Diplomarbeit, 2013
53 Seiten, Note: 1,3
Die Diplomarbeit befasst sich mit der Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS). Ziel ist es, die Unterschiede in der Bilanzierung dieser Vermögensgegenstände unter den beiden Rechnungslegungsstandards aufzuzeigen und kritisch zu würdigen.
Immaterielle Vermögensgegenstände, Bilanzierung, HGB, IFRS, BilMoG, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften, Folgebewertung, Planmäßige Abschreibung, Außerplanmäßige Abschreibung, Wertminderung, aufholung.
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 wurde das bisherige Aktivierungsverbot aufgehoben. Unternehmen erhielten ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Während das HGB ein Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten vorsieht, schreibt der IFRS (IAS 38) eine Aktivierungspflicht vor, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Forschungskosten sind unter beiden Standards weiterhin nicht aktivierungsfähig.
Sie sind schwer identifizierbar und ihre Bewertung ist aufgrund mangelnder Marktpreise und schwieriger Objektivierbarkeit problematisch, beeinflussen aber den Unternehmenswert in einer Dienstleistungsgesellschaft maßgeblich.
Forschung ist die eigenständige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (nicht aktivierungsfähig). Entwicklung ist die Anwendung dieser Erkenntnisse für die Produktion neuer Güter (unter Bedingungen aktivierungsfähig).
Um den Gläuberschutz zu wahren, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen mindestens den aktivierten Entwicklungskosten entsprechen.
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