Bachelorarbeit, 2013
48 Seiten, Note: 1,7
1 Einleitung
2 Der Ansatz von Entwicklungskosten
2.1 Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten nach IFRS
2.1.1 Abstrakte Ansatzfähigkeit
2.1.2 Konkrete Ansatzfähigkeit
2.1.3 Besondere Vorschriften bei immateriellen Vermögenswerten
2.2 Spezielle Ansatzkriterien für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
2.2.1 Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase
2.2.2 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Entwicklungskosten
3 Konzeptionelle Überlegungen zur Aktivierung von Entwicklungskosten
3.1 Bilanzpolitik durch Aktivierung von Entwicklungskosten
3.2 Motive für bilanzpolitische Gestaltung
3.3 Branchenunterschiede bei der Aktivierung von Entwicklungskosten
4 Branchengeleitete Untersuchung der IFRS-Konzernabschlüsse zur Aktivierung von Entwicklungskosten
4.1 Untersuchungsgestaltung
4.1.1 Struktur des Untersuchungsfeldes
4.1.2 Gang der Untersuchung
4.2 Fazit der Untersuchung
4.2.1 Hypothesenbezogene Ergebnisse
4.2.2 Generelle Untersuchungsbetrachtung
5 Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht die Bilanzierung von Entwicklungskosten nach IAS 38 und analysiert, wie börsennotierte DAX-30-Unternehmen diese regulatorischen Spielräume nutzen. Das zentrale Ziel ist es, den Einfluss branchenspezifischer Gegebenheiten auf die Aktivierungspraxis empirisch zu ergründen und die daraus resultierende bilanzpolitische Gestaltung zu identifizieren.
2.1.2 Konkrete Ansatzfähigkeit
Wie aus F.50 deutlich ersichtlich wird, ist das Vorliegen der abstrakten Ansatzkriterien nicht ausreichend, um eine Aussage über die Bilanzierungsfähigkeit eines Gutes zu treffen. Ferner müssen noch die konkreten Ansatzkriterien erfüllt sein.
Hierfür muss der Nutzenzufluss nicht nur erwartet, sondern auch wahrscheinlich sein. Ab welchem Zeitpunkt ein Nutzenzufluss wahrscheinlich ist, ist weder im Framework noch in einem der Standards näher erläutert. Als grober Richtwert gilt die 50%ige Realisierungswahrscheinlichkeit, auch, wenn in manchen Kommentaren zu deutlich höheren Wahrscheinlichkeiten geraten wird. Man sollte bei der Auslegung dieser Bedingung allerdings immer berücksichtigen, dass Aussagen über Wahrscheinlichkeiten nur subjektive Einschätzungen sind, solange das Gesetz der großen Zahlen nicht gilt. Die Standardsetter bringen mit diesem Kriterium unter anderem auch zum Ausdruck, dass auch wenn die Zukunft Unsicherheit mit sich bringt trotzdem eine Beurteilung der Sachverhalte, auf Basis der am Bilanzstichtag bzw. Bilanzaufstellungstag verfügbaren Informationen, zu erfolgen hat.
Außerdem muss gemäß F.50 der Wert des Vermögenswerts zuverlässig messbar sein. Informationen sind verlässlich, wenn „sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass sie glaubwürdig darstellen, was sie vorgeben darzustellen oder was vernünftigerweise inhaltlich von ihnen erwartet werden kann“. Hieraus resultiert das Problem, dass durch diese Ansatzvorschrift schon bei geringer Interpretation in vielen Fällen der Ansatz von Vermögenswerten ausgeschlossen wird. Um dem vorzubeugen wird in F.86 angemerkt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in vielen Fällen geschätzt werden müssen. Wenn die Schätzungen hinreichend verlässlich durchgeführt werden können, widersprechen sie einer glaubwürdigen Darstellung der Rechnungslegung nicht, auch aus dem Grund heraus, dass sie einen wesentlichen Teil der IFRS-Rechnungslegung darstellen und seit der Überarbeitung des IAS 1 auch durch das IASB formal anerkannt sind.
1 Einleitung: Die Einleitung thematisiert die wachsende Bedeutung immaterieller Werte nach IFRS und definiert das Ziel der Arbeit, die Aktivierungspraxis von Entwicklungskosten in deutschen DAX-Konzernen zu analysieren.
2 Der Ansatz von Entwicklungskosten: Dieses Kapitel erläutert die theoretischen Voraussetzungen und spezifischen Kriterien für den Ansatz selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte nach IAS 38.
3 Konzeptionelle Überlegungen zur Aktivierung von Entwicklungskosten: Hier werden die bilanzpolitischen Motive und die aus den Ermessensspielräumen resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten des Managements diskutiert.
4 Branchengeleitete Untersuchung der IFRS-Konzernabschlüsse zur Aktivierung von Entwicklungskosten: Dieses Kapitel präsentiert die empirische Untersuchung der DAX-30-Abschlüsse, clustert diese nach Branchen und bewertet die Hypothesen anhand spezifischer Kennzahlen.
5 Zusammenfassung: Die Zusammenfassung resümiert die theoretischen Erkenntnisse und bestätigt die empirischen Ergebnisse hinsichtlich der branchenabhängigen Aktivierungspraxis.
IAS 38, Entwicklungskosten, IFRS, Bilanzpolitik, Immaterielle Vermögenswerte, DAX 30, Forschungsintensität, Aktivierungsquote, Konzernabschluss, Rechnungslegung, Forschung und Entwicklung, Bilanzierung, Aktivierungspflicht, Unternehmensberichterstattung, Ermessensspielraum.
Die Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der Bilanzierung von Entwicklungskosten nach dem Rechnungslegungsstandard IAS 38 und deren Anwendung durch Unternehmen des DAX 30.
Die Schwerpunkte liegen auf der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphasen, den Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und der Ausnutzung bilanzpolitischer Spielräume.
Das Ziel ist es, durch eine konzeptionelle Analyse und eine empirische Untersuchung der IFRS-Konzernabschlüsse festzustellen, inwieweit Branchenunterschiede das Aktivierungsverhalten von Entwicklungskosten beeinflussen.
Die Arbeit nutzt einen kombinierten Ansatz aus einer theoretischen Literaturanalyse und einer quantitativen empirischen Auswertung der Geschäftsberichte der DAX-30-Unternehmen für das Jahr 2011.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung der Bilanzierungsgrundsätze nach IFRS, eine Diskussion bilanzpolitischer Motive sowie eine branchenbezogene Auswertung der erzielten Bilanzkennzahlen.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie IAS 38, Aktivierungsquote, Forschungsintensität, Bilanzpolitik und immaterielle Vermögenswerte geprägt.
Weil das IFRS-Regelwerk für Forschungskosten ein striktes Aktivierungsverbot vorsieht, während für Entwicklungskosten bei Erfüllung bestimmter Kriterien eine Aktivierungspflicht besteht.
Die Untersuchung deutet darauf hin, dass branchenspezifische Entwicklungen und eine teils unterschiedliche Berichterstattung zu abweichenden Kennzahlen führen, was den Bedarf für eine laufende empirische Überprüfung unterstreicht.
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