Bachelorarbeit, 2015
67 Seiten
Einleitung
1. Das (allgemeine) Recht von Menschen mit Behinderungen
1.1 UN-Behindertenrechtskonvention
1.2 Grundgesetz
1.3 Sozialgesetzbuch
2. Behinderungsbegriff
2.1 World Health Organization
2.2 UN-BRK
2.3 Behinderungsbegriff des SGB IX
2.4 SGB XII / Eingliederungshilfeverordnung
2.5 SGB VIII
3. Eingliederungshilfe nach SGB XII
3.1 Aufgabe der Eingliederungshilfe innerhalb des SGB XII
3.2 Anspruchsvoraussetzungen
3.3 Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB XII
3.4 Persönliches Budget
3.5 Zuständigkeit
3.6 Verwaltungsverfahren
3.7 Kosten und Heranziehung der PSB
4. Eingliederungshilfe nach SGB VIII
4.1 Aufgabe der Eingliederungshilfe innerhalb des SGB VIII
4.2 Anspruchsvoraussetzungen
4.3 Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII
4.4 Zuständigkeit
4.5 Verwaltungsverfahren
4.6 Kosten und Heranziehung der PSB
5. Schnittstellen der Eingliederungshilfe
5.1 Schnittstellen und Berührungspunkte
5.2 Abgrenzungsfragen innerhalb des SGB VIII
5.3 Schnittstelle Eingliederungshilfe SGB VIII / SGB XII
5.3.1 Vorrang / Nachrang der Jugend- und Sozialhilfe
5.3.2 Problematiken in Bezug auf den Behinderungstyp
5.3.2.1 Mehrfachbehinderungen
5.3.2.2 Unklare Behinderungen
5.4 Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII und Eingliederungshilfe nach SGB XII
6. Eingliederungshilfe im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
6.1 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
6.2 Zahlenüberblick in Bezug auf Eingliederungshilfe im Landkreis MSE
6.3 Praktisches Verfahren
6.3.1 Sozialamt
6.3.2 Jugendamt
6.3.3 Gegenüberstellung / Kritik
6.4 Praktischer Umgang mit der Schnittstelle und Konsequenzen
6.4.1 Vergangenheit
6.4.2 Gegenwart
6.4.3 Fallbeispiel - Hilfe für junge Volljährige
6.5 Zusammenarbeit der Fachämter
7. Zukunftsperspektiven / Lösungsansätze / Empfehlungen
7.1 Kommunale Ebene - Zusammenarbeit JA / SozA
7.2 Landesebene
7.3 Bundesebene - Eine Perspektive
8. Fazit
Diese Arbeit untersucht die Abgrenzungsproblematik bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Menschen zwischen dem Jugendhilfeträger (SGB VIII) und dem Sozialhilfeträger (SGB XII) unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Ziel ist es, die rechtlichen Hintergründe zu beleuchten und aufzuzeigen, wie Zuständigkeitsstreitigkeiten zu Lasten der Betroffenen vermieden werden können.
6.3.2 Jugendamt
Der Antrag auf Eingliederungshilfe kann auch beim Jugendamt formlos gestellt werden. Sollte der Antrag nicht mit persönlichem Erscheinen der PSB bzw. des jungen Menschen gestellt werden, so werden diese zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um das weitere Prozedere abzusprechen und um ggf. notwendige Informationen zum Sachverhalt zu ergänzen. Weiterhin werden durch das Jugendamt möglicherweise schon vorliegende ärztliche Unterlagen und Gutachten von der Familie abgefordert. Bei Lernstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie müssen zusätzlich Nachweise über eine bereits in schulischer Verantwortung liegende Lernförderung und die darüber hinaus liegenden Bedarfe erbracht werden. Mit Antragstellung wird zeitgleich eine Schweigepflichtentbindung durch den Sozialarbeiter hinsichtlich des Datenschutzes erwirkt.
Sollte kein ärztliches Gutachten oder kein ausreichendes Gutachten vorliegen, so wird ein Gutachtenauftrag an das Gesundheitsamt zur Feststellung der seelischen Behinderung gestellt. Parallel hierzu findet ein Besuch in der häuslichen Umgebung des jungen Menschen durch einen Sozialarbeiter statt, damit dieser sich ein Bild über die mögliche Teilhabebeeinträchtigung machen kann. In diesem Zusammenhang finden auch Rücksprachen mit Lehrern, Erziehern oder anderen Personen statt, die engeren Kontakt zu dem jungen Menschen haben. Grundsätzlich entscheidet nach Aussage des Jugendamtes das Gesundheitsamt über die seelische Behinderung, der Sozialarbeiter hingegen urteilt über die Teilhabebeeinträchtigung, welche aus der seelischen Behinderung, die bereits durch das Gesundheitsamt festgestellt wurde, resultieren soll. Andere Gutachten als vom Gesundheitsamt werden nur von Institutionen berücksichtigt, die nicht als Hilfeleistende in Betracht kommen, da hier der Verdacht auf Selbstbeschaffung bestünde.
Einleitung: Einführung in die Thematik der Eingliederungshilfe für junge Menschen und Darstellung der daraus resultierenden Abgrenzungsproblematiken zwischen Jugend- und Sozialhilfeträger.
1. Das (allgemeine) Recht von Menschen mit Behinderungen: Überblick über die internationalen und nationalen rechtlichen Grundlagen, einschließlich der UN-Behindertenrechtskonvention und des Grundgesetzes.
2. Behinderungsbegriff: Analyse der Definitionen von Behinderung nach WHO, UN-BRK sowie in den verschiedenen SGB-Teilen.
3. Eingliederungshilfe nach SGB XII: Detaillierte Betrachtung der Aufgaben, Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen und Zuständigkeiten innerhalb der Sozialhilfe.
4. Eingliederungshilfe nach SGB VIII: Untersuchung der spezifischen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
5. Schnittstellen der Eingliederungshilfe: Darstellung der verschiedenen Berührungspunkte mit anderen Leistungsträgern und Analyse der Abgrenzung zwischen SGB VIII und SGB XII.
6. Eingliederungshilfe im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: Empirischer Einblick in die praktische Verwaltungspraxis und den Umgang mit Zuständigkeitsfragen im Landkreis.
7. Zukunftsperspektiven / Lösungsansätze / Empfehlungen: Diskussion möglicher politischer und organisatorischer Veränderungen zur Optimierung der Leistungsgewährung.
8. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Schnittstellenproblematik und Plädoyer für eine bürgernahe Lösung.
Eingliederungshilfe, SGB VIII, SGB XII, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Behinderung, Schnittstellenproblematik, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Teilhabe, UN-Behindertenrechtskonvention, Persönliches Budget, Zuständigkeit, Hilfeplanung, seelische Behinderung, Mehrfachbehinderung.
Die Arbeit befasst sich mit der Abgrenzung von Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei jungen Menschen mit Behinderungen.
Zentrale Themen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB VIII und SGB XII, die verschiedenen Behinderungsbegriffe, die Schnittstellen zwischen den Leistungsträgern sowie praktische Erfahrungen aus der Verwaltung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
Die Arbeit will aufzeigen, worin genau die Abgrenzungsproblematiken bestehen, wie diese durch Gesetze und Rechtsprechung beeinflusst werden und wie sie in der Praxis gelöst werden können, um Nachteile für die jungen Menschen zu vermeiden.
Der Autor stützt sich auf eine theoretische Analyse der Rechtsgrundlagen sowie auf einen praktischen Einblick durch eine anonymisierte Befragung der Fachämter im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und eigene Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Leistungen und Zuständigkeiten in SGB VIII und SGB XII, eine Analyse der Schnittstellenproblematik (insb. Urteil von 2011) sowie eine praxisnahe Berichterstattung aus dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Wichtige Begriffe sind Eingliederungshilfe, Zuständigkeitsgerangel (Verschiebebahnhöfe), Teilhabebeeinträchtigung, Gesamtplanverfahren und Wunsch- und Wahlrecht.
Das SGB VIII fokussiert primär auf seelisch behinderte junge Menschen und kindgerechte, entwicklungsorientierte Hilfen, während das SGB XII als umfassendes Gesetz für Menschen mit allen Arten von Behinderungen dient und oft eher materielle Bedarfe abdeckt.
Das Urteil hat die sogenannte Schwerpunkttheorie zur Abgrenzung infrage gestellt und den Fokus auf die Konkurrenz von Leistungen gelenkt, was die Verwaltungen dazu zwang, ihre bisherige Praxis der Fallzuweisung zu überdenken.
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