Diplomarbeit, 2015
62 Seiten, Note: 2
1 Einleitung
2 Rechtsquellen des Markenrechts
2.1 Österreichisches Markenrecht
2.2 Deutsches Markenrecht
2.3 Europäisches Markenrecht
2.3.1 Markenrichtlinie
2.3.2 Gemeinschaftsmarkenverordnung
3 Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts
3.1 Grundsatz der relativen Autonomie
3.2 Grundsatz der Einheitlichkeit
3.3 Grundsatz der Koexistenz
3.4 Grundsatz der Äquivalenz
3.5 Grundsatz der Permeabilität
4 Markenfunktionen
4.1 Herkunftsfunktion
4.2 Unterscheidungs-/Kennzeichnungsfunktion
4.3 Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion
4.4 Identifizierungsfunktion
4.5 Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion
5 Markenrechtlicher Benutzungsbegriff
5.1 Bestimmung des Benutzungsbegriffs
5.2 Rechtserhaltende und ernsthafte Benutzung
5.3 Rechtsverletzende Benutzung
6 Markenrechtlicher Benutzungszwang
6.1 Benutzungszwang im österreichischen Markenrecht
6.2 Benutzungszwang im deutschen Markenrecht
6.3 Gemeinschaftsrechtlicher Benutzungszwang
7 EuGH, C-149/11, Leno Merken /Hagelkruis Beheer
7.1 Ausgangsverfahren
7.2 Vorlagefragen an den EuGH
7.3 Urteil des EuGH vom 19.12.2012
7.4 Schlussanträge
8 Benutzung der Gemeinschaftsmarke
8.1 Ernsthafte Benutzung
8.2 Mengenmäßiger Umfang der Benutzung
8.3 Zeitraum und Dauer der Benutzung
8.4 Geographischer Umfang der Benutzung
8.5 Abweichende Form der Benutzung
8.6 Benutzungshindernisse und berechtigte Nichtbenutzung
9 Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht die Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung von Marken im österreichischen und europäischen Rechtssystem. Im Fokus steht dabei die zentrale Forschungsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke als ernsthaft benutzt gilt, um den Markenschutz aufrechtzuerhalten, wobei insbesondere der territoriale Umfang der Benutzung der Gemeinschaftsmarke analysiert wird.
7.1 Ausgangsverfahren
In der Rs C-149/11, Leno Merken/Hagelkruis Beheer hat sich der EuGH mit der Frage der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke als ernsthafte Benutzung innerhalb der Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates auseinandergesetzt.
Im Juli 2009 hinterlegte Hagelkruis beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BAGE) die Wortmarke OMEL für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 45 (das sind ua Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensverwaltung; Marketing; Kurse und Schulungen; Veranstaltung von Seminaren und Messen; Juristische Dienstleistungen) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.125
Leno erhob als Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ONEL, die bereits im März 2002 angemeldet und im Oktober 2003 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 dieses Abkommens eingetragen wurde, Widerspruch gegen die Hinterlegung der Marke OMEL von Hagelkruis. Hagelkruis verlangte darauf hin, dass die Benutzung der Gemeinschaftsmarke durch Leno nachzuweisen sei.126
Im Januar 2010 wurde der Widerspruch vom BAGE mit der Begründung zurückgewiesen, Leno hätte keine ernsthafte Benutzung der Marke ONEL innerhalb der letzten fünf Jahre vor Bekanntmachung der angefochtenen Hinterlegung nachgewiesen. In Folge erhob Leno gegen die Entscheidung Klage beim niederländischen Gerechtshof te‘s-Gravenhage.127
Der Gerechtshof te‘sGravenhage stellte fest, dass Leno zwar die ernsthafte Benutzung der älteren Marke ONEL im relevanten Zeitraum in den Niederlanden nachgewiesen hat, aber keinen Nachweis für die Benutzung dieser Marke in der übrigen Gemeinschaft erbracht hat.128
1 Einleitung: Einführung in die Bedeutung von Marken im Wirtschaftsverkehr und Darlegung der zentralen Problemstellung bezüglich der rechtserhaltenden Benutzung.
2 Rechtsquellen des Markenrechts: Übersicht über die historischen und aktuellen gesetzlichen Grundlagen des österreichischen, deutschen und europäischen Markenrechts.
3 Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts: Erläuterung der zentralen Prinzipien wie Autonomie, Einheitlichkeit, Koexistenz, Äquivalenz und Permeabilität.
4 Markenfunktionen: Analyse der verschiedenen Funktionen einer Marke, insbesondere der Herkunfts-, Unterscheidungs- und Werbefunktion.
5 Markenrechtlicher Benutzungsbegriff: Definition und Abgrenzung der rechtserhaltenden, ernsthaften und rechtsverletzenden Markenbenutzung.
6 Markenrechtlicher Benutzungszwang: Darstellung der Intention und Funktionsweise des Benutzungszwangs in den verschiedenen Rechtsordnungen.
7 EuGH, C-149/11, Leno Merken /Hagelkruis Beheer: Detaillierte Analyse des Ausgangsverfahrens, der Vorlagefragen und des Urteils des EuGH zur Gebietsgröße bei der ernsthaften Benutzung.
8 Benutzung der Gemeinschaftsmarke: Eingehende Untersuchung der Anforderungen an ernsthafte Benutzung, deren Umfang, Dauer, geographische Reichweite und Ausnahmen.
9 Zusammenfassung: Synthese der gewonnenen Erkenntnisse und Beantwortung der Ausgangsfragestellung zur rechtserhaltenden Benutzung.
Markenrecht, Gemeinschaftsmarke, Benutzungszwang, ernsthafte Benutzung, EuGH, C-149/11, Leno Merken, Hagelkruis Beheer, Herkunftsfunktion, Rechtserhaltende Benutzung, MarkenG, MSchG, Binnenmarkt, Territorialer Umfang, Markenfunktionen.
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken, insbesondere im Hinblick auf aktuelle europäische Rechtsprechung.
Zentrale Themen sind der markenrechtliche Benutzungszwang, die Definition der "ernsthaften Benutzung" sowie die Frage, welcher geographische Umfang innerhalb der EU für die Rechtserhaltung einer Gemeinschaftsmarke erforderlich ist.
Das Ziel ist die Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt werden muss, speziell unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Leno Merken / Hagelkruis Beheer.
Die Arbeit verfolgt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf einer umfassenden Untersuchung von Rechtsquellen, Gesetzen (MSchG, MarkenG, GMV) und der einschlägigen Rechtsprechung basiert.
Im Hauptteil werden die Rechtsquellen, Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts, Markenfunktionen, der Benutzungsbegriff, der Benutzungszwang sowie die Analyse des konkreten EuGH-Falls Leno Merken und die Kriterien der ernsthaften Benutzung ausführlich diskutiert.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Markenrecht, Benutzungszwang, Gemeinschaftsmarke, Ernsthafte Benutzung und die einschlägigen EuGH-Entscheidungen geprägt.
Dieses Urteil stellt den Kern der Untersuchung dar, da es die bisherige Auffassung revidierte, dass eine Benutzung in nur einem Mitgliedstaat automatisch für die Rechtserhaltung der Gemeinschaftsmarke ausreicht, und stattdessen eine Gesamtanalyse unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren fordert.
Berechtigte Gründe sind Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind und die Benutzung der Marke unmöglich oder unzumutbar machen, wie etwa staatliche Verbote oder Naturkatastrophen.
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