Magisterarbeit, 2013
58 Seiten, Note: 10
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Gläubigerschutzsystem in der Unternehmergesellschaft
I. Die wichtigsten Risiken der Gläubiger einer Unternehmergesellschaft
1. Höhere Risikobereitschaft der Gesellschafter
2. Bewertungs-und Informationsrisiko
3. Gefahr der schnellen Überschuldung
4. Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft als Ausgleich der Risiken
II. Die Kapitalaufbringungsregelungen in der UG
1. Das Sacheinlagenverbot in der UG
2. Rücklagepflicht in der Unternehmergesellschaft
III. Vor- und Nachteil der Unternehmergesellschaft im Vergleich zur englischen Limited für die Gläubiger
1. Allgemeines
2. Struktureller Unterschied zwischen Unternehmergesellschaft und Limited
3. Gründung einer englischen Private Limited Company by shares und das Stammkapital bei der Unternehmergesellschaft
4. Höhere Publizität und Offenlegung als Gläubigerschutz bei der Ltd.
5. Haftung des Geschäftsführers einer Limited gegenüber den Gläubigern
6. Haftung der Gesellschafter der englischen Limited gegenüber den Gläubigern (Durchgriffshaftung)
7. Verdeckte Gewinnausschüttungen und die Verlustdeckung in der englischen Limited
8. Besondere Firmierung der Limited
C. Schlussfolgerung
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob das Sacheinlagenverbot und die Rücklagebildungspflicht bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine effektive Gläubigerschutzwirkung entfalten oder ob Umgehungsmöglichkeiten diese Mechanismen untergraben, wobei gleichzeitig ein systematischer Vergleich mit der englischen Limited gezogen wird.
a) Zweck des Sacheinlagenverbots in der UG
Im Entwurf des MoMiG wurde das Sacheinlagenverbot mit der Notwendigkeit von Barmitteln für die Anfangszeit nach der Gründung einer UG begründet. Folglich soll nach der Ansicht des Gesetzgebers das Stammkapital in bar bezahlt werden und aus diesem Grund sollen auch Sacheinlagen nicht erforderlich sein.
Auf den ersten Blick dient das Verbot somit der Vereinfachung und hilft unerfahrenen Existenzgründern, auf die die neue Form der GmbH primär ausgerichtet ist. Diese Auffassung ist in der Literatur durch Hommelhoff vertreten.
Aber die Formulierung „nicht zulässig“ lässt vermuten, dass die Ursachen des Sacheinlagenverbots tiefer liegen. Die Wahl zwischen Sacheinlage und Bareinlage könnte dem Existenzgründer helfen, schnell einen eigenen Betrieb zu eröffnen, besonders wenn es um Internet-Geschäfte, Softwareentwicklung oder die Betreuung von Datenbanken geht, wo gute Geschäftsideen oder Patente ausreichen, und Geldmittel kaum nötig erscheinen. Es wäre überzeugender, den UG-Gründern die freie Wahl zu lassen, als sie zu zwingen, Bareinlagen zu wählen.
Vielmehr ist das Verbot zugunsten eines Drittgläubigers, der irgendwelche Geschäftsbeziehungen mit der Unternehmergesellschaft hat. Sacheinlagen lassen sich nicht immer richtig bewerten. Durch das Sacheinlagenverbot werden die Bewertungsrisiken bei einer Unternehmergesellschaft begrenzt. Bei Bareinlagen ist es für den Gläubiger dagegen einfacher, die Seriosität des Unternehmens zu bewerten, und Missbrauch zu vermeiden, da bei Bareinlagen kein Wertverlust entsteht. Es ist wahrscheinlicher, dass der Normzweck mehr dem Gläubigerschutz dient als den Gesellschaftern.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Entstehung der Unternehmergesellschaft durch das MoMiG ein und skizziert die Problematik der Kapitalausstattung sowie die Forschungsfragen der Arbeit.
B. Gläubigerschutzsystem in der Unternehmergesellschaft: Dieses Kapitel erörtert die spezifischen Risiken für Gläubiger der UG und untersucht kritisch die Mechanismen des Sacheinlagenverbots und der Rücklagepflicht als Schutzinstrumente.
III. Vor- und Nachteil der Unternehmergesellschaft im Vergleich zur englischen Limited für die Gläubiger: Hier werden die strukturellen Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der UG und der Limited analysiert, insbesondere hinsichtlich Publizität, Haftung und Kapitalaufbringung.
C. Schlussfolgerung: Das Fazit fasst zusammen, dass die gläubigerschützenden Vorschriften in der UG nur bedingt greifen, aber durch die Anreizwirkung zum Übergang in eine reguläre GmbH eine positive Systemfunktion erfüllen.
Unternehmergesellschaft, UG, Gläubigerschutz, Sacheinlagenverbot, Rücklagepflicht, Stammkapital, Haftungsbeschränkung, MoMiG, GmbH, Limited, Gewinnrücklage, verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitalaufbringung, Insolvenzrisiko, Geschäftsleiterhaftung
Die Arbeit befasst sich mit dem Gläubigerschutz bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im deutschen Gesellschaftsrecht.
Im Zentrum stehen das Sacheinlagenverbot, die Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen (Thesaurierungspflicht) und der Vergleich zur englischen Limited.
Es soll geklärt werden, ob diese speziellen gesetzlichen Regelungen für die UG tatsächlich effektiv Gläubiger vor Forderungsausfällen schützen und ob sie sich in der Praxis bewährt haben.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse des GmbH-Rechts, bezieht aktuelle Rechtsprechung (insbesondere des BGH) ein und führt einen Rechtsvergleich mit dem englischen Gesellschaftsrecht durch.
Der Hauptteil analysiert die Reichweite und den Schutzzweck des Sacheinlagenverbots, die Haftungsfolgen bei Verstößen und die verschiedenen Umgehungsmöglichkeiten wie verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die wichtigsten Schlagworte sind UG (haftungsbeschränkt), Gläubigerschutz, Sacheinlagenverbot, Rücklagebildungspflicht und Haftung des Geschäftsführers.
Während bei der UG ein grundsätzliches Sacheinlagenverbot existiert, um Bewertungsrisiken für Gläubiger zu minimieren, ist dies bei einer regulären GmbH mit höherem Mindeststammkapital nicht in dieser Form der Fall.
Es besteht die Gefahr, dass dieses als verdeckte Sacheinlage qualifiziert wird, da es das Stammkapital faktisch nicht nachhaltig erhöht, sondern lediglich einen Forderungstausch darstellt.
Sie dient als "Puffer" gegen Insolvenzrisiken und soll als Anreiz (Ansparzwang) wirken, die UG schrittweise in eine "echte" GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital umzuwandeln.
Die Übertragung steuerrechtlicher Definitionen auf das Gesellschaftsrecht zwingt Gesellschafter zu mehr Transparenz und Sanktionen bei Verstößen, was den Gläubigerschutz indirekt stärkt.
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