Bachelorarbeit, 2015
43 Seiten, Note: 1,3
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetzes 1 auf die ambulante Pflege in Deutschland. Sie analysiert, inwiefern die Einführung neuer Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige auch positive Auswirkungen für ambulante Pflegedienste hat.
Das erste Kapitel bietet eine Einleitung in das Thema und stellt das Pflegestärkungsgesetz 1 im Kontext der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland vor. Kapitel 2 beleuchtet die theoretischen Grundlagen der Pflegeversicherung aus der Sicht der Leistungsnehmer, insbesondere die Neuerungen im Bereich der Betreuungsleistungen. Kapitel 3 betrachtet die theoretischen Grundlagen der Pflegeversicherung aus der Sicht der Leistungserbringer und analysiert die Nutzungsmöglichkeiten der Leistungsentgelte für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Kapitel 4 leitet die Vor- und Nachteile der neuen Leistungen sowohl für Leistungsnehmer als auch für Leistungserbringer ab, wobei der Fokus auf ambulante Pflegedienste gelegt wird.
Pflegestärkungsgesetz 1, ambulante Pflege, Betreuungsleistungen, Entlastungsleistungen, Leistungsnehmer, Leistungserbringer, Pflegedienste, SGB XI, § 45b, § 45c, Niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Es gab einen Anstieg des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen sowie flexiblere Möglichkeiten bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Seit 2015 steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegestufe ein Grundbetrag von 104 € (erhöht 208 €) zur Verfügung, der für Betreuung und Entlastung der Angehörigen genutzt werden kann.
Ja, es ist möglich, bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen umzuwandeln, sofern die Grundpflege sichergestellt ist.
Pflegedienste können ihr Angebot im Entlastungsbereich (z. B. Hauswirtschaft) erweitern und neue Umsatzpotenziale durch die breitere Verfügbarkeit des Entlastungsbetrags erschließen.
Dies bezieht sich auf Personen (z. B. mit Demenz), die einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und dadurch Zugang zu höheren Leistungsbeträgen nach § 45a SGB XI erhalten.
Ja, durch das PSG 1 wurde der Gesetzestext geöffnet, sodass nun auch Hilfen im Haushalt explizit als Entlastungsleistungen gelten können.
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