Bachelorarbeit, 2013
36 Seiten, Note: 2,0
A. Einleitung und Problemstellung
B. Rechtsstaat und Verhältnismäßigkeit
1. Die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat
2. Die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze
a) Die Verfahrensgrundsätze im Überblick
b) Die Verfahrensgrundsätze als vorbehaltlose, normgeprägte Grundrechte
3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
a) Normative Grundlage
b) Die Teilelemente der Verhältnismäßigkeit i.w.S.
a. Legitimer Zweck
b. Geeignetheit
c. Erforderlichkeit
d. Angemessenheit
C. Formelle Schranken rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze
1. Ausgestaltungsgesetzgebung und Schrankendogmatik
2. Normzweck „Optimierung“ - Maximaler oder ausgewogener Rechtsschutz?
3. Verhältnismäßigkeit und Ausgestaltung
a) Verhältnismäßigkeit und Ausgestaltung in der Judikatur des BVerfG
b) Verhältnismäßigkeit und Ausgestaltung im Schrifttum
c) Stellungnahme
4. Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes
5. Formelle Rechtsschutzschranken
6. Das Problem angemessener Gerichtskosten
a) Kostenvorschusspflichten
b) Prozesskosten im Allgemeinen
c) Die Verhältnismäßigkeit von Prozesskostenvorschriften
7. Prozessuale Implikationen
8. Rechtsschutz gegen Rechtsschutzschranken
D. Exkurs: Supranationale Entsprechungen und Divergenzen
E. Fazit
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit formeller Schranken des Rechtsschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlichen Effizienzinteressen und dem Individualrechtsschutz zu bestimmen.
3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Das Grundgesetz normiert das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht ausdrücklich. Lediglich Einzelausprägungen werden genannt. So sind dann auch die Ansätze zur dogmatischen Herleitung vielfältig. Eine Meinung klassifiziert das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausfluss der Grundrechte. So sieht bspw. Wittig es vorrangig als Ausprägung des sich aus Art. 3 I ergebenden Willkürverbots, verortet jenes im Ergebnis allerdings im Rechtsstaatsprinzip. Creifelds destilliert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 1 und 2. Vielerorts wird auch auf Art. 19 II rekurriert. Laut Lerche ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Bestandteil anderer Verfassungsprinzipien, sondern selbstständiges Element eines „dirigierenden Teils der Verfassung“. Eine Herleitung aus dem Rechtsstaatsprinzip lehnt er ab.
Das BVerfG ist z. T. zu einer zweigleisigen Herleitung gekommen, wenn es feststellte: „In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, [...]“.
Die wohl überwiegende Meinung entnimmt das Verhältnismäßigkeitsprinzip dem Rechtsstaatsprinzip. So kommt neben den zahlreichen Befürwortern im Schrifttum auch das BVerfG zu diesem Ergebnis.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist „übergreifende rechtsstaatliche Leitregel allen staatlichen Handelns“ und zentrale verfassungsrechtliche Schranke für Grundrechtsbeeinträchtigungen sowie entscheidender Maßstab zur Herstellung praktischer Konkordanz durch Abwägung kollidierender Verfassungsgüter.
A. Einleitung und Problemstellung: Diese Einführung thematisiert die Belastung durch Gerichtsverfahren und die Notwendigkeit, Rechtsschutzschranken am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen.
B. Rechtsstaat und Verhältnismäßigkeit: Das Kapitel erläutert die verfassungsrechtliche Verankerung des Rechtsstaatsprinzips, die Bedeutung der Verfahrensgrundsätze sowie die dogmatische Herleitung und die Elemente des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
C. Formelle Schranken rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze: Hier wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Prozessvorschriften kritisch hinterfragt, wobei die Problematik von Gerichtskosten und das Spannungsfeld zwischen Effektivität und staatlicher Organisation im Zentrum stehen.
D. Exkurs: Supranationale Entsprechungen und Divergenzen: Es wird untersucht, inwieweit europarechtliche Vorgaben und die EMRK die nationalen Anforderungen an den Rechtsschutz prägen oder einschränken.
E. Fazit: Die Arbeit schließt mit der Feststellung, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als conditio sine qua non des Rechtsstaats eine unabdingbare Leitlinie für die Ausgestaltung von Verfahrensschranken darstellt.
Rechtsstaat, Verhältnismäßigkeit, Verfahrensgrundsätze, Grundrechte, Rechtsschutz, Gesetzgeber, Gerichtskosten, Effektivität, Normen, Verfassungsrecht, Abwägung, Justizgewährungsanspruch, Prozessvoraussetzungen, Rechtsweg, Rechtsstaatlichkeit
Die Arbeit befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugang zu Gerichten und untersucht, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Rechtsschutz durch formelle Vorschriften, wie etwa Kostenregelungen, einschränken darf.
Zentrale Themen sind das Rechtsstaatsprinzip, die Verfahrensgrundsätze des Grundgesetzes, das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie die verfassungsrechtliche Dogmatik bezüglich der Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes.
Ziel ist es zu klären, in welchem Maße der Gesetzgeber den Zugang zu Gerichten durch formelle Hürden beschränken kann, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Rechtsschutzgarantien zu verstoßen.
Der Autor bedient sich einer juristischen Analyse, die durch die Auswertung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur gestützt wird.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Untersuchung konkreter formeller Schranken, insbesondere im Hinblick auf Gerichtskosten und Kostenvorschusspflichten.
Die Arbeit ist maßgeblich geprägt durch Begriffe wie Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Verfahrensgrundsätze, Effektivität des Rechtsschutzes und verfassungsrechtliche Ausgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht dient als zentrale Instanz für die Auslegung der Verfahrensgrundsätze; die Arbeit analysiert kritisch, wie das BVerfG das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Praxis anwendet.
Im Exkurs wird verdeutlicht, dass europäisches Recht und die EMRK den Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes zusätzlich beeinflussen und teils limitieren.
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