Studienarbeit, 2004
46 Seiten
1. Einleitende Gedanken zur Thematik
1.2. Biografische Streiflichter zu Philipp
1.3. Die Situation der Juden
1.3.1. Die Stellung der Juden im Europa des Mittelalters
1.3.2. Die rechtliche Lage im Reich
1.3.3. Die Stellung der Juden in Hessen bis
2. Philipp und seine Judenpolitik
2.1. Quellen
2.2. Die Verordnung Landgraf Philipps unter anderem über den Aufenthalt von Juden in hessischen Ämtern
2.3. Das Mandat von
2.4. Die Jahre 1538-
2.4.1. Der Ausgangspunkt der Diskussion
2.4.2. Begleitschreiben des Ratschlages vom 17. Dezember Exkurs: Der Ratschlag
2.4.3. Philipp an die Räte vom 23. Dezember
2.4.4. Der Entwurf einer Judenordnung Philipps von
2.4.5. Die Stellungnahme Bucers vom 27. Dezember zu dem Entwurf der Judenordnung
2.4.6. Die Stellungnahme der Juden zum Entwurf der Judenordnung Anfang Exkurs: Der Judeneid
2.4.7. Die Entgültige Fassung der Judenordnung
2.5. Mahnung Philipps zur besseren Befolgung vom 29. November
2.6. Erläuterung zur Judenordnung vom 01. April
2.7. Polizeiordnung vom 20. August
2.8. Landtagsabschiede über die Judensteuer
2.8.1. Landtagsabschied über Judensteuer vom 20. März
2.8.2. Landtagsabschied über Judensteuer 29. Mai
3. Ergebnis
4. Literaturverzeichnis
Die Thematik „Die Judenpolitik Philipp des Großmütigen“ lässt sich aus unterschiedlichen Perspektiven behandeln. Allein der Begriff „Judenpolitik“ kann auf zwei verschiedene Möglichkeiten der Betrachtung verweisen, indem man ihn in seine beiden Bestandteile „Juden“ und „Politik“ zerlegt. Zum einen wird durch das Wort „Juden“ eine religiöse Dimension ausgedrückt. Der zweite Bestandteil weist eindeutig auf die politische Dimension hin. Eines wird jedoch schon zu Beginn deutlich: Es handelt sich hierbei um eine Politik, die von den Juden handelt. Das heißt, dass die Juden das Gegenüber der Politik sind. Es geht hier nicht um eine von den Juden selbst betriebene Politik. Ich verweise an dieser Stelle auf den Denkansatz von Guido Kisch, der zwischen dem Judenrecht und dem jüdischen Recht unterscheidet.[1] Der zweite Teil der Themenstellung benennt mit „Philipp dem Großmütigen“ den Handlungsträger der Politik. Er hat eine Judenpolitik betrieben, die im Folgenden zu betrachten sein wird. Es wäre ein Trugschluss, wenn man von dem Namen „Philipp der Großmütige“ auf die Judenpolitik schließen würde. Der Titel „der Großmütige“ ist als ein Beiname zu verstehen und trägt zunächst nichts zu Philipps Haltung in der Judenpolitik bei.[2] „Großmütig“ ist nicht im Sinne von huldvoll, sondern im Sinne von „großem Mut“ und „dem Tapferen“ zu verstehen. „Schon die Zeitgenossen haben dem großzügigen, warmherzigen und liebenswürdigen Fürsten den Beinamen gegeben „Philippus Magnanimus“- Philipp der Großmütige.“[3] Wie die Stellung Philipps zu den Juden war, wird zu betrachten sein. Es gibt nun einige Möglichkeiten sich der Judenpolitik Philipps zu nähern. Zum einen kann man nur die rechtliche Seite in der Politik Philipps betrachten. Man untersucht dann, warum und unter welcher juristischen Grundlage Philipp wie gehandelt hat. Eine zweite Möglichkeit wäre eine theologische Betrachtung der Judenpolitik. Aus welcher theologischen Argumentation ist Philipp zu den Ergebnissen seiner Judenpolitik gekommen? Sicher werden sich beide nicht unabhängig voneinander betrachten lassen. Bevor aber auf die Judenpolitik eingegangen wird, ist es notwendig sich einige Daten der Biographie Philipps vor Augen zu führen.
Philipp wurde am 13.11.1504 in Marburg als Sohn von Wilhelm II. und Anna von Mecklenburg geboren.[4] Als sein Vater starb war er gerade fünf Jahre alt. Er konnte die Regentschaft somit noch nicht übernehmen. Bis zu seiner Mündigsprechung hatte seine Mutter „die Vormundschaft über ihren Sohn“[5] übernommen. „Von 1514 an übte sie die Regentschaft für ihren Sohn aus.“[6] Im Alter von noch 13 Jahren wurde Philipp durch Maximilian I. vorzeitig für mündig gesprochen, sodass er in diesem jungen Alter die Regierung seines früh verstorbenen Vaters[7] übernehmen konnte. Zu Philipps Beratern gehörten 1519 bereits Balthasar Schrautenbach[8] und Johann Feige[9] von Lichtenau[10]. Philipp hat die Berater seiner Mutter auch in seine Politik übernommen. „Von keinem jener Helfer und Berater, die er vom früh verstorbenen Vater ¼ und der Mutter, Regentin Anna, übernahm, hat sich Philipp getrennt.“[11] Philipps Schwester Elisabeth heiratete Johann, den Sohn des Herzogs Georg von Sachsen.[12] Einige Jahre später 1523 heiratete Philipp Christine, eine Tochter des Herzogs Georgs von Sachsen.[13]
Dass diese Ehe eine politische Ehe[14] und keine Liebesehe war, geht aus einem Schreiben Philipps an Bucer hervor. „Wiewohl sie sunst from, aber warlich sunst unfreindlich, heslich, auch ubel geroch.“[15] 1524 traf Landgraf Philipp auf den sächsischen Reformator Philipp Melanchthon. Im selben Jahr schloss er sich der reformatorischen Lehre an[16] und gab einen Erlaß an die Pfarrer heraus.[17] „Ein hessisches Mandat vom Sommer ordnete an, das Evangelium „rein“ zu predigen.“[18] Das ist zugleich das Jahr, in dem eine erste Quelle für die Judenpolitik Philipps datiert ist. Bevor jedoch diese Politik angesehen wird ist auf die allgemeine Situation der Juden einzugehen.
Die Situation der Juden lässt sich am besten anhand einer europäischen Übersicht zeigen.
Die Anfänge der Besiedlung Europas durch die Juden liegen im Dunkel. Aufällig ist jedoch, dass die Siedlungsgebiete der Juden im Bereich der Schifffahrtswege an Rhein und Donau und in den Bischofsstädten waren.[19] „Besonders gern in Bischofsstädten und in der Nähe des Bischofspalastes siedelten Juden.“[20] Das lag darin begründet, dass der Kaiser oder die Kirche den Schutz der Juden ausübten. Bereits im 12. Jahrhundert begannen Judenverfolgungen, die bis in das 14. Jahrhundert reichten. Suchy fasst diese Zeit folgendermaßen zusammen: „Die Zeit vom 12. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts brachte den blühenden jüdischen Gemeinden in Abständen Verfolgung, Vernichtung und – für die Überlebenden - eine ständige Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen im Gefüge der mittelalterlichen Gesellschaft.“[21]
Battenberg setzt die Vertreibungswelle der Juden am Ende des 14. Jahrhunderts an.[22] Er bezieht sich dabei jedoch überwiegend auf die Vertreibungen aus den Städten, die nicht alle rigoros durchgeführt wurden.[23] „Trotz vorübergehender Vertreibungen und erheblicher Erschwerung der Lebensbedingungen blieben Juden blieben Juden in den vier Wetterauer Reichsstädten Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar.“[24] Bereits 1236 gab es in den Nord- und Westprovinzen Frankreichs, 1321, 1322 und 1348 in ganz Frankreich Judenverfolgungen.[25] Hoppe geht davon aus, dass die Juden bereits 1306 aus Frankreich vertrieben wurden.[26] Lotter hingegen ist der Ansicht, dass die Juden 1394 endgültig aus Frankreich vertrieben wurden.[27] Im Jahr 1498 wurden die Juden dann aus den Ländern der französischen Krone vertrieben. Sie flüchteten nach Nordafrika, Palästina, in den osteuropäischen Balkan und die spanischen Niederlande. Als in diesen Gebieten auch eine Verfolgung einsetzte, flüchteten die Juden erneut und suchten im Heiligen römischen Reich deutscher Nation Zuflucht.[28] Ähnlich betroffen waren die Juden in England seit der Zeit der Kreuzzüge. Mit den Kreuzzügen verband sich die Vorstellung des „unbedingten Einsatzes für die Sache Gottes im Kampf gegen äußere Feinde.“[29] Diese Vorstellung ließ sich auch gegen „vorgebliche Feinde Gottes im Inneren der christlichen Gesellschaft wenden.“[30] Damit waren die Juden unmittelbar betroffen. Schon im 1. Kreuzzug zerstörten Kreuzfahrer jüdische Gemeinden am Rhein.[31]
Seit dem IV. Laterankonzil, das am 19. April 1213 von Innozenz III. einberufen wurde, fand eine judenfeindlichere Gesetzgebung statt.[32] Das Konzil schrieb, um eine Vermischung von Christen mit Juden zu verhindern, vor, dass die Juden sich durch die Kleidung von den Christen zu unterscheiden haben. Des Weiteren wurde die Vergabe öffentlicher Ämter an Juden verboten und zum Kreuzzug aufgerufen, um das heilige Land aus den Händen der Ungläubigen zu befreien.[33]
Es bildeten sich außerdem christliche Zünfte, durch die die Juden wirtschaftlich genauso bedrängt wurden, wie durch das Verbot von Grundbesitz.[34] Es fanden auch sogenannte Judenbrände statt.[35] Betroffen waren die Juden in England auch von dem 3. Kreuzzug. In dessen Rahmen fand dann 1290 in England eine „große Ausweisung“[36] statt. Die Juden aus England flüchteten nach Frankreich, wurden dort wenige Jahre später auch verfolgt, sodass sie dann nach Deutschland flüchteten.[37] Aber nicht nur die Zeit der Kreuzzüge war für die Juden problematisch. Wenn man nach dem Grund der Vertreibungen fragt, so stößt man in der Literatur immer auf die Formulierung: „schwarzer Tod“. Der schwarze Tod ist ein anderer Begriff für die Pest, die in den Jahren 1348/ 1349 umging. Verheerende Pogrome fanden von den Mittelmeerhäfen ausgehend in der Zeit von 1348-50 in Zusammenhang mit der Pest statt.[38] Die Pest herrschte auch 1349 in Deutschland. Dort entbrannte der Zorn der Bevölkerung gegen die Juden. Diese wurde für die Pest verantwortlich gemacht und der Vergiftung der Brunnen beschuldigt.[39] Das war jedoch nur einer der Vorwürfe gegen die Juden. Es gab in dieser Zeit „gängige antijüdische Stereotype“.[40] Zu nennen sind an dieser Stelle beispielhaft: Der Jude als blutdürstiger Feind des christlichen Glaubens, der Jude als Bildschänder und Marienverächter, der Jude als von Gott verstoßener und verblendeter Christusmörder, der durch den Talmud verstockte Jude, der Jude als Hostienschänder und der Jude als Wucherer und Nutznießer wirtschaftlicher Notlagen.[41] 1390 wurden die Juden aus der Kurpfalz vertrieben und seit dem 15. Jahrhundert sind sie sowohl aus Bayern, als auch aus Österreich verbannt worden. Aus Köln wurden die Juden 1424 vertrieben.[42] Aber auch in Spanien wurden die Juden nicht verschont. „In Spanien leuchteten überall die Feuer der Inquisition. Dort wurden vor allem Juden verbrannt.“[43] Federführend bei der Durchführung waren nach Hoppe die Dominikaner.[44] Sie setzten eine mittelalterliche Tradition fort, die auch andere Bettelmönche vorantrieben: „die massive Judenpolemik“[45]. 1492 waren die Juden aus Spanien, 1497 aus Portugal vertrieben.[46] Württemberg war den Juden seit der Regimentsordnung von 1498 verschlossen. Im Jahr 1525 erfolgte die Ausweisung aus dem Herzogtum Kleve.
Es wäre an dieser Stelle einseitig, wenn man nur auf die Vertreibungen verweisen würde. Aus diesem Grund ist hier Heinrich IV. zu verweisen, der die Juden im Jahr 1090 unter seine Schutzvormundschaft gestellt hat, die unter Friedrich II. zur sogenannten Kammerknechtschaft führte.[47] Es handelt sich um das Wormser Diplom als Generalprivileg von 1236. Friedrich II. gewährt allen Juden, die sich im Reich befanden, in diesem Generalprivileg Schutz von Leib und Leben.[48] Seit Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) gingen auch Fürsten gegen Personen vor, die den Juden an Besitz, Leib und Leben schaden wollten. Er verhinderte sogar eine Judenverfolgung (27. März 1188).[49] Dass eine Vertreibung der Juden auch später noch zu verhindern war, zeigt sich am Beispiel von Josel von Rosheim, der eine Judenvertreibung aus der elsässischen Reichsstadt Oberehrsheim verhinderte.[50]
Abschliessend lässt sich an dieser Stelle sagen, dass es durch die Vertreibungen der Juden zu einer Schwerpunktverlagerung und Umstrukturierung in Europa gekommen war. Die kapitalkräftigen Juden suchten Zuflucht in den benachbarten Ländern. Als eine strategisch gut gelegene Gegend galt, solange es dort keine Verfolgung gab, Hessen. Aufgrund seiner zentralen Lage im Reich konnten Flüchtlinge, in Zeiten der Verfolgung, am ehesten dorthin fliehen.[51]
Schon im römischen Reich hatte das Judentum einen privilegierten Charakter (in Relation zum Kaiserkult). Insofern greifen die Juden auf eine ältere Rechtstradition zurück, wenn von einem Sonderrecht die Sprache ist. „Die Juden standen in der frühen Neuzeit wie im Mittelalter unter einem in der Regel ungünstigeren Sonderrecht.“[52] Das Sonderrecht erklärt sich nach Maurer daraus, dass die Juden als Reichsbürger nicht der offiziellen Reichsreligion angehörten.[53] Die spätmittelalterlichen kaiserlichen Judenordnungen hatten vor allem „Schutz- und Privilegiencharakter.“[54] Dem gegenüber hatten die landeskirchlichen und städtischen Judenordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts auch das Ziel, die christlichen Untertanen in sowohl religiöser als auch wirtschaftlicher Hinsicht zu schützen.[55] Das Sonderrecht erklärt sich also nicht dadurch, dass es „in einem spezifischen, von der allgemeinen Gesetzgebung abweichenden Verfahren zustande kam.“[56] Battenberg betont, dass sich die Bestimmungen über die Juden weder in der Sprache und dem Stil, noch im Aufbau von den allgemeinen Verordnungen unterschieden.[57]
„Die rechtliche und gesellschaftliche Lage der Juden in Hessen war von der ihrer Glaubensgenossen im übrigen Deutschland nicht verschieden.“[58] Juden waren zunächst sogenannte Kammerknechte. Dieser Begriff setzte sich bei Friedrich II. durch (servi camerae nostrae). Es handelt sich dabei um ein umfassendes Schutzverhältnis, das sowohl die personale als auch die finanzielle Seite beinhaltete. Mit der Goldenen Bulle von 1356 änderte sich das insofern, als die Schutzrechte an den Juden, das Judenregal, in Bezug auf die kurfürstlichen Gebiete an die Kurfürsten übertragen wurden. Damit wurden die kaiserlichen Schutzrechte zurückgedrängt. Bei diesem Judenregal stand dann die finanzielle Seite im Vordergrund.[59] Dieser Judenschutz machte die Ansiedlung von Juden, den Schutz von Leben und Vermögen und die Religionsausübung von der regelmäßigen Zahlung eines Schutzgeldes abhängig.
Seit dem 12. Jahrhundert beanspruchten Auch Päpste in den Sicut- Iudaeos Bullen gegenüber der weltlichen Gewalt das Recht auf allgemeinen Judenschutz.
„Die Geschichte der Juden in Hessen ist die Geschichte einer religiösen Minderheit und ihrer vielfältigen Diskriminierung.“[60] So beginnt Suchy ihren Aufsatz. Daraufhin erläutert sie die Lage der Juden in Hessen. [61] Nach Suchy ist Hessen das Gebiet, das den höchsten Anteil der jüdischen Landbevölkerung hatte.[62] Die bedeutenste und älteste jüdische Gemeinde des Mittelalters in Hessen war Worms, in der Neuzeit Frankfurt.[63] Bei beiden Städten handelt es sich um Reichsstädte. Damit ist der Ursprung der jüdischen Gemeinden in Hessen jedoch noch nicht erklärt. Die Anfänge liegen im Dunkel. Vermutet wird, dass die „Juden bereits mit den Römern an den Rhein kamen und in den römischen Niederlassungen seßhaft wurden.“[64] Dass die Besiedlung der Juden in Hessen spätestens auf das 12. Jahrhundert zurückgeht, ist anhand einer Urkunde zu zeigen. „Wann sie daselbst zum erstenmale erschienen, lässt sich mit Bestimmtheit nicht sagen, aber schon i. J. 1387 kommen sie urkundlich z.B. auch in Grünberg vor.“[65] Der älteste für Hessen erhaltene Schutzbrief, indem Juden in Rotenburg aufgenommen wurden, stammt aus dem Jahr 1414.[66] Der Umgang mit Juden, die Judenpolitik, ist folglich noch durch das Ausstellen von Schutzbriefen geregelt. Wie die Landgräfin Anna, die Mutter Philipps, mit den Juden umgegangen ist, ist aus den Quellen nicht unmittelbar zu sehen. Folgt man den Ausführungen Salfelds, so kommt man zu dem Ergebnis, dass Anna einer Ausweisung nicht abgeneigt war.[67] Die Lage der Juden musste sich in diesen Jahren zugespitzt haben, da Erzbischof Albrecht von Mainz[68] am 08. Dezember 1515 an den Bürgermeister und den Rat der Stadt Worms schrieb,[69] dass sich „die Juden daselbst zum Nachteil und zur Verkleinerung des christlichen Glaubens vermehrten, auch auf Kosten der Nahrung von fürstlichen, gräflichen, adeligen und städtischen Untertanen.“[70] Um über diese Entwicklung zu beraten, lud er nun zu einem Verhandlungstag, den 08. Januar 1516, nach Frankfurt ein. Am 21. Dezember 1515 sagte der Abt Hartmann von Fulda zu.[71]
Nur zwei Tage später als Hartmann teilte die Landgräfin von Hessen die Teilnahme Hessens durch den Gesandten Bath Horneck von Hornberg[72] an dem besagten Verhandlungstag mit.[73] Auffallend ist hierbei jedoch, dass das Verhandlungsthema differiert. Ging es zuvor um die Juden im Allgemeinen, so sagte Landgräfin Anna die Teilnahme an der „Verhandlung über die Austreibung der Juden“[74] zu. Das Ziel der Verhandlungen war also hier bereits deutlich.[75] Das zeigt sich dann konkret in dem „Protokoll der Verhandlungen ... über einen Plan zur Vertreibung der Juden.“[76] Beschlossen wurde an diesem Verhandlungstag, dass die Botschafter die Bedenken wegen der Behandlung der Juden an die jeweilige Obrigkeit zu bringen hatten.[77] Ein neuer Termin war für den 8. März 1517 geplant.[78] Kaiser Maximilian I. erfuhr von den Klagen der Juden bezüglich der geplanten Vertreibungen und forderte daraufhin am 29. Januar 1516 auf, „von diesem Plan abzusehen.“[79] Zu einer erneuten Verhandlung in Frankfurt ist es nicht mehr gekommen.
Das bedeutet, dass die Juden unter der Regentschaft Annas zwar noch geduldet waren, aber schon Überlegungen zur Vertreibung angestrebt wurden.[80]
Wie Philipp sich bezüglich der Judenpolitik positionierte, wird im Folgenden zu betrachten sein. Dass Adelige zur Zeit Philipps das Recht hatten, Juden in ihren Ländereien aufzunehmen ist belegbar.[81]
Die Judenpolitik Philipps läßt sich anhand von Quellen aus der Regierungszeit Philipps rekonstruieren. Es handelt sich dabei um die einschlägigen Quellen wie die „Verordnung Landgraf Phil. u.a. über den Aufenthalt von Juden in hess. Ämtern und das Geleit für fremde Juden“ von 1524[82], das „Fürstlich mandat die Juden belangend“[83] von 1532, die „Judenordnung vom Jahr 1539“[84], die „Mahnung zur besseren Befolgung der Ordnung“[85] von 1542, die „Erläuterung der Judenordnung von 1539“[86], die „Polizeiverordnung Philipps über den Handel fremder Juden in der Landgrafschaft“[87] von 1545 sowie die Landtagsabschiede über die Judensteuer[88] von 1557 und 1566. Ferner dient eine Quelle der Erschließung der Judenpolitik Philipps. Es handelt sich dabei um die Korrespondenzen Philipps mit dem Kanzler Feige[89], mit den Räten, sowie den Briefwechsel mit Martin Bucer.
In dieser Verordnung des Landgrafen, die sich an einen Amtmann richtet, wurde, wie der Titel schon besagt, etwas über den Aufenthalt der Juden in hessischen Ämtern[90] gesagt. Kernsatz dieser Verordnung ist der Satz: „in unserem Ambt kynen Juden wonen lassen“.[91] Den Juden wurde mit dieser Verordnung verboten die Landgrafschaft zu betreten. Gleichzeitig wurde ihnen die bis dahin gewährte Sicherheit und das Geleit aufgesagt. Das bedeutet, dass die Juden in der Landgrafschaft keinen Schutz mehr hatten und dadurch in Gefahr waren. Leben, Leib und Besitz waren damit nicht mehr geschützt. Es ging in der Verordnung soweit, dass die ansässigen Juden gestraft werden sollten und aus dem Land ausgewiesen werden sollten. So wurden „auch die Marburger Juden, die dort nachweislich schon seit Beginn des 14. Jahrhunderts gelebt hatten“[92] des Landes verwiesen. 1317 wurde in einem Kaufvertrag die Synagoge[93] in Marburg erwähnt, die auch „Judenschule“[94] genannt wurde. Lediglich die Juden, die nicht ansässig waren und die Straßen nur als Handelswege nutzen wollten, bekamen nach dieser Ordnung Sicherheit und Geleit ohne Gefahr zugesichert. Voraussetzung für diesen Schutz war der „normale Zoll“.[95] Dabei handelte es sich um eine gewöhnliche Schutzgebühr, die als Gewährleistung für einen sicheren Durchzug durch das Landesfürstentum zu entrichten war. Abgeschlossen wird diese Verordnung mit der Forderung der strengen Durchsetzung, damit „die Untertanen gnädiger und barmherziger sein“.[96] Was Philipp zu dieser Verordnung geführt hat, ist unklar.[97]
Es gibt in der Forschung zu dieser Frage zwei Antworten. Die erste Antwort geht dahin, dass der Grund Philipps für diese Anordnung nicht eindeutig zu klären ist. Die zweite Antwort versucht die Beweggründe Philipps zu benennen.
Das Spektrum der Beweggründe reicht von religiösen Motiven[98] über politische Erwägungen[99] hin bis zu materiellen Motiven.[100] Aus welchen Gründen Philipp letztlich zu dieser Verordnung gekommen war, kann letztlich nicht geklärt werden. Die materiellen Motive scheinen jedoch am stichhaltigsten zu sein, wenn man in Betracht zieht, dass diese Verordnung nicht konsequent durchgesetzt wurde. Das bedeutet, das Schutzzahlungen, Steuern und andere Abgaben der Juden auch weiterhin bezahlt wurden. Dem entsprechend wirkten die Judenpolitik und die Finanzpolitik zusammen. Das würde die These Lohrmanns bestätigen, denn er geht davon aus, dass die Judenpolitik immer in engem Zusammenhang mit der Finanzpolitik stand.[101] Die Juden haben der Verordnung ebenso wenig Folge geleistet wie die Beamten. Dies lässt sich daran fest machen, dass sich 1532 Juden im Fürstentum aufgehalten haben.[102]
Am 18. Mai 1530 bekundet Kaiser Karl V., „dass er kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit allen Juden, die im Reich sowie seinen erblichen Fürstentümern und Landen gesessen sind, die bisherigen Privilegien bestätigt habe.“[103] Handelt es sich dabei um den Grund für das Mandat von 1532? Oder wie ist es zu erklären, dass Philipp 1532 anders als im Jahr 1524 agiert?
[...]
[1] Lohrmann, K. „Judenrecht und Judenpolitik“, S. 14.
[2] Zu dieser Problematik: Schmitt, W. „Landgraf Philipps Beiname“.
[3] Heinemeyer, W. „Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen“, S.81. Schmitt widerlegt die Auffassung Heinemeyers, dass Zeitgenossen dem Landgrafen bereits den Titel gegeben haben. Vgl.: Schmitt, W. „Landgraf Philipps Beiname“.
[4] Müller, G. „Philipp von Hessen“, Sp. 492.
[5] Müller, G. „Philipp von Hessen“, Sp. 492.
[6] Hillerbrand, H. „Philipp von Hessen“, S. 185.
[7] Wilhelm II. war am 11.07.1509 gestorben.
[8] Rat am Hof von 1518-1522. vgl: Gundlach, F. „Die Hessischen Zentralbehörden“, S. 350.
[9] Feige war Kanzler von 1518-1542. vgl: Gundlach, F. „Die Hessischen Zentralbehörden“,S. 350.
[10] Feige war unter der Regierung Annas von Mecklenburg Kanzlei- und Hofgerichtsschreiber. vgl. dazu: Gundlach, F. „Die Hessischen Zentralbehörden“, S. 344.
[11] Heinemeyer, W. „Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen“, S. 69.
[12] Egelhaaf, G. „Landgraf Philipp der Großmütige“, S. 5.
[13] Müller, G. „Philipp von Hessen“, Sp. 493.
[14] „Es war eine Ehe aus Staatsräson, keine Liebesehe.“ Bucholz, S. „Philippus Bigamus“, S. 147. Dies zeigt sich auch in einem Brief an Luther, in dem Philipp schreibt: „warumb ich dan Mein weib gnommen, bin ich warlich ein Junger unverstendiger mensch der Zeit gewesnn, und durch etzliche leut und meine rethe ¼darzu beredt worden.“ Luther, M. „WA.B 8“, Nr. 3423, S. 631.
[15] Lenz, M. „Briefwechsel Landgraf Philipp`s. Erster Theil.“, S. 353.
[16] Heinemeyer, W. „Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen“, S. 73.
[17] „Am 18.07.1524 erging ein Erlaß des Landgrafen an die Pfarrer, nach dem sie ... das Volk im reinen und lauteren Evangelium unseres Heilandes Jesu Christi unterrichten und es zu Eintracht, gegenseitigem Frieden und Gehorsam gegen die Obrigkeit ermahnen sollten.“ Egelhaaf, G. „Landgraf Philipp der Großmütige“, S. 6.
[18] Hillerbrand, H. „Philipp von Hessen“, S. 186.
[19] vgl.: Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 2.
[20] Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 4.
[21] Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S.147.
[22] „Begonnen hatte die Vertreibungswelle in Straßburg und Basel Ende 14. Jh.; auf den Höhepunkt kam sie zwischen 1518 und 1520 in Donauwörth, Regensburg, Weißenburg und Rothenburg in Mittelfranken.“ Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 3.
[23] Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 3.
[24] Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 3.
[25] Lotter, F. „Judenfeindschaft“, Sp. 791.
[26] Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 9.
[27] Lotter, F. „Judenfeindschaft“, Sp. 791.
[28] Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 6.
[29] Hehl, E. „Kreuzzüge“, Sp. 1760.
[30] Hehl, E. „Kreuzzüge“, Sp. 1760.
[31] Stemberger, G. „Juden, Judentum“, Sp. 1030.
[32] Das IV. Laterankonzil bearbeitete nicht nur Fragen, die die Juden betrafen. Wenn hier von einer judenfeindlicheren Gesetzgebung gesprochen wird, darf nicht vergessen werden, dass Sarazenen auch davon betroffen waren. Es ging jedoch auch um Fragen, die die Christologie und das Amt betrafen.
[33] Rieger, R. „Laterankonzilien“, Sp. 113.
[34] Stemberger, G. „Juden, Judentum“, Sp. 1030.
[35] vgl.: Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S. 147.
[36] Toch, M. „Judentum“, Sp. 782.
[37] Toch, M. „Judentum“, Sp. 782.
[38] Lotter, F. „Judenfeindschaft“, Sp. 791.
[39] Günther, C. „Die Juden in Hessen“, S. 73.
[40] Detmers, A. „Reformation und Judentum“, S. 42.
[41] Alle aufgezählten Stereotype sind bei Detmers beschrieben. Einen Überblick über die unterschiedlichen Stereotype bildet die Aufzählung in: Detmers, A. „Reformation und Judentum“, S. VII.
[42] Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 11.
[43] Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 9.
[44] Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 9.
[45] Obermann, H. „Wurzeln des Antisemitismus“, S. 102f.
[46] Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 6.
[47] Stemberger, G. „Juden, Judentum“, Sp. 1030. „Kammerknechtschaft“ wird unter 1.3.2. Die rechtliche Lage im Reich erläutert.
[48] Lotter, F.- Ilian,M. „Judenrecht“, Sp. 792.
[49] Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 9.
[50] Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 11.
[51] Battenberg, J. „Die Juden in Deutschland“, S. 12.
[52] Dienst, K. „Hessen“, S. 269.
[53] Maurer, G. „Martin Butzer und die Judenfrage in Hessen“, S. 29.
[54] Dienst, K. „Hessen“, S. 269.
[55] Dienst, K. „Hessen“, S. 269.
[56] Battenberg, J. „Judenverordnungen in Hessen“, S. 17.
[57] vgl. dazu: Battenberg, J. „Judenverordnungen in Hessen“, S. 17.
[58] Salfeld, S. „Die Judenpolitik Philipps“, S. 522f.
[59] Battenberg, F. „Judenordnungen der frühen Neuzeit“, S. 83.
[60] Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S.145.
[61] Wenn an den folgenden Stellen von Hessen die Rede ist, so muss deutlich vor Augen gestellt sein, dass es sich nicht gleichzeitig um die Landgrafschaft Hessens handelt, die Philipp regiert. Aus diesem Grund wird für das Regierungsgebiet Philipps der Begriff „Landgrafschaft“ benutzt. Philipps „Fürstentum erstreckte sich mit langgezogenen Grenzen von der Diemel vielfach durchbrochen westwärts bis an den Mittelrhein und weit südlich vom Main.“ Wenck, K. „Landgraf Philipp der Grossmütige“, S. 3.
[62] Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S.145.
[63] Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S.145.
[64] Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S.147.
[65] Günther, C. „Die Juden in Hessen“, S. 73.
[66] Günther, C. „Die Juden in Hessen“, S. 74.
[67] Salfeld, S. „Die Judenpolitik Philipps“, S. 522.
[68] Bei Battenberg lädt „Kurfürst Albrecht von Mainz ein.“ Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1181, S.316.
[69] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1181, S. 316.
[70] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1181, S. 316.
[71] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1182, S. 316.
[72] „Dieser gab im Auftrag der Landgräfin kund, die Fürstin und ihre Räte wollten einem allgemeinen Beschluß beistimmen.“ Hoppe, D. „Zwischen Verfolgung und Miteinander“, S. 11.
[73] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1183, S. 317.
[74] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1183, S. 317.
[75] Die Landgräfin war wohl bereit einer Vertreibung der Juden zuzustimmen, da sie „glaubte [es] der Kirche schuldig zu sein“. Sonst hatte sie die „jüdischen Untertanen gerecht regiert.“ Salfeld, S. „Die Judenpolitik Philipps“, S. 522.
[76] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1184, S. 317.
[77] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1186, S. 318.
[78] Salfeld, S. „Die Judenpolitik Philipps“, S. 522.
[79] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1188, S. 318.
[80] Es ist an dieser Stelle nicht automatisch davon auszugehen, dass Anna auch Überlegungen zur Vertreibung der Juden hatte. Wichtig scheint mir zu sein, dass bereits im Umfeld diese Bestrebungen erwogen wurden. Inwiefern sich Anna anschloß ist unklar.
[81] Rommel, v. Chr., „Geschichte von Hessen“, S. 451.
[82] So bezeichnet Battenberg die Verordnung in: Battenberg, J. „Judenverordnungen in Hessen“, S. 59. Bei Kleinschmid, Chr. „Sammlung hessischer Landesordnungen“, S. 47 findet sich ein anderer Titel: Fürstliches Ausschreiben gegen das Zutrincken, die Füllerei, das Fluchen, schwören und Gotteslästern, die frembden Bettler und Stationierer, sodann wie es in Ansehung der Kirchweihen, Gastungen, Jahrmaerkte, Kindtauffen, Hochzeiten, Messen, des Brandteweinschenckens, der Zigeuner und Juden solle gehalten werden.“
[83] Bucer, M. „Bucers Deutsche Schriften“, S. 377.
[84] Kleinschmid, Chr. „Sammlung hessischer Landes-Ordnungen“, S. 120ff.
[85] Bucer, M. „Bucers Deutsche Schriften“, S. 394.
[86] Battenberg, J. „Judenverordnungen in Hessen“, S. 62f.
[87] Battenberg, J. „Judenverordnungen in Hessen“, S. 63f.
[88] Battenberg, J. „Judenverordnungen in Hessen“, S. 64f.
[89] Bucer, M. „Bucers Deutsche Schriften“, S. 378.
[90] „Fast alle deutschen länder zerfallen in einzelne ämter und gerichtsbarkeiten“ vgl. dazu: Grimm, J.-W. „Deutsches Wörterbuch“, Sp. 281.
[91] Kleinschmid, Chr. „Sammlung hessischer Landes-Ordnungen“, S. 49.
[92] Suchy, B. „Zwischen Geborgenheit und Gefährdung“, S.148.
[93] Diese Synagoge wurde wohl Mitte des 14. Jahrhunderts abgerissen. Höck, A. „Hinweis auf Synagogen“, S. 6.
[94] Höck, A. „Hinweis auf Synagogen“, S. 5f.
[95] Kleinschmid, Chr. „Sammlung hessischer Landes-Ordnungen“, S. 49.
[96] „unser underthanen destagnediger und barmhertziger sein“ Kleinschmid, Chr. „Sammlung hessischer Landes-Ordnungen“, S. 49.
[97] vgl.: Breul, W. „Anfänge moderner Toleranz?“, S. 108.
[98] Die religiösen Motive werden nach der Auffassung von Kohls durch die religiöse Färbung des Mandates deutlich. Er verweist darauf, dass in dem Mandat neben den Juden auch alle Heiden und Zigeuner genannt werden. Kohls, E. „Die Judenfrage in Hessen“, S. 88, Anmerkung 5.
[99] Philipp ist eine Ehe aus politischen Gründen eingegangen. Aus diesem Grund ist es möglich, dass Philipp auch in Anlehnung an politische Ziele eine Ausweisung von Juden anstrebt.
[100] Kohls Theorie für materielle Gründe besagt, dass eine Ausweisungsandrohung die Zahlung des Schutzpfennigs sichert. vgl.: Kohls, E. „Die Judenfrage in Hessen“, S. 88f.
[101] „So steht Judenpolitik immer in einem engeren Zusammenhang mit Finanzpolitik.“ Lohrmann, K. „Judenrecht und Judenpolitik“, S. 18.
[102] Die Vermutung, dass die Ausweisung nicht konsequent vollzogen wurde, wird in Abschnitt 2.3 bestätigt.
[103] Battenberg, J. „Quellen zur Geschichte der Juden“, Nr. 1220, S. 328.
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