Examensarbeit, 2009
35 Seiten, Note: 10,5
A. Einleitung
B. Nutzung mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff
I. Verwendbare Materialarten
II. Einsatzbereiche
III. Stoffliche Grenzwerte
IV. Mengenmäßige Beschränkung
V. Anwendbarkeit anderer umweltrechtlicher Maßstäbe
1. Grundwasserschutz
2. Bodenschutzrecht
3. Immissionsschutzrecht
4. Ergebnis
VI. Zusammenfassung
C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen
I. Abgrabungen
II. Bergrechtlich genehmigte Tagebaustätten
1. § 55 I Nr. 9 BBergG – gemeinschädliche Einwirkungen
2. § 55 I Nr. 3 BBergG – Vorsorgegrundsatz
3. § 55 I Nr. 6 BBergG – Abfallentsorgung
4. § 55 I Nr. 7 BBergG – Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung
5. „Öffentliche Interessen“ nach § 48 II BBergG
6. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
7. UVP-Pflicht
III. Abfallrechtliche Voraussetzungen
1. Ordnungsgemäße Verwertung
a. § 7 BBodSchG und § 9 I S. 1 Nr. 1 BBodSchV
aa. Messwerte im Verfüllungsmaterial
bb. Messwerte nur in der durchwurzelbaren Schicht?
cc. Kompensation nach § 10 I S. 1 BBodSchV
dd. Nur Bodenmaterial?
b. Wasserrechtliche Anforderungen
aa. Vermeidungsgrundsatz (§ 1a II WHG)
bb. Bewirtschaftungsziele (§ 33a WHG)
cc. Wasserschutzgebiete nach § 19 I WHG
dd. Reinhaltung des Grundwassers (§ 34 II S. 1 WHG)
c. LAGA-, LABO-, und LAB-Papiere
d. Fazit zur ordnungsgemäßen Verwertung
2. Schadlosigkeit der Verwertung
D. Verwertung oder Beseitigung der mineralischen Abfälle?
I. Begriff der Verwertung
II. Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle
1. Einsatz als Deponiebaustoff
2. Einsatz als Verfüllungsmaterial
III. Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme
IV. Ergebnis
E. Ausblick
F. Fazit
Diese Arbeit erörtert die rechtlichen Grundlagen und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwendung mineralischer Abfälle im Sinne einer abfallrechtlichen Verwertung, primär im Deponiebau sowie bei der Verfüllung von stillgelegten Tagebaustätten.
C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen
Unter einer offenen Tagebaustätte versteht man die Absenkung der Geländeoberfläche durch Substanzabbau. Es kann sich dabei um die Gewinnung von Steinen und Erden oder den Abbau von Kohlen, Metallen und anderen Bodenschätzen handeln. Kommt ein Tagebau zum Ende seiner Nutzbarkeit, obliegt dem Betreiber meist die Pflicht zur Rekultivierung. Entweder ergibt sich diese aus seinem bergrechtlichen Betriebsplan oder aus den naturschutzrechtlichen Anforderungen einer anderweitigen Genehmigung aus dem Baurecht oder Immissionsschutzrecht.
Um dieser Pflicht nachzukommen, wird der Einsatz mineralischer Abfälle zur Verfüllung erwogen. Dadurch würden die Abfälle den ursprünglich vor der Ausbeutung vorhandenen Boden ersetzen, sodass man von einer „bodenähnlichen Verwendung“ spricht. Um die Voraussetzungen hierfür zu ergründen, gilt es zunächst zu differenzieren, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerke auf die bergrechtlichen Tagebaustätten einerseits und die sonstigen Abgrabungen andererseits Anwendung finden.
Das Bergrecht findet gemäß § 2 BBergG Anwendung auf die Tagebaustätten, in denen die Gewinnung der durch § 3 BBergG benannten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze erfolgt. Neben den enumerativ genannten Stoffen gilt das Bergrecht grundsätzlich auch für alle anderen mineralischen Rohstoffe. Das Abgrenzungskriterium zur Abgrabung ist bei diesen anderen Rohstoffen die Beschränkung auf den Abbau unter Tage aus § 3 IV Nr. 2 BBergG, so dass die offenen Stein- und Erdenabbaustätten nicht vom Bergrecht erfasst werden (also zum Beispiel Kies-, Sand-, Tongruben und Steinbrüche).
A. Einleitung: Die Einleitung skizziert die Problematik der jährlichen Entsorgung von ca. 240 Mio. Mg mineralischer Abfälle und definiert das Ziel der Arbeit, die rechtlichen Voraussetzungen für deren Verwertung im Deponie- und Tagebaubau zu untersuchen.
B. Nutzung mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff: Dieses Kapitel analysiert die seit 2009 geltende Deponieverordnung hinsichtlich der zulässigen Materialarten, Einsatzbereiche und stofflichen Grenzwerte für Ersatzbaustoffe.
C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen: Dieser Abschnitt differenziert zwischen bergrechtlichen Tagebauen und sonstigen Abgrabungen und prüft die abfall- und wasserrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verfüllung.
D. Verwertung oder Beseitigung der mineralischen Abfälle?: Hier wird untersucht, unter welchen Bedingungen die Verfüllung von Tagebaustätten als stoffliche Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsrechts und nicht als bloße Beseitigung einzustufen ist.
E. Ausblick: Der Ausblick thematisiert die geplante Änderung der Bundesbodenschutzverordnung und die Bemühungen der Bundesregierung, eine bundesweit verbindliche Regelung für Verfüllungsmaterialien zu schaffen.
F. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass der Einsatz von Ersatzbaustoffen mittlerweile klar normiert ist, während bei der Tagebauverfüllung weiterhin die Einhaltung der wasser- und bodenschutzrechtlichen Standards im Fokus stehen muss.
Mineralische Abfälle, Deponiebau, Tagebauverfüllung, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Deponieverordnung, Bodenschutzrecht, Wasserhaushaltsgesetz, Schadlosigkeit, Verwertung, Beseitigung, Ersatzbaustoff, Grundwasserschutz, Wiedernutzbarmachung, BBergG, LAGA-Papiere
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Grundlagen und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwendung mineralischer Abfälle, wenn diese als Ersatzbaustoffe im Deponiebau oder als Verfüllmaterial in stillgelegten Tagebaustätten genutzt werden sollen.
Die zentralen Themen sind das Deponierecht, das Bergrecht bei der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen, das Bodenschutzrecht sowie das Wasserrecht, insbesondere der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen.
Das primäre Ziel ist die Klärung der Frage, unter welchen Bedingungen die Verfüllung von Tagebauen und der Einsatz von Ersatzbaustoffen als abfallrechtlich zulässige „Verwertung“ gelten kann und wann die Grenze zur „Beseitigung“ überschritten ist.
Die Arbeit verwendet eine rechtswissenschaftliche Methode, wobei sie aktuelle Gesetze, Verordnungen (wie die Deponieverordnung), höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. „Tongrubenurteil II“) und fachliche Leitfäden (LAGA-Papiere) auswertet.
Der Hauptteil behandelt detailliert die stofflichen Grenzwerte für Deponieersatzbaustoffe, die Unterschiede bei der Genehmigung von Abgrabungen gegenüber bergrechtlich genehmigten Tagebauen sowie die wasserrechtlichen Anforderungen wie den Vermeidungsgrundsatz.
Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind mineralische Abfälle, Verwertung, Schadlosigkeit, Deponieersatzbaustoff, Tagebauverfüllung, Grundwasserschutz und abfallrechtliche Ordnungsgemäßheit.
Das Urteil ist maßgeblich für die Ablehnung der Kompensation von Schadstoffen durch technische Vorkehrungen und betont, dass für die Zulässigkeit der Verfüllung die Einhaltung strenger Grenzwerte zum Schutz von Boden und Grundwasser erforderlich ist.
Kritiker aus der Wirtschaft befürchten, dass die vorgeschlagenen Wasser- und Bodenschutzanforderungen fachlich nicht haltbar sind und dazu führen könnten, dass eine Verfüllung in der Praxis aufgrund unerfüllbarer Kriterien nicht mehr möglich ist.
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