Diplomarbeit, 2015
107 Seiten, Note: 2,3
1 Anlass und Aktualität der Arbeit
2 Aufgaben und Aufgabenerfüllung der Kommunen in Sachsen
2.1 Aufgaben
2.2 Aufgabenerfüllung
3 Gründe für die Umstellung auf die Doppik
4 Aufbau der Doppik
4.1 Drei-Komponenten-Modell
4.2 Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Vergleich zum HGB
4.2.1 Inventur
4.2.2 Ansatz- und Bewertungsvorschriften
4.2.3 Softwarenutzung
4.3 Kontenrahmen und Produktplan
4.3.1 Kontenrahmen
4.3.2 Produktplan
4.4 Kosten- und Leistungsrechnung
4.5 Zusammenfassung
5 Wirtschaftliche (unternehmerische) Betätigungen der Kommunen
5.1 Begriff des wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Unternehmens
5.2 Betriebe gewerblicher Art
5.3 Organisationen zur Aufgabenerfüllung
5.3.1 Regiebetrieb
5.3.2 Eigenbetrieb
5.3.3 Abgrenzung zwischen Regiebetrieb und Eigenbetrieb
5.3.4 Abgrenzung zur Eigengesellschaft
6 Rechnungslegung von BgA nach Handels- und Steuerrecht
7 Rechnungslegung und Unternehmensführung von BgA nach Doppik
7.1 Planung
7.2 Rechnungslegung und KLR
7.3 Führung und Verantwortlichkeit
7.4 Personalwirtschaft
7.5 Prüfung
8 Rechnungslegung und Unternehmensführung von BgA nach SächsEigBVO
8.1 Planung
8.2 Rechnungslegung und KLR
8.3 Führung und Verantwortlichkeit
8.4 Personalwirtschaft
8.5 Prüfung
9 Fazit
Die Arbeit untersucht, ob die Rechnungslegung und Unternehmensführung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) durch die Einführung der Doppik in sächsischen Kommunen überflüssig geworden ist. Ziel ist die Verifizierung dieser These unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
4.2.1 Inventur
Im Intervall von 3 – 5 Jahren muss eine Buchinventur gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik durchgeführt werden (Pflichtbestimmung). Mit dieser Vorschrift weicht das Kommunalrecht vom HGB ab, weil das HGB einen solchen Zeitabschnitt, nach dem eine Buchinventur durchzuführen bzw. zu wiederholen ist, nicht konkret festlegt. Diese Vollinventur, d. h. das Erfassen eines jeden einzelnen Vermögensgegenstandes einer Kommune in diesem knappen Zeitabstand bringt nicht nur einen enormen Kostenfaktor mit sich. Eine Kommune, welche beispielsweise ihre Infrastruktur, Schulen, Bauhöfe und Deponien in ihrer Vermögensrechnung auszuweisen hat, ist gezwungen, eine solche Vollinventur in kurzen Abständen durchzuführen. Für dieses Erfassen wird ein erheblicher Zeitaufwand benötigt. Eine wesentliche Veränderung in diesem kurzen Zeitintervall wird nicht erwartet und somit die Sinnhaftigkeit hinterfragt. Eine Synopse ist in Anlage 1 zu finden.
1 Anlass und Aktualität der Arbeit: Einführung in die gesetzliche Umstellung der sächsischen Kommunen auf die Doppik und Formulierung der Forschungsfrage bezüglich der Rechnungslegung von BgA.
2 Aufgaben und Aufgabenerfüllung der Kommunen in Sachsen: Erläuterung der kommunalen Aufgabenfelder, der Selbstverwaltung und der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufgabenwahrnehmung.
3 Gründe für die Umstellung auf die Doppik: Darstellung der Verwaltungsreformziele, insbesondere der Ablösung des Geldverbrauchskonzepts durch das Ressourcenverbrauchskonzept.
4 Aufbau der Doppik: Beschreibung des 3-Komponenten-Modells, der Bewertungsansätze sowie der Struktur des Kontenrahmens und Produktplans.
5 Wirtschaftliche (unternehmerische) Betätigungen der Kommunen: Analyse der Kriterien für wirtschaftliche Betätigungen sowie der Abgrenzung zwischen verschiedenen Organisationsformen.
6 Rechnungslegung von BgA nach Handels- und Steuerrecht: Untersuchung der Gewinnermittlung für BgA und der steuerlichen Buchführungspflichten im Kontext der Doppik.
7 Rechnungslegung und Unternehmensführung von BgA nach Doppik: Detaillierte Betrachtung der Planung, Rechnungslegung und Steuerung von BgA, die innerhalb der kommunalen Doppik geführt werden.
8 Rechnungslegung und Unternehmensführung von BgA nach SächsEigBVO: Detaillierte Analyse der Planung, Rechnungslegung und Führung für BgA, die als eigenständige Sondervermögen organisiert sind.
9 Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Organisationsformen und Verwerfung der These, dass Sondervermögen durch die Doppik überflüssig seien.
Doppik, SächsKomHVO-Doppik, SächsEigBVO, Betriebe gewerblicher Art, BgA, Kommunalhaushalt, Sondervermögen, Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Rechnungslegung, Kosten- und Leistungsrechnung, Unternehmensführung, Sächsische Gemeindeordnung, Bilanzierung, Finanzrechnung.
Die Diplomarbeit analysiert, wie die Rechnungslegung und Unternehmensführung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) in sächsischen Kommunen nach der Einführung der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) gestaltet werden sollte und ob die Organisationsform des Eigenbetriebs (nach SächsEigBVO) weiterhin sinnvoll ist.
Zentrale Themen sind die kommunale Haushaltswirtschaft, die rechtlichen Grundlagen der unternehmerischen Betätigung von Kommunen, die Struktur der Doppik sowie die spezifischen Anforderungen an die Rechnungslegung und Besteuerung von BgA.
Das primäre Ziel ist es, die These zu verifizieren, ob die Rechnungslegung nach SächsEigBVO durch die Einführung der Doppik überflüssig geworden ist, und eine Entscheidungshilfe für Kommunen zu entwickeln.
Es erfolgt eine theoretische Analyse der gesetzlichen Rahmenbedingungen, ergänzt durch eine betriebswirtschaftliche Gegenüberstellung von Rechnungslegungsmodellen und Organisationsformen.
Der Hauptteil behandelt die Grundlagen der Aufgabenwahrnehmung in Kommunen, den Aufbau des doppischen Rechnungswesens, die Definition von BgA sowie die detaillierte Prüfung der Führung und Rechnungslegung von BgA in verschiedenen Organisationsformen.
Die wichtigsten Begriffe sind Doppik, SächsKomHVO-Doppik, SächsEigBVO, Betriebe gewerblicher Art (BgA), Eigenbetrieb, Regiebetrieb und kommunale Rechnungslegung.
Diese Vorschrift verpflichtet den Gemeinderat, vor der Entscheidung über eine Organisationsform eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, was als Grundlage für eine zielgerichtete Unternehmensführung dient.
Ja, ab einer gewissen Umsatzgrenze (hier 500.000 EUR nach § 141 AO) ist für BgA eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen zwingend erforderlich, was die Nutzung der SächsEigBVO rechtfertigt.
Die Autorin verwirft die These der Überflüssigkeit. Sie kommt zu dem Schluss, dass für größere BgA die Führung nach SächsEigBVO aufgrund der stärkeren Risikokontrolle, Transparenz und Verantwortlichkeit vorteilhafter ist als die Einbindung in die allgemeine doppische Haushaltsführung.
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