Magisterarbeit, 2014
38 Seiten, Note: 2,0
1 Einleitung
2 Unterscheidung von Diözesan- und Titularbischof
2.1 Die geschichtliche Entstehung der Unterscheidung
2.2 Verhältnis von Bischof und Teilkirche
3 Der bischöfliche Weihetitel
3.1 Abgrenzung von absoluter und relativer Ordination
3.1.1 Das Translationsverbot des Konzils von Nicäa
3.1.2 Die Festschreibung der relativen Ordination auf dem Konzil von Chalzedon
3.1.3 Eine differenzierte Sichtweise
3.2 Weihetitel und Inkardination
3.3 Ein erstes Fazit
4 Der Monepiskopat
5 Ein Blick auf die heutige Weiheliturgie
6 Vorläufige Zusammenfassung
7 Die Kardinäle und Bischofskoadjutoren
8 Der Titelzusatz „Emeritus“
9 Mögliche Lösungsansätze
10 Ergebnis und persönliches Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die kirchenrechtliche und theologische Problematik, die entsteht, wenn durch die Emeritierung eines Diözesanbischofs gemäß can. 402 § 1 CIC eine faktische Doppelvergabe derselben Diözese als Weihetitel an einen emeritierten und einen neu ernannten Bischof erfolgt, und prüft, ob dies mit dem Prinzip des Monepiskopats vereinbar ist.
3.1.1 Das Translationsverbot des Konzils von Nicäa
Dieser Umgang mit dem Weihesakrament ging so weit, dass einem jedem Kleriker ein Wechsel an eine andere Kirche untersagt worden ist.
Das erste Konzil von Nicäa formuliert in seinem Canon 15 sehr streng:
Propter multam perturbationem et seditiones quae fiunt placuit consuetidinem omnimodis amputari, quae praeter regulam in quibusdam partibus videtur admissa: ita ut de civitate ad civitatem non episcopus, non presbyter, non diaconus transferatur. Si quis vero post definitionem sancti et magni concilii tale quid agere temptaverit et se huiusce modi manciparit, hoc factum prorsus in irritium deducatur et restituatur ecclesiae, cui fuit episcopus, prexbyter aut diaconus ordinatus.
Wegen der großen Verwirrung und der sich ergebenden Unruhen wurde beschlossen, die widerrechtliche Gewohnheit – sollte sie in irgendwelchen Gegenden angetroffen werden – gänzlich abzuschaffen: Kein Bischof, kein Presbyter oder Diakon darf von einer Stadt in eine andere wechseln. Sollte jemand nach der Entscheidung der heiligen und großen Synode etwas Derartiges versuchen oder sich willig dazu hergeben, wird der Vorgang ganz und gar für ungültig erklärt, und der Betreffende wird wieder in die Kirche zurückversetzt, zu deren Bischof, Presbyter oder Diakon er ordiniert war.
Mit Blick auf die Formulierung des Canons („widerrechtliche Gewohnheit“) liegt die Vermutung nahe, dass relativ häufig Kleriker auftraten, die ihre Stellen wechselten. Dies wird nachvollziehbar nicht selten zu Verwirrungen und Unruhen geführt haben. Genau diesen Umstand gibt der Canon auch selbst als Grund für die Entscheidung des Konzils an das sog. Translationsverbot zu erlassen. Die Bindung an die Kirche, resp. der Aufenthalt an dieser Kirche, für die jemand geweiht worden war, galt als unbedingt einzuhalten. Wie man dem Canon 15 entnehmen kann, galt es diese Forderung auch durchzusetzen, indem man denjenigen, der entweder eigenmächtig in eine andere Stadt wechselte, oder diesem Wechsel zustimmte, wieder in die Stadt resp. an die Kirche zurück versetzt für die er ursprünglich geweiht worden war. Es galt der Grundsatz: Wer für eine bestimmte Kirche geweiht worden ist, hat seinen Dienst auch nur an dieser betreffenden Kirche auszuüben.
1 Einleitung: Einführung in die Thematik der emeritierten Bischöfe und die zentrale Fragestellung der Doppelvergabe eines Weihetitels für eine Diözese.
2 Unterscheidung von Diözesan- und Titularbischof: Historische Herleitung der Differenzierung und Erläuterung der Bedeutung der Teilkirche für das bischöfliche Amt.
3 Der bischöfliche Weihetitel: Analyse der geschichtlichen Entwicklung des Weihetitels sowie des Verhältnisses von relativer und absoluter Ordination.
4 Der Monepiskopat: Theologische Begründung der monarchischen Struktur des Episkopats und dessen Bedeutung für die Ortskirche.
5 Ein Blick auf die heutige Weiheliturgie: Untersuchung liturgischer Riten und ihrer Bedeutung im Kontext der bischöflichen Amtsübertragung.
6 Vorläufige Zusammenfassung: Zwischenbilanz der rechtlichen und theologischen Problematik der Doppelvergabe.
7 Die Kardinäle und Bischofskoadjutoren: Analyse von Ausnahmefällen der Titularbistümer und der Doppelbelegungssituation bei anderen kirchlichen Ämtern.
8 Der Titelzusatz „Emeritus“: Rechtliche Einordnung des Emeritus-Titels und dessen Funktion als Ehrenbezeichnung statt als funktionaler Weihetitel.
9 Mögliche Lösungsansätze: Darstellung und Diskussion verschiedener Optionen zur Lösung der identifizierten Problematik der Doppelvergabe.
10 Ergebnis und persönliches Fazit: Zusammenführende Beurteilung der gängigen Praxis und Aufzeigen von Handlungsbedarf zur Harmonisierung von Norm und Lehre.
CIC, Bischof, Diözesanbischof, Titularbischof, Emeritus, Weihetitel, Monepiskopat, relative Ordination, Amtsverzicht, Jurisdiktion, Teilkirche, Bischofsweihe, Kirchenrecht, Dogmatik, Liturgie.
Die Arbeit befasst sich mit der kirchenrechtlichen und theologischen Problematik, die entsteht, wenn ein emeritierter Diözesanbischof weiterhin den Titel seiner ehemaligen Diözese führt, während dort ein neuer Diözesanbischof ernannt wird, was zu einer faktischen Doppelvergabe führt.
Die zentralen Themen sind das bischöfliche Amt, der kanonische Weihetitel, das Prinzip des Monepiskopats sowie die Praxis der Emeritierung in der römisch-katholischen Kirche.
Das Ziel ist zu klären, ob die Rechtsfolge des can. 402 § 1 CIC, welche die Doppelvergabe einer Diözese als Weihetitel ermöglicht, theologisch haltbar ist und wie diese Problematik gelöst werden könnte.
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Arbeit, die insbesondere kanonistische Quellen, Dokumente des II. Vatikanischen Konzils sowie historische und dogmatische Analysen des bischöflichen Dienstes kombiniert.
Der Hauptteil analysiert die historische Entwicklung der Unterscheidung zwischen Diözesan- und Titularbischöfen, das Verhältnis von Weihetitel und Teilkirche, das Prinzip des Monepiskopats sowie die aktuelle Praxis bei Kardinälen und Emeriti.
Zu den prägenden Begriffen gehören insbesondere CIC, Diözesanbischof, Titularbischof, Emeritus, Weihetitel sowie das Prinzip des Monepiskopats.
Da das Prinzip des Monepiskopats besagt, dass eine Diözese nur einen einzigen regierenden Bischof als Oberhirten haben darf, widerspricht die faktische Doppelbelegung durch den Emeritus und den amtierenden Bischof theologisch diesem Grundsatz.
Der Autor schlägt als dritte Variante eine Kombination vor, bei der der Emeritus-Titel nur als Ehrenbezeichnung fungiert, während der Weihetitel eine untergegangene Diözese bezeichnet, um die faktische Doppelspitze zu vermeiden.
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