Masterarbeit, 2001
82 Seiten, Note: sehr gut
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
1. Einleitung
1.1. Die Ausgangsproblematik
1.2. Spezifischer Gegenstand des Markenrechts
2. Der Erschöpfungsgrundsatz
2.1. EuGH, Rs 192/73 (Van Zuylen / HAG = HAG I)
2.2. EuGH, Rs C-10/89 (CNL-SUCAL / HAG = HAG II)
2.3. EuGH, Rs C-9/93 (IHT / Ideal Standard)
2.3.1. Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr
2.3.2. Territorialitätsprinzip im Warenzeichenrecht
2.3.3. Spezifischer Gegenstand des Warenzeichenrechts und Qualitätskontrolle der gekennzeichneten Waren
2.3.4. Eigenschaften einer nationalen Marke
2.3.5. Zwischenergebnis
2.4. EuGH, Rs C-355/96 (Silhouette International)
2.5. EuGH, Rs C-173/98 (Sebago Inc und Ancienne Maison Dubois et Fils SA / GB Unic SA)
2.6. EuGH, verb Rs C-414/99, C-415/99, C-416/99 (Zino Davidoff / A&G Imports Ltd; Levi Strauss / Tesco und Costco Wholesale)
2.7. Auswertung
3. Die Problematik von Parallelimporten
3.1. Umpacken von Originalware
3.2. Markendifferenzierung
3.3. Neuetikettierung von Originalware
3.4. Auswertung und Folgerungen
3.4.1. Parallelimporte und Herkunftsfunktion
3.4.2. Verhältnis von Art 7 MarkenRL zu Art 28 EGV und Art 30 EGV
4. Gemeinschaftsmarke und freier Warenverkehr
5. Zusammenfassung – Ergebnis
Die vorliegende Arbeit untersucht das komplexe Spannungsfeld zwischen dem gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere dem Markenrecht, und den Grundfreiheiten des EGV, mit einem primären Fokus auf den freien Warenverkehr. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich damit, wie der Erschöpfungsgrundsatz und die Problematik von Parallelimporten die markenrechtliche Handhabung und damit die Integration nationaler Märkte in einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt beeinflussen.
2.2. EuGH, Rs C-10/89 (CNL-SUCAL/HAG = HAG II)
1979 wurde die Van Zuylen KG von der deutschen Suchard AG gekauft und in eine Tochtergesellschaft umgewandelt. Seit 1985 exportierte diese belgische Tochtergesellschaft Hag-Kaffee nach Deutschland. Die deutsche HAG AG in Bremen wollte sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland mit Hinweis auf ihr Markenrecht widersetzen.
Der EuGH ging nun von seiner Rechtsprechung in der Entscheidung HAG I wieder ab und gab die Theorie von der Ursprungsgleichheit für Fälle unfreiwilliger Markenaufspaltung auf. Art 30 EGV steht nach diesem Schwenk in der Rechtsprechung demnach nationalen Vorschriften nicht entgegen, welche es einem Unternehmen gestatten, sich der Einfuhr gleichartiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, die im letztgenannten Staat rechtmäßig mit einem gleichen oder verwechselbaren Zeichen versehen worden sind, selbst wenn das Warenzeichen, unter dem die streitigen Waren eingeführt werden, ursprünglich einer Tochtergesellschaft des Unternehmens gehörte, das sich den Einfuhren widersetzt, und nach der Enteignung der Tochtergesellschaft von einem Dritten erworben wurde.
Der Gerichtshof stellt in seiner Begründung nunmehr besonders auf die durch das Warenzeichen verbürgte Produktidentität im Sinne einer kontrollierten und vom Markeninhaber verantworteten Ursprungsidentität ab.
Im System eines unverfälschten Wettbewerbes, wie es durch den EGV geschaffen werden soll, müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen an sich zu binden. Dies ist nur möglich, wenn es Kennzeichen gibt, mit deren Hilfe sich die jeweiligen Erzeugnisse und Dienstleistungen identifizieren lassen. Damit das Warenzeichen diese Aufgabe erfüllen kann, muß es die Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
1. Einleitung: Darstellung des Spannungsfeldes zwischen nationalen gewerblichen Schutzrechten und den Grundfreiheiten des EGV sowie der Relevanz des Territorialitätsprinzips.
2. Der Erschöpfungsgrundsatz: Eingehende Analyse der Rechtsprechung des EuGH zur Erschöpfung von Markenrechten, insbesondere unter Berücksichtigung von Fällen wie HAG I, HAG II, Ideal Standard und Silhouette.
3. Die Problematik von Parallelimporten: Untersuchung der Auswirkungen von Umpacken, Markendifferenzierung und Neuetikettierung auf die markenrechtliche Herkunftsfunktion und deren Vereinbarkeit mit dem freien Warenverkehr.
4. Gemeinschaftsmarke und freier Warenverkehr: Erörterung der Funktion der Gemeinschaftsmarke als ergänzendes Instrument zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes.
5. Zusammenfassung – Ergebnis: Fazit zur Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Markenschutz und freiem Warenverkehr unter Betonung der Qualitätskontrolle als zentralem Kriterium.
Markenrecht, Europarecht, Erschöpfungsgrundsatz, freier Warenverkehr, Parallelimporte, EuGH, Binnenmarkt, Herkunftsfunktion, Qualitätskontrolle, Territorialitätsprinzip, Gemeinschaftsmarke, Umpacken, Neuetikettierung, Wettbewerbsrecht.
Die Arbeit analysiert das rechtliche Spannungsverhältnis zwischen nationalen Markenrechten und den Grundfreiheiten des EGV, speziell dem freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Erschöpfungsgrundsatz, den rechtlichen Grenzen von Parallelimporten und der Rolle der Marke als Qualitäts- und Herkunftsgarantie im Binnenmarkt.
Das Ziel ist es, zu untersuchen, unter welchen Bedingungen die Ausübung nationaler Markenrechte den freien Warenverkehr unzulässig beschränkt und wie der EuGH durch seine Rechtsprechung einen Ausgleich herstellt.
Die Arbeit stützt sich primär auf eine tiefgehende Interpretation und Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie auf einschlägige Fachliteratur und europäische Rechtsgrundlagen.
Der Hauptteil erörtert die Entwicklung des Erschöpfungsgrundsatzes, die spezifische Problematik des Umpackens und der Neuetikettierung sowie das Verhältnis zwischen Markenrichtlinie und Primärrecht.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Markenrecht, Erschöpfungsgrundsatz, Parallelimporte, EuGH und freien Warenverkehr definiert.
Die Arbeit stellt dar, dass die Möglichkeit der Qualitätskontrolle durch den Markeninhaber für den EuGH als zentrales Kriterium dient, um die Erschöpfung von Markenrechten und die Zulässigkeit von Parallelimporten zu beurteilen.
Das Silhouette-Urteil klärte die territoriale Abgrenzung der Erschöpfung und verneinte die Möglichkeit nationaler Alleingänge zur Einführung einer weltweiten Erschöpfung, was die Position der Markeninhaber innerhalb des EWR stärkt.
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