Bachelorarbeit, 2014
75 Seiten, Note: 1,0
1. Einführung
1.1. Problematik
1.2. Aufbau der Arbeit
2. Kritik und Rechtfertigung der Erbschaftsteuer
2.1. Das System der Erbschaftsteuer
2.2. Entwicklung der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen
3. Erbschaftsteuerbegünstigtes Betriebsvermögen
3.1. Begünstigtes Vermögen
3.2. Verwaltungsvermögen
3.2.1. Begriffsbestimmung und Voraussetzungen
3.2.2. Junges Verwaltungsvermögen
3.2.3. Die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote
3.2.4. Der Zweck der Verwaltungsvermögensquote
3.3. Die Begünstigung des Betriebsvermögens
3.3.1. Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG
3.3.2. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG
3.3.3. Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG
3.3.4. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG
3.4. Die Nachversteuerung
3.4.1. Lohnsummenregelung
3.4.2. Behaltensfrist und Überentnahmen
3.4.3. Wegfall der Begünstigung und Umfang der Nachversteuerung
3.5. Gestaltungsmöglichkeiten
3.5.1. Cash-GmbH
3.5.2. Forderungs-GmbH
4. Neuregelungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013
4.1. Allgemeines
4.2. Die Erweiterung des Verwaltungsvermögenskatalogs
4.3. Finanzmittel als junges Verwaltungsvermögen
4.4. Besonderheiten bei Personengesellschaften
4.4.1. Übersicht
4.4.2. Mitunternehmerbezogene Betrachtungsweise
4.4.3. Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise
4.5. Verwaltungsvermögen in Tochtergesellschaften
4.6. Umschichtungen bei Altfällen
4.7. Erste Gestaltungsüberlegungen
4.7.1. Höherer Unternehmenswert
4.7.2. Verlagerung der Liquidität
4.7.3. Sachleistungsansprüche der Gesellschaft
5. Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes
5.1. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG – Beschluss des BFH vom 27.09.2012
5.1.1. Der Ausgangsfall
5.1.2. Allgemeines zum Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG
5.1.3. Fehlende Gemeinwohlgründe
5.1.4. Abgrenzung des betriebsnotwendigen Vermögens nicht ausreichend
5.1.5. Verfassungswidriger Begünstigungsüberhang
5.2. Bewertung der Argumente des BFH
5.3. Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG
5.3.1. Als unzulässig verwerfen
5.3.2. Nichtigkeitserklärung
5.3.3. Unvereinbarkeitserklärung
5.3.4. Die mündliche Verhandlung beim BVerfG
5.4. Auswirkungen und eventuelle Veränderungen
5.4.1. Folgen für die Praxis
5.4.2. Folgen für die Gesetzgebung
6. Ausblick in die Zukunft
Die vorliegende Arbeit untersucht die kritische Problematik der steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vor dem Hintergrund der anhängigen verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Sie analysiert, inwiefern die aktuellen Verschonungsregelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine leistungsfähigkeitsgerechte Besteuerung entsprechen und beleuchtet die Auswirkungen der gesetzgeberischen Reaktionen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz auf Gestaltungsmöglichkeiten.
3.5.1. Cash-GmbH
Die sogenannte Cash-GmbH ist eine der Gestaltungsmöglichkeiten, die vom BFH in seinem Beschluss vom 27.09.2012 dargestellt wurde.
Nach der Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zur Einführung des AmtshilfeRLUmsG am 07.06.2013 zählten Sichteinlagen, Spareinlagen, und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen nicht zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG i. V. m. R ErbStG 13b.17 ErbStR 2011, sondern zum begünstigten Vermögen.
Der Gedanke der Cash-GmbH war recht einfach. Zunächst wird eine GmbH gegründet. Diese bestand in der Regel nur aus „Cash“. Dieses beinhaltet Bargeld und Festgeldkonten, welche vor der Übertragung aus dem nicht begünstigten Privatvermögen in das Vermögen der GmbH eingelegt wurde. Die GmbH ist somit ausschließlich vermögensverwaltend tätig, jedoch aufgrund ihrer Rechtsform ist die Gesellschaft gewerblich und somit gilt auch ihr Vermögen als Betriebsvermögen. Da das Geldvermögen zu dieser Zeit nicht zum Verwaltungsvermögen zählte, konnte die Gesellschaft jedoch mit diesem Vermögen bei einem Erwerb von Todes wegen bzw. bei einer Schenkung unter Lebenden erbschaftsteuerlich begünstigt, bzw. bei Wahl des Optionsmodells sogar komplett steuerfrei übertragen werden. Da die lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft in der Regel weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist die Regelung zur Mindestlohnsumme nicht anwendbar. Nach Ablauf der Behaltensfrist konnte das Vermögen entnommen und die GmbH aufgelöst werden ohne dass sich daraus erbschaftsteuerliche Konsequenzen ergeben hätten. Somit war die Steuerbelastung in jedem Fall geringer, als wenn das Geldvermögen im privaten Bereich übertragen worden wäre.
1. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die problematische Ausgangslage des Erbschaftsteuergesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht und beschreibt den Aufbau der Arbeit.
2. Kritik und Rechtfertigung der Erbschaftsteuer: Dieses Kapitel erläutert das System der Erbschaftsteuer sowie die historische Entwicklung der Betriebsvermögensbegünstigungen und die Kritik an der Erhebung der Steuer.
3. Erbschaftsteuerbegünstigtes Betriebsvermögen: Das Kapitel detailliert die Voraussetzungen und Begünstigungsformen für Betriebsvermögen sowie die spezifischen Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerersparnis.
4. Neuregelungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013: Es werden die gesetzlichen Anpassungen zur Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Verwaltungsvermögenskatalog, analysiert.
5. Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes: Dieses Kapitel diskutiert die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes und analysiert mögliche Entscheidungsfolgen des Bundesverfassungsgerichts.
6. Ausblick in die Zukunft: Das Fazit fasst die offene Zukunft des Erbschaftsteuergesetzes zusammen und reflektiert über die Notwendigkeit stabiler Regelungen.
Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen, Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, Cash-GmbH, Lohnsummenregelung, Verschonungsabschlag, Regelverschonung, Optionsverschonung, Steuergerechtigkeit, Behaltensfrist, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, Nachversteuerung.
Die Arbeit analysiert die kritische Situation des Erbschaftsteuergesetzes bezüglich der Begünstigung von Betriebsvermögen, insbesondere vor dem Hintergrund eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Zentrale Themen sind die Systematik der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen, die rechtliche Definition von Verwaltungsvermögen sowie die kritische Auseinandersetzung mit Gestaltungsmöglichkeiten wie der "Cash-GmbH".
Das Ziel ist es, die Problematik der Betriebsvermögensbegünstigung darzustellen, die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundesfinanzhofs zu erläutern und die Auswirkungen der neuen Gesetzesänderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufzuzeigen.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literatur- und Rechtsanalyse sowie der Auswertung aktueller Rechtsprechung und gesetzgeberischer Neuregelungen zum Zeitpunkt der Erstellung.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Begünstigungsvorschriften, der Berechnung des Verwaltungsvermögens, der Lohnsummenregelung und den konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen auf die Praxis.
Zu den prägenden Begriffen zählen Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen, Verfassungswidrigkeit, Gleichheitsgrundsatz und Gestaltungsmissbrauch.
Durch die Einführung der Nr. 4a in § 13b Abs. 2 ErbStG wurden Finanzmittel wie Bargeld und Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen in den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens aufgenommen.
Die Cash-GmbH wird als klassisches Beispiel für ein Gestaltungsinstrument aufgeführt, welches dazu diente, durch das Einbringen von liquiden Mitteln in eine gewerbliche Gesellschaft steuerliche Vorteile zu erlangen, was durch den Gesetzgeber mittlerweile stark eingeschränkt wurde.
Der Bundesfinanzhof sieht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), da die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen zu weit gefasst ist und insbesondere auch Vermögenswerte begünstigt, die nicht zwingend zur Existenzsicherung von Arbeitsplätzen erforderlich sind.
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