Masterarbeit, 2014
118 Seiten, Note: 1,2
Abkürzungsverzeichnis
Abstract
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemhintergrund
1.2 Zentrale Fragestellung und Aufbau
2 Earn-Out Klauseln beim Unternehmenserwerb
2.1 Grundgedanke
2.2 Erwartungshaltung der Vertragsparteien
2.2.1 Earn-Outs aus Sicht des Verkäufers
2.2.2 Earn-Outs aus Sicht des Käufers
2.3 Zentrale Parameter einer Earn-Out Vereinbarung
2.3.1 Finanzielle und nicht finanzielle Erfolgsindikatoren
2.3.2 Fester, kumulativer oder variabler Standard
2.3.3 Earn-Out Zahlung
2.3.4 Earn-Out Periode
2.4 Risiko „strategischen“ Verhaltens und Gegenmaßnahmen
2.5 Abgrenzung zu weiteren Modellen der Risikobegrenzung
3 Business Combinations nach IFRS 3
3.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
3.2 Identifikation eines Unternehmenszusammenschlusses
3.2.1 Das Kriterium der Beherrschung
3.2.2 Das Kriterium des Geschäftsbetriebes
3.3 Die Erwerbsmethode (acquisition method)
3.3.1 Identifikation des Erwerbers
3.3.2 Identifikation des Erwerbszeitpunktes
3.3.3 Identifikation der übertragenen Gegenleistung
3.4 Kaufpreisallokation (purchase price allocation)
3.4.1 Ansatz- und Bewertungsgrundsatz
3.4.2 Ansatz der erworbenen Vermögenswerte und Schulden
3.4.3 Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und Schulden
3.4.4 Ansatz und Bewertung nicht beherrschender Anteile
3.4.5 Ansatz und Bewertung des Geschäfts- oder Fimenwertes
4 Unterschiede zur nationalen Rechnungslegung
4.1 Wertkonzeptionen
4.1.1 Anschaffungskosten
4.1.2 Beizulegender Zeitwert
4.1.3 Bedingte Gegenleistung
4.2 Methoden der Kapitalkonsolidierung
4.3 Firmenwert
5 Fallstudie
5.1 Rahmenbedingungen
5.1.1 Forschungsmethode
5.1.2 Vorgehensweise
5.1.3 Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes
5.2 Bilanzielle Abbildung von Earn-Outs nach IFRS 3 (rev.)
5.2.1 Ansatz und Bewertung von Earn Outs
5.3 Bilanzielle Abbildung von Earn-Outs nach UGB
5.3.1 Ansatz und Bewertung von Earn-Outs
5.4 Bilanzierungssimulation
5.4.1 Bilanzierung nach IFRS
5.4.2 Bilanzierung nach UGB
5.4.3 Auswirkungen auf die Finanzstruktur des Jahresabschlusses
6 Conclusio
Abbildungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Earn-outs are variable purchase price components calculated by reference to an entity’s future performance. This type of contractual arrangement is increasingly popular in M&A practice due to its potential to bridge the gap between the negotiating parties’ diverging views on what constitutes an appropriate purchase price.
The IASB responded to the growing complexity and diversity of price adjustment clauses in M&A transactions by extensively revising IFRS 3 Business Combinations, a process that culminated in autonomous provisions on the accounting for contingent consideration. Under IFRS 3 revised, the acquirer is required to measure all purchase price components, including any contingent consideration, at fair value at the acquisition date and present the consideration as an equity instrument or a financial liability, depending on the nature of the contractual arrangement. Subsequent measurement is to be carried out in accordance with the applicable standards.
In national accounting, on the other hand, the accounting for earn-out obligations is not expressly specified. Due to the lack of any clear provisions on the subject in the Austrian Commercial Code (UGB), some controversial approaches have emerged in national accounting practice as regards the timing of the variable consideration’s initial recognition and the accounting treatment for subsequent changes in the payment obligation.
The aim of the work is to derive specific accounting solutions for accounting for earn-outs in business combinations from national and international accounting standards. In a case study, the different accounting models (UGB/IFRSs) are applied to a specific example in an accounting simulation and their effects on the reporting entity’s net assets, financial position and results of operations are compared and analysed.
In den Jahren nach der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise und der darauf folgenden Rezession war ein hohes Maß an Unsicherheit und Zurückhaltung auf dem Markt für Unternehmenstransaktionen zu beobachten. So wurde 2008 allein in Westeuropa ein Rückgang an Mergers and Acquisitions (in der Folge: M&A) um rd. 17% und eine Abnahme um weitere 36% im Folgejahr gemessen. Das Transaktionsvolumen reduzierte sich in diesen beiden Jahren um mehr als zwei Drittel seines ursprünglichen Wertes im Jahr 2007.1 Obwohl die Anzahl an Unternehmenstransaktionen zum fünften Mal in Folge signifikant geschrumpft ist, zeigt sich der deutschsprachige Raum vergleichsweise stabil. Aktuellen Erhebungen des Wirtschaftsinformationsdienstes Bureau van Dijk ist zu entnehmen, dass die Anzahl der Transaktionen mit deutscher Beteiligung von ursprünglich 1.396 in 2011 auf 1.733 in 2013 gestiegen ist; das entspricht einem Plus von 24% in den vergangenen beiden Jahren. Österreich konnte immerhin noch einen Anstieg um knapp 14% im Beobachtungszeitraum verzeichnen.2
Wesentliche Gründe für den globalen Rückgang von Unternehmenserwerben sind nicht nur die konjunkturelle Entwicklung und sinkenden Unternehmensergebnisse seit der Finanzmarktkrise, sondern auch die seither verschärften Rahmenbedingungen für Ratings und die zunehmend restriktive Kreditvergabe durch Banken. Zudem scheitern viele Unternehmenstransaktionen in der Praxis an den teils stark divergierenden Kaufpreisvorstellungen der potentiellen Käufer und Verkäufer.3
Zur Überbrückung dieser Divergenzen in der Kaufpreisfindung sowie zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bedienen sich potentielle Vertragspartner bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen zunehmend dem Instrument der Preisanpassungs-klauseln. Im Rahmen solcher Vertragsvereinbarungen wird neben dem fixen Kaufpreis auch eine variable bzw. bedingte Kaufpreiskomponente (Earn-Out) vereinbart, wobei der variable Kaufpreisbestandteil erst bei Erreichung eines bestimmten zuvor definierten Erfolgsniveaus fällig wird.
Ist ein Unternehmenszusammenschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) abzubilden, ist hinsichtlich der bilanziellen Abbildung variabler Kaufpreisbestandteile auf den am 10. Jänner 2008 vom International Accounting Standard Board (IASB) veröffentlichten revised IFRS 3 Business Combinations abzustellen. Dieser Standard regelt neben der Identifikation des Erwerbers, der Bestimmung des Erwerbszeitpunktes und den Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und Schulden auch in welcher Form bedingte Gegenleistungen zu bewerten und abzubilden sind.
Während der Frage nach einer verlässlichen und konsistenten bilanziellen Abbildung von bedingten Kaufpreisbestandteilen im Zuge der Revision des IFRS 3 nun zum zweiten Mal umfassende Aufmerksamkeit gewidmet wurde, haben für bedingte Kaufpreiskomponenten gesondert anzuwendende Vorschriften bis dato noch keinen Einzug in die Rechnungslegungsvorschriften des UGB gefunden.
Gegenstand der Arbeit ist die Ableitung von Bilanzierungskonzepten für die Abbildung von Earn-Out Klauseln bei Unternehmenserwerben nach nationalen sowie nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften. Darauf aufbauend soll gezeigt werden, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Ansätze (UGB / IFRS) zur bilanziellen Abbildung von Earn-Out Vereinbarungen auf den Jahresabschluss haben.
Nach der einleitenden Darstellung der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt für Mergers and Acquisitions sowie einer Erläuterung der mit Earn-Out-Erwerben einhergehenden Bilanzierungsproblematik im ersten Kapitel, werden im zweiten Abschnitt die Motive für die Vereinbarung von Earn-Out Klauseln, ihre zentralen Parameter sowie die mit dem Einsatz verbundenen Risiken aufgezeigt.
Gegenstand des dritten und vierten Kapitels ist die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kaufpreisallokation bei Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS sowie nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften.
Im fünften Kapitel werden im Rahmen einer Fallstudie zunächst aus den jeweils anzuwendenden nationalen bzw. internationalen Rechnungslegungsvorschriften konkrete Bilanzierungsansätze für bedingte Kaufpreiskomponenten abgeleitet. Zudem wird aufgezeigt, wie vorzugehen ist, wenn die tatsächliche Entwicklung des Unternehmens von den ursprünglichen Erwartungen abweicht und eine Anpassung des Wertansatzes erforderlich ist. Anschließend werden die erarbeiteten Bilanzierungslösungen im Rahmen einer Bilanzierungssimulation auf einen konkreten Beispielsachverhalt eines Earn-Out Unternehmenserwerbes angewendet und seine bilanzielle Behandlung in den Folgejahren dargestellt. Darauf aufbauend werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Ansätze (UGB/IFRS) auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage untersucht.
Das abschließende sechste Kapitel dient der Zusammenfassung und kritischen Würdigung der Ergebnisse.
Der Begriff „Earn-Out“ entstammt dem anglo-amerikanischen Sprachgebrauch und bezeichnet in der M&A Praxis eine Kaufpreisvereinbarung, die neben einem fixen Bestandteil auch eine variable, vom zukünftigen Erfolg des Erwerbsobjektes abhängige, Preiskomponente beinhaltet.4 Im internationalen Sprachgebrauch werden solche erfolgsabhängigen Kaufpreisvereinbarungen regelmäßig auch als Contingent Price Deal, Contingent Payout oder Contingent Payment bezeichnet.5
Wie eingangs erwähnt, ist die Vereinbarung von Earn-Out Klauseln im Rahmen eines Unternehmenserwerbes primär dadurch motiviert, unterschiedliche Vorstellungen der beteiligten Transaktionspartner hinsichtlich des Wertes eines Unternehmens zu überwinden. Da sich der Kaufpreis eines Unternehmens in der Regel durch seine künftige Ertragssituation bestimmt, besteht die Gefahr, dass der Verkäufer bzw. Alteigentümer zu optimistische Annahmen bei der Kaufpreisfestsetzung treffen. Informationsdefizite auf Seiten des potenziellen Erwerbers sowie Risiken im Zusammenhang mit der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung führen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten einen für beide Parteien vertretbaren Kaufpreis zu finden.6
Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung können sich ganz allgemein auf die künftige Ertragskraft des Erwerbsobjektes oder aber auf konkrete bekannte Risiken beziehen. Offene Rechtsstreitigkeiten, der Eintritt erhoffter Synergieeffekte, die Entwicklung neuer Technologien, geplante Produkteinführungen oder noch ausstehenden Patententscheidungen sind stellvertretend für unternehmensspezifische Unsicherheiten zu nennen. Risiken durch externe, nicht beeinflussbare Faktoren betreffen bspw. einen unerwarteten Preisanstieg wesentlicher Rohstoffe, Änderungen der steuerlichen Verhältnisse oder Verschiebungen in der Marktstellung des Unternehmens durch neue Mitbewerber. In der facheinschlägigen Literatur wird vielfach auch die bestehende Informationsasymmetrie zwischen den beteiligten Parteien als Ursache für divergierende Preisvorstellungen genannt. Zwar wird der Kaufinteressent vorab versuchen, sämtliche zur Kaufpreisfindung relevanten Informationen im Rahmen einer Due Diligence zu erheben, doch kann das Risiko einer Fehleinschätzung nie ganz ausgeschlossen werden.7
Um eine geplante Transaktion trotz bestehender Divergenzen in den Wertvorstellungen der potenziellen Transaktionspartner zu einem Abschluss zu bringen, wird die Höhe des endgültigen Kaufpreises in der Praxis häufig an die künftige wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens gekoppelt.
Bei der Vereinbarung eines vom zukünftigen Erfolg abhängigen Kaufpreises wird ein fester bzw. fixer Kaufpreisbestandteil (Basiskaufpreis) festgelegt, der in der Regel unter dem vom Verkäufer geforderten Kaufpreis liegt. Zusätzlich wird eine variable Kaufpreiskomponente (das sog. Earn-Out) vereinbart, die durch den Eintritt bestimmter zukünftiger Ereignisse - dem Erreichen eines ex ante definierten Erfolgsniveaus - bedingt ist; 8 daher auch die Bezeichnung bedingte Kaufpreiskomponente. Eine Earn-Out Klausel stellt somit die Verpflichtung des Käufers zu einer oder mehreren späteren Kaufpreiszahlungen in Abhängigkeit bestimmter Bedingungen dar.9
Durch die Akzeptanz einer erfolgsabhängigen Kaufpreiszahlung signalisiert der Verkäufer und Alteigentümer dem potenziellen Käufer Vertrauen und Überzeugung in den erfolgreichen Fortbestand seines Unternehmens.10 Entwickelt sich das Unternehmen entsprechend den Erwartungen des Verkäufers, so profitiert dieser von den zusätzlichen Zahlungen, wodurch in der Regel ein Verkaufspreis erzielt werden kann, der über seinen ursprünglichen Forderungen liegt. Der Käufer hat wiederum die Sicherheit einen dem Wert des Unternehmens entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Das Risiko von Fehleinschätzungen kann dadurch beinahe gänzlich eliminiert werden.11
Vor allem bei Transaktionen mit jungen, wachstumsorientierten Unternehmen, deren wirtschaftliche Entwicklung in den ersten Jahren oft ungewiss ist, haben sich Earn-Out Vereinbarung als zuverlässiges Instrument erwiesen, um einen angemessenen Verkaufspreis zu erzielen. Darüber hinaus ist diese Form der Kontraktgestaltung bei der Veräußerung von Technologieunternehmen oder Dienstleistungsunternehmen anzutreffen, da der Unternehmenswert stark von der erfolgreichen Vermarktung einer neuen Technologie oder der Fortführung eines bestehenden Kundenstammes abhängig ist.12 Bleibt der vorherige Eigentümer auch nach der Veräußerung in leitender Position in den Geschäftsbetrieb eingebunden, wird ebenfalls auf Earn-Out Vereinbarungen zurückgriffen, um so einen Anreiz für den Alteigentümer zu schaffen weiterhin positiv auf den Fortbestand des Unternehmens einzuwirken. Zielführend ist eine Mitwirkung des Alteigentümers vor allem in solchen Fällen, wo dessen Kenntnisse und Branchenerfahrung ausschlaggebend für die erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens ist.13
Die Herausforderung bei Vereinbarung bedingter Kaufpreiskomponenten besteht vor allem darin, jene Parameter, die eine spätere Zahlung auslösen, möglichst exakt zu definieren, um späteren Interpretationsspielräumen und Auslegungsfragen vorzugreifen. Darüber hinaus ist bei der Vertragsgestaltung gesondert darauf zu achten, die Möglichkeiten, den vereinbarten Erfolgsindikator durch strategisches oder missbräuchliches Verhalten zu manipulieren, bereits im Vorhinein einzuengen.14
Die wesentlichste Ursache für das Scheitern von Kaufverhandlungen ist der Informationsasymmetrie zwischen den potenziellen Vertragspartnern zuzuschreiben. Der Eigentümer oder Inhaber des Erwerbsobjektes kennt das Potenzial seines Geschäftsbetriebes und die Risiken des Marktes idR besser und versucht sein Unternehmen unabhängig von etwaigen bekannten Risiken zu einem möglichst hohen Wert zu veräußern. Der Käufer hingegen hat außer den Informationen, die er bei Einsicht in Bücher und Verträge im Rahmen der Due Diligence erlangen konnte, keinerlei Kenntnis über das tatsächliche Ertragspotenzial der Zielgesellschaft. Folglich kann er bei seiner Preiskalkulation meist nur auf die vom Verkäufer vorgelegte Planungsrechnung vertrauen. Je größer das auf Seiten des Erwerbers empfundene Informationsdefizit und je instabiler das gesamtwirtschaftliche Umfeld, desto stärker ausgeprägt ist das Verlangen des Käufers nach einer erfolgsabhängigen Kaufpreisbemessung.15
Vor allem der Verkäufer profitiert von Earn-Out Klauseln, sofern ihr Einsatz den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsgespräche bewirken konnte.
Zudem erhält der Verkäufer die Chance bei überdurchschnittlicher Performance bzw. bei Erreichen des vereinbarten Erfolgsniveaus einen Kaufpreis zu erzielen, der seine anfänglichen Wertvorstellungen übertrifft.16 Bleibt der Verkäufer während der Earn-Out-Periode weiterhin als leitendes Organ in die operativen Geschäfte des Unternehmens mit eingebunden, besteht für ihn die Möglichkeit der positiven Einflussnahme auf den Geschäftsverlauf und damit der Erreichung der vereinbarten Zielgrößen. In diesen Fällen wirkt eine Earn-Out Klausel für den Verkäufer ähnlich einem erfolgsabhängigen Vergütungssystem.17
Verbleibt der Verkäufer nach dem Übergang hingegen nicht im Geschäftsbetrieb, besteht die Gefahr einer gezielten negativen Einwirkung auf die vereinbarten Erfolgsindikatoren (Manipulation)18 durch den Käufer, um so das Erreichen des zuvor definierten Erfolgsniveaus und damit eine weitere Zahlungsverpflichtung zu verhindern. Ebenso trägt der Verkäufer das Risiko bei unerwartetem negativen Geschäftsverlauf oder gar bei Insolvenz der Zielgesellschaft während der Earn-Out Periode keine zusätzlichen Kaufpreiszahlungen mehr zu erhalten.19
Neben der Tatsache, dass Earn-Out Mechanismen oftmals die Diskrepanzen in den Preisvorstellungen der potenziellen Vertragspartner zu überbrücken vermögen20, wird ihnen in der Literatur häufig auch eine Finanzierungsfunktion zugesprochen. Im Zeitpunkt des Erwerbes muss der Käufer lediglich für den vereinbarten Basiskaufpreis bzw. Festkaufpreis aufkommen. Spätere Zahlungen (die Earn-Outs) können hingegen aus den laufenden Überschüssen des Unternehmens finanziert werden (Stundungseffekt).21 Folglich fällt die Liquiditätsbelastung im Zeitpunkt des Überganges bzw. das Finanzierungsvolumen bei Kreditfinanzierung weit geringer aus, als dies bei sofortiger Zahlung des Gesamtkaufpreises anzunehmen wäre.22
Zudem profitiert der Käufer von einer teilweisen Überwälzung des Investitionsrisikos auf den Alteigentümer. Kann das vom Verkäufer propagierte Erfolgsniveau nicht erreicht werden, sind auch keine zusätzlichen Zahlungen zu leisten. Earn-Out Klauseln können unter Umständen auch so formuliert sein, dass der Käufer bei Ausbleiben des erwarteten Erfolges einen Teil des ursprünglich geleisteten Basiskaufpreises zurück erhält.23
Die bei Vertragsabschluss festzulegenden Parameter betreffen einerseits den vereinbarten Erfolgsindikator sowie den oder die Schwellenwerte, die die Verpflichtung zur Zahlung der variablen Kaufpreiskomponente auslösen. Darüber hinaus ist die Laufzeit der Earn-Out Vereinbarung sowie das Ausmaß der Partizipation des Verkäufers (Mitsprache- oder Kontrollrechte) zu bestimmen und vertraglich festzuhalten. Ebenso sollten die für die Bemessung anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze (UGB od. IFRS), die Art der Zahlung (periodisch oder am Laufzeitende) sowie der Einfluss von Restrukturierungs-maßnahmen, Fusionen oder der Integration in einen Konzern vorab geklärt werden.
Um die Höhe der variablen Kaufpreiskomponente nach oben bzw. nach unten hin zu begrenzen, werden in der Praxis regelmäßig caps (Wertobergrenzen) bzw. floors (Wertuntergrenzen) in die Earn-Out Vereinbarung aufgenommen.24
Die wesentlichsten Parameter einer Earn-Out Vereinbarung sind folgender Übersicht zu entnehmen:25
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.1: Parameter einer Earn-Out Klausel
Als Bemessungsgrundlage der variablen Kaufpreiskomponente können sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Erfolgsindikatoren in Betracht kommen. Grundsätzlich sollte eine Größe gewählt werden, die von beiden Parteien möglichst zweifelsfrei ermittelt werden kann und eine positive wie negative Einwirkung auf die Bemessungsgrundlage weitgehend ausgeschlossen werden kann.
In der Regel werden finanzielle Erfolgsindikatoren, wie bspw. Umsatz, EBIT26, EBITDA27, Gewinn oder Cash-Flow Größen zur Bestimmung einer weiteren Zahlungsverpflichtung herangezogen.28 Unabhängig von der Wahl des Erfolgsindikators empfiehlt sich eine genaue Beschreibung der vereinbarten Kennzahl, eine beispielhafte Berechnung oder - sofern auf eine gesetzlich definierte Größe Bezug genommen wird - ein ausdrücklicher Verweis auf die Legaldefinition des Indikators.29
Sind Earn-Out Zahlungen in Abhängigkeit vom Umsatz vorgesehen, so sollte geklärt werden, ob der Gesamtumsatz oder lediglich der Umsatz bestimmter Geschäftsbereiche zur Beurteilung heranzuziehen ist. Ebenso sollte aus der Vereinbarung hervorgehen, ob auf den Brutto-oder Nettoumsatz nach Abzug von Erlösminderungen (Skonto, Rabatte, etc.) Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist der Umgang mit Rechnungsabgrenzungen oder Umsätzen aus konzerninternen Leistungsverflechtungen zu klären. Wird bei Vereinbarung eins Earn-Outs auf eine Gewinngröße abgestellt, stellen sich Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang außerordentlicher Erträge und Aufwendungen, die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten, der Einfluss von Verlustvorträgen oder die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften.30
Verkäufer tendieren zu Kennzahlen am oberen Ende der Gewinn- und Verlustrechnung (bspw. Umsatz oder EGT), da diese in der Regel weniger anfällig für bilanzpolitische Einwirkungen von Käuferseite sind. Käufer bevorzugen hingegen Indikatoren, die den tatsächlichen Erfolg oder den Cash-Flow nach Berücksichtigung aller Ausgaben abbilden.31
Bei Technologieunternehmen oder Unternehmen der Pharmaindustrie kann die Wahl eines nicht finanziellen Erfolgsindikators unter Umständen zielführender sein bzw. eher geeignet sein, die Wertentwicklung der Zielgesellschaft abzubilden. So können Parameter, die sich auf die erfolgreiche Zulassung eines Medikamentes, die Ergebnisse einer klinischen Studie oder die Einführung eines neuen Produktes beziehen, in der Regel eine größere Bedeutung für den Eigentümer bzw. den Erfolg eines Unternehmens haben, als die im selben Zeitraum vorliegenden finanziellen Größen.32 Die Aufrechterhaltung bestimmter Vertragsbeziehungen, die Anzahl von Kunden bzw. Verträgen oder aber die Anzahl der Besucher einer Unternehmenshomepage können alternativ als nicht finanzielle Erfolgsindikatoren fungieren.33
Obwohl der Einsatz nicht finanzieller Erfolgsgrößen in einigen Branchen durchaus sinnvoll scheint, ist in der Praxis fast ausschließlich der Einsatz finanzieller Referenzwerte zu beobachten.
Die Grafik zeigt, dass bei 50% aller Anwendungsfälle das EBIT der Bemessung eines etwaigen Earn-Out Anspruches dient.34
Abb.2: Wahl finanzieller Erfolgsparameter in der Praxis
Konnten sich die Vertragspartner auf eine wertbestimmende, maßgebliche und für Verzerrungen wenig anfällige Referenzgröße festlegen, ist in einem zweiten Schritt jener Schwellenwert zu definieren, der die Verpflichtung zur Zahlung des Earn-Outs auslöst.35
Abhängig davon, ob ein fester, kumulativer oder variabler Schwellenwert als auslösendes Ereignis („Trigger-Event“) gewählt wird, ist die vereinbarte Bezugsgröße (Kennzahl) entweder mit einem fixen zuvor definierten Referenzwert oder mit einem variablen, sich in der Earn-Out-Periode verändernden, Referenzwert zu vergleichen.
Wird in der Earn-Out Klausel bspw. als Referenzwert das durchschnittliche EBIT der vergangenen drei Perioden (100 Mio. Euro) mit einer jährlichen Earn-Out Zahlung in Höhe von 50% des den Schwellenwert übersteigenden Betrages vereinbart, spricht man von einem festen Standard. Liegt der von der Zielgesellschaft tatsächlich erreichte EBIT im ersten Geschäftsjahr nach Übergang bei 120 Mio. Euro, stünde dem Verkäufer eine Earn-Out Zahlung in Höhe von 10 Mio. Euro zu [(120 Mio. - 100 Mio.) x 50%].36 Alternativ zum Durchschnittswert vergangener Perioden, kann beim festen Standard auch nur der Vorjahreswert oder eine Planzahl als fixer Referenzwert gewählt werden.37
Bei Vereinbarung eines variablen Standards wird bei Vertragsabschluss kein fester Schwellenwert definiert. Der Schwellenwert beim variablen Standard entspricht immer dem jeweils besten in der Earn-Out Periode erzielten Ergebnis. Folglich kommt es bei der Wahl dieses Standards lediglich bei stetigem Wachstum der Zielgesellschaft zu regelmäßigen Earn-Out Zahlungen.38
Beim kumulativen Standard wird ein Referenzwert für die gesamte Earn-Out Laufzeit vereinbart (bspw. EBIT von 300 Mio. Euro). Nach Ablauf der Earn-Out Periode werden die jährlich erreichten Werte summiert (erreichter EBIT in Summe 360 Mio. Euro) und mit dem festgesetzten Zielwert verglichen. Bezugnehmend auf obiges Beispiel wäre nach Ablauf der Earn-Out Periode eine zusätzliche Kaufpreiszahlung in Höhe von 30 Mio. Euro [(360 Mio. - 300 Mio.) x 50%] an den Alteigentümer zu leisten.39 Verglichen mit den ersten beiden Standards erweist sich die Wahl eines kumulativen Schwellenwertes als durchaus sinnvoll, wenn in den Perioden nach Übernahme der Zielgesellschaft starke Ergebnisschwankungen zu erwarten sind. Beim kumulativen Standard wird vielmehr auf das Gesamtergebnis im Beobachtungszeitraum, als auf die Performance einzelner Perioden abgestellt.40
Zusätzlich zur Messgröße (Erfolgsindikator) und den Schwellenwerten, ab denen ein Earn-Out zu leisten ist, sind die Zahlungsmodalitäten zu definieren.
Zunächst ist zu regeln, ob die Zahlungen des Earn-Outs in Form eines festen Geldbetrages, der Ausgabe von Eigen- bzw. Fremdkapitaltiteln oder aber eine Kombination aus beidem vorgesehen ist. Daneben gilt es zu klären, ob die Zahlungen periodisch (bspw. halbjährlich oder jährlich) oder erst zum Ende der Earn-Out Laufzeit zu erfolgen haben. Wird die Earn-Out Zahlung in Form einer Einmalzahlung am Ende der Laufzeit vereinbart, sind ggf. eine Ratenvereinbarung und Abschlagszahlungen anzudenken41.
Darüber hinaus ist zwischen stetigen und nicht stetigen Partizipationsmodi zu unterscheiden. Bei stetigem oder gleitendem Verlauf wird die Höhe des zu zahlenden Earn-Outs als prozentualer Anteil an der Bemessungsgrundlage (d.h. des Betrages der den Schwellenwert übersteigt) ermittelt. Alternativ kann die Höhe des Earn-Outs stufenweise durch die Zusage fixer Geldbeträge bei Erreichen einzelner progressiv gestalteter Schwellenwerte (Sprungstellen) gestaltet sein. Wird ein bestimmter Schwellenwert erreicht, springt die Höhe der variablen Komponente um einen zuvor definierten Betrag nach oben.42 Allerdings besteht bei diesem Partizipationsmodus ein verstärkter Anreiz zu „strategischem“ Verhalten der beteiligten Parteien.43 So könnte der neue Eigentümer das Erreichen der nächsten Stufe gezielt versuchen zu verhindern, um so keine weitere Earn-Out Zahlung leisten zu müssen. Der Alteigentümer hingegen - sofern er auch nach Veräußerung des Unternehmens in der Lage den Geschäftsverlauf zu beeinflussen - könnte kurz vor Erreichen der nächsten Sprungstelle gezielte Maßnahmen setzen, um ein Überschreiten des Schwellenwertes sicherzustellen, um dadurch die ihm zustehende variable Kaufpreiszahlung zu erhöhen.
Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist die Festlegung der Earn-Out Periode. Die Laufzeit der Earn-Out Vereinbarung ist so zu wählen, dass eine sachgemäße und zuverlässige wertmäßige Abbildung der Entwicklung der gewählten Erfolgsgröße gewährleistet ist.
Wird der Bemessungszeitraum zu kurz gewählt, ist in der Regel keine verlässliche und zutreffende Abbildung der Wertentwicklung möglich. Einerseits stören diverse Restrukturierungs- und Integrationsmaßnahmen während der Post-Closing-Phase den gewöhnlichen Geschäftsverlauf;44 andererseits birgt eine zu kurze Earn-Out Periode die Gefahr strategischen oder manipulativen Verhaltens.45
Ein zu lang gewählter Earn-Out Zeitraum ist hingegen mit erheblichen Einschränkungen der Handlungsfreiheit des neuen Eigentümers verbunden. Um eine getrennte und zuverlässige Beurteilung der Performance des erworbenen Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, wird das Erwerbsobjekt im Bemessungszeitraum in der Regel als betriebswirtschaftlich eigenständige Einheit fortgeführt. Dies wiederrum kann eine geplante Integration des erworbenen Betriebes in einen Konzern verhindern und erschwert die Verwirklichung erhoffter Synergieeffekte.46 Eine längere Laufzeit ermöglicht zwar eine zuverlässigere Messung des Unternehmenserfolges, doch sind die aus der Vertragsabwicklung, den laufenden Berichtspflichten und einem ggf. separaten Rechnungswesen resultierenden Ausgaben bzw. die durch das Integrationshemmnis entstandenen Opportunitätskosten nicht außer Acht zu lassen.
Nach gängiger Literaturansicht erfüllt eine Earn-Out Periode von zwei bis drei Jahren ihre Zweckmäßigkeit ohne den Erwerber in seinem Handlungsspielraum zu sehr einzuengen.47
Die größte Herausforderung bei der Ausgestaltung von Earn-Out Vereinbarung besteht darin, einer manipulativen und missbräuchlichen Einflussnahme durch die beteiligten Parteien entgegenzuwirken.
Der Ausdruck „strategisches Verhalten“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf jedwede bewusste und vorsätzliche Einwirkung auf den Wert des vereinbarten Erfolgsindikators, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen; d.h. das Erreichen des Schwellenwertes entweder zu erwirken oder zu verhindern.48
Insbesondere für den Käufer und neuen Eigentümer würden sich ohne Kontroll- oder Sicherungsmechanismen diverse Ansatzpunkte bieten, durch gezielte Maßnahmen auf Ebene der Zielgesellschaft oder durch sonstige Aktivitäten die Höhe der Bemessungsgrundlage zu beeinflussen. So könnten nach Übernahme der Zielgesellschaft erhebliche gesellschaftsrechtliche oder organisatorische Umstrukturierungen erfolgen, die eine gesonderte Beurteilung der vereinbarten Erfolgsgröße u.U. unmöglich machen. In diesem Kontext sind v.a. Verschmelzungen, Einbringungen oder die Auslagerung in eine ausländische Tochtergesellschaft zu nennen. Erfolgt eine Integration des Targets in eine bestehende Konzernstruktur, besteht die Gefahr, dass Aufträge gezielt verlagert, Aufwendungen und Erträge zeitlich verschoben oder in ihrer Höhe manipuliert werden (bspw. durch Konzernumlagen, Verrechnungspreise, Management Vergütungen).49 Auf Ebene des erworbenen Unternehmens kann der Neueigentümer Investitionsmaßnahmen gezielt in die Earn-Out Periode vorziehen, unüblich hohe Rabatte gewähren oder nahestehende Personen zu nicht fremdüblichen Konditionen anstellen, um Erfolgsgrößen der Gewinn- und Verlustrechnung nachhaltig zu drücken.50
Bleibt der Verkäufer auch nach Veräußerung in leitender Funktion im Geschäftsbetrieb tätig, ergeben sich für ihn Möglichkeiten auf die Höhe der Erfolgsgröße einzuwirken. Um die Bemessungsgrundlage zu entlasten, könnten notwendige Investitionen, Wartungen oder Instandhaltungen auf einen späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Earn-Out Periode verschoben werden. Die Aufnahme von neuem Personal oder Mitarbeiterschulungen könnten in der letzten Periode gar gänzlich vernachlässigt werden.51 Bezieht sich die Bemessungsgrundlage auf eine Umsatzgröße, besteht die Gefahr die Umsatzerlöse auf Kosten der Umsatzrentabilität zu erhöhen.52
Um die Vielfalt an Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten bereits im Zeitpunkt der Vertragsgestaltung einzudämmen, ist es unabdingbar, die zuvor dargestellten Parameter einer Earn-Out Klausel exakt zu definieren, inhaltlich klar abzugrenzen und nach Möglichkeit mit Beispielberechnungen zu hinterlegen. Da es allerdings kaum möglich ist, alle Eventualitäten abzusehen und vorsorglich zu regeln, werden in der Praxis häufig zusätzliche Sicherungs- und Kontrollmechanismen in die Vereinbarung aufgenommen, um manipulativen Einwirkungen Einhalt zu gewähren.
Vertragliche Bestimmungen über Handlungspflichten und Mitwirkungsrechte regeln u.a. welche Maßnahmen der Erwerber zur Herbeiführung des Erfolges durchführen darf bzw. muss und bei welchen Entscheidungen es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers bedarf. Bleibt der Verkäufer nach Übergang in leitender Funktion im Unternehmen tätig, empfiehlt es sich vorab zu klären, welche Entscheide er nicht bzw. nur mit Zustimmung des neuen Eigentümers fällen darf.53 Für diese Zwecke könnte eine Auflistung von Geschäften, die nicht ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei durchgeführt werden dürfen, als Anhang zur Earn-Out Vereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden.54 Die Bemessungsgrundlage verzerrende Restrukturierungs-maßnahmen, wie bspw. die Fusion der Zielgesellschaft mit einem anderen Unternehmen, kann für die Dauer der Earn-Out Vereinbarungen untersagt bzw. an die Zustimmung des Verkäufers geknüpft werden.55
Einsichts- und Kontrollrechte sollen gewährleisten, dass dem Verkäufer oder einem bestellten Sachverständigen auch nach der Veräußerung des Unternehmens Zugang und Einsicht in die für die Bemessung der Earn-Outs relevanten Bücher und Papiere gewährt wird.56 Ebenso sollten die Konsequenzen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Käufers sowie ggf. daraus resultierende Schadensersatzansprüche in den Vertrag aufgenommen werden.57
Abschließend ist es ratsam in einer sog. Schiedsklausel Regelungen zur Beilegung nachvertraglicher Streitigkeiten in den Vertrag mit aufzunehmen.58
Im nachfolgenden Abschnitt werden weitere in der Praxis regelmäßig zum Einsatz kommende Vertragsmodelle zur Risikobegrenzung aufgezeigt und hinsichtlich Zweck und Inhalt von Earn-Out Mechanismen abgegrenzt.
MAC-Klauseln sind Vereinbarungen, die den Käufer vor einem „material adverse change“, also einer wesentlichen nachteiligen Veränderung, vor der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes (idR Zeitpunkt des closing) schützen sollen. Kommt es bei Unternehmenstransaktionen aufgrund ausstehender kartellrechtlicher Genehmigungen oder Finanzierungszusagen zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen, besteht die Gefahr einer vermögens- oder ertragsmindernden Veränderung zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (signing) und dem dinglichen Vollzug (closing).59 MAC-Klauseln sichern dem potenziellen Käufer im Falle wesentlicher Störungen der Geschäftsgrundlage, Rücktrittrechte sowie ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz zu.60 Sie können sowohl unternehmensbezogen (bspw. bei Kündigung wesentlicher Mieter oder Auflösung wesentlicher Verträge) als auch kapitalmarktbezogen formuliert werden. Zudem besteht die Möglichkeit MAC-Klauseln für Störungen bedingt durch höhere Gewalt (Kriege, Streiks oder Unwetterkatastrophen) zu vereinbaren (sog. Force Majeure MAC-Klauseln).61
MAC Klauseln lassen sich von Earn-Out Instrumenten daher insoweit abgrenzen, dass sie den Käufer gegen Risiken zwischen dem Zeitpunkt des signing und des closing absichern. Earn-Outs hingegen können bei Eintritt gewisser Ereignisse nach dem signing eine Kaufpreisanpassung auslösen.
Garantien beziehen sich ähnlich einer Earn-Out Klausel auf das Eintreten bzw. Nichteintreten eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges nach Vertragsabschluss. Im Zuge solcher Versicherungslösungen garantiert der Verkäufer dem Käufer die Erreichung bestimmter Ergebnisse (Umsatz, Gewinn) in der oder den Perioden nach Übergang des Geschäftsbetriebes. Tritt der garantierte Erfolg nicht ein, erhält der Käufer einen Teil des ursprünglich geleisteten Kaufpreises vom Verkäufer zurück. Bei der Earn-Out Methode hingegen erhält der Verkäufer einen zusätzlichen Teil des Kaufpreises bei Erreichen eines bestimmten Erfolgsniveaus.62
Daneben kann der Verkäufer auch Garantien über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit vergangener Abschlüsse bzw. das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen bestimmter Umstände abgeben (bspw. Bilanz-, Ergebnis- oder rechtliche Garantien). 63
Beim Besserungsoptionsmodell erhält der Verkäufer neben einem fixen, meist niedrigeren, Basispreis zusätzlich Kaufoptionen, die es ihm ermöglichen, bei Eintritt bestimmter Bedingungen am künftigen Ergebnis des Unternehmens zu partizipieren. Das Recht der Ausübung der Kaufoption (Call-Option) ist in der Regel an den Eintritt eines bestimmten Unternehmenserfolges geknüpft. Die Übergänge zwischen Earn-Out und Besserungsoptionen sind fließend, da beide Modelle bei Erreichung eines zuvor definierten Erfolgsniveaus (Ausübungspreis) eine Besserungszahlung vorsehen.64
Der Frage wie bedingte Kaufpreiskomponenten im Rahmen eines Unternehmens-zusammenschlusses sowie ein ggf. daraus resultierender nachträglicher Anpassungsbedarf bilanziell abzubilden sind, widmeten sich die internationalen Standardsetter bereits in den frühen 90er Jahren. Mit dem 1983 veröffentlichten IAS 22 „Accounting for Business Combinations“ wurden erstmals Standards zur bilanziellen Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen im Regelwerk des IASC65 aufgenommen und seither in regelmäßigen Abständen reformiert.66
Im Zuge einer zweiten Phase des Business Combination Projektes wurde in Kooperation mit dem US-amerikanischen Rechnungslegungsgremium FASB im Jahr 2007 die ursprüngliche Version des 2004 veröffentlichten IFRS 3 grundlegend überarbeitet.67 Im Rahmen dieser letzten Revision wurden neben Änderungen der Bestimmungen des Anwendungsbereiches des Standards auch die Behandlung von Transaktionskosten oder latenter Steuern neu geregelt. Die grundlegendsten Neuerungen wurden im Zusammenhang mit dem Ansatz und der Bewertung bedingter Gegenleistungen vorgenommen. 68
Als Ergebnis wurde am 10. Jänner 2008 der überarbeitete Standard IFRS 3 „Business Combinations“ sowie IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ vom IASB verabschiedet. 69
Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedsstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, haben ihren Konzernabschluss seit 1. Jänner 2005 verpflichtend nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen.70
Zielsetzung des IASB ist die Relevanz, Verlässlichkeit und die Vergleichbarkeit der Informationen berichtender Unternehmen durch die verpflichtende Anwendung der IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, enthält IFRS 3 Grundsätze und Vorschriften wie erworbene Vermögenswerte und Schulden sowie ggf. übernommene Minderheitenanteile anzusetzen und zu bewerten sind. Darüber hinaus ist geregelt, wie ein aus dem Zusammenschluss resultierender Firmen- bzw. Geschäftswert zu ermitteln und abzubilden ist sowie welche Angaben für die Beurteilung durch den Abschlussadressaten zu machen sind.71
IFRS 3 ist grundsätzlich auf sämtliche Transaktionen und Ereignisse anzuwenden, die der Definition eines Unternehmenszusammenschlusses gem. IFRS 3.2 entsprechen. Demnach ist jede Transaktion, durch die ein Erwerber die Beherrschung (control) über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe (businesses) erhält72, als Unternehmenszusammenschluss im Sinne dieses Standards zu klassifizieren.
Unternehmenszusammenschlüsse können aufgrund vielfältiger Transaktionen bewirkt werden:73
share deal; darunter ist der Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen zu verstehen; die Identität des erworbenen Unternehmens bleibt dabei vollständig erhalten74 asset deal; d.h. ein Unternehmen erwirbt ein anderes Unternehmen true merger (i.e. Verschmelzung)75
Auch fallen mit der Veröffentlichung des IFRS 3 revised nunmehr Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Gegenseitigkeitsunternehmen (sog. mutual entities) in den Anwendungsbereich des Standards, welche zuvor explizit ausgenommen waren.76
Unter Rückgriff auf IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements wird der Begriff der Beherrschung als die Möglichkeit, „die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen“, definiert.77
Der Tatbestand der Beherrschung gilt als erfüllt, wenn eine Partei über die Mehrheit der Stimmrechte - also 50% und eine Stimme - eines anderen Unternehmens verfügt78 ; wobei bei der Feststellung sowohl tatsächliche als auch potenzielle Stimmrechte (bspw. Aktienbezugsrechte, Aktienoptionen oder Wandelinstrumente)79 zu berücksichtigen sind. Verfügt eine Partei nicht über die Mehrheit der Stimmrechte so kann bei Vorliegen von Stimmrechtsbindungsverträgen, Beherrschungsverträgen oder wenn eine Partei das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens zu bestimmen, dennoch der Kontrolltatbestand erfüllt sein. 80
Die Beherrschung über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe kann durch Übertragung von Zahlungsmitteln oder sonstigen Vermögenswerten, durch Eingehen von Schulden, durch Ausgabe von Eigenkapitalanteilen81 oder einzig und allein durch einen Vertrag (bspw. Anteilsrückkauf durch Unternehmen, Erlöschen von Vetorechte von Minderheiten)82
Ein Geschäftsbetrieb wird definiert als eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden kann, Erträge zu erwirtschaften, die in Form von Dividenden, niedrigeren Kosten oder sonstigem wirtschaftlichen Nutzen direkt den Anteilseignern oder anderen Eigentümern, Gesellschaftern oder Teilnehmern zugehen.83
Damit eine integrierte Gruppe der Definition eines Geschäftsbetriebes entspricht, müssen das Element des Ressourceneinsatzes, die Anwendung von Verfahren sowie eine Ergebniskomponente - die Leistung - gegeben sein; wenn auch die Ergebniskomponente nicht zwingend erfüllt sein muss, damit das Kriterium des Geschäftsbetrieb als erfüllt anzusehen ist.84
Mit der Überarbeitung des Standards wurde auch die Definition des Geschäftsbetriebes geringfügig abgeändert. Ein Geschäftsbetrieb muss demnach nicht mehr zwingend zur Nutzenerzielung betrieben werden. Die grundsätzliche Fähigkeit („capable of being conducted“) zur Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens ist ausreichend.85
Vom Anwendungsbereich weiterhin ausgenommen sind:86
der Erwerb eines Vermögenswertes oder einer Gruppe von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb iSd Standards darstellen87
die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Ventures)88
ein Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung (common control)89
Der überarbeitete Standard IFRS 3 rev. ist auf sämtliche Transaktionen, die einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne dieses Standards darstellen und der Transaktionszeitpunkt am oder nach dem 1. Juli 2009 liegt, anzuwenden. 90
Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne des IFRS 3 sind ungeachtet ihrer rechtlichen Ausgestaltung zwingend nach der Erwerbsmethode abzubilden, d.h. Aufdeckung stiller Reserven und Ermittlung eines goodwills als Residualgröße.91 Die in der Literatur häufig anzutreffenden englischen Bezeichnungen „purchase method“ bzw. „acquisition method“ sind als Synonyme zum Begriff der Erwerbsmethode zu verstehen.
Führt eine Unternehmenstransaktion zu einer Konzernbeziehung in Form eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (share deal) unterliegt die Bilanzierung der Beteiligung im Einzelabschluss den Vorschriften des IAS 27; die Anwendung der Erwerbsmethode ist lediglich im Konzernabschluss zulässig. Asset Deals (Unternehmenserwerbe) sowie Verschmelzungen sind sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens verpflichtend nach der Erwerbsmethode abzubilden.92
IFRS 3.5 sieht folgende Schritte im Rahmen der Erwerbsmethode vor:93
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.3: Schritte der Erwerbsmethode nach IFRS 3
In der Regel gestaltet sich die Identifikation des Erwerbers, also desjenigen, der die Beherrschung über ein Unternehmen erlangt, als nicht anspruchsvoll.
In wenigen Fällen jedoch - bspw. bei einer verhältniswahrenden Verschmelzung (merger of equals) oder bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb (reverse accquisition) - lässt sich auf den ersten Blick nicht zweifelsfrei beurteilen, welche der beteiligten Transaktionsparteien der Erwerber ist.94 Für solche Fälle enthalten die Paragraphen B14-B18 des IFRS 3 weitere Beurteilungskriterien, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen sollen:
der Zahlungsmittelfluss
die Unternehmensgröße
die Fähigkeit die Zusammensetzung des Leitungs- und / oder Aufsichtsgremiums der zusammengeschlossenen Einheit zu beeinflussen
Bei einem Unternehmenszusammenschluss, bei dem die Gegenleistung primär in Form von Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten oder aber durch die Aufnahme von Verbindlichkeiten erfolgt, ist der Erwerber in der Regel das Unternehmen, das die Zahlungsmittel hingibt bzw. die Schulden aufnimmt.95 Erfolgt der Austausch der Gegenleistung durch die Emission eigener Eigenkapitalanteile, ist der Erwerber in der Regel das Unternehmen, das seine Eigenkapitalanteile ausgibt.96
Ist der Sachverhalt anhand der Größe der beteiligten Transaktionspartner zu beurteilen, so ist der Erwerber zumeist jenes Unternehmen, dessen relative Größe erheblich größer ist als die des bzw. der anderen sich zusammenschließenden Unternehmen. Als Bezugsgrößen ist das Volumen der Vermögenswerte, die Erlöse oder die Gewinne der beteiligten Transaktionsunternehmen heranzuziehen. 97
Das ausschließliche Abstellen auf Einzelgrößen ohne Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse kann unter Umständen zu falschen Schlüssen führen. So könnte man bspw. bei Zusammenschluss eines anlagenintensiven aber kleinen Produktionsunternehmens mit einem anlagenschwachen, allerdings ertragsstärkeren und wachstumsorientierten Dienstleistungsunternehmen bei ausschließlicher Betrachtung der bilanzierten Vermögenswerte zu der Annahme gelangen, dass das kleinere, ertragsschwache aber anlagenintensive Produktionsunternehmen der Erwerber in Sinne dieses Kriterienkataloges wäre. Verhalten sich die oben genannten Größenmerkmale zweier Unternehmen bei Berücksichtigung aller Faktoren gerade umgekehrt, so ist der Unternehmenswert als Vergleichsgröße zu wählen.98
Sollte sich nach Prüfung der oben genannten Kriterien der Erwerber dennoch nicht zweifelsfrei identifizieren lassen, führt der Paragraph B15 weitere Faktoren zur Beurteilung des Sachverhaltes auf (Zusammensetzung der Stimmrechte nach dem Zusammenschluss, die Fähigkeit Mitglieder des Leitungsgremiums zu bestimmen, etc).99
Erfolgt ein Zusammenschluss von mehr als zwei Unternehmen ist nach IFRS 3.B17 das Unternehmen, welches den Zusammenschluss initiiert hat, als Erwerber im Sinne dieses Standards zu klassifizieren.100
In seltenen Fällen können Zusammenschlüsse auch in der Form strukturiert sein, dass jenes Unternehmen, dessen Anteile erworben wurden, selbst zum Erwerber wird (reverse acquisition).101 Ein solcher umgekehrter Unternehmenserwerb liegt dann vor, wenn die Gegenleistung für den Erwerb durch Ausgabe eigener Eigenkapitalinstrumente (Aktien) bedient wird und dadurch die ehemaligen Anteilseigener die Stimmrechtsmehrheit (beherrschenden Einfluss) über das veräußerte Unternehmen erlangen. Folglich ist jenes Unternehmen, dass Wertpapiere emittiert und rein rechtlich als Erwerber zu qualifizieren ist, wirtschaftlich als erworbenes Unternehmen einzustufen. Umgekehrt wird das rechtlich erworbene Unternehmen (Zielgesellschaft) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise102 zum Erwerber.103
Als Erwerbszeitpunkt wird grundsätzlich jener Tag definiert, an dem der Erwerber die Beherrschung über die Zielgesellschaft erlangt.104 Die Beherrschung geht in der Regel mit dem Übergang der Verfügungsmacht, d.h. mit der dinglichen und rechtskräftigen Übertragung der Vermögenswerte und Schulden, auf den Erwerber über. Dieser Tag wird in der M&A Praxis gemeinhin als closing date bezeichnet.
Wird hingegen in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, dass die Beherrschung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als dem Tag des Abschlusses übergeht105 oder zögern rechtliche Vorbehalte den Zeitpunkt einer möglichen Kontrollausübung hinaus (bspw. das Ausstehen der Genehmigung durch die Wettbewerbsbehörde)106, kann der Erwerbszeitpunkt vom closing date abweichen.
Ausschlaggebend ist auch hier ausschließlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Es sind stets sämtliche einschlägigen Tatsachen und Umstände bei der Bestimmung des Erwerbszeitpunktes mit zu berücksichtigen.107
Die Bewertung und der erstmalige Ansatz der vom target übernommenen Vermögenswerte und Schulden haben zum Erwerbszeitpunkt zu erfolgen.108
Die Gegenleistung umfasst sämtliche zum fair value109 bewerteten hingegebenen Vermögenswerte (bspw. Kaufpreis), die übernommenen Schulden sowie etwaige ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, die der Erwerber zur Erlangung der Beherrschung übertragen hat.110
Als Beispiele für die Vielfalt von möglichen Gegenleistungen werden in IFRS 3.37 neben Zahlungsmitteln und sonstigen Vermögenswerte auch bedingte Gegenleistungen, die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines Tochterunternehmens sowie die Ausgabe von Aktien oder Optionsscheinen genannt. 111
Die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Anschaffungsnebenkosten, wie bspw. Vermittlungsprovisionen, Honorare für Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und Gutachter oder auch Emissionskosten, sind seit dem Inkrafttreten des IFRS 3 rev. nicht mehr Bestandteil der Gegenleistung. Diese Transaktionskosten sind vom Erwerber in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der die Leistung erbracht wurde. 112
Werden zwischen den Vertragspartnern bedingte Kaufpreisvereinbarungen (contingent consideration) getroffen, so ist der fair value dieser Verpflichtungen zu schätzen und - unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts - ebenfalls im Erwerbszeitpunkt als Teil der übertragenen Gegenleistung anzusetzen.113
Unter Kaufpreisallokation oder purchase price allocation (kurz PPA) wird in der M&A Praxis die Aufteilung des Kaufpreises auf die erworbenen Vermögenswerte (assets) und Schulden verstanden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die im Rahmen des Zusammenschlusses erworbenen materiellen Vermögensgegenstände und Schulden identifiziert und neu bewertet. In einem weiteren Schritt gilt es die erworbenen, allerdings bis dato noch nicht bilanzierten, immateriellen Vermögenswerte zu identifizieren, zu bewerten und anzusetzen. Die verbleibende nicht zuordenbare Residualgröße ist schließlich als Firmenwert (goodwill) bzw. als negativer Unterschiedsbetrag (badwill) zu erfassen.114
Der Prozess der Kaufpreisallokation stellt nach Ermittlung des Erwerbers und des Erwerbszeitpunktes den dritten und vierten Schritt der Erwerbsmethode dar.115
[...]
1 Vgl. Ihlau / Gödecke (2010), S. 687
2 Vgl. Zephyr Annual M&A Report 2013
3 Vgl. Ihlau / Gödecke (2010), S. 687
4 Vgl. Baums (1993), S.1273;
5 Vgl. Gaßmann (2008), S.105; Vgl. auch Meuli (1996), S.33
6 Vgl. Ihlau / Gödecke (2010), S.687 f.
7 Vgl. Hilgard (2010); S.2912 f.; Vgl. auch Mayr/Schlager (2014), S.166
8 Vgl. Mayr/Schlager (2014), S.166; Vgl. Fraberger (2007), S.340 f.; Vgl. auch Kammerlander (2007), S.855.
9 Vgl. Marecek (2009) S.282
10 Vgl. Hilgard (2010); S.2913
11 Vgl. Engelbrechtsmüller / Losbichler (2010), S.117
12 Vgl. Fraberger (2007), S.341
13 Vgl. Baums (1993), S.1275; Vgl. auch Gaßmann (2009), S.113
14 Vgl. Metz (2012), S.109 f.; siehe hierzu Abschnitt 2.4
15 Vgl. Becker (2012), S.227 f.; Vgl. auch Ihlau/Gödecke (2010), S.687
16 Vgl. Engelbrechtsmüller/Losbichler (2010), S.131
17 Vgl. Metz (2012), S.110
18 Siehe hierzu Abschnitt 2.4.
19 Vgl. Hilgard (2010); S.2913
20 Vgl. Vischer (2002), S.510
21 Vgl. Hilgard (2010); S.2913
22 Vgl. Metz (2012), S.109
23 Vgl. Engelbrechtsmüller/Losbichler (2010), S.131; Vgl. Metz (2012), S.109
24 Vgl. Ihlau/Gödecke (2010), S.688
25 In Anlehnung an Ihlau/Gödecke (2010), S.689
26 Das EBIT (Earnings before interest and tax) bezeichnet das operative Ergebnis bzw. Betriebsergebnis; also den Gewinn vor Zins- und Steueraufwand. [Vgl. Lasslesberger (2005)]
27 Das EBITDA (Earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) bezeichnet das Betriebsergebnis vor Zins- und Steueraufwand, Abschreibungen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte. [Vgl. Lasslesberger (2005)]
28 Vgl. Meuli (1996), S.58; Vgl. Piehler (2007), S.204
29 Vgl. Hilgard (2010); S.2914
30 Vgl. Vischer (2002), S.511
31 Vgl. Ihlau/Gödecke (2010), S.688
32 Vgl. Piehler (2007), S.206
33 Vgl. Gaßmann (2009), S.108
34 Vgl. Ernst & Young (2012), S.7
35 Vgl. Werner (2012), S.1664
36 Vgl. Ihlau/Gödecke (2010), S.688
37 Vgl. Metz (2012), S.113
38 Vgl. Hilgard (2010); S.2915
39 Vgl. Ihlau/Gödecke (2010), S.688
40 Vgl. Gaßmann (2009), S.110 f.
41 Vgl. Werner (2012), S.1664
42 Vgl. Piehler (2007), S.208 f.
43 Vgl. Hilgard (2010); S.2916
44 Vgl. Gaßmann (2009), S.108
45 Vgl. Baums (1993), S.1273
46 Vgl. Werner (2012), S.1664
47 Vgl. Baums (1993), S.1273; Ihlau/Gödecke (2010), S.689; Hilgard (2010), S.2916; Werner (2012), S.1664; Becker (2012), S.229; Engelbrechtsmüller/Losbichler (2010), S.131;
48 Vgl. Becker (2012), S.236
49 Vgl. Fraberger (2007), S.342
50 Vgl. Baums (1993), S.1274 f.; Becker (2012), S.236
51 Vgl. Piehler (2007), S.211
52 Vgl. Hilgard (2010), S.2917
53 Vgl. Vischer (2002), S.514 f.
54 Vgl. Werner (2012), S.1667
55 Vgl. Hilgard (2010), S.2917; siehe auch Ihlau/Gödecke (2010), S.689 Tabelle 2
56 Vgl. Baums (1993), S.1275
57 Vgl. Vischer (2002), S.514 f.
58 Vgl. Werner (2012), S.1666; Hilgard (2010), S.291
59 Vgl. Hanslik/Grossmayer (2007), S.829
60 Vgl. Picot/Duggal (2003), S.2635 ff
61 Vgl. Fischer (2012), S.392
62 Vgl. Baums (1993), S.1273
63 Vgl. von Braunschweig (2002), S.1815
64 Vgl. Piehler (2007), S.32; Metz (2012) S.118 f.
65 2001 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) - ursprünglich gegründet 1973 - vom IASB, dem International Accounting Standards Board mit Sitz in London abgelöst. Ziel der Standsetter ist eine weltweite Konvergenz im Bereich internationaler Finanzberichterstattung zu erreichen.
66 Vgl. Gaßmann (2009), S.2 f.
67 Vgl. Buschhüter / Striegel (2009), S.313
68 Vgl. PWC (2009), S.18 ff.
69 Vgl. Gaßmann (2009), S.4
70 Vgl. VO (EG) Nr. 1606/2002, UGB § 245a; Vgl. auch Grünberger (2009), S.25
71 Vgl. IFRS 3.1
72 IFRS 3.A; Vgl. auch Beyhs/Hassler/Kerschbaumer (2010), S.189 f.
73 Vgl. Lüdenbach in Haufe (2010), § 31 Rz 1; Vgl. auch Hirschböck/Kerschbaumer/Schurbohm (2012), S.177
74 Die bilanzielle Abbildung der erworbenen Anteile am TU erfolgt nach IAS 27 [Vgl. Gaßmann (2009), S.27]
75 Im Gegensatz zum asset deal erlischt bei einem true merger die Identität des bzw. der verschmelzenden Unternehmen [Gaßmann (2009), S. 30 ff.]
76 Vgl. PWC (2009), S.18
77 IAS 27.4
78 Vgl. Hansa / Schreyvogel (2007), S.751 f.
79 Vgl. Gaßmann (2009), S.30
80 Vgl. Lüdenbach in Haufe (2010), § 31 Rz 2
81 IFRS 3.B5
82 IFRS 3.43
83 IFRS 3.A
84 IFRS 3.B7
85 Vgl. PWC (2009), S.18
86 IFRS 3.2; Vgl. auch Buschhüter / Striegel (2009), S.314
87 In diesem Fall sind die einzelnen erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zu identifizieren und entsprechend nach den jeweils für sie geltenden Standards zu bewerten und anzusetzen. Ein Geschäfts- oder Firmenwert entsteht in diesem Fall nicht. [IFRS 3.2b]
88 Für die Bilanzierung von Joint Ventures ist auf IAS 31 Interests in Joint Ventures abzustellen.
89 Hierunter sind Zusammenschlüsse zu verstehen, in denen die sich zusammenschließenden Unternehmen sowohl vor als auch nach dem Zusammenschluss von derselben Partei beherrscht werden; das betrifft v.a. Zusammenschlüsse zwischen Tochter-, Schwester- und Mutterunternehmen. [Vgl. IFRS 3.B1]
90 Vgl. IFRS 3.64
91 Vgl. Lüdenbach in Haufe (2010), § 31 Rz 2; Vgl. auch IFRS 3.4
92 Vgl. Grünberger (2009), S.393
93 IFRS 3.5; Vgl. auch Beyhs/Hassler/Kerschbaumer (2010), S.190
94 Vgl. Hirschböck/Kerschbaumer/Schurbohm (2012), S.177 f; Vgl. auch Grünberger (2009), S.393
95 Vgl. IFRS 3.B14; Vgl. auch Grünberger (2009), S.393
96 Vgl. IFRS 3.B15
97 Vgl. IFRS 3.B16
98 Vgl. Lüdenbach in Haufe (2010), § 31 Rz.2
99 Vgl. IFRS 3.B15, Vgl. auch Grünberger (2009), S.394, Vgl. auch Gaßmann (2009), S.134 ff.
100 Vgl. IFRS 3.B17
101 IFRS 3.B15; Die Paragraphen B19-B27 enthalten Leitlinien für die Bilanzierung von umgekehrten Unternehmenszusammenschlüssen;
102 Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sieht vor, dass Sachverhalte im Zweifel nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind. Nach Maßgabe dieses Grundsatzes ist ein Vermögenswert einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die Herrschaft über den Vermögenswert gleich einem Eigentümer ausübt. In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als substance over form bezeichnet. [Lehner (2014), S.271 ff. iVm § 24 lit.d BAO]
103 Vgl. Kerschbaumer/Höllerschmid/Schlögel (2014), S.41
104 Vgl. Hansa/Schreyvogel (2007), S.753 iVm IFRS 3.8
105 Vgl. IFRS 3.9
106 Vgl. Hirschböck/Kerschbaumer/Schurbohm (2012), S.178
107 Vgl. IFRS 3.9, Vgl. auch Metz (2012), S.165 f.
108 Vgl. Hirschböck/Kerschbaumer/Schurbohm (2012), S.178
109 siehe Abschnitt 3.4.3
110 Vgl. Beyhs/Hassler/Kerschbaumer (2010), S.193
111 Vgl. IFRS 3.37; Vgl. auch Sahner/Blum (2010), S. 833
112 Vgl. IFRS 3.53; Vgl. auch PWC (2009), S.19 ff.
113 Vgl. IFRS 3.39 f.; Vgl. auch Beyhs/Hassler/Kerschbaumer (2010), S.193 f.
114 Vgl. Sahner/Blum (2010), S. 832
115 siehe Abbildung 3
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