Masterarbeit, 2014
38 Seiten, Note: gut
Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit der Problematik der Abgabe auf leere Datenträger. Sie analysiert die Rechtslage im Hinblick auf eine gerechte Entschädigung der Urheberinnen und Urheber, untersucht die Schwächen des geltenden Rechts und erörtert mögliche alternative Modelle zur Vergütung.
Die Einleitung führt in das Thema der Abgabe auf leere Datenträger ein und erläutert die Problematik der gerechten Vergütung von Urheberinnen und Urhebern. Das zweite Kapitel analysiert den Dreistufentest als zentrale Schranke im Urheberrecht, wobei die drei Kriterien – Beschränkung auf Sonderfälle, Weiterbestand normaler Verwertungsmöglichkeiten und Zumutbarkeit der Beschränkung – detailliert untersucht werden. Das dritte Kapitel widmet sich der direkten Anwendbarkeit des Dreistufentests im internationalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf die Revidierte Berner Übereinkunft, den WIPO-Urheberrechtsvertrag sowie das TRIPS-Übereinkommen. Das vierte Kapitel beleuchtet die Kulturflatrate als alternatives Modell zur Vergütung von Urheberinnen und Urhebern. Es werden die Nachteile der Speichermedienvergütung aufgezeigt und die Ausgangslage der Kulturflatrate im Hinblick auf den Dreistufentest analysiert. Darüber hinaus werden die Legalisierung des privaten Zugänglichmachens, die Bemessungsweise der Vergütung, die Gläubiger und Schuldner des Vergütungsanspruches sowie das internationale Zivilprozessrecht im Kontext der Kulturflatrate behandelt.
Urheberrecht, Abgabe auf leere Datenträger, Dreistufentest, Kulturflatrate, Urhebervergütung, Speichermedienvergütung, private Vervielfältigung, digitale Nutzung, internationale Urheberrechtsabkommen, TRIPS-Übereinkommen, WIPO-Urheberrechtsvertrag, Revidierte Berner Übereinkunft.
Der Dreistufentest ist ein völkerrechtliches Prinzip, das Schranken des Urheberrechts begrenzt. Eine Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie (1) auf Sonderfälle begrenzt ist, (2) die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und (3) die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt.
Die Kritik lautet, dass heutige elektronische Mittel die gesetzliche Pflicht leicht umgehen können und das System der Speichermedienvergütung nicht mehr zeitgemäß ist, um Urheber gerecht zu entschädigen.
Die Kulturflatrate ist ein alternatives Vergütungsmodell, bei dem Nutzer eine pauschale Gebühr (z.B. auf Internetanschlüsse) zahlen und im Gegenzug das Recht erhalten, urheberrechtlich geschützte Werke privat zu nutzen und zugänglich zu machen.
Die Frage der direkten Anwendbarkeit ist rechtlich erheblich, da Verwertungsgesellschaften sich im Tarifgenehmigungsverfahren darauf berufen, um die Höhe der Vergütungen zu beeinflussen.
Sie könnte die systemischen Schwächen des geltenden Rechts beheben, private Kopien legalisieren und eine stabilere, dem digitalen Zeitalter angemessene Entschädigung für Urheber sicherstellen.
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