Diplomarbeit, 2004
46 Seiten, Note: sehr gut
1 Inhalt und Ziel der Diplomarbeit
2 Versammlungsfreiheit als Grundrecht aus Artikel 8 GG
2.1 Verfassungsrechtliche Grundlage und Bedeutung der Versammlungsfreiheit
2.2 Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
2.2.1 Versammlungsbegriff
2.2.2 Bürgerrecht
2.2.3 Friedlichkeit und Waffenlosigkeit
2.2.4 Geschütztes Verhalten
2.3 Besonderheiten bezüglich der Ausgangssituation
2.3.1 Versammlungen rechtsradikaler Gruppierungen
2.3.2 Besonderheiten bei Gegendemonstrationen
2.4 Zwischenfazit
3 Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch und aufgrund eines Gesetzes
3.1 Allgemeine Grundlagen
3.2 Störungsverbot im Sinne von § 2 Absatz 2 VersammlG
3.3 Anmeldepflicht
3.3.1 Spontanversammlungen
3.3.2 Eilversammlungen
3.3.3 Großdemonstrationen
3.4 Prioritätsprinzip
3.5 § 15 Absatz 1 VersammlG (Verbot und Auflagen)
3.5.1 Verbot von Versammlungen
3.5.2 Beschränkende Verfügungen
3.6 § 15 Absatz 2 VersammlG (Auflösung und Minusmaßnahmen)
3.6.1 Auflösung von Versammlungen
3.6.2 Beschränkende Verfügungen
3.7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.7.1 Möglichkeit und Geeignetheit
3.7.2 Erforderlichkeit
3.7.3 Angemessenheit (Güterabwägung)
4 Blockadeaktionen und deren verfassungs- und versammlungsrechtliche Rechtmäßigkeit
4.1 Blockaden als Demonstrationsform
4.1.1 Arten von Blockaden
4.1.2 Unterscheidung hinsichtlich des Ziels der Blockade
4.2 Rolle des Staates
4.3 Rechtliche Würdigung von Blockadeaktionen
4.3.1 Blockaden mit dem Hauptzweck der Beeinträchtigung der Grundrechte Dritter
4.3.2 Blockaden mit dem Teilzweck der Beeinträchtigung der Grundrechte Dritter
4.3.3 Praktische Relevanz
5 Strafrechtliche Beurteilung von Blockaden
5.1 Allgemeine Grundlagen
5.2 Nötigung gemäß § 240 StGB
5.2.1 Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB
5.2.2 Verwerflichkeit der Gewaltanwendung
5.2.3 Fazit zur Nötigung durch Blockadeteilnehmer
5.3 Blockaden als Straftaten des Versammlungsgesetzes
5.3.1 Versammlungssprengung gemäß § 21 VersammlG
5.3.2 Verbotsirrtum
6 Zusammenfassende Darstellung
Die Diplomarbeit untersucht die verfassungs-, versammlungs- und strafrechtliche Einordnung von Blockadeaktionen, bei denen Bürger durch das gezielte Blockieren von Marschrouten friedlich gegen rechtsradikale Versammlungen demonstrieren. Das primäre Ziel ist es, den Grenzbereich zwischen rechtmäßigen Gegendemonstrationen und rechtswidrigen Blockaden im Kontext der Versammlungsfreiheit zu definieren.
4.3.1 Blockaden mit dem Hauptzweck der Beeinträchtigung der Grundrechte Dritter
Zum einen stellt der Anwendungs- bzw. Schutzbereich der Versammlungsfreiheit im Rahmen der Güterabwägung eine grundsätzliche Grenze dar, d.h. vor allem, dass bewaffnete oder unfriedliche Versammlungen nicht im Wege der Güterabwägung legalisiert werden dürfen, da sie gegen das Gebot der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit verstoßen und somit von vornherein nicht unter den Schutzbereich des Artikels 8 GG fallen. Am Ende einer Güterabwägung kann folglich nicht die Rechtmäßigkeit von bewaffneten und unfriedlichen Versammlungen stehen. Sogenannte Gegendemonstrationen in Form von Blockaden von gewalttätigen Personenansammlungen, zumeist Linksradikalen, sind somit rechtswidrig und fallen (wie schon unter Punkt 2.2.3 ausgeführt) aufgrund ihrer Unfriedlichkeit gar nicht erst in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.
Zum anderen ist nur die Beteiligung an der geistigen Auseinandersetzung (beispielsweise die Konkurrenz von Meinungen, Auffassungen, Konzeptionen ...) durch die Versammlungsfreiheit geschützt. Ausgeschlossen ist jegliche Art von Zwang oder Gewalt, die die Schaffung von Tatsachen oder eine konkrete Behinderung bzw. Verhinderung anstrebt. Es liegt somit Missbrauch der Versammlungsfreiheit vor, wenn primäres Ziel der Versammlung die Beeinträchtigung der Rechte Dritter ist. Dies allerdings zweifelsfrei festzustellen obliegt der zuständigen Polizei. Indizien, die für die Annahme einer beabsichtigten Verhinderung sprechen, sind Aufschriften auf Plakaten oder Flyern (wie beispielsweise: „Stoppt Versammlungen von Rechtsradikalen“ etc.), die darauf hindeuten. Aber auch Sprechchöre, die einen solchen Inhalt haben, können Anhaltspunkte für ein Hauptziel der Verhinderung der Ausgangsveranstaltung sein.
1 Inhalt und Ziel der Diplomarbeit: Einführung in die Problematik von Blockadeaktionen durch friedliche Bürger gegen rechtsextreme Aufmärsche und Definition des Untersuchungsgegenstands.
2 Versammlungsfreiheit als Grundrecht aus Artikel 8 GG: Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen, des Versammlungsbegriffs und der Schutzbereiche der Versammlungsfreiheit.
3 Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch und aufgrund eines Gesetzes: Analyse der Eingriffsmöglichkeiten des Staates, wie Auflagen und Verbote, unter strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
4 Blockadeaktionen und deren verfassungs- und versammlungsrechtliche Rechtmäßigkeit: Untersuchung, inwieweit Blockaden als Demonstrationsmittel vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt sind und wie der Staat hierbei neutral agieren muss.
5 Strafrechtliche Beurteilung von Blockaden: Erörterung der Strafbarkeit von Blockaden hinsichtlich Nötigung (§ 240 StGB) und Versammlungssprengung (§ 21 VersammlG) sowie der Rolle des Verbotsirrtums.
6 Zusammenfassende Darstellung: Resümee der rechtlichen Bewertung und Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und rechtswidriger Verhinderung von Versammlungen.
Versammlungsfreiheit, Blockadeaktionen, Gegendemonstration, Artikel 8 GG, Nötigung, § 240 StGB, Versammlungsgesetz, Verhältnismäßigkeit, Versammlungssprengung, friedliche Demonstration, Störungsverbot, Verbotsirrtum, Grundrechte, Rechtsradikalismus.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Blockadeaktionen, bei denen Bürger versuchen, durch das Versperren von Wegen friedlich gegen rechtsextreme Demonstrationen zu protestieren.
Die Arbeit behandelt die verfassungsrechtliche Einordnung der Versammlungsfreiheit, die Möglichkeiten behördlicher Eingriffe bei konkurrierenden Versammlungen und die strafrechtlichen Konsequenzen für Blockadeteilnehmer.
Das Ziel ist es, den Grenzbereich zwischen einer rechtmäßigen, symbolischen Meinungsäußerung und einer rechtswidrigen, nötigungsgleichen Verhinderung einer Versammlung zu definieren.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, sowie rechtswissenschaftliche Kommentierungen und Literatur analysiert und auf den geschilderten Ausgangsfall anwendet.
Der Hauptteil analysiert detailliert die gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten der Polizei (z.B. § 15 VersammlG), das Prioritätsprinzip, die Kriterien für den Versammlungsbegriff und die Strafbarkeit von Blockaden nach dem Strafgesetzbuch.
Die zentralen Schlagworte sind Versammlungsfreiheit, Blockade, Verhältnismäßigkeit, Nötigung, Störungsverbot und Versammlungssprengung.
Eine Blockade ist dann strafrechtlich relevant, wenn über die bloße körperliche Anwesenheit hinaus physischer Zwang ausgeübt wird oder die Dauer und Art der Blockade den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt, wobei stets eine Einzelfallprüfung der Verwerflichkeit erfolgt.
Die Polizei ist zur Neutralität verpflichtet und muss im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips versuchen, beiden Versammlungen Raum zu geben. Sie fungiert als Konfliktmanagerin, die bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit beschränkende Verfügungen oder im äußersten Fall Auflösungen anordnen kann.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!

