Examensarbeit, 2010
50 Seiten, Note: 15,0
§ 1 Einleitung
A. Beispielsfall
B. Gang der Untersuchung
§ 2 Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken nach aktueller Gesetzeslage
A. Relevante Gesetze
B. Erhebung und Verwendung einfacher personenbezogener Daten
I. Anwendbarkeit des BDSG
II. Zulässigkeit aufgrund Einwilligung, § 4a BDSG
III. Zulässigkeit gem. § 32 S. 1 BDSG
IV. Zulässigkeit gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG
V. Zulässigkeit gem. § 4 Abs. 1 BDSG i.V.m. Betriebsvereinbarung
C. Erhebung und Verwendung sensitiver personenbezogener Daten
I. Zulässigkeit aufgrund Einwilligung, § 4a BDSG
II. Zulässigkeit gem. § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG
III. Zulässigkeit gem. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG
D. Beteiligung des Betriebsrats und des Datenschutzbeauftragten
I. Kein Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 und 87 BetrVG
II. Kein Zustimmungsverweigerungsrecht gem. § 94 BetrVG
III. Informationsrechte
E. Fazit
§ 3 Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken nach dem BDSGE
A. Hintergrund
B. Zulässigkeit der Erhebung, §§ 32, 32l BDSGE
I. Systematik der §§ 32-32l BDSGE
II. Erhebung einfacher personenbezogener Daten
III. Erhebung sensitiver personenbezogener Daten
C. Zulässigkeit der Verwendung, § 32b BDSGE
I. Verwendung von gem. §§ 32-32l BDSGE erhobenen Daten
II. Verwendung von nicht gem. §§ 32-32l BDSGE erhobenen Daten
III. Verwendung aufgrund Einwilligung
D. Fazit
§ 4 Rechtliche und tatsächliche Folgen einer unzulässigen Erhebung oder Verwendung aus sozialen Netzwerken
A. Zivilrechtliche Folgen
I. Ansprüche privatorientierter Netzwerkbetreiber
II. Schadensersatzansprüche des Bewerbers
III. Haftende Personen
B. Ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Folgen
C. Fazit
§ 5 Schluss
A. Zusammenfassung in Thesen
B. Folgerungen für die Rekrutierung in der Praxis
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Datenerhebung und -verwendung von Bewerbern durch Arbeitgeber in sozialen Netzwerken, wobei sowohl die aktuelle Rechtslage nach dem BDSG als auch der geplante Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDSGE) analysiert werden.
A. Beispielsfall
P, Personalmanager der M GmbH, veröffentlicht folgende Stellenanzeige:
Teamleiter Quality Management (m/w)
Ihre Aufgabe: Die Leitung des Teams.
Ihr Know-How: Erfahrungen in der Luftfahrtbranche; Teamfähigkeit.
Um Sie kennen zu lernen, greifen wir auch auf soziale Netzwerke zu.
Daraufhin bewirbt sich B per Email. P möchte sich ein besseres Bild von B machen und dessen Angaben überprüfen. Er recherchiert daher auf den Profilen des B bei Facebook und XING und findet jeweils folgende Daten:
- Die 2 Jahre alte Statusmeldung „Tapetenwechsel dringend gesucht“,
- Ein Mannschaftsfoto des Fußballvereins X, auf dem B zu sehen ist,
- Bs Mitgliedschaft in der Gruppe „Schwerbehindert, aber sexy“.
§ 1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des Informationsinteresses des Arbeitgebers gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bewerbers ein und illustriert dies anhand eines praktischen Beispiels.
§ 2 Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken nach aktueller Gesetzeslage: Das Kapitel analysiert die Möglichkeiten und Grenzen der Datenerhebung nach geltendem Recht unter besonderer Berücksichtigung von Einwilligung, Interessenabwägung und speziellen Datenschutzparagrafen.
§ 3 Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken nach dem BDSGE: Hier wird untersucht, wie sich die rechtliche Bewertung durch das geplante Beschäftigtendatenschutzgesetz verändern würde und welche neuen Hürden für Arbeitgeber entstehen.
§ 4 Rechtliche und tatsächliche Folgen einer unzulässigen Erhebung oder Verwendung aus sozialen Netzwerken: Dieses Kapitel erörtert die möglichen zivilrechtlichen sowie ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen, mit denen Arbeitgeber bei Datenschutzverstößen rechnen müssen.
§ 5 Schluss: Dieser Teil fasst die Ergebnisse in prägnanten Thesen zusammen und leitet daraus konkrete Handlungsempfehlungen für die Personalauswahlpraxis ab.
Datenerhebung, Bewerberdaten, soziale Netzwerke, Beschäftigtendatenschutz, BDSG, BDSGE, Einwilligung, Interessenabwägung, informationelle Selbstbestimmung, Personalauswahl, Betriebsrat, Mitbestimmung, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Schadensersatz
Die Arbeit behandelt die rechtliche Zulässigkeit der Informationsbeschaffung durch Arbeitgeber über potenzielle Mitarbeiter mittels sozialen Netzwerken.
Im Zentrum stehen die rechtliche Bewertung nach aktuellem BDSG, der geplante Regierungsentwurf (BDSGE), die Interessenabwägung bei verschiedenen Datentypen sowie die haftungsrechtlichen Folgen.
Das Ziel ist es, für die MTU und andere Unternehmen rechtssichere Handlungsempfehlungen für die Rekrutierung unter Nutzung sozialer Medien zu entwickeln.
Es erfolgt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die abstrakte Normen durch Anwendung auf einen konkreten Beispielsfall (Varianten der Datengewinnung) präzisiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Zulässigkeit unter dem BDSG und dem BDSGE sowie die Analyse zivil- und strafrechtlicher Konsequenzen bei Verstößen.
Die Arbeit ist charakterisiert durch Begriffe wie Beschäftigtendatenschutz, Interessenabwägung, Einwilligung und informationelle Selbstbestimmung.
Sie kommt zu dem Schluss, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungs- oder Zustimmungsverweigerungsrecht hat, da die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft auf Bewerber nicht zutreffen.
Sie empfiehlt den Einsatz einer dritten Person als „Datenfilter“, die vor der Personalentscheidung lediglich zulässige Daten herausfiltert, um Haftungsrisiken und Beweisprobleme zu minimieren.
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