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Bachelorarbeit, 2012
32 Seiten
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
2. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
2.1. Gründe und Ziele einer Neugestaltung
2.2. Konzeptionelle Ausgestaltung
3. Anforderungen an die Regelungen im Verhältnis zu Drittstaaten
3.1. Gesamtwirtschaftliche Perspektive
3.2. Perspektive der Unternehmen
3.3. Perspektive der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten
4. Aktivitäten EU-ansässiger Konzerngesellschaften im Ausland
4.1. Bisherige Steuerregelungen in der EU im Außenverhältnis
4.2. Nichtharmonisierter Lösungsansatz
4.3. Harmonisierte Lösungsansätze
4.3.1. Besteuerung nach dem Quellenprinzip
4.3.2. Besteuerung nach dem Wohnsitzprinzip
4.3.3. Kombination von Quellen- und Wohnsitzprinzip
4.4. Teilergebnis
5. Aktivitäten ausländischer Konzerngesellschaften in der EU
5.1. Umfang der Quellenbesteuerung und Sicherung des Steuersubstrats
5.2. Zuordnung des Besteuerungsrechts
5.2.1. Separate Zuordnung
5.2.2. Formelhafte Aufteilung
5.3. Teilergebnis
6. Thesenförmige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abb. 1: Outbound-Investitionen: Quellenprinzip
Abb. 2: Outbound-Investitionen: Wohnsitzprinzip - Separate Zuordnung
Abb. 3: Outbound-Investitionen: Wohnsitzprinzip - Formelhafte Aufteilung
Abb. 4: Inbound-Investitionen: Separate Zuordnung der Quellenbesteuerung
Abb. 5: Inbound-Investitionen: Formelhafte Aufteilung der Quellenbesteuerung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die aktuellen Bemühungen der EU-Kommission zur Harmonisierung der Unterneh- mensbesteuerung wurzeln in einer 2001 vorgestellten und zugleich umfassenden Studie zur Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt.1 Langfristiges Ziel soll die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrund- lage (GKKB) oder auf Englisch Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB) sein. Dazu arbeitete eine von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe einen Richtlinienvorschlag aus, welcher nach langem Warten schließlich am 16. März 2011 veröffentlicht wurde.2 Da die GKKB auf das EU-Gebiet beschränkt blei- ben wird,3 treffen an den Außengrenzen unterschiedliche Besteuerungssysteme auf- einander. Während man innerhalb der GKKB zur formelhaften Gewinnaufteilung anhand von Schlüsselgrößen übergeht, bleibt es im Verhältnis zu Drittländern bei der getrennten Gewinnermittlung auf Basis transaktionsbezogener Verrechnungspreise.
Daher beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Fragestellung, wie die Besteue- rung von grenzüberschreitenden Transaktionen mit Drittstaaten im Rahmen einer GKKB aufgrund dieser systemischen Unterschiede ausgestaltet werden kann. Die Betrachtung schließt sowohl Investitionen gemeinschaftsansässiger Unternehmen in Drittländer (Outbound-Investitionen) als auch Investitionen außerhalb der Unions- grenzen ansässiger Unternehmen in die EU (Inbound-Investitionen) ein. Dazu soll zuerst das Konzept der GKKB erklärt werden. Im nächsten Abschnitt werden die allgemeinen Anforderungen dargelegt, welche an ein neues System der Unterneh- mensbesteuerung in Europa gestellt werden. Davon ausgehend werden unter den Punkten 4. und 5. verschiedene Möglichkeiten der Besteuerung von Outbound- bzw. Inbound-Investitionen analysiert und vor dem Hintergrund der allgemeinen Anforde- rungen im dritten Abschnitt bewertet. Eine thesenförmige Zusammenfassung der Ergebnisse schließt die Arbeit ab.
In der Europäischen Union (EU) existieren derzeit 27 unterschiedliche Körperschaft- steuersysteme. Daraus folgt, dass sich in der EU tätige Kapitalgesellschaften im Ex- tremfall mit 27 verschiedenen Steuersystemen auseinandersetzen müssen. Dieses Nebeneinander von Steuersystemen verhindert, dass Unternehmen grenzüberschrei- tend tätig werden und beeinträchtigt somit die Funktionsfähigkeit des Binnenmark- tes.4 Laut einer Studie der Europäischen Kommission betragen die steuerlichen Be- folgungskosten (Compliance Cost) bei multinationalen Unternehmen 1,9% und bei kleinen und mittleren Unternehmen sogar 30,9% der Steuerschuld.5 Als weitere steu- erliche Barrieren innerhalb der EU werden die fehlende Möglichkeit eines grenz- überschreitenden Verlustausgleichs und die kostspielige Einhaltung von Ver- rechnungspreisvorschriften nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (Arm’s Length Principle) angeführt.6 Einhergehend ist eine doppelte bzw. überhöhte Besteuerung innerhalb der EU grenzüberschreitend tätiger Unternehmen - sei es durch die unter- schiedliche Festsetzung von konzerninternen Verrechnungspreisen oder durch die Versagung eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs.7 Die Schaffung einer ge- meinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage soll Hindernisse für in der EU agierende Unternehmen abbauen und die Unternehmensbesteuerung EU-weit effizienter und einfacher gestalten.8 Dazu gehört, dass steuerliche Befol- gungskosten reduziert und Doppelbesteuerungen vermieden werden. Ziel ist es, dass die GKKB zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und fiskalischer Nachhaltigkeit in der EU beiträgt.9
Die Ermittlung der GKKB erfolgt in drei Stufen. Innerhalb der EU10 ermittelt zu- nächst jede Konzerneinheit eigenständig ihren Gewinn auf der Grundlage einheitli- cher steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften. Anschließend werden die Ergeb- nisse dieser Konzerneinheiten konsolidiert. Dabei werden konzerninterne Transakti- onen eliminiert. In der dritten Stufe wird das konsolidierte Ergebnis indirekt anhand von Schlüsselgrößen11 formelhaft auf die Mitgliedstaaten verteilt,12 was im Gegen- satz zur bisher angewendeten, direkten Methode der getrennten Gewinnermittlung auf Basis transaktionsbezogener Verrechnungspreise steht.13 Die GKKB hätte zur Folge, dass das Quellenprinzip letztlich auf ein die EU-Staaten umfassendes Gebiet angewandt würde, da der den Mitgliedstaaten zugewiesene Gewinnanteil dort ab- schließend besteuert würde.14
Die GKKB bedeutet nicht die Harmonisierung nationaler Steuersätze, was angesichts des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 EGV) auch nicht angestrebt wird.15 Vielmehr wendet jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Steuersatz auf den ihm zugewiesenen Anteil am Gesamtergebnis an.16 Die EU-weite Steuerbelastung entspricht folglich dem gewichteten Durchschnitt der nationalen Steuersätze.
Die GKKB verspricht aus Sicht der Unternehmen mehrere Vorteile, welche insbe- sondere durch die Konsolidierung erreicht werden. So wäre es erstmals möglich, einen umfassenden Verlustausgleich im Konzern innerhalb der EU vorzunehmen, was zurzeit in vielen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.17 Weiterhin löst eine grenz- überschreitende Reorganisierung des Konzerns in der EU keine Besteuerung stiller Reserven mehr aus. Schließlich entfällt durch den Übergang zur indirekten Methode der zwischenstaatlichen Erfolgszuordnung die aufwendige Bestimmung und Doku- mentation von Verrechnungspreisen innerhalb der EU. Zum einen würde eine Dop- pelbesteuerung aufgrund unterschiedlicher Festsetzung von Verrechnungspreisen der Vergangenheit angehören.18 Zum anderen würden Unternehmen steuerplanerische Möglichkeiten genommen mittels konzerninterner Verrechnungspreise oder Finanzierungsgestaltungen Einfluss auf das Ergebnis der Konzerneinheit zu nehmen und folglich das EU-weite Steuerbelastungsgefälle auszunutzen.19
Da die Einführung einer GKKB jedoch auf das Gebiet der Mitgliedstaaten be- schränkt sein muss (Water’s Edge Restriction),20 kommt es zu einem Bruch an den Außengrenzen, weil international weiterhin der direkten Methode, d.h. der getrennten Gewinnermittlung anhand transaktionsbezogener Verrechnungspreise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz Vorrang gegeben wird.21 Insofern werden auch in Zukunft grenzüberschreitend tätige Unternehmen Möglichkeiten zur Steuerplanung haben.22 Gerade deshalb sollte bei der GKKB die Ausgestaltung des Verhältnisses zu Dritt- staaten besondere Beachtung zukommen.
Effiziente Ressourcenallokation
Die gesamtwirtschaftlichen Ziele der Besteuerung sind in den EG-Verträgen festge- halten. Unter anderem soll der Binnenmarkt zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen führen (Art. 2 EGV) sowie eine effiziente Allokation von Ressourcen gewährleisten (Art. 98 EGV). Effizienz verlangt eine pareto-optimale Ressourcenallokation, welche nicht durch die Anwesenheit von Steuern gestört wird.23 Um gesamtwirtschaftliche Effizienz zu erreichen, muss die Besteuerung neutral auf die Entscheidung von Unternehmen wirken.24 Insofern sind Neutralität und Effizienz trotz unterschiedlicher Perspektiven miteinander verein- bar.25
Auch an den Außengrenzen des Binnenmarktes soll die Besteuerung nicht die Entscheidung über die Tätigung einer Investition verzerren. Vielmehr sollte eine Investition dort getätigt werden, wo die größtmögliche Rendite vor Steuern zu erreichen ist.26 Da Investitionen nicht nur auf das Gebiet der EU beschränkt sind, muss sich die Forderung nach einer effizienten Besteuerung nicht nur auf das Innenverhältnis, sondern auch auf das Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zu Drittstaaten) erstrecken.27 Wettbewerbspolitische Gestaltungen
Im Rahmen einer GKKB wird man sich an den Außengrenzen die Frage stellen müssen, ob die Wettbewerbsfähigkeit nach Maßgabe der Kapitalexportneutralität oder der Kapitalimportneutralität umgesetzt werden soll.
Kapitalexportneutralität bezieht die Wettbewerbsneutralität auf den Wohnsitzstaat. Ausländische Einkünfte werden nach inländischem Recht besteuert.28 Für den Steu- erpflichtigen spielt es aus steuerlicher Perspektive keine Rolle, wo er sein Kapital investiert, denn alle steuerpflichtigen Inländer unterliegen der gleichen effektiven Steuerbelastung, egal wo die Einkünfte erzielt wurden (absolute Gleichbehand- lung).29 Vorteil der Kapitalexportneutralität ist aus Sicht der Hochsteuerländer, dass niedrige Steuersätze in Steueroasen (Tax Haven) durch den Nachholeffekt ihre Wir- kung verlieren.30 Allerdings ist dies im Vergleich zu Entwicklungsländern problema- tisch, da hier niedrige Steuersätze als Ausgleich für schlechtere Rahmenbedingungen zunichte gemacht werden.31 Des Weiteren erfordert eine Umsetzung des Prinzips der Kapitalexportneutralität höhere Befolgungskosten bei den Unternehmen, da eine weltweite Buchführung nach inländischem Steuerrecht notwendig ist.32
Im Gegensatz dazu bezieht Kapitalimportneutralität die Wettbewerbsneutralität auf das Land, in welchem das Kapital investiert wird.33 Die ausländische Geschäftstätig- keit unterliegt folglich dem ausländischen Steuerniveau. Begründet wird dieses Prin- zip mit der relativen Leistungsfähigkeit. Da das im Ausland tätige Unternehmen mit den dort ansässigen Unternehmen in Konkurrenz steht, müssen auch im Ausland erzielte Einkünfte mit dem ausländischen Steuerniveau belastet werden.34 Demnach wäre auch keine Weltbuchführung nach inländischem Steuerrecht notwendig, was niedrigere Befolgungskosten zur Folge hätte.35 Weil bei einer Besteuerung nach Maßgabe der Kapitalimportneutralität das internationale Steuergefälle nicht durch einen Nachholeffekt aufgehoben wird, bestehen Anreize zur Steuerplanung und Steuerumgehung fort, was sich insbesondere aus Sicht der Hochsteuerländer nachtei- lig auswirkt.36
Wenn es zu keiner weltweiten Angleichung der effektiven Steuerbelastung kommt, sind Kapitalexportneutralität und Kapitalimportneutralität zwei einander aus- schließende Konzepte.37 Daher bedarf es bei einem Projekt wie der GKKB einer Abwägung, welchem der beiden Konzepte im Verhältnis zu Drittstaaten Vorrang gewährt wird.
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung
EU-ansässige Konzerne investieren in Drittstaaten (Outbound-Investitionen) und umgekehrt investieren in Drittstaaten ansässige Unternehmen in die EU (Inbound- Investitionen). Beides kann z.B. in Form eines Direktgeschäfts (direkter Leistungs- austausch über die Grenze hinweg) oder einer Direktinvestition (mittels Betriebs- stätte oder Tochtergesellschaft) stattfinden.38 Eine Doppelbesteuerung, d.h. dass die im Ausland erzielten Einkünfte sowohl im Ausland als auch im Inland besteuert werden, stellt aus Sicht der Unternehmen eine finanzielle Mehrbelastung dar und kann dementsprechend zu Wettbewerbsnachteilen führen.39 Aufgrund dessen ist es für die Unternehmen von großer Bedeutung, dass an den Außengrenzen der GKKB eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Dazu können einerseits unilaterale Maß- nahmen, wie z.B. der Steuerverzicht, ergriffen werden. Zum anderen können Verein- barungen auf bi- oder multilateraler Ebene in Form eines Doppelbesteuerungs- abkommens (DBA), in welchem die Besteuerungsansprüche der beteiligten Länder festgelegt werden, getroffen werden.40 Der überwiegende Teil der bestehenden DBA zwischen den Mitgliedsstaaten und Drittstaaten orientiert sich hierbei am OECD- Musterabkommen (OECD-MA).41 Eine Neuregelung an den Außengrenzen sollte daher nicht zu stark von der Aufteilungspraxis des OECD-MA abweichen, um ein aufwendiges Neu- bzw. Nachverhandeln der DBA zu vermeiden.42
Reduzierung der Befolgungskosten für Unternehmen
Als ein Grund für die Einführung einer GKKB in der EU wird seitens der EU- Kommission die Reduzierung steuerlicher Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen genannt.43 Hohe Befolgungskosten verzerren ökonomische Ent- scheidungen und schaffen Anreize zur Steuerplanung und Steuervermeidung.44 Aus diesen Gründen ist auch im Hinblick auf Drittstaaten eine Reduzierung von Befol- gungskosten wünschenswert.
Schutz des Steuersubstrats
Ein wichtiges Kriterium ist die Missbrauchsanfälligkeit eines neuen Steuersystems. Konzerne können das internationale Steuergefälle ausnutzen, indem Buchgewinne mittels Verrechnungspreise und Finanzierungsgestaltungen vorzugsweise in Niedrig- steuerländer verschoben werden. Sofern kein Einfluss auf die Aufteilungsfaktoren genommen werden kann, besteht zwar innerhalb der GKKB dieser steuerplanerische Gestaltungsspielraum aufgrund der formelhaften Aufteilung (FA) nicht mehr in die- ser Art und Weise fort.45 Dennoch bleibt es im Verhältnis zu Drittstaaten beim Sepa- rate Entity Accounting (SEA), weshalb verstärkt auf die Regelungen an den Außen- grenzen zum Schutz des EU-weiten Steuersubstrats geachtet werden muss. Diese sollten sich allerdings im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) auf das Nötigste beschränken.46
Wenn man sich Gedanken um die Ausgestaltung steuerlicher Regelungen im Ver- hältnis zu Drittstaaten macht, erscheint es sinnvoll, zunächst die bisherigen Bestim- mungen näher zu betrachten. Dazu können nationale Steuergesetze (in Deutschland etwa das AStG) einerseits, bilaterale Verträge (DBA) andererseits herangezogen werden.
Die EU-Mitgliedstaaten unterhalten eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten. Obwohl sich die meisten Abkommen am OECD-MA orientieren, weisen sie doch beträchtliche Unterschiede auf.47 Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ergeben sich daraus grundsätzliche Unterschiede bei der Behandlung ausländischer Einkünfte EU-ansässiger Unternehmen (Outbound-Investitionen). Diese Unter- schiede bestehen nicht nur hinsichtlich der Behandlung gleicher Einkunftsarten in verschiedenen Mitgliedstaaten sondern auch bezüglich der generellen Herangehens- weise in Abhängigkeit von der Einkunftsart.48 So werden Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften z.B. in manchen Mitgliedstaaten von der inländischen Steuer freigestellt (Orientierung am Quellenprinzip), in anderen wiederum findet eine Be- steuerung unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer statt (Orientie- rung am Wohnsitzprinzip).49 Zudem werden Zinsen und Lizenzgebühren häufig nach dem Wohnsitzprinzip besteuert, wobei Einkünfte ausländischer Betriebsstätten dem Quellenprinzip unterliegen. In der Summe existiert daher kein einheitliches System.50
Unter Einbeziehung der in Abschnitt 4.1. aufgezeigten Unterschiede mag es aus rein praktischen Gründen vorteilhaft erscheinen, Einkünfte aus Drittländern nicht in die GKKB einzubeziehen. Stattdessen würden diese dem Sitzstaat der empfangenden Gesellschaft getrennt zugewiesen. Entsprechendes ergäbe sich für die Zuordnung von Aufwendungen (etwa Zinsen oder Umlagen für Verwaltungstätigkeiten) für Konzerneinheiten in Drittländern.51
Vorteil dieses Ansatzes wäre, dass es bei Outbound-Investitionen in Drittländern keinerlei Änderungsbedarf im Rahmen einer GKKB geben würde. Jeder Mitglied- staat könnte weiterhin seine eigenen, nationalen Regelungen im Außenverhältnis anwenden.52
Allerdings ist dieser Ansatz mit zwei entscheidenden Nachteilen verbunden. Erstens entstehen den Unternehmen durch die separate Zuordnung von Aufwendungen höhe- re Befolgungskosten, da zwischen solchen Aufwendungen, die in die GKKB einbe- zogen werden, und solchen, die Einkünfte aus Drittländern mindern, unterschieden werden muss. Zweitens ergeben sich vielfältige Möglichkeiten zur Steuerplanung und Steuergestaltung für die Unternehmen, welche sich nachteilig auf das Steuersub- strat der Mitgliedstaaten auswirken können. Da im Außenverhältnis jeder der 27 Mitgliedstaaten seine nationalen Regelungen anwendet, könnten Drittlands- beteiligungen geschickt konzernintern umgehängt werden, um die Steuerlast zu mi- nimieren.
[...]
1 Vgl. Europäische Kommission, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, 2001.
2 Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2011) 121/4, 2011.
3 Vgl. Agúndez-Garcia, A., Tax Base, 2006, S. 20; Hellerstein, W./McLure, C.E., ITPF 2004, S. 206.
4 Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2011) 121/4, 2011, S. 4.
5 Vgl. European Commission, Tax Survey, 2004, S. 22 f.
6 Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2011) 121/4, 2011, S. 4 f.
7 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 237; Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2011) 121/4, 2011, S. 4 f.
8 Vgl. Czakert, E.,BFuP 2008, S. 434.
9 Vgl. Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro- Währungsgebiets vom 11. März 2011, S. 11.
10 Im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) könnten zunächst mind. 9 EU- Mitgliedstaaten die GKKB einführen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass alle Mit- gliedstaaten die GKKB einführen.
11 Für die genaue Formel des EU-Richtlinienvorschlags siehe Anhang 1.
12 Vgl. Spengel, C./Wendt, C., StuW 2007, S. 297.
13 Vgl. Riedel, N./Runkel, M., JPE 2007, S. 1533 f.; Spengel, C., IStR 2008, S. 557.
14 Vgl. Devereux, M.P., ITPF 2004, S. 83; Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Körperschaftsteu- er, 2007, S. 28.
15 Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2011) 121/4, 2011, S. 10 f.
16 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 238.
17 Vgl. Endres, D. et al., Taxable Income, 2007, S. 80 - 95.
18 Vgl. Scheffler, W., Steuerlehre, 2009, S. 140.
19 Vgl. Spengel, C./Wendt, C., StuW 2007, S. 300.
20 Vgl. Agúndez-Garcia, A., Tax Base, 2006, S. 20.
21 Vgl. Hellerstein, W./McLure, C.E., ITPF 2004, S. 206.
22 Vgl. Riedel, N./Runkel, M., JPE 2007, S. 1534.
23 Vgl. Spengel, C./Wendt, C., StuW 2007, S. 298.
24 Vgl. Europäische Kommission, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, 2001, S. 154; Spengel, C., Common Tax Base, 2008, S. 23.
25 Vgl. Europäische Kommission, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, 2001, S. 28; Spengel, C., Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 226; Homburg, S., Steuerlehre, 2010, S. 238 - 240.
26 Vgl. Spengel, C., Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 226.
27 Vgl. Schön, W., ZHR 2007, S. 437; Spengel, C./Wendt, C., StuW 2007, S.299.
28 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 19.
29 Vgl. Europäische Kommission, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, 2001, S. 28; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 19.
30 Vgl. Fischer, L. et. al., International, 2005, S. 44; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmens- besteuerung, 2011, S. 20.
31 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 20.
32 Vgl. Homburg, S., Steuerlehre, 2010, S. 304; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 21.
33 Vgl. Europäische Kommission, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, 2001, S. 28; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 19.
34 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 20 f.
35 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 22.
36 Vgl. Fischer, L. et. al., International, 2005, S. 44; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmens- besteuerung, 2011, S. 22.
37 Vgl. Europäische Kommission, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, 2001, S. 154.
38 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 253.
39 Vgl. Scheffler, W., Steuerlehre, 2009, S. 13; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 3 - 5.
40 Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung, 2011, S. 35.
41 Vgl. Spengel, C./Wendt, C., StuW 2007, S. 299.
42 Vgl. European Commission, WP 19, 2005, S. 4; Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Körper- schaftsteuer, 2007, S. 21; Spengel, C./Wendt, C., StuW 2007, S. 299.
43 Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie KOM(2011) 121/4, 2011, S. 6.
44 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Körperschaftsteuer, 2007, S. 20.
45 Gleichwohl eröffnen sich andere Möglichkeiten zur Steuerplanung, vgl. Mintz, J., Finanzarchiv 1999, S. 415; Riedel, N./Runkel, M., JPE 2007, S. 1534.
46 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Körperschaftsteuer, 2007, S. 20 f.
47 Vgl. Spengel, C., IStR 2008, S. 557.
48 Vgl. Spengel, C., Common Tax Base, 2008, S. 39.
49 Eine Liste mit der angewendeten Methode der einzelnen Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung befindet sich in Anhang 2.
50 Vgl. Spengel, C., Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 37 - 39.
51 Vgl. Spengel, C., IStR 2008, S. 557.
52 Vgl. Spengel, C./Wendt, C., Harmonisierung, 2007, S. 11.