerdings nur durch Anwendung des IRB-Ansatzes, nicht durch den Standardansatz erreicht werden.
72 Vgl. Giese, Guido: Kritik und Verbesserungsvorschläge für den Basel II Akkord (2002), S. 68.
73 Vgl. Rodríguez, L. Jacobo: International Banking Regulation (2002), S. 17.
74 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 284.
75 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 295.
76 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 283.
77 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 313.
78 Vgl. Laux, Christian: Structures of Risk Transfer (2006), S. 8.
79 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 314.
80 Vgl. Rodríguez, L. Jacobo: International Banking Regulation (2002), S. 18.
81 Hybridkapitel ist Kapital, das sowohl Merkmale von Eigenkapital als auch Fremdkapital aufweist.
82 Calomiris und Litan schlagen hier probeweise eine Mindestanforderung von 2% vor, die, falls nachrangiges Fremdkapital wirklich zur Verbesserung der Marktdisziplin beiträgt, auch erhöht werden kann.
83 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 317 f.
84 Vgl. Calomiris, Charles; Litan, Robert: Financial Regulation in a global Marcetplace (2000), S. 322 f.