Studienarbeit, 2004
46 Seiten
1. Einleitende Gedanken zur Thematik
1.2. Biografische Streiflichter zu Philipp
1.3. Die Situation der Juden
1.3.1. Die Stellung der Juden im Europa des Mittelalters
1.3.2. Die rechtliche Lage im Reich
1.3.3. Die Stellung der Juden in Hessen bis 1518
2. Philipp und seine Judenpolitik
2.1. Quellen
2.2. Die Verordnung Landgraf Philipps unter anderem über den Aufenthalt von Juden in hessischen Ämtern 1524
2.3. Das Mandat von 1532
2.4. Die Jahre 1538- 1539
2.4.1. Der Ausgangspunkt der Diskussion
2.4.2. Begleitschreiben des Ratschlages vom 17. Dezember 1538
2.4.3. Philipp an die Räte vom 23. Dezember 1538
2.4.4. Der Entwurf einer Judenordnung Philipps von 1538
2.4.5. Die Stellungnahme Bucers vom 27. Dezember 1538 zu dem Entwurf der Judenordnung
2.4.6. Die Stellungnahme der Juden zum Entwurf der Judenordnung Anfang 1539
2.4.7. Die Entgültige Fassung der Judenordnung 1539
2.5. Mahnung Philipps zur besseren Befolgung vom 29. November 1542
2.6. Erläuterung zur Judenordnung vom 01. April 1543
2.7. Polizeiordnung vom 20. August 1545
2.8. Landtagsabschiede über die Judensteuer
2.8.1. Landtagsabschied über Judensteuer vom 20. März 1557
2.8.2. Landtagsabschied über Judensteuer 29. Mai 1566
3. Ergebnis
Die vorliegende Arbeit untersucht die Judenpolitik Philipps des Großmütigen von Hessen, wobei der Schwerpunkt auf der rechtlichen Entwicklung und den theologischen sowie politischen Hintergründen seiner Verordnungen liegt. Die Forschungsfrage widmet sich der Ambivalenz zwischen dem christlichen Anspruch der Obrigkeit und dem Bestreben des Landgrafen, die jüdische Minderheit unter staatlicher Regulierung in seinem Territorium zu dulden.
2.4.1. Der Ausgangspunkt der Diskussion
Landgraf Philipp schrieb am 06. Juli 1538 einen Brief an Kanzler Feige, in welchem er berichtete, dass Jakob Sturm in Bezug auf den Umgang mit Juden geschrieben habe. Wahrscheinlich hatte Sturm von den Ausweisungsbestrebungen gegenüber den Juden gehört. Sturm war der Ansicht, dass man die Juden nicht verjagen sollte.
Nun wollte der Landgraf wissen, wie man mit den Juden umzugehen habe, wenn man sie nicht vertreiben sollte. Für die Beantwortung der Frage sollte Sturm berichten, wie der Umgang mit Juden in Straßburg üblich war. Philipp wusste demnach nicht, dass die Juden in Straßburg längst ausgewiesen waren (1388) und nur tagsüber in Begleitung von städtischem Personal die Stadt zum Handel betreten durften und dann das sogenannte Judenhorn zum Verlassen der Stadt geblasen wurde.
Sturm antwortete jedoch nicht auf diese Frage. Er verwies auf Bucer. Bucer war einer der führenden Theologen Straßburgs und stand mit Philipp schon in Bezug auf die Täuferfrage in Kontakt, sodass es nicht verwunderlich war, dass Sturm die Frage weitergeleitet hat. Bucer kam beispielsweise am 29. Oktober 1538 wegen des Gesprächs mit den Täufern von Kassel nach Marburg. Er hielt sich in Hessen demnach länger auf. Die Frage des Landgrafen beantwortete Bucer mit dem so genannten „Ratschlag“. Ob Feige die sieben Artikel eines Vorschlages, die dem Ratschlag vorangestellt sind, Bucer bereits bei der Frage nach den Täufern mitgegeben hat, ist unklar. Wahrscheinlich ist jedoch, dass es sich bei den Artikeln um einen von den hessischen Juden verfassten Vorschlag handelt. Bucer geht davon aus, wenn er schreibt „so die Juden, wie man sie halten soll.“ Der 6. und 7. Artikel stammen wahrscheinlich aus der Kanzlei. Wahrscheinlich sollten diese beiden Artikel die Bedenken gegenüber der Duldung der Juden ausdrücken.
1. Einleitende Gedanken zur Thematik: Eine terminologische und methodische Grundlegung, die das Verständnis von Judenpolitik im 16. Jahrhundert klärt.
1.2. Biografische Streiflichter zu Philipp: Ein kurzer Überblick über die Lebensdaten und Berater des Landgrafen, die für sein späteres politisches Handeln prägend waren.
1.3. Die Situation der Juden: Eine Analyse der rechtlichen und sozialen Lage der jüdischen Minderheit in Europa und Hessen bis zum Jahr 1518.
2. Philipp und seine Judenpolitik: Darstellung der Quellenlage und der Entwicklung von ersten Verordnungen hin zu umfassenden Regelungen.
3. Ergebnis: Fazit über die Bedeutung der Judenordnung von 1539 als Pionierarbeit eines protestantischen Fürsten und die Charakterisierung Philipps als politisch agierenden Akteur.
Judenpolitik, Philipp der Großmütige, Hessen, Judenordnung, Martin Bucer, Judenschutz, Reformation, Kammerknechtschaft, Judensteuer, Religiöse Toleranz, Rechtsgeschichte, Judentum, Konfessionalisierung, Landgrafschaft, Wirtschaftsweise.
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und Umsetzung der Judenpolitik unter Landgraf Philipp dem Großmütigen in Hessen während der Zeit der Reformation.
Zentrale Themen sind die rechtliche Stellung der Juden, der Übergang vom Judenschutz zur Judenordnung, das Verhältnis zu den theologischen Ansichten von Martin Bucer und die ökonomischen Interessen des Landgrafen.
Ziel ist es, die Beweggründe und die Ausgestaltung der Judenordnungen zu verstehen, die Philipp erließ, um die jüdische Minderheit in seinem Herrschaftsbereich zu regulieren.
Die Untersuchung basiert auf einer intensiven Quellenanalyse, insbesondere von Korrespondenzen, Gesetzestexten, Mandaten und zeitgenössischen Ratschlägen von Theologen.
Der Hauptteil dokumentiert chronologisch die verschiedenen Phasen der Judenpolitik, angefangen bei den frühen Mandaten 1524 über das Mandat von 1532 bis hin zur systematischen Judenordnung von 1539 und deren Erläuterungen.
Die Arbeit ist geprägt durch die Begriffe Judenpolitik, Reformation, Landgraf Philipp, Religionsgesetzgebung und die Ambivalenz zwischen Duldung und Restriktion.
Bucer lieferte durch seine Ratschläge eine theologisch-juristische Grundlage, wobei Philipp dessen harte Forderungen nach einer vollständigen Ausweisung teilweise abmilderte, um einen pragmatischen Mittelweg zu finden.
Die jüdische Gemeinschaft nahm Stellung zu den Entwürfen, äußerte Kritik an übermäßigen Härten – insbesondere beim Judeneid oder Handelsbeschränkungen – und forderte teils Milderungen, wobei sie ihre Bereitschaft zur Einhaltung der Ordnung betonten.
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